BGH Urteil vom 14.12.2006 – IX ZR 92/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 14. Dezember 2006 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
BGHZ:
BGHR:
ja
ja
ja
BGB § 1006 Abs. 1 Satz 1, § 1362 Abs. 1; ZPO § 771 Abs. 1
Die gesetzliche Vermutung, dass die im Besitz beider Ehegatten befindlichen beweg-
lichen Sachen dem Schuldner allein gehören, ist auf die nichteheliche Lebensge-
meinschaft nicht entsprechend anzuwenden.
BGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 - IX ZR 92/05 - OLG Düsseldorf
LG Krefeld
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und
die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlan-
desgerichts Düsseldorf vom 16. März 2005 wird auf Kosten der
Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte hat zwei titulierte Forderungen gegen U. L. (fortan:
Schuldner). Wegen dieser Forderungen pfändete sie am 11. April 2003 einen
Pkw der Marke Audi. Zu diesem Zeitpunkt lebte der Schuldner mit der Klägerin
nichtehelich zusammen. Die Parteien streiten darüber, ob diese oder der
Schuldner Eigentümer des Fahrzeugs ist. Am 26. Juni 2003 heirateten die Klä-
gerin und der Schuldner.
Die Klägerin hat geltend gemacht, sie sei Alleineigentümerin des Fahr-
zeugs, und hat beantragt, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären.
Die Beklagte ist dem mit der Behauptung entgegengetreten, der Pkw gehöre
allein dem Schuldner.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, die Berufung der Beklagten
ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt diese ihren Klagabwei-
sungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht meint, die Eigentumsvermutung des § 1362 Abs. 1
Satz 1 BGB sei auf die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht
entsprechend anzuwenden. Deshalb sei nach § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB zu
vermuten, dass die (heutigen) Eheleute Miteigentümer des Pkw seien. Der Be-
klagten sei es nicht gelungen, diese Vermutung zu widerlegen.
II.
Diese Begründung hält rechtlicher Nachprüfung stand.
1. Die Drittwiderspruchsklage ist begründet, weil der Klägerin an dem
Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht
zusteht (§ 771 Abs. 1 ZPO).
a) Das Miteigentum an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ist ein
solches Recht (RGZ 144, 236, 241; BGH, Urt. v. 14. Januar 1993 - IX ZR
238/91, WM 1993, 902, 905; Musielak/Lackmann, ZPO 5. Aufl. § 771 Rn. 15;
Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl. § 771 Rn. 19; Zöller/Herget, ZPO
26. Aufl. § 771 Rn. 14 Stichwort Eigentum). Hierzu hat das Berufungsgericht
festgestellt, dass der Schuldner und die Klägerin an dem im September 2002
erworbenen Fahrzeug von Anfang an Mitbesitz hatten, weil sie damals schon
zusammenlebten und das Fahrzeug gemeinsam nutzten. Hiergegen wendet
sich die Revision nicht. Auf dieser tatsächlichen Grundlage wird nach § 1006
Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1008 BGB vermutet, dass der Schuldner und
die Klägerin mit der Erlangung des Mitbesitzes Eigenbesitzer geworden sind. Zu
ihren Gunsten wird weiter vermutet, sie hätten bei Besitzübergabe unbedingtes
Eigentum erlangt und seien während der Dauer ihres Besitzes Miteigentümer
geblieben (vgl. BGHZ 64, 395, 396; BGH, Urt. v. 11. Mai 1989 - IX ZR 6/88, WM
1989, 1292; Urt. v. 9. Januar 1992 - IX ZR 277/90, WM 1992, 877, 878).
b) Das Berufungsgericht hat sich - wie schon das Landgericht - nicht da-
von überzeugen können, dass der Schuldner im September 2002 Alleineigen-
tum an dem Fahrzeug erworben hat. Es ist von einem offenen Beweisergebnis
ausgegangen. Die Beweisaufnahme habe weder unmittelbar den von der Be-
klagten behaupteten Erwerb des Schuldners zu Alleineigentum bestätigt noch
Indizien ergeben, die für einen solchen Eigentumserwerb sprächen. Die Revisi-
on nimmt die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts hin. Sie erhebt nur die
Rüge aus § 286 ZPO, ohne diese entsprechend § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 b,
§ 557 Abs. 3 Satz 2 ZPO auszuführen.
