Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 15.12.2005 – I ZB 63/05

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. Dezember 2005

in der Rechtsbeschwerdesache

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ

BGHR

: nein

:

ja

Für die Vollziehung eines Haftbefehls i.S. des § 909 Abs. 2 ZPO reicht es aus,

dass der Gläubiger die Verhaftung des Schuldners bei dem zuständigen Voll-

streckungsorgan innerhalb der Drei-Jahresfrist beantragt hat. Ist dies gesche-

hen, kann die Verhaftung des Schuldners durchgesetzt werden.

BGH, Beschl. v. 15. Dezember 2005 - I ZB 63/05 - LG Göttingen

AG Hann. Münden

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2005

durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof.

Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der

5. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 27. April 2005

aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten

der Rechtsbeschwerde - an das Beschwerdegericht zurückver-

wiesen.

Wert der Rechtsbeschwerde: 1.500 €

Gründe

1

I. Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner aus mehreren Kosten-

festsetzungsbeschlüssen die Zwangsvollstreckung. Nachdem der Schuldner im

Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vom 1. Juni 2001 nicht

erschienen war, ordnete das Amtsgericht Hann. Münden am 29. Juni 2001 ge-

gen den Schuldner die Haft an, um die Abgabe der eidesstattlichen Versiche-

rung zu erzwingen. Bei einem Verhaftungsversuch am 13. Dezember 2001 leg-

te der Schuldner dem Gerichtsvollzieher ein ärztliches Attest vom 22. Novem-

ber 2001 über seine Verhandlungsunfähigkeit vor. Der Gerichtsvollzieher sah

daraufhin von einer Verhaftung ab. Dagegen legte die Gläubigerin am

28. Dezember 2001 Erinnerung ein. Das Vollstreckungsgericht ordnete am

10. Oktober 2002 die amtsärztliche Begutachtung des Schuldners zu seiner

Haftfähigkeit an. Eine hiergegen vom Schuldner eingelegte sofortige Beschwer-

de blieb erfolglos. Auf den 23. Januar, den 27. Februar und den 20. August

2003 anberaumte Termine zur Begutachtung durch das Gesundheitsamt und

den anstelle des Gesundheitsamts vom Gericht beauftragten Sachverständigen

Prof. Dr. A. , Universitätsklinik G. , nahm der Schuldner nicht wahr.

Zur Begründung gab der Schuldner oder sein behandelnder Arzt an, der

Schuldner sei aus gesundheitlichen Gründen außerstande, zu den Untersu-

chungsterminen zu kommen.

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Das Amtsgericht Hann. Münden hat den Gerichtsvollzieher mit Beschluss

vom 2. September 2003 angewiesen, dem Verfahren zur Abnahme der eides-

stattlichen Versicherung Fortgang zu geben und von der Vollstreckung des

Haftbefehls vom 29. Juni 2001 jedenfalls nicht allein unter Berufung auf die vom

Schuldner vorgelegten ärztlichen Atteste des Gesundheits-Rehazentrums

Go. vom 22. November 2001, vom 4. April und 1. Oktober

2002, in denen jeweils Verhandlungsunfähigkeit attestiert würde, abzusehen.

Dagegen hat der Schuldner sofortige Beschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom

1. Juni 2004 hat das Beschwerdegericht die Begutachtung des Schuldners auf

seine Haftfähigkeit durch einen gerichtlichen Sachverständigen angeordnet. Zu

mehreren Untersuchungsterminen ist der Schuldner unter Vorlage von Arbeits-

unfähigkeitsbescheinigungen nicht erschienen. Nachdem mehr als drei Jahre

seit Erlass des Haftbefehls verstrichen waren, hat das Landgericht auf die so-

fortige Beschwerde des Schuldners den Beschluss des Amtsgerichts Hann.

Münden aufgehoben und die Erinnerung der Gläubigerin gegen die Ablehnung

des Gerichtsvollziehers, den Haftbefehl vom 29. Juni 2001 zu vollziehen, zu-

rückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der

Gläubigerin.

II. Die gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zu-

lässige Rechtsbeschwerde ist begründet.

1. Das Beschwerdegericht ist in Übereinstimmung mit der in der Literatur

vertretenen Ansicht (vgl. Baumbach/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 909 Rdn. 9;

Musielak/Voit, ZPO, 4. Aufl., § 909 Rdn. 5; Schuschke in Schuschke/Walker,

Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 3. Aufl., § 909 ZPO Rdn. 2;

Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 909 Rdn. 11; Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl.,

§ 909 Rdn. 4) davon ausgegangen, dass eine (weitere) Vollstreckung des Haft-

befehls nach Ablauf von drei Jahren auch dann nicht mehr möglich ist, wenn

der Gläubiger den Auftrag zur Verhaftung des Schuldners vor Ablauf der Drei-

Jahresfrist des § 909 Abs. 2 ZPO gestellt hat. Dem kann nicht zugestimmt wer-

den. Für die Vollziehung eines Haftbefehls i.S. des § 909 Abs. 2 ZPO reicht es

unter Abwägung der beiderseitigen Interessen aus, dass der Gläubiger die Ver-

haftung des Schuldners bei dem zuständigen Vollstreckungsorgan innerhalb

der Drei-Jahresfrist beantragt hat. Ist dies geschehen, kann die Verhaftung des

Schuldners aufgrund des rechtzeitig gestellten Haftantrags weiter durchgesetzt

werden. Dagegen ist nach Ablauf der Frist des § 909 Abs. 2 ZPO kein erneuter

Haftantrag mehr zulässig.

2. Nach § 909 Abs. 2 ZPO ist die Vollziehung des Haftbefehls unstatthaft,

wenn seit dem Tage, an dem der Haftbefehl erlassen wurde, drei Jahre vergan-

gen sind.

a) Die Bestimmung ist mit Wirkung vom 1. Januar 1999 aufgrund des

Zweiten Gesetzes zur Änderung zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften

6

(2. Zwangsvollstreckungsnovelle) vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I 3039) in

Kraft getreten. Sie ist eingeführt worden, um den in Rechtsprechung und Litera-

tur geführten Streit zu beenden, ob eine Vollziehung des Haftbefehls zeitlich

unbegrenzt möglich sein sollte oder aus verfassungsrechtlichen Gründen, ins-

besondere wegen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, oder aufgrund

Verwirkung eine zeitliche Befristung der Vollziehung des Haftbefehls geboten ist

(Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung zwangsvollstreckungsrechtli-

cher Vorschriften [2. Zwangsvollstreckungsnovelle] vom 9. Februar 1994, BR-

Drucks. 134/94, S. 158 ff.; Wieczorek/Schütze/Storz, ZPO, 3. Aufl., § 909

Rdn. 16).

7

b) Für § 929 Abs. 2 ZPO, dem die Vorschrift des § 909 Abs. 2 ZPO nach-

gebildet worden ist (vgl. BR-Drucks. 134/94, S. 161), reicht es nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 112, 356, 359) und der herr-

schenden Meinung in der Literatur (Schuschke in Schuschke/Walker aaO § 929

ZPO Rdn. 19; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 22. Aufl., § 929 Rdn. 12; Teplitzky,

Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 55 Rdn. 40;

Thomas/Putzo/Reichold aaO § 929 Rdn. 4; Wieczorek/Schütze/Tümmel aaO

§ 929 Rdn. 11; Zöller/Vollkommer aaO § 929 Rdn. 10; Ahrens, WRP 1999, 1, 6;

a.A. Baumbach/Hartmann aaO § 929 Rdn. 11 "Antrag") aus, dass die Vollstre-

ckung bei der zuständigen Stelle innerhalb der in § 929 Abs. 2 ZPO vorgesehe-

nen Frist beantragt worden ist. Denn der Gläubiger hat mit der Antragstellung

alles getan, was ihm möglich ist, und er soll keinen Nachteil wegen der Dauer

des Verfahrens erleiden. Diese Auslegung des § 929 Abs. 2 ZPO entsprach

bereits vor der Einführung des § 909 Abs. 2 ZPO der herrschenden Meinung in

Rechtsprechung und Literatur (vgl. BGHZ 112, 356, 359 m.w.N.). Da der Ge-

setzgeber sich bei der Fassung des § 909 Abs. 2 ZPO bewusst an der Bestim-

mung des § 929 Abs. 2 ZPO orientiert hat (BR-Drucks. 134/94, S. 161), spricht

die Entstehungsgeschichte der Vorschrift des § 909 Abs. 2 ZPO für eine mit

§ 929 Abs. 2 ZPO einheitliche Auslegung, wonach die Beantragung der Voll-

streckungsmaßnahme bei dem zuständigen Vollstreckungsorgan zur Fristwah-

rung ausreicht.

8

c) Entsprechendes gilt für eine Auslegung des § 909 Abs. 2 ZPO nach

seinem Sinn und Zweck. Dieser soll einen angemessenen Interessenausgleich

zwischen dem in Art. 14 GG geschützten Interesse des Gläubigers an der Voll-

streckung und den Freiheitsrechten des Schuldners aus Art. 2 Abs. 2 und

Art. 104 Abs. 1 GG unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsat-

zes durch eine zeitliche Begrenzung der Vollziehbarkeit des Haftbefehls herbei-

führen (BR-Drucks. 134/94, S. 160).

