BGH Beschluss vom 06.05.2009 – KZR 7/08
Kartellsenat
BUNDESGERICHTSHOF
KZR 7/08
BESCHLUSS
vom
6. Mai 2009
in dem Rechtsstreit
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 2009 durch den
Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. Raum, Dr. Strohn und
Dr. Grüneberg
beschlossen:
Die Beklagte wird, nachdem sie die Revision gegen das Urteil des
1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. Januar
2008 zurückgenommen hat, des Rechtsmittels für verlustig erklärt
Die Revision der Klägerin gegen das vorbezeichnete Urteil wird
verworfen.
Der Antrag der Klägerin, ihr wegen der Versäumung der Fristen
zur Einlegung und Begründung der Beschwerde gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil Wiederein-
setzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird abgelehnt.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
vorbezeichneten Urteil wird verworfen.
Die bis zum 26. November 2008 entstandenen Kosten des Revi-
sionsverfahrens werden der Beklagten zu 2/3 und der Klägerin zu
1/3 auferlegt. Die danach entstandenen Kosten des Revisionsver-
fahrens und die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfah-
rens hat die Klägerin in vollem Umfang zu tragen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 6.668.796,90 €
- davon 100.000,00 € bezüglich des Auskunftsanspruchs - für die
Zeit bis zur Rücknahme der Revision der Beklagten am 26. No-
vember 2008 und auf 2.219.265,27 € (= Revision der Klägerin) für
die Zeit danach festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren beträgt
der Streitwert ebenfalls 2.219.265,27 €.
Gründe
I. Die Beklagte ist ein in Deutschland tätiges Unternehmen, das zum
Konzern der schwedischen T. gehört. Postsendungen an ihre deut-
schen Kunden, insbesondere Rechnungen und Vertragsunterlagen, ließ sie in
der Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 28. Februar 2003 von Großbritannien aus
durch den britischen Postdienstleister R. verschicken
(sog.
Remailing).
Mit ihrer Klage verlangt die Deutsche Post AG von der Beklagten Zah-
lung des vollen Inlandsportos abzüglich der Endvergütung, die sie von der R.
für die Weiterbeförderung der von ihr, der Klägerin, als Re-
mail-Post festgestellten Briefsendungen erhalten hat. Im Übrigen begehrt sie im
Wege der Stufenklage Auskunft über die gesamte Zahl der auf die vorbezeich-
nete Weise versandten Briefe und Zahlung des sich daraus ergebenden Portos
abzüglich der Endvergütung, soweit es ihren bezifferten Zahlungsantrag über-
steigt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat
der Zahlungsklage in Höhe von 4.349.531,63 € stattgegeben und sie im Übri-
gen abgewiesen. Weiter hat es die Beklagte zur Erteilung der begehrten Aus-
kunft verurteilt.
Dabei hat es zur Begründung ausgeführt: Die Klageforderung ergebe
sich dem Grunde nach aus Art. 25 § 3 Satz 1 WPV 1994 und Art. 43 § 3 Satz 1
WPV 1999. Danach sei die Beklagte verpflichtet, für die Weiterleitung und Zu-
stellung der ihr zurechenbaren Remail-Briefsendungen die Differenz zwischen
dem Inlandsporto der Klägerin und der von der Einlieferungsverwaltung gezahl-
ten Endvergütung zu zahlen. Der Höhe nach stünden der Klägerin aber nur
80 % des verlangten Portos zu, weil sie im Übrigen unter Verstoß gegen Art. 82
Satz 1 und 2 lit. a EG einen überhöhten Preis fordere.
Gegen das Urteil, das der Klägerin am 18. Januar 2008 zugestellt wor-
den ist, haben beide Parteien Revision eingelegt. Die Beklagte hat ihr Rechts-
mittel zurückgenommen. Die Klägerin hat mit am 31. März 2009 bei Gericht ein-
gegangenem Schriftsatz vorsorglich Beschwerde gegen die Nichtzulassung der
Revision eingelegt und beantragt, ihr wegen der Versäumung der Fristen zur
Einlegung und Begründung der Beschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand zu gewähren.
II. Sämtliche Anträge der Klägerin führen nicht zum Erfolg.
1. Die gegen die teilweise Klageabweisung gerichtete Revision der Klä-
gerin ist gemäß § 543 Abs. 1 ZPO nicht statthaft und damit unzulässig.
Das Berufungsgericht hat die Revision nur für die Beklagte, nicht auch
für die Klägerin zugelassen. Der Entscheidungssatz des Berufungsurteils ent-
hält zwar keinen Zusatz, der die dort ausgesprochene Zulassung der Revision
auf eine Partei beschränkt. Diese Beschränkung ergibt sich aber aus den Ent-
scheidungsgründen des Urteils.
a) Die Revision meint, mangels eines ausdrücklichen Hinweises im Be-
rufungsurteil verstoße eine Auslegung, nach der die Revisionszulassung auf die
Beklagte beschränkt sei, gegen den Grundsatz der Rechtsmittelklarheit. Die
Zulassung wirke wie eine Rechtsmittelbelehrung, und diese müsse das Risiko
ausschließen, dass die Partei ein falsches Rechtsmittel einlege, hier die Revisi-
on statt der Nichtzulassungsbeschwerde. Daran ändere auch nichts, dass sich
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Beschränkung der Re-
visionszulassung auch aus den Gründen des Urteils ergeben könne. Die ein-
schlägigen Entscheidungen beträfen nämlich nur Familiensachen; für diese sei
gemäß § 26 Nr. 9 EGZPO ohnehin eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht vor-
gesehen, so dass die Gefahr, ein falsches Rechtsmittel einzulegen, nicht be-
stehe.
b) Daran ist richtig, dass sich das Gebot der Rechtsmittelklarheit nicht
nur an den Gesetzgeber richtet, sondern auch an die Rechtsprechung
(BVerfGE 107, 395 Tz. 68 f.; BGH, Beschl. v. 11.11.2008 - KVR 18/08,
WuW/E DE-R 2551 Tz. 20 - Werhahn/Norddeutsche Mischwerke). Es hat nicht
nur den Zweck, bei verschiedenen in Betracht kommenden Rechtsmitteln Klar-
heit zu schaffen, welches von ihnen zulässig ist, sondern soll auch zweifelsfrei
regeln, ob überhaupt ein Rechtsmittel statthaft ist (BVerfG aaO).
aa) Entgegen der Auffassung der Revision handelt es sich aber bei der
Annahme, eine Beschränkung der Zulassung der Revision könne sich auch aus
den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ergeben, um eine feststehen-
de, über den Bereich der Familiensachen hinausgreifende Rechtsprechung aller
Senate des Bundesgerichtshofs
(s. etwa BGH, Urt. v. 5.11.2003
- VIII ZR 320/02, NJW-RR 2004, 426; Urt. v. 17.6.2004 - VII ZR 226/03,
NJW 2004, 3264; Urt. v. 3.3.2005 - IX ZR 45/04, NJW-RR 2005, 715). Eine ent-
sprechende Rechtsprechung hatte auch schon vor Einführung der Nichtzulas-
sungsbeschwerde durch das Zivilprozess-Reformgesetz bestanden, nämlich
zur Zulassung der Revision nach § 546 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO a.F. (BGH, Urt.
v. 15.11.2001 - I ZR 264/99, NJW-RR 2002, 1148). Das steht im Einklang mit
dem Gebot der Rechtsmittelklarheit. Eine Beschränkung der Revisionszulas-
sung allein aus dem Inhalt der Entscheidungsgründe muss sich nämlich "klar",
d.h. zweifelsfrei ergeben. Fehlt es an dieser Eindeutigkeit, ist die Revision un-
beschränkt zulässig.
bb) Die Auslegung des Berufungsurteils in dem Sinne, dass die Revision
nur zugunsten der Beklagten zugelassen werden sollte, ist eindeutig.
Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision darauf gestützt,
dass der Rechtsstreit in Bezug auf die Bestimmungen der Art. 25 § 3 WPV
1994 und Art. 43 § 3 WPV 1999 Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung
i.S. des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO aufwerfe. Aus der maßgeblichen Sicht des Be-
rufungsgerichts waren diese Fragen aber allein für eine mögliche Revision der
Beklagten von Bedeutung. Denn die Abweisung der weitergehenden Klage hat
das Berufungsgericht lediglich auf Art. 82 EG gestützt, so dass aus seiner Sicht
in diesem Zusammenhang die Art. 25 § 3 WPV 1994 und Art. 43 § 3 WPV 1999
nicht zur Anwendung kamen.
2. Auch das Wiedereinsetzungsgesuch der Klägerin ist unbegründet.
Dabei kann offenbleiben, ob das Gesuch bereits wegen Versäumung der
Jahresfrist des § 234 Abs. 3 ZPO zurückzuweisen ist. Denn jedenfalls ist es
gemäß § 233 ZPO unbegründet, weil die Klägerin nicht ohne eigenes und ohne
das ihr gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbare Verschulden ihres Prozessbe-
vollmächtigten verhindert war, die Fristen zur Einlegung und Begründung der
Nichtzulassungsbeschwerde einzuhalten.
Angesichts der oben dargelegten ständigen Rechtsprechung des Bun-
desgerichtshofs musste der Prozessbevollmächtigte der Klägerin damit rech-
nen, dass sich aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils eine
Beschränkung der Revisionszulassung ergab. Es war ihm auch möglich zu er-
kennen, dass hier die Revision nur für die Beklagte zugelassen war und ihm
daher nur die Nichtzulassungsbeschwerde zu Gebote stand.
Ein mitwirkendes Verschulden des Gerichts liegt nicht vor. Das Gericht
ist nicht verpflichtet, eine Partei, die ein unzulässiges Rechtsmittel eingelegt
hat, vor Ablauf der für das zulässige Rechtsmittel geltenden Frist auf die dro-
hende Fristversäumnis hinzuweisen
(BGH, Beschl.
v. 14.12.2005
- IX ZB 138/05, AnwBl 2006, 213; Zöller/Greger, ZPO § 233 Rn. 22 b). Ob et-
was anderes gilt, wenn dem Gericht das Versehen der Partei rechtzeitig auffällt,
kann offenbleiben. Denn der Senat hat sich mit der Sache - wie es dem übli-
chen Geschäftsgang entspricht - erst nach Vorliegen der Revisionsbegründun-
gen befasst.
3. Damit ist die am 31. März 2009 eingelegte Nichtzulassungsbeschwer-
de mangels Einhaltung der Frist des § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO unzulässig.
4. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch in der Sache ohne Erfolg
geblieben. Es besteht keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen
Gründe, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit hat,
soweit es die von der Klägerin beabsichtigte Revision betrifft, weder grundsätz-
liche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur
Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
Tolksdorf Bornkamm Raum
Strohn Grüneberg
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.11.2006 - 34 O (Kart) 50/06 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.01.2008 - VI-U (Kart) 45/06 -