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Landgericht Düsseldorf Urteil vom 13.05.2025 – 1 Ks 3/25

1. große Strafkammer -Schwurgericht- · ECLI:DE:LGD:2025:0513.1KS3.25.00

Staatsanwaltschaft Düsseldorf

In dem Strafverfahren

g e g e n AA,

geboren am 00.00.0000 in T-Stadt,

derzeit in der Justizvollzugsanstalt Düsseldorf,

deutscher Staatsangehöriger, ledig

hat die 1. Große Strafkammer - Schwurgericht - des Landgerichts Düsseldorf aufgrund der vom 10. April 2025 bis zum 13. Mai 2025 dauernden Hauptverhandlung, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Landgericht BB

als Vorsitzender,

Richterin am Landgericht CC und

Richterin am Landgericht DD

als beisitzende Richterinnen,

EE und

FF

als Schöffen,

Staatsanwältin GG und

Staatsanwältin HA

als Beamtinnen der Staatsanwaltschaft,

Rechtsanwalt II

als Verteidiger,

Justizhauptsekretär JJ

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

am 13. Mai 2025 für R e c h t erkannt:

Der Angeklagte ist des versuchten Mordes an zwei Menschen in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung sowie versuchter Brandstiftung mit Todesfolge schuldig.

Er wird zu einer

Freiheitsstrafe von sechs Jahren

verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften: §§ 211, 306a, 306c, 22, 23, 49, 52 StGB

G r ü n d e:

I.

1. Der bei Durchführung der Hauptverhandlung 00 Jahre alte Angeklagte wuchs in prekären familiären Verhältnissen auf. Er lebte zeitweise bei seiner Mutter, bei seinem Vater, bei Großeltern sowie wiederholt und über längere Zeiträume in stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe. Im Jahr 0000 war er, nachdem er selbstverletzendes Verhalten an den Tag gelegt hatte, in der LVR-Klinik A-Stadt in Behandlung, wo eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert wurde. Im Anschluss daran lebte der Angeklagte für einen mehrmonatigen Zeitraum in einer an diese Klinik angebundene Wohngruppe.

Die bereits während seiner frühen Kindheit getrenntlebenden Eltern des Angeklagten waren bzw. sind arbeitslos. Sein Vater hat eine Ausbildung zum Schweißer oder Schlosser absolviert. Seine Mutter hat neben dem Angeklagten drei weitere Kinder, die jeweils unterschiedliche Väter haben; sein Vater hat ein weiteres Kind. Kontakt hat der Angeklagte weder zu seinen Eltern noch zu seinen Halbgeschwistern.

Der Angeklagte hat nach dem Besuch einer Förderschule den Hauptschulabschluss nach der neunten Klasse erlangt. Eine Berufsausbildung absolvierte er nicht. Etwa ab dem 00. Lebensjahr war er für einen Zeitraum von etwa zwei Jahren mit einer Gruppe von Schaustellern vornehmlich in Süddeutschland und Österreich unterwegs. Anschließend zog er nach K-Stadt, wo er in verschiedenen Unterkünften - in Notunterkünften sowie in einem Wohnheim für männliche Heranwachsende - lebte.

Im Jahr 0000 lernte der Angeklagte die Zeugin LL kennen, mit der er in der Folge eine Beziehung einging. Währenddessen war der Angeklagte für wenige Monate als Lagerarbeiter tätig. Im Jahr 0000 mieteten der Angeklagte und die Zeugin LL gemeinsam eine im Souterrain des Mehrfamilienhauses M-Straße in N-Stadt gelegene Ein-Zimmer-Wohnung, in der sie fortan gemeinsam lebten. Der Angeklagte ging in dieser Zeit keiner Erwerbstätigkeit nach; die Zahlung der Miete erfolgte durch das Jobcenter.

Der Angeklagte konsumierte in seiner Jugendzeit Betäubungsmittel, namentlich Cannabis, Ecstasy und Amphetamin, sowie Alkohol. Nachdem er den Konsum vorübergehend eingestellt hatte, nahm er den Konsum von Cannabis wieder auf, als er die Zeugin LL kennengelernt hatte.

2. Der Angeklagte ist in den Jahren 2014, 2017, 2019 und 2020 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln, Betruges und Diebstahls geringwertiges Sachen jeweils zu Geldstrafen verurteilt worden. Sämtliche Verurteilungen sind vor Begehung der hier abgeurteilten Tat rechtskräftig geworden.

II.

1a) Der Angeklagte lebte - wie bereits ausgeführt - gemeinsam mit der Zeugin LL in einer im Souterrain des Mehrfamilienhauses M-Straße in N-Stadt gelegenen Ein-Zimmer-Mietwohnung. Diese Wohnung bestand aus einem kombinierten Wohn-/Schlafzimmer sowie einem kleinen Badezimmer. Bei dem Gebäude, das dem Zeugen OO und seiner Familie gehört, handelt es sich um ein repräsentatives Haus auf einem größeren in gehobener Wohnlage gelegenen Grundstück. Über der von dem Angeklagten bewohnten Wohnung wohnen - in dem Hochparterre - die Zeugen PP und QQ. Darüber hatte der Zeuge OO seine Wohnung. Außer den drei Wohnungen, die über ein gemeinsames Treppenhaus miteinander verbunden sind, befindet sich in dem Gebäude noch ein Büro, das über einen eigenen Eingang verfügt.

Wegen der Einzelheiten des Gebäudes wird auf die nachfolgend bezeichneten Lichtbilder verwiesen (§ 267 Abs. 1 Satz 3 StPO):

1

Luftaufnahme des Gebäudes.

Blatt 211 des Protokollbandes

(oberes Lichtbild)

2

Ansicht des Gebäudes von der Straße aus.

Blatt 212 des Protokollbandes

(oberes Lichtbild)

3

Seitenansicht des Gebäudes.

Blatt 214 des Protokollbandes

(unteres Lichtbild)

4

Rückwärtige Ansicht. Die (geöffneten) Fenster gehören zu der von dem Angeklagten und der Zeugin LL bewohnten Wohnung.

Blatt 215 des Protokollbandes

(oberes Lichtbild)

5

Hauseingangstüre zum Treppenhaus.

Blatt 218 des Protokollbandes

(oberes Lichtbild)

b) Der Angeklagte und die Zeugin LL lebten sehr zurückgezogen. Der Angeklagte, der die Wohnung kaum verließ, hatte keinerlei Kontakt zu den anderen Hausbewohnern. Die Zeugin LL verließ die Wohnung zwar regelmäßig, versuchte dabei aber stets, den Kontakt mit den anderen Hausbewohnern zu vermeiden.

c) In dem Mietverhältnis zwischen dem Angeklagten und der Zeugin LL als Mietern und dem Vater des Zeugen OO als Vermieter kam es bereits kurz nach dem Einzug des Paares zu Unstimmigkeiten. Grund dafür waren insbesondere erhebliche Geruchsbelästigungen, die von der Wohnung ausgingen und die darauf zurückzuführen waren, dass der Angeklagte und die Zeugin LL dort große Mengen an Unrat und Müll lagerten. In der Folge erwirkte der Vater des Zeugen OO einen Räumungstitel gegen den Angeklagten und die Zeugin LL. Die zwangsweise Vollstreckung der Räumung sollte, wie dem Angeklagten und der Zeugin LL bekannt war, am 29. April 2024 (Montag) um 8:00 Uhr erfolgen.

2a) Am Abend des 28. April 2024 (Sonntag) befand sich der Angeklagte alleine in der Wohnung. Die Zeugin LL hatte die Wohnung am selben Tag um 18:25 Uhr verlassen, um - wie mit dem Angeklagten abgesprochen - mit Rücksicht auf die am Folgetag anstehende Zwangsräumung ein Zimmer in einem in der Nähe gelegenen Hotel anzumieten, in dem man die Nacht verbringen wollte.

Zwischen etwa 22:00 Uhr und 22:30 Uhr legte der Angeklagte in der Wohnung Feuer, indem er den in einigen Bereichen kniehoch aufgetürmten Müll - im Wesentlichen bestehend aus Verpackungsmaterialen - sowohl im Bereich des Badezimmers als auch im Bereich der gegenüber der Wohnungseingangstür gelegenen Zimmerwand anzündete. Anschließend verließ er die Wohnung.

b) Aufgrund des von dem Angeklagten gelegten Feuers entwickelte sich ein rauchintensiver Glimmbrand, der dazu führte, dass die Wohnung vollständig verrauchte. Der Rauch drang durch die Öffnungen („Ritzen“) zwischen der Türzarge der verschlossenen Wohnungstür und der Wand auch in das angrenzende Treppenhaus, wo er sich rasch verbreitete. Die große Hitze, die sich in der Wohnung entwickelte, führte zum Platzen einer dort unterhalb der Decke in dem Eingangsbereich verlaufenden Wasserleitung. Das nunmehr austretende Wasser verhinderte in der Folge eine weitere Ausbreitung des in diesem Bereich von dem Angeklagten gelegten Feuers.

Gegen 00:28 Uhr (29. April 2024) wurde die Zeugin QQ durch einen Knall geweckt. Sie bemerkte den aus der unter ihr gelegenen Wohnung aufsteigenden Rauch und weckte daraufhin ihren ebenfalls schlafenden Ehemann, den Zeugen PP, der die Feuerwehr alarmierte. Die Zeugen PP QQ verließen das Haus über eine rückwärtig gelegene Terrasse, da sich im Treppenhaus bereits dichter Rauch befand, der ihnen ein Passieren dort unmöglich machte. In der Wohnung des Zeugen OO befanden sich in dieser Nacht keine Personen. Auch in den Büroräumen befand sich niemand.

c) Der Feuerwehr gelang es nach Eintreffen, den Brand zu löschen.

3a) Die Wohnung des Angeklagten und der Zeugin LL war infolge des Brandes vollständig unbewohnbar. Die Wand- und Deckenbeläge waren zu einem Großteil zerstört. Auch die Fenster sowie die Fensterrahmen waren aufgrund der Hitzeeinwirkung und der Rauchantragungen nicht mehr funktionsfähig.

b) Bei einem ungehinderten Fortgang des Brandes - ohne den durch das Platzen der Wasserleitung hervorgerufenen Löscheffekt - wären aufgrund der sich infolge der Glut entwickelnden Hitze nach einer gewissen Zeit ein oder mehrere Fenster zerborsten. Aufgrund des hierdurch einströmenden Sauerstoffs und der ganz erheblichen durch den herumliegenden Müll vorhandenen Brandlast hätte sich der Brand sodann in offener Flamme schnell ausgebreitet. Die zum Treppenhaus führende und aus Holz bestehende Wohnungstür wäre aufgrund des offenen Feuers oder der sich entwickelnden Hitze in Brand geraten. Das Feuer und die sich entwickelnde Hitze hätten sich im Treppenhaus weiter ausgebreitet, zum Durchbrand der zu den beiden anderen Wohnungen führenden Holztüren geführt und sich auch in diesen Wohnungen weiter ausgebreitet. Spätestens infolge des Übergreifens des Feuers auf diese Wohnungen hätte für die dort anwesenden Personen - hier die Eheleute PP QQ - akute Lebensgefahr bestanden.

4. Die Zeugen PP QQ rechneten, als sie sich zu Bett begaben, nicht mit einer Brandlegung und dem damit verbundenen Angriff auf ihre körperliche Unversehrtheit und ihr Leben. Wären sie von dem Feuer im Schlaf überrascht worden, hätten sie keine Möglichkeit gehabt, sich in Sicherheit zu bringen und ihr Leben zu retten.

5a) Der Angeklagte wollte bei Legen des Feuers jedenfalls die Souterrain-Wohnung in Brand setzen und zerstören. Er hielt es zudem für möglich, dass sich der Brand auch bis in die oberen Wohnungen ausbreiten werde und dass die dortigen Bewohner, deren Zahl er kannte und deren Anwesenheit er jedenfalls für möglich hielt, durch den Brand überrascht würden, infolgedessen außerstande seien, sich in Sicherheit zu bringen, und durch die Brandeinwirkung - offenes Feuer, Hitze und Rauchgas - umkommen könnten. Dies nahm er billigend in Kauf. Er rechnete aufgrund der Uhrzeit damit, dass die anwesenden Bewohner des Hauses schliefen, sich - als sie zu Bett gingen - keiner Gefährdung ihrer körperlichen Unversehrtheit oder ihres Lebens ausgesetzt gesehen hatten und aufgrund dessen nicht in der Lage waren, sich rechtzeitig vor dem Brand in Sicherheit zu bringen. Der Angeklagte war sich über diese Zusammenhänge im Klaren; ihm war bewusst, dass das Feuer die ahnungslosen und daher nicht abwehrbereiten Bewohner überraschen würde. Auch dies nahm er billigend in Kauf-

b) Als er die Wohnung verließ, rechnete der Angeklagte damit, alles getan zu haben, um das gesamte Gebäude in Brand zu setzen und die anwesenden Bewohner - im Falle der von ihm für möglich gehaltenen Ausbreitung des Brandes - zu töten. Dass infolge der Hitzeentwicklung ein Wasserrohr in der Souterrainwohnung beschädigt würde und so ein weiteres Ausbreiten des Brandes verhindert würde, sah der Angeklagte nicht voraus.

6. Der Angeklagte war während der Tat in der Lage, das Unrecht seines Verhaltens zu erkennen und nach dieser Erkenntnis zu handeln. Diese Einsicht war auch nicht erheblich eingeschränkt.

III.

1. Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung - über die Angaben zu seinen Personalien hinaus - weder zu seinen persönlichen Verhältnissen noch zu dem Tatvorwurf geäußert.

2. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten (oben I) beruhen auf den Angaben, die er gegenüber dem Sachverständigen RR (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) gemacht hat, sowie auf dem Bericht des Sachverständigen über Inhalte der von ihm beigezogenen Arztberichte und Krankenunterlagen. Die Feststellungen zu den Vorstrafen des Angeklagten beruhen auf dem Inhalt des Bundeszentralregisters.

3. Die Feststellungen zu den örtlichen Gegebenheiten des Hauses M-Straße und zu dessen Bewohnern (oben II1a), zu dem Verhältnis des Angeklagten bzw. der Zeugin LL zu den Mitbewohnern (oben II2b) sowie zu dem Verlauf des Mietverhältnisses und der am 29. April 2024 anstehenden Zwangsräumung (oben II1c) beruhen auf den Angaben der Zeugen OO, PP und QQ, den Ausführungen des Sachverständigen SA (Sachverständiger für Brandursachenforschung) sowie dem Inhalt zahlreicher von dem Sachverständigen gefertigter Lichtbilder des Gebäudes.

Dass der Angeklagte die Wohnung nur äußerst selten und über längere Zeiträume überhaupt nicht verließ (oben II1b), hat er dem Sachverständigen RR im Rahmen des Explorationsgesprächs mitgeteilt. Hierzu passt, dass auch die Zeugen PP und QQ den Angeklagten - wie sie in der Hauptverhandlung glaubhaft bekundeten - trotz mehrjähriger Nachbarschaft noch nie gesehen hatten.

Dass der Angeklagte und die Zeugin LL Kenntnis von der anstehenden Zwangsräumung hatten, steht fest aufgrund des Inhalts von Textnachrichten, die beide mittels des Messengerdienstes WhatsApp austauschten: So schrieb die Zeugin LL am 26. April 2024 (Freitag) an den Angeklagten „Ach Post war übrigens: Ich - Gerichtsvollzieherin (die am Montag die Räumung macht)", worauf der Angeklagte wenige Sekunden später mit „Ok“ antwortete.

Dass die Ursache für die von den Zeugen OO und PP QQ geschilderten und als unzumutbar empfundenen, aus der Wohnung des Angeklagten dringenden Gerüche in der Lagerung von Müll und Unrat durch den Angeklagten und die Zeugin LL lag, wird ebenfalls belegt durch die Ausführungen des Sachverständigen SA, der - in Übereinstimmung mit den von ihm gefertigten Lichtbildern - bekundet hat, dass sich in der gesamten Wohnung erhebliche Mengen auf dem Boden flächig und teils kniehoch verteilten Mülls - überwiegend Verpackungsmaterial - befanden.

4. Die Feststellungen zu dem Tatgeschehen (oben II2a) hat die Kammer wie folgt getroffen:

a) Es steht fest, dass die Ursache des Brandes nicht technischer oder natürlicher Natur war, sondern dass der Brand zielgerichtet gelegt wurde. Diese Überzeugung hat die Kammer mit Hilfe des Sachverständigen SA getroffen.

(1) Der Sachverständige erläuterte unter Zuhilfenahme von Lichtbildern des Brandortes zunächst, dass er in der Wohnung zwei voneinander getrennte, jeweils örtlich begrenzte Brandherde ermitteln konnte. Einer habe sich im Bereich des Badezimmers, der andere habe sich in dem Wohn-/Schlafraum befunden. Der letztgenannte Brandherd habe vor der Wand gelegen, die der Wohnungseingangstür gegenüberliege, und sei anhand eines an dieser Wand erkennbaren sogenannten Brandtrichters - trichterförmiger Abbrand der Wandoberfläche oberhalb des Brandherdes - zu erkennen gewesen. Dass sich ein weiterer Brandherd im Badezimmer hinter der dortigen Tür befunden habe, ergebe sich aus der dort feststellbaren intensiven Berußung im bodennahen Bereich hinter der Badezimmertür. Hierbei handele es sich nicht um eine sogenannte Sekundärberußung. Eine solche entstehe, wenn der Brandherd weiter entfernt sei, hier also außerhalb des Badezimmers gelegen hätte. Da das Ruß mit den Rauchgasen nach oben steige, zeichneten sich Sekundärberußungen immer durch sich von unten nach oben verstärkende Rußantragungen aus. Dies sei im Badezimmer in dem Bereich hinter der Türe gerade nicht der Fall gewesen.

Wegen der Einzelheiten der Örtlichkeiten sowie der Brandspuren wird auf die nachfolgend bezeichneten Lichtbilder verwiesen (§ 267 Abs. 1 Satz 3 StPO):

6

Abbildung des Wohn-/Schlafraums. Blick auf den Brandherd gegenüber der Wohnungseingangstüre mit dem sich an der Wand abzeichnenden Brandtrichter.

Blatt 224 des Protokollbandes (oberes Lichtbild)

7

Wie vor. Links (Pfeil Nr. 1) der Brandtrichter an der gegenüber der Wohnungseingangstür gelegenen Wand, rechts (Pfeil Nr. 2) der Eingang zum Badezimmer.

Blatt 224 des Protokollbandes (unteres Lichtbild)

8

Detailansicht zu Abbildung Nr. 6: Steiler Brandtrichter an der linken Wand nach Entfernung des zuvor dort am Boden befindlichen Mülls.

Blatt 229 des Protokollbandes (oberes Lichtbild)

9

Detailabsicht zu den Abbildungen Nrn. 6 und 8: Fußpunkt des Brandtrichters unmittelbar an der Hitzequelle nach Entfernung des zuvor dort am Boden befindlichen Mülls.

Blatt 229 des Protokollbandes (unteres Lichtbild)

10

Blick aus dem Inneren des Badezimmers auf die Innenseite der angelehnten Tür sowie Teile der angrenzenden gekachelten Wand. Die hellen Bereiche im unteren Teil der Tür sowie Wand waren während des Brandes durch davor befindlichen Müll vor Verrußung geschützt. Im bodennahen Bereich sind starke Rußantragungen erkennbar. Auch die untere Innenseite des Türblatts weist starke - nach oben hin abnehmende - Rußantragungen auf.

Blatt 232 des Protokollbandes (unteres Lichtbild)

(2) Dafür, dass der eine Brandherd durch den anderen verursacht worden sei, spreche - so der Sachverständige - angesichts des zwischen beiden Herden liegenden Abstandes von nahezu fünf Metern sowie des Umstandes, dass sich beide Herde in unterschiedlichen Räumen - der Brandherd im Badezimmer, zudem hinter der Tür - befanden, nichts.

(3) Anhaltspunkte dafür, dass technische Defekte - insbesondere an stromführenden Leitungen oder an Elektrogeräten - oder natürliche Phänomene - Blitzschlag oder Selbstentzündung - den Brand verursacht haben könnten, haben sich nach der Schilderung des Sachverständigen ebenfalls nicht ergeben.

(4) Angesichts der beiden unabhängig voneinander bestehenden Brandherde sei - so der Sachverständige SA - auch eine fahrlässige Brandverursachung unwahrscheinlich. Aus seiner Sicht spreche der gesamte Befund für eine gewollte Brandlegung durch Inbrandsetzen des Mülls/Unrats an zwei unterschiedlichen Stellen.

(5) Die Kammer folgt den Ausführungen und Schlussfolgerungen des ihr als kompetent und zuverlässig bekannten Sachverständigen SA und vollzieht sie unter Anwendung eigener Sachkunde nach. Sie geht daher ebenso wie der Sachverständige davon aus, dass es zwei Brandherde gab, die unabhängig voneinander entstanden sind und für die es keine technische oder natürliche Ursache gibt. Daraus, dass das Feuer an zwei Stellen der Wohnung entstand und nichts für eine Entstehung des einen Brandherdes durch den anderen spricht, schlussfolgert die Kammer auf eine vorsätzliche Brandlegung.

b) Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte den Brand gelegt hat.

(1) Der Brand ist durch eine Person gelegt worden, die im Besitz eines Schlüssels zu der Wohnungseingangstür war. Dies ergibt sich daraus, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen SA der Schließriegel des Schlosses der Wohnungseingangstür zum Zeitpunkt der Befunderhebung vorgeschoben (verschlossen) und das Schließblech aus der Türzarge herausgerissen war. Da die Wohnungstür ebenso wie sämtliche zur Wohnung gehörenden Fenster nach der Schilderung des Zeugen TT - an den Löscharbeiten beteiligter Feuerwehrmann - bei Eintreffen der Feuerwehr verschlossen war und die Tür gewaltsam geöffnet werden musste, steht für die Kammer fest, dass die Tür von außen verschlossen wurde, mithin dass der Täter im Besitz eines Schlüssels war.

(2) Der Angeklagte hatte - insoweit anders als die zunächst ebenfalls als Täterin in Betracht gezogene Zeugin LL - als Inhaber eines Schlüssels die Gelegenheit, den Brand zu legen. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte am Abend des 28. April 2024 die letzte Person war, die sich in der Wohnung befunden hat, nachdem die Zeugin LL diese gegen 18:25 Uhr mit einer Reisetasche verlassen hatte und anschließend nicht mehr zurückkehrte.

Im Einzelnen:

(a) Dass der Angeklagte sich jedenfalls bis etwa 22:24 Uhr in der Wohnung aufhielt, steht aufgrund des Inhalts der am Tatabend zwischen ihm und der Zeugin LL über den Messengerdienst WhatsApp gewechselten und auf dem Mobiltelefon der Zeugin gesicherten Chatnachrichten fest. Gegenstand der Korrespondenz war zunächst, welche in der gemeinsamen Wohnung befindlichen Gegenstände der Angeklagte einpacken und mitnehmen und welche er zurücklassen wollte. So schrieb er der Zeugin LL um 18:40 Uhr „Hab dein Glätteisen gefunden“ sowie „Und meine Lavalampe. Aber die kann ich nicht mitnehmen“ sowie um 20:33 Uhr „Mir tut es übrigens wirklich leid das wir deine Spiele Notizen nicht mitnehmen können... hast dir ja so viel mühe damit gemacht... […] Aber ich habe halt keine Lust Käferzeugs und Fliegen mit zuschleppen...“. Um 21:12 Uhr schrieb der Angeklagte an die Zeugin LL „Ich muss mein Handy kurz laden. Durch Dauertaschenlampeneinsatz nur noch 10%. Ja leider. Ist auch gerade wer im Keller... aber nachher wenn ich losgehen, kannst du mir bitte entgegen kommen.“ sowie um 21:56 Uhr „Packe jetzt den Router ein. Also kurzen Moment kein Internet“, um 22:24 Uhr „Entgegen kommen“ sowie schließlich um 22:38 Uhr „Ich mach gerade UU pause damit du bescheid weißt die Tragetasche ist sehr schwer...“. Aus dem Inhalt dieser an die Zeugin LL gerichteten Mitteilungen folgert die Kammer, dass der Angeklagte sich bis etwa 22:30 Uhr in der Wohnung aufhielt, diese sodann verließ und anschließend das Restaurant „UU“ passierte, das etwa in Höhe der Kreuzung M-Straße/V-Straße liegt.

(b) Dass die Zeugin LL das Haus M-Straße am 28. April 2024 gegen 18:25 mit einer Reisetasche verlassen hatte, steht fest aufgrund der mit einem Zeitstempel versehenen Aufnahme einer im Obergeschoss des Hauses von dem Zeugen OO installierten Überwachungskamera, die den Eingangsbereich des Hauses erfasst hat und auf der die Zeugin zu sehen ist. Darüber hinaus hat auch die Zeugin QQ glaubhaft bekundet, die Zeugin LL beim Verlassen des Hauses und Grundstücks beobachtet und dies unmittelbar danach dem Zeugen OO mittels einer um 18:27 Uhr versandten Textnachricht mitgeteilt zu haben.

(c) Die Kammer schließt aus, dass die Zeugin LL im weiteren Verlauf des Abends in die Wohnung zurückgekehrt ist und den Brand gelegt hat. Denn eine Auswertung der auf ihrem Mobiltelefon gespeicherten Standortdaten ergab, dass sie sich von dem Haus M-Straße unmittelbar zu dem auf der V-Straße gelegenen „WW“ begeben hat, von wo aus sie sich zwar gegen 22:30 Uhr wieder in Richtung der M-Straße begeben, in Höhe der parallel zu dieser verlaufenden X-Straße jedoch wieder die Richtung gewechselt hat und zu dem „WW“ zurückgekehrt ist, wo sie bis zum nächsten Morgen bleib.

Im Einzelnen:

(aa) Die M-Straße führt geradewegs auf die V-Straße, die als Hauptverkehrsachse in Richtung Y-Stadt durch den nördlichen Teil von N-Stadt führt. Die Strecke von dem Haus M-Straße zur V-Straße beträgt etwa 300 Meter. Von der Kreuzung M-Straße/V-Straße beträgt der Weg zum „WW“ (V-Straße 00) etwa 1,3 Kilometer.

Wegen der Einzelheiten der Örtlichkeiten wird auf die nachfolgend bezeichneten Lichtbilder verwiesen (§ 267 Abs. 1 Satz 3 StPO):

11

Das Bild zeigt die von Süden (unten Bildmitte) nach Norden (oben links) verlaufende V-Straße, von der in westliche Richtung die M-Straße abgeht. Auf der dem Einmündungsbereich V-Straße/M-straße gegenüberliegenden Seite der V-Straße ist das Restaurant „UU“ zu sehen, das der Angeklagte gegen 22:38 Uhr passierte (oben III4b2a).

Blatt 274 des Protokollbandes

12

Das Bild schließt südlich an das vorgenannte Bild an und zeigt den weiteren Verlauf der V-Straße in südliche Richtung.

Blatt 276 des Protokollbandes

13

Das Bild zeigt den südlichen Teil der V-Straße. Etwas links der Bildmitte ist das „WW“ zu sehen.

Blatt 284 des Protokollbandes

(bb) Die Standortdaten des Mobiltelefons der Zeugin LL belegen, dass die Zeugin sich nach Verlassen des Hauses M-Straße gegen 18:27 Uhr an der Ecke M-Straße/V-Straße befand und sich dann über die V-Straße in südliche Richtung begab, wo sie gegen 18:47 Uhr in Höhe des Hauses Nr. 00 - also des „WW“ - eintraf. In dem Hotel hielt sie sich sodann bis etwa 22:30 Uhr auf. Mit diesem Aufenthalt korrespondiert zunächst eine Reservierungsbestätigung des „WW“, aus der sich ergibt, dass die Zeugin dort für die Nacht vom 28. April 2024 auf den 29. April 2024 ein Doppelzimmer gebucht hatte. Für das Eintreffen und den Aufenthalt der Zeugin in dem Hotel spricht aber auch der Inhalt der mit dem Angeklagten gewechselten Chatnachrichten: So schrieb die Zeugin um 18:44 Uhr „Bin fast im Hotel“, um 18:47 Uhr „Angekommen im Zimmer“, sowie um 19:16 Uhr „Die Kissen sind seeeehr weich“. Der Angeklagte antwortete um 19:17 Uhr „Warte mit ins Bett bis du später geduscht hast“.

(cc) Ausweislich der Standortdaten blieb die Zeugin LL in dem Hotel, ehe sie der um 22:24 Uhr übersandten Bitte des Angeklagten („Entgegenkommen“) entsprach (22:27 Uhr: „Schon auf dem Weg“) und dem Angeklagten über die V-Straße in nördliche Richtung wieder entgegenging. Gegen 22:50 Uhr befand sich die Zeugin LL auf der V-Straße in Höhe der X-Straße - dort war sie noch etwa 350 Meter von dem Gebäude M-Straße 00 entfernt -, ehe sie sich wieder über die V-Straße in südliche Richtung zu dem „WW“ begab, wo sie um 23:13 Uhr eintraf.

(dd) Die Kammer schließt aus, dass die Zeugin LL bei dieser Gelegenheit nochmals die Wohnung betreten hat. Die Zeugin kommt daher - entgegen der Auffassung der Verteidigung des Angeklagten - nicht als Alternativtäterin in Betracht. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass in dem von dem Zeugen KHK ZZ ausgewerteten Mobiltelefon der Zeugin für den hier maßgeblichen Zeitraum teils mehrere unterschiedliche Standortdaten für denselben Zeitpunkt gespeichert waren. Die genaue technische Ursache hierfür konnte die Kammer zwar nicht aufklären. Es steht jedoch fest, dass die Zeugin LL sich nach dem Verlassen des „WW“ der M-Straße nicht weiter genähert hat als jene 350 Meter, die den Abstand zur X-Straße markieren (siehe oben). Denn aus den in dem maßgeblichen Zeitraum erfassten Standortdaten ergibt sich, dass alle erfassten Standorte in demjenigen Bereich auf der V-Straße liegen, in dem sich die Zeugin LL aufhielt, als sie ausweislich der Chatnachrichten dem aus Norden kommenden Angeklagten entgegen- und wieder zurück zum „WW“ ging. Hieraus schließt die Kammer, dass etwaige Ungenauigkeiten bei der Datenerfassung nicht die Standorte selbst, sondern nur deren zeitliche Zuordnung betreffen, wobei hier nur Latenzen von maximal wenigen Minuten in Betracht kommen. Da die Standortdaten aber weder eine Position nördlich der X-Straße ergeben und zudem bereits ab dem - möglicherweise mit einer Latenz von wenigen Minuten erfassten - Zeitpunkt 22:56 Uhr wieder eine Bewegung in südliche Richtung belegen, schließt die Kammer aus, dass sich die Zeugin LL über die X-Straße hinaus nach Norden zu dem Haus M-Straße 00 begeben hat, die Wohnung betreten hat, an zwei Stellen Feuer gelegt hat und sich sodann unmittelbar wieder zum „WW“ begeben hat.

(d) Dafür, dass sich eine andere - bislang unbekannte - Person gemeinsam mit dem Angeklagten oder, nachdem dieser die Wohnung verlassen hat, alleine in der Wohnung befunden und den Brand gelegt hat, haben sich keine Anhaltspunkte ergeben.

(e) Dass die Zeugin LL den Brand gelegt haben könnte, bevor sie das Gebäude gegen 18:25 Uhr verließ, ist ebenfalls auszuschließen. Denn in diesem Fall hätte sich der Angeklagte nicht noch - wie durch die Chatkorrespondenz belegt - vier Stunden in der Wohnung aufhalten können.

(3) Die Kammer hat die erhobenen Beweise einer abschließenden zusammenfassenden Würdigung unterzogen. Danach verbleiben bei der Kammer keine Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten. Er befand sich im Tatzeitraum in der Wohnung, das Eindringen eines Nichtberechtigten scheidet aufgrund der Schließsituation (von außen verschlossene Türe bei Eintreffen der Feuerwehr) aus und die Zeugin LL befand sich nach 18:25 Uhr nicht mehr in der Wohnung. Die Kammer hat bei ihrer Beurteilung berücksichtigt, dass der Angeklagte - anders als die Zeugin LL (siehe oben III4b2b) - beim Verlassen der Wohnung nicht durch die von dem Zeugen OO installierte Videokamera erfasst wurde. Angesichts des Umstandes, dass die Anwesenheit des Angeklagten in der Wohnung und deren Verlassen gegen 22:30 Uhr anhand der oben dargestellten Chatkorrespondenz in besonders tragfähiger Weise belegt wird, veranlasst dies die Kammer jedoch nicht zu Zweifeln an der Täterschaft des Angeklagten. Die Kammer geht vielmehr davon aus, dass die Nichterfassung des Angeklagten durch die Videokamera darauf zurückzuführen ist, dass der die Kameraaufzeichnung auslösende Bewegungsmelder aus technischen Gründen nicht aktiviert wurde oder dass es dem Angeklagten gelang, das Gebäude ohne Auslösen des Bewegungsmelders zu verlassen.

Die Kammer hat im Rahmen der Gesamtwürdigung auch berücksichtigt, dass ein Tatmotiv des Angeklagten nicht positiv festgestellt werden konnte. Indes relativiert sich die Bedeutung dieses Gesichtspunktes maßgeblich dadurch, dass als mögliches Motiv die Verärgerung in Betracht kommt, die der Angeklagte angesichts der für den Folgetag vorgesehenen Zwangsräumung gegenüber dem Vater des Zeugen OO als seinem Vermieter verspürt haben mag.

Schließlich hat die Kammer im Rahmen der Gesamtwürdigung auch bedacht, dass der Vater des Zeugen OO, wie dieser bekundete, noch im Besitz eines Schlüssels zu der Wohnung war. Indes ist nicht einmal annähernd ersichtlich, welches Interesse dieser oder eine Person aus dessen Umfeld daran hätte haben sollen, die Wohnung in Brand zu setzen und dabei auch noch das Leben der Eheleute PP QQ zu gefährden. Dies gilt insbesondere angesichts des Umstandes, dass der Vater des Zeugen OO bereits einen Räumungstitel erstritten hatte und die Räumung für den nächsten Tag vorgesehen war, die Lösung des Problems, das der Angeklagte und die Zeugin LL für den Vermieter darstellten, mithin unmittelbar bevorstand.

5. Die Feststellungen zu der weiteren Entwicklung des Brandgeschehens sowie zu dem Verhalten der Zeugen PP und QQ (oben II2b und II2c) beruhen auf den nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen SA, den Angaben der Zeugen PP QQ sowie den Angaben der an dem Einsatz beteiligten Feuerwehrbeamten (Zeugen AB, CD und TT). Insbesondere der Zeuge CD schilderte, dass er bei Betreten der Wohnung aufgrund der geplatzten Leitung durch eine „Wasserwand“ gegangen sei und die Feuchtigkeit in dem Raum gespürt habe.

6. Dass die Souterrain-Wohnung infolge des Brandes unbewohnbar war (oben II3a), hat die Kammer den von dem Sachverständigen SA gefertigten Lichtbildern entnommen. Auch der Zeuge OO hat bekundet, dass die Wohnung zwecks Wiederherstellung zunächst in einen „Rohbauzustand“ versetzt werden musste, da der Putz an Wänden und Decke, der Boden, die Fenster sowie die Badezimmerausstattung infolge der Hitzeeinwirkung sowie der Rauchantragungen zerstört bzw. nicht mehr funktionsfähig waren.

7. Die Feststellungen dazu, welche weitere Entwicklung der Brand ohne den durch das Platzen der Wasserleitung bewirkten Löscheffekt genommen hätte (oben II3b), beruhen auf den Ausführungen des Sachverständigen SA, die die Kammer aufgrund in zahlreichen Verfahren mit ähnlichem Tatvorwurf gewonnener Sachkunde uneingeschränkt nachvollziehen kann. Dies gilt insbesondere für die Ausbreitung des Brandes durch eine enorme Hitzeentwicklung und das hierdurch erfolgende Übergreifen auf andere abgeschlossene Wohneinheiten infolge „Durchbrennens“ der Eingangstüren.

8. Die Feststellungen zu dem Vorstellungsbild, das die Zeugen PP QQ hatten, als sie sich zu Bett begaben (oben II4), beruhen auf deren Angaben. Dass die Zeugen, wären sie von dem Feuer im Schlaf überrascht worden, keine Möglichkeit gehabt hätten, sich in Sicherheit zu bringen, schlussfolgert die Kammer ebenfalls aus ihren Angaben. Über das Treppenhaus konnten sie ihre Wohnung schon vor einem Übergreifen des Feuers aufgrund der dichten Berauchung nicht mehr verlassen. Wäre das Feuer, während sie schliefen, in ihre Wohnung und in ihren Schlafraum eingedrungen, hätte auch keine Möglichkeit mehr bestanden, diesen zu verlassen und über die Terrasse zu fliehen.

9. Die Feststellungen zum subjektiven Tatbestand (oben II5) beruhen im Wesentlichen auf Schlussfolgerungen, die die Kammer aus dem objektiven Geschehen gezogen hat:

a) Dass der Angeklagte bei Entzünden des Unrates jedenfalls die Wohnung in Brand setzen und zerstören wollte, folgert die Kammer aus dem objektiven Tatgeschehen, namentlich der Brandlegung an zwei voneinander getrennten Stellen.

Dass der Angeklagte es dabei für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, die anwesenden Bewohner des Hauses durch den Brand zu Tode zu bringen, folgert die Kammer daraus, dass auch brandtechnischen Laien bekannt ist, dass Brände in Mehrfamilienhäusern von einer Wohnung auf andere in demselben Haus gelegene Wohnungen übergreifen können und dadurch das Leben der dort befindlichen Personen unmittelbar gefährdet wird. Es sind auch keine Umstände ersichtlich, die dem Angeklagten diese Erkenntnis versperrt haben könnten. Zudem wusste der Angeklagte aufgrund des mehrjährigen Aufenthalts in der Wohnung, dass in dem Haus mehrere Personen wohnten. Die Kammer geht daher davon aus, dass er jedenfalls mit der Möglichkeit rechnete, dass sich zumindest die Eheleute PP QQ auch in der Tatnacht in ihren Wohnungen aufhielten und dass diese - angesichts der Uhrzeit naheliegend - schliefen. Da auch allgemein bekannt ist, dass im Falle eines nächtlichen Übergriffs von Feuer auf eine Wohnung die naheliegende Möglichkeit besteht, dass die - schlafenden - Bewohner von dem Feuer überrascht werden, sich deshalb nicht in Sicherheit bringen können und aufgrund dessen durch das Feuer umkommen, zieht die Kammer den Schluss auf ein entsprechendes Vorstellungsbild des Angeklagten. Gründe, aufgrund derer der Angeklagte trotz der erheblichen (Lebens-)Gefährlichkeit seiner Handlung für die Eheleute PP QQ davon hätte ausgehen können, diese würden das Brandgeschehen im Falle eines von ihm für möglich gehaltenen Übergriffs des Feuers auf deren Wohnung überleben, sind nicht ersichtlich. Auch schließt die Kammer aus, dass der Angeklagte bei der Tatbegehung den durch das Platzen der Wasserleitung eingetretenen Löscheffekt vorausgesehen oder gar mit einkalkuliert haben könnte. Denn Anhaltspunkte hierfür fehlen völlig. Insgesamt hat der Angeklagte mit der Brandlegung in einer mit extrem hoher Brandlast versehenen Wohnung zur Nachtzeit eine - wie er wusste - Tat begangen, die mit außergewöhnlich hohen und von ihm nicht im Ansatz beherrschbaren Risiken für das Leben der anderen Hausbewohner - insbesondere der Eheleute PP QQ - verbunden war. Irgendeine Vorsorge zur Abwehr der Gefahr hat er nicht getroffen. Diese Überlegungen tragen die Schlussfolgerung der Kammer, wonach er mit einem durch den Brand verursachten Ableben der Eheleute PP QQ jedenfalls gerechnet und dies auch billigend in Kauf genommen hat.

b) Dass der Angeklagte bei Verlassen der Wohnung damit rechnete, alles getan zu haben, um das Gebäude in Brand zu setzen und die Wohnung zu zerstören sowie die weiteren von ihm billigend in Kauf genommenen Tatfolgen herbeizuführen, schlussfolgert die Kammer daraus, dass er an zwei unterschiedlichen Stellen Feuer legte und ihm zudem bewusst war, dass die erhebliche Menge an Müll, die in der Wohnung lagerte, dem Feuer ausreichend Nahrung geben würde.

8. Die Feststellungen zu der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten (oben II6) hat die Kammer mit Hilfe des Sachverständigen RR (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) getroffen.

a) Dieser kam, nachdem er den Angeklagten exploriert und zudem die ihm verfügbaren Behandlungsunterlagen über vorangegangene Behandlungen ausgewertet hatte, zu dem Ergebnis, dass bei dem Angeklagten eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10-Code: F60.31) sowie - nebendiagnostisch - jedenfalls ein Cannabismissbrauch bis hin zu einer möglichen Cannabisabhängigkeit (ICD-10-Code: F12.2) vorliege. Die Persönlichkeitsstörung, die dem in § 20 StGB genannten Eingangsmerkmal der „schweren anderen seelischen Störung“ zuzuordnen ist, führte nach der Beurteilung des Sachverständigen jedoch ebenso wenig wie der jedenfalls schädliche Cannabisgebrauch zu einer Aufhebung der Einsichts- oder der Steuerungsfähigkeit, noch bewirkte sie deren Verminderung in einem Umfang, den die Kammer als erheblich im Sinne von § 21 StGB bewertet. Maßgeblich für diese Beurteilung ist zunächst der Umstand, dass ein psychotisches Erleben oder sonstige Fehlvorstellungen bei dem Angeklagten zum Tatzeitpunkt nicht vorlagen. Insbesondere die sehr intensive Chatkommunikation mit der Zeugin LL im zeitlichen Vorfeld der Tat, in der er der Zeugin sehr konkrete Anweisungen etwa zur Anmietung eines Hotelzimmers gab, spricht gegen eine Beeinträchtigung seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Eine forensisch relevante Reduzierung der Einsicht- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten liegt daher nach Dafürhalten der Kammer nicht vor.

b) Soweit der Angeklagte angesichts seines nach eigenen Angaben gegenüber dem Sachverständigen regelmäßigen Cannabiskonsums unter dem Einfluss von Cannabisprodukten gestanden haben mag, bewertet die Kammer diesen angesichts des geordneten unmittelbaren Tatvorverhaltens ebenfalls dahin, dass jedenfalls keine als im Sinne von § 21 StGB erheblich zu beurteilende Verminderung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit vorlag. Die Kammer hat bei ihrer Beurteilung auch berücksichtigt, dass für die Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit und damit auch für die Bewertung der Erheblichkeit von deren Einschränkung diejenigen Anforderungen maßgeblich sind, die die Rechtsordnung an jedermann stellt (vgl. BGH Urteil vom 21. Januar 2004 - 1 StR 346/03 - NStZ 2004, 437 [438]). Diese Anforderungen sind umso höher, je schwerwiegender das in Rede stehende Delikt ist (vgl. BGH Urteil vom 13. Dezember 2005 - 1 StR 410/05 - NStZ 2006, 444 [446]). Angesichts des erheblichen Gefährdungspotentials der von dem Angeklagten begangenen Tat sieht die Kammer die Erheblichkeitsschwelle daher nicht als erreicht an.

c) Für das Vorliegen einer anderen psychischen Störung, Beeinträchtigung oder Behinderung, die den weiteren in § 20 StGB genannten Eingangsmerkmalen zugeordnet werden könnte, bestanden nach der von der Kammer ebenfalls geteilten Beurteilung des Sachverständigen keine Anhaltspunkte.

IV.

Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte des versuchten Mordes an zwei Menschen (§ 211 Abs. 2 Var. 5 StGB) in Tateinheit (§ 52 StGB) mit schwerer Brandstiftung (§ 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB) sowie versuchter Brandstiftung mit Todesfolge (§§ 306c, 22, 23 Abs. 1 StGB) schuldig.

1. Der Angeklagte hat sich des versuchten Mordes in zwei in gleichartiger Tateinheit begangenen Fällen schuldig gemacht, indem er durch die Brandlegung unmittelbar dazu ansetzte, die in dem Haus M-Straße 00 in N-Stadt schlafenden Zeugen PP QQ durch die Brandlegung heimtückisch zu töten.

a) Der Angeklagte handelte bei der Brandlegung heimtückisch, da er die Arg- und die hieraus resultierende Wehrlosigkeit der Zeugen PP QQ bewusst zur Begehung der Tat ausnutzte (oben II5). Dabei ist unerheblich, dass die Zeugen PP QQ zum Tatzeitpunkt bereits schliefen und sie daher keinen Argwohn bilden konnten. Denn sie begaben sich in der Erwartung zu Bett, dass ihnen kein Angriff droht, so dass sie ihre Arglosigkeit „mit in den Schlaf nahmen“ (vgl. BGH Urteil vom 10. März 2006 - 2 StR 561/05 - NStZ 2006, 338 [339]). Der heimtückischen Tatausführung steht weiter nicht entgegen, dass die Zeugin QQ, wie sie selbst bekundete, etwas unruhig war, als sie schlafen ging, da sie von der anstehenden Zwangsräumung Kenntnis hatte. Denn sie zog insoweit gerade keinen Angriff auf ihr Leben oder ihre körperliche Unversehrtheit in Erwägung, sondern befürchtete vielmehr, dass im Rahmen der Zwangsräumung von ihr in dem Keller des Hauses gelagerte Gegenstände entwendet werden könnten.

b) Die Kammer vermochte nicht festzustellen, dass der Angeklagte auch unter Verwendung eines gemeingefährlichen Mittels handelte. Das Mordmerkmal der Tötung mit einem gemeingefährlichen Mittel ist erfüllt, wenn der Täter ein Tatmittel einsetzt, das in der konkreten Tatsituation eine unbestimmte Mehrzahl von Menschen an Leib und Leben gefährden kann, weil er die Ausdehnung der Gefahr nicht in seiner Gewalt hat. Dabei ist nicht allein auf die abstrakte Gefährlichkeit des Mittels abzustellen, sondern auf seine Eignung und Wirkung in der konkreten Situation unter Berücksichtigung der persönlichen Fähigkeiten und Absichten des Täters. Von dem Mordmerkmal tatbestandlich nicht erfasst wird eine „schlichte“ Mehrfachtötung; eine solche liegt jedenfalls dann vor, wenn sich die Tat gegen eine bestimmte Anzahl von ihm individualisierter Opfer richtet (BGH, Beschluss vom 18. Juli 2018 - 4 StR 170/18 - NStZ 2019, 607 [608]; BGH, Beschluss vom 12. November 2019 - 2 StR 415/19 - NStZ 2020, 284). Vorliegend hatte der Angeklagte - wie festgestellt - das Vorstellungsbild, dass er die in dem Haus wohnenden Personen, also insbesondere die ihm bekannten und individualisierten weiteren Bewohner des Hauses töten würde. Feststellungen dazu, dass der Angeklagte von einem Übergreifen des Feuers auf Nachbarhäuser ausging oder eine Gefährdung von zu Löscharbeiten herangezogenen Feuerwehrleuten in sein Vorstellungsbild einbezogen hat, konnte die Kammer nicht treffen, zumal es sich um ein freistehendes Gebäude mit großem Abstand zu den Nachbargebäuden handelt.

2. Der Angeklagte hat sich tateinheitlich der schweren Brandstiftung (§ 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB) schuldig gemacht, da die Souterrain-Wohnung infolge des von ihm gelegten Brandes und wie von ihm beabsichtigt unbewohnbar war, also ein Gebäude, das der Wohnung von Menschen dient, teilweise durch die Brandlegung zerstört wurde.

3. Er hat sich ferner tateinheitlich der versuchten Brandstiftung mit Todesfolge (§§ 306c, 22, 23 Abs. 1 StGB) schuldig gemacht (vgl. BGH Urteil vom 12. August 2021 - 3 StR 451/20 - NStZ-RR 2021, 376; Radtke in Münchener-Kommentar zum StGB, 4. Auflage, § 306c Rn. 31), indem er die Brandlegung bewirkte (oben II2a) und dabei den Eintritt der schweren Folge - den Tod anderer Menschen - für möglich hielt und billigend in Kauf nahm (oben II5a).

V.

Bei der Strafzumessung hat die Kammer sich von den folgenden Erwägungen leiten lassen:

1. Ausgangspunkt für die Strafzumessung war der nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderte Strafrahmen des § 211 Abs. 1 StGB, wonach die Verhängung einer Freiheitsstrafe von drei Jahren bis zu 15 Jahren in Betracht kam.

2. Innerhalb dieses Strafrahmes hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen: Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass er sich relativ spontan zu der Tat entschlossen haben mag und dass es letztlich „nur“ zu Sachschaden gekommen ist. Zu Lasten des Angeklagten war zu berücksichtigten, dass er - wenn auch nicht einschlägig - vorbestraft ist. Zu seinen Lasten hat die Kammer weiter berücksichtigt, dass er neben dem versuchten Tötungsdelikt noch eine schwere Brandstiftung mit nicht unerheblichem (materiellen) Schaden begangen hat.

3. Unter Gewichtung und anschließender Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hält die Kammer eine

Freiheitsstrafe von sechs Jahren

für tat- und schuldangemessen.

4. Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) war nicht zu erwägen. Es ist bereits zweifelhaft, ob der Angeklagte einen Hang hat, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Zwar gab er gegenüber dem Sachverständigen RR an, regelmäßig Cannabisprodukte zu konsumieren, weshalb der Sachverständige zur Diagnose eines Cannabismissbrauchs und - möglicherweise - auch einer Cannabisabhängigkeit gelangt ist. Indes kann nicht festgestellt werde, dass durch den Konsum eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit eingetreten ist oder fortdauert. Soweit der Angeklagte bis zu seiner Festnahme unter ersichtlich prekären Verhältnissen gelebt hat (fehlender Schulabschluss, fehlende Berufsausbildung, fehlende Arbeitsstelle, kaum soziale Kontakte außerhalb der Beziehung zu der Zeugin LL), vermag die Kammer auch nicht mit Hilfe des Sachverständigen festzustellen, ob diese Situation auf Betäubungsmittelkonsum oder - was aus Sicht der Kammer näher liegt - auf seine Persönlichkeitsstruktur zurückzuführen ist, die sich vor allem durch fehlenden Leistungswillen und fehlende Anstrengungsbereitschaft auszeichnet. Auch kann - einen Hang im Sinne des Gesetzes unterstellt - nicht festgestellt werden, dass die Tat überwiegend auf einen Hang zurückgeht. Dies hält die Kammer für eher unwahrscheinlich, da das in Betracht kommende Tatmotiv - Verärgerung über den Vermieter aufgrund der bevorstehenden Zwangsräumung - eher gegen einen symptomatischen Zusammenhang zwischen Betäubungsmittelkonsum und Anlasstat spricht.

VI.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO.

(BB)

(CC)

Richterin am Landgericht DD befindet sich in Urlaub und ist deshalb gehindert, ihre Unterschrift beizufügen.

(BB)