9

aa) Inhalt und Reichweite freiheitsbeschränkender Gesetze, zu denen die

§§ 901 bis 914 ZPO zählen, sind von den Gerichten so auszulegen und anzu-

wenden, dass sie eine der Bedeutung des Grundrechts angemessene Wirkung

erreichen (BVerfGE 65, 317, 322 f.; 96, 68, 97; 105, 239, 247). Die Freiheit darf

einer Person deshalb nur aus besonders gewichtigen Gründen unter Beachtung

streng formaler Regeln und nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes entzogen

werden (BVerfGE 10, 302, 323; 29, 312, 316; 58, 208, 220; BVerfG NJW 2005,

3131).

10

bb) In die Abwägung sind aber auch die Interessen des Vollstreckungs-

gläubigers einzubeziehen. Diese genießen ebenfalls Grundrechtsschutz und

zwar aus Art. 14 Abs. 1 GG (BVerfG Rpfleger 2005, 614) und aufgrund des all-

gemeinen Justizgewährungsanspruchs nach Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem

Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG). Dieser gewährleistet auch die Wirk-

samkeit des gerichtlichen Rechtsschutzes (BVerfGE 88, 118, 123; 93, 99, 107;

107, 395, 406 f.; BVerfG, Beschl. v. 31.10.2005 - 2 BvR 2233/04 Tz. 19). Der

Justizgewährungsanspruch ist nicht in einem seiner Bedeutung für den Voll-

streckungsgläubiger ausreichenden Maße gesichert, wenn der Schuldner sich

seiner Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach §§ 807,

900 ZPO entzieht und seine für diesen Fall vorgesehene Verhaftung nach § 901

ZPO aus Gründen unterlaufen werden kann, die nicht in der Sphäre des Voll-

streckungsgläubigers liegen und von ihm auch nicht weiter beeinflusst werden

können.

11

cc) Die Gerichte haben bei der Verfahrensgestaltung in der Zwangsvoll-

streckung dem verfassungsrechtlichen Gebot zum Schutz des Lebens und der

körperlichen Unversehrtheit des Schuldners nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in

einer der besonderen Bedeutung dieses Grundrechts erforderlichen Weise

Rechnung zu tragen (st. Rspr.; vgl. BVerfG NJW 2004, 49; Rpfleger 2005, 614;

BGHZ 163, 66, 72). Die Feststellung der Folgen einer Zwangsvollstreckungs-

maßnahme für Leben und Gesundheit des Schuldners kann komplizierte und

zeitaufwändige Beweiserhebungen erfordern. Im Streitfall ist eine kardiologi-

sche Untersuchung in einer Universitätsklinik erforderlich. Die Notwendigkeit zu

derartigen Beweiserhebungen zur Verwirklichung eines wirksamen Grund-

rechtsschutzes kann dem Schuldner die Möglichkeit eröffnen, die Vollstreckung

in die Länge zu ziehen. Müsste der Gläubiger, der die Verhaftung des Schuld-

ners zeitnah nach Erlass des Haftbefehls beantragt hat, gleichwohl nach Ablauf

von drei Jahren mit dem Vollstreckungsverfahren erneut beginnen, weil der

Haftbefehl seine Wirkung verloren hätte, bestünde die Gefahr, dass eine effek-

tive Rechtsdurchsetzung dauerhaft ausgeschlossen wäre. Denn der Gläubiger

müsste sämtliche Voraussetzungen für den Erlass eines neuen Haftbefehls

nach Ablauf von drei Jahren gemäß § 807 Abs. 1, §§ 900, 901 ZPO wieder her-

beiführen.

12

Es kann daher Fallgestaltungen geben, bei denen ein Zeitraum von drei

Jahren zur Vollstreckung eines Haftbefehls aus Gründen nicht ausreicht, die

nicht aus der Sphäre des Gläubigers herrühren. Im Streitfall sind von dem erst-

maligen Versuch des Gerichtsvollziehers am 13. Dezember 2001, den Schuld-

ner zu verhaften, bis zur Rückgabe der Akten des gerichtlichen Sachverständi-

gen am 21. November 2004 annähernd drei Jahre vergangen, ohne dass der

Schuldner auf seine Haftfähigkeit durch einen gerichtlichen Sachverständigen

untersucht worden wäre. Während dieser Zeit hat die Gläubigerin mit Ausnah-

me eines verhältnismäßig kurzen Zeitraums, während dessen die Parteien das

Verfahren im Hinblick auf eine Teilzahlung des Schuldners nicht betrieben ha-

ben, mit Nachdruck versucht, den Schuldner verhaften zu lassen.

13

dd) Dem Interesse des Gläubigers an einer Verhaftung des Schuldners,

die innerhalb der Drei-Jahresfrist des § 909 Abs. 2 ZPO beantragt aber noch

nicht erfolgt ist, stehen keine überwiegenden schutzwürdigen Belange des

Schuldners entgegen. Die Gefahr einer zeitlich unbegrenzten Vollziehung des

Haftbefehls besteht nicht. In der ganz überwiegenden Anzahl der Fälle wird das

Abstellen auf den Vollstreckungsantrag im Rahmen des § 909 Abs. 2 ZPO al-

lenfalls zu einer unwesentlichen Fristverlängerung führen, weil der Gläubiger

regelmäßig an einer zügigen Vollstreckung des Haftbefehls interessiert ist und

die Drei-Jahresfrist häufig nicht ausschöpfen wird. Im Übrigen erfordert die Voll-

streckung des Haftbefehls im Normalfall keine längere Zeit, so dass bei einer

erst kurz vor Ablauf der Drei-Jahresfrist beantragten Verhaftung des Schuldners

eine nur unwesentliche Fristverlängerung eintritt. In den verbleibenden Fällen,

in denen langwierige Beweiserhebungen im Interesse eines wirksamen Grund-

rechtsschutzes des Schuldners das Verfahren verzögern, gebieten die Interes-

sen des Gläubigers an einer effektiven Rechtsdurchsetzung die Fortsetzung

des rechtzeitig innerhalb der Frist des § 909 Abs. 2 ZPO beantragten Voll-

streckungsverfahrens.

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ee) Schwierigkeiten verfahrensrechtlicher Art, die einer entsprechenden

Auslegung des § 909 Abs. 2 ZPO auch wegen der streng formalen Regeln der

Freiheitsentziehung entgegenstehen könnten, bestehen nicht. Dass der Antrag

auf Haftanordnung innerhalb der Drei-Jahresfrist gestellt worden ist, kann der

Gerichtsvollzieher als Vollstreckungsorgan sicher beurteilen.

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Die Gefahr, dass die Vollstreckungsunterlagen vernichtet worden sind

und deshalb nicht mehr überprüft werden kann, ob der Haftbefehl zu Recht er-

gangen ist (vgl. BR-Drucks. 134/94, S. 160), besteht erst nach Ablauf der fünf-

jährigen Aufbewahrungsfrist für die Vollstreckungsakten (vgl. Abschn. II lfd.

Nr. 23 der Bestimmungen über die Aufbewahrungsfristen für das Schriftgut der

ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Staatsanwaltschaften und der Justizvollzugs-

behörden - AufbewBest). Im Übrigen können die Personen, die ein berechtigtes

Interesse nachweisen, nach Abschnitt I Nr. 4 AufbewBest einen Antrag auf län-

gere Aufbewahrung stellen.

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Einer entsprechenden Auslegung des § 909 Abs. 2 ZPO steht auch nicht

entgegen, dass nach Ablauf von drei Jahren gemäß § 915a ZPO die Eintra-

gung, dass der Schuldner die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, im

Schuldnerverzeichnis gelöscht wird. Es ist nicht zu befürchten, dass es dadurch

entgegen § 903 ZPO zu einer Vollstreckung eines Haftbefehls kommt, obwohl

dieser verbraucht ist, weil der Schuldner anderweitig die eidesstattliche Versi-

cherung abgegeben hat, die entsprechende Eintragung aber wegen Zeitablaufs

gelöscht ist. Denn die Drei-Jahresfrist rechnet erst vom Ende des Jahres, in

dem die eidesstattliche Versicherung abgegeben worden ist (§ 915a Abs. 1

Satz 1 ZPO), so dass die Frist regelmäßig länger als die in § 909 Abs. 2 ZPO

vorgesehene Frist ist. Im Übrigen ist es auch Aufgabe eines Schuldners, der in

einem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht erscheint

oder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ohne Grund verweigert, und

der deshalb mit dem Erlass eines Haftbefehls nach § 901 ZPO rechnen muss,

für den Nachweis zu sorgen, dass er die eidesstattliche Versicherung anderwei-

tig abgegeben hat und eine Vollstreckung des Haftbefehls deshalb ausge-

schlossen ist.

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3. Da für die Vollziehung des Haftbefehls ein Antrag der Gläubigerin auf

Verhaftung des Schuldners innerhalb der dreijährigen Frist des § 909 Abs. 2

ZPO ausreicht, ist die weitere Vollstreckung des Haftbefehls nicht nach § 909

Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Die Sache ist deshalb zur erneuten Entscheidung

an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, das die notwendigen Feststel-

lungen zur Haftfähigkeit des Schuldners zu treffen hat.

Ullmann

Bornkamm

Pokrant

Büscher

Schaffert

Vorinstanzen:

AG Hann. Münden, Entscheidung vom 02.09.2003 - 5 M 955/01 -

LG Göttingen, Entscheidung vom 27.04.2005 - 5 T 255/03 -