2. Die Vermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB kommt dem Drittwider-
spruchskläger im Anwendungsbereich des § 1362 Abs. 1 Satz 1 BGB allerdings
nur eingeschränkt zugute (vgl. MünchKomm-BGB/Wacke, 4. Aufl. § 1362 Rn. 2;
Staudinger/Hübner/Voppel, BGB 13. Aufl. (2000) § 1362 Rn. 6; siehe ferner
BGH, Urt. v. 26. November 1975 - VIII ZR 112/74, NJW 1976, 238, 239; v.
9. Januar 1992 - IX ZR 277/90, aaO S. 878). Nach dieser Bestimmung wird zu
Gunsten der Gläubiger des Mannes und der Frau vermutet, dass die im Besitz
beider Ehegatten befindlichen Sachen dem Schuldner (allein) gehören. Der
Gläubiger kann sich auf die Vorschrift nur berufen, wenn die Voraussetzungen
der Norm im Zeitpunkt der Pfändung schon vorlagen (vgl. BGH, Urt. v. 14. Ja-
nuar 1993 - IX ZR 238/91, aaO S. 904; MünchKomm-BGB/Wacke, aaO § 1362
Rn. 11; Staudinger/Hübner/Voppel, aaO § 1362 Rn. 15). Es ist deshalb im vor-
liegenden Zusammenhang ohne Bedeutung, dass der Schuldner und die
Klägerin im Verlauf des Rechtsstreits geheiratet haben.
Auf nichteheliche Lebensgemeinschaften ist die Vorschrift, wie das Beru-
fungsgericht mit Recht angenommen hat, nicht anzuwenden.
a) § 1362 Abs. 1 Satz 1 BGB will den Gläubigern von Eheleuten den
Zugriff auf deren Vermögen erleichtern, weil der gemeinsame Haushalt die ein-
deutige Zuordnung der einzelnen Gegenstände zum Eigentum des Mannes o-
der der Frau häufig erschwert (BGH, Urt. v. 26. November 1975 - VIII ZR
112/74, aaO S. 239). Für den Außenstehenden ist in der Regel nicht ersichtlich,
welche Gegenstände jeder Partner bereits in die Ehe eingebracht hat. Durch
die Führung eines gemeinsamen Haushalts kommt es zu einer tatsächlichen
Vermischung der bis dahin vorhandenen beweglichen Habe. Bei den während
der Ehe angeschafften Sachen ist oftmals nicht hinreichend erkennbar, ob sie
gemeinsam oder nur von einem Ehepartner zu Eigentum erworben wurden
(BGH, Urt. v. 9. Januar 1992 - IX ZR 277/90, aaO S. 878). Darüber hinaus kön-
nen die Eigentumsverhältnisse in der Ehe leicht verschleiert werden (vgl.
amtliche Begründung zur Neufassung des § 1362 BGB - BT-Drucks. 2/224
S. 33).
b) Ob die Vermutung des § 1362 BGB und die hiermit korrespondierende
Gewahrsamsvermutung des § 739 ZPO auf die Partner einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft entsprechend anzuwenden sind, ist in Rechtsprechung
und Literatur umstritten. Die Erstreckung wird teilweise befürwortet (FG Nieder-
sachsen BB 1991, 1996, 1997 f; AG Eschweiler FamRZ 1992, 942;
MünchKomm-BGB/Wacke, aaO § 1362 Rn. 10; Thomas/Putzo, ZPO 27. Aufl.
§ 739
Rn. 7; MünchKomm-ZPO/Heßler,
2. Aufl.
§ 739
Rn. 19;
Gernhuber/Coester-Waltjen, Familienrecht 5. Aufl. S. 497; Baumgärtel/Laