Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 14.12.2005 – IX ZB 138/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. Dezember 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer

am 14. Dezember 2005

beschlossen:

Der Antrag des Klägers, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand nach Versäumung der Fristen für die Einlegung und die Be-

gründung der Rechtsbeschwerde zu gewähren, wird abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer

des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. Dezember 2004 wird

auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.386,68 € fest-

gesetzt.

Gründe

I.

1

Das Urteil des Amtsgerichts ist dem Kläger am 27. Juli 2004 zugestellt

worden. Hiergegen hat der Kläger am 13. September 2004 Berufung eingelegt

und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Einlegungs-

frist beantragt. Diesen Antrag hat das Landgericht mit dem angefochtenen Be-

schluss zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Der Be-

schluss ist dem Kläger am 30. Dezember 2004 zugestellt worden. Daraufhin hat

der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 13. Januar 2005 beim Landgericht

eine Gehörsrüge gemäß § 321a ZPO angebracht. Der Hinweis des Landge-

richts auf das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde vom 4. Februar 2005 ist dem

Kläger am 2. März 2005 zugestellt worden. Am 15. März 2005 hat der Kläger

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Fristen für die

Einlegung und die Begründung der Rechtsbeschwerde beantragt und die Einle-

gung dieses Rechtsmittels nachgeholt; am 4. April 2005 hat er die Rechtsbe-

schwerde begründet.

II.

2

Dem Kläger kann die von ihm begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand nicht gewährt werden. Er hat nicht ohne Verschulden die Fristen für die

Einlegung und die Begründung der Rechtsbeschwerde versäumt (§ 233 ZPO).

Vielmehr muss er sich das Verschulden seines zweitinstanzlichen Prozessbe-

vollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen.

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1. Dessen Verschulden liegt darin, innerhalb der Rechtsbeschwerdeein-

legungs- und -begründungsfrist lediglich eine - gemäß § 321a Abs. 1 Satz 1

Nr. 1 ZPO unzulässige (BT-Drucks. 15/3706 S. 15; Treber NJW 2005, 97, 99;

so schon BGH, Urt. v. 5. November 2003 - VIII ZR 10/03, NJW 2004, 1598 f; v.

13. Dezember 2004 - II ZR 249/03, WM 2005, 343, 344 zu § 321a Abs. 1 Nr. 1

ZPO a.F.) - Gehörsrüge erhoben zu haben; die Fristen des § 575 Abs. 1 Satz 1,

Abs. 2 Satz 1 ZPO ließ er ungenutzt verstreichen.

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2. Zwar schließt nur ein für die Versäumung der Frist ursächliches Ver-

schulden die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (Zöller/Greger, ZPO

25. Aufl. § 233 Rn. 22). Entgegen der Auffassung des Klägers entfällt hier die

Ursächlichkeit aber nicht wegen eines mitwirkenden Fehlers des Gerichts.

a) Zu Unrecht beruft sich der Kläger auf die Rechtsprechung in Fällen, in

denen die Rechtsmittelschrift an das vorbefasste, unzuständige Gericht adres-

siert war. Insoweit ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

und des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand zu gewähren ist, wenn zwischen dem Eingang beim unzuständigen Ge-

richt und dem Fristablauf eine Zeitspanne liegt, während der das Gericht den

Schriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang unter Fristwahrung an das zuständi-

ge Gericht hätte weiterleiten können (BVerfGE 93, 99, 112 ff; BVerfG NJW

2005, 2137, 2138; BGHZ 151, 42, 44; BGH, Urt. v. 1. Dezember 1997 - II ZR

85/97, NJW 1998, 908 f). So liegt der Fall hier indes nicht. Der zweitinstanzliche

Prozessbevollmächtigte des Klägers hat nicht eine Rechtsbeschwerde gegen

den angefochtenen Beschluss beim Landgericht eingelegt (und begründet). Die

von ihm erhobene Gehörsrüge war vielmehr an den judex a quo zu richten

(§ 321a Abs. 2 Satz 4 ZPO). Dieser Rechtsbehelf war nur wegen der in § 321a

Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO angeordneten Subsidiarität unzulässig. Seine Weiter-

leitung an den Bundesgerichtshof stand daher nicht in Frage. Dem und einer

Umdeutung in eine Rechtsbeschwerde stand zudem die fehlende Postulations-

fähigkeit des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers entgegen

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b) Lediglich hilfsweise beruft der Kläger sich darauf, das Landgericht hät-

te den ihm später erteilten Hinweis noch vor dem 31. Januar 2005 - dem Tag

des Ablaufs der Rechtsmitteleinlegungs- und -begründungsfrist (Montag) - per

Telefax erteilen müssen, auch dies jedoch zu Unrecht. Nach der Rechtspre-

chung des Bundesverfassungsgerichts besteht für ein im vorausgegangenen

Rechtszug mit der Sache befasst gewesenes Gericht keine Verpflichtung, die

Partei oder ihre Prozessbevollmächtigten innerhalb der Einlegungsfrist durch

Telefonat oder Telefax von der Einreichung einer Berufung beim unzuständigen

Gericht zu unterrichten (BVerfG NJW 2001, 1343; Zöller/Greger, aaO § 233

Rn. 22b). Ein Tätigwerden des Gerichts kann stets nur im Zuge des ordentli-

chen Geschäftsgangs erwartet werden (BVerfGE 93, 99, 115).

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Das Berufungsgericht war daher - entgegen der Auffassung der Rechts-

beschwerde – auch nicht verpflichtet, vor Ablauf der Monatsfrist zu prüfen, ob

der Prozessbevollmächtigte des Klägers unabhängig von der von ihm eingeleg-

ten Gehörsrüge rechtzeitig für die Einlegung einer Rechtsbeschwerde beim

Bundesgerichtshof durch einen bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt

Sorge getragen hat. Im Interesse der Funktionsfähigkeit der Justiz sind der ge-

richtlichen Fürsorgepflicht Grenzen gesetzt (BGH, Beschl. v. 15. Juni 2004

- VI ZB 9/04, NJW-RR 2004, 1364). Nur unter besonderen Umständen kann ein

Gericht gehalten sein, einer drohenden Fristversäumnis seitens der Partei ent-

gegenzuwirken. So darf es nicht sehenden Auges zuwarten, bis die Partei

Rechtsnachteile erleidet. Der Kläger hat jedoch schon nicht dargelegt, dass das

Berufungsgericht das dem zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des

Klägers unterlaufene Versehen vor Ablauf der Frist bemerkt hat; ausweislich

der Akten war das nicht der Fall. Dies in der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO darzu-

legen ist jedoch Sache der Partei (vgl. Zöller/Greger, aaO). Der Kläger könnte

sich in diesem Zusammenhang auch nicht darauf berufen, dass eine dahin ge-

hende Prüfung zeitnah mit dem Eingang der Gehörsrüge zu erfolgen gehabt

hätte. Im Hinblick auf den übrigen Geschäftsanfall ist es nicht zu beanstanden,

wenn der Richter erst bei der Bearbeitung des Falles und damit nach Ablauf der

Fristen die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs, hier der Gehörsrüge gemäß § 321a

ZPO, überprüft (BGH, Beschl. v. 15. Juni 2004, aaO).

III.

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Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2

Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde war gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO

als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat die Fristen zu ihrer Einlegung

säumt.

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Kayser

Vill

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 15.07.2004 - 29 C 438/02-81 -

LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 21.12.2004 - 2/1 S 172/04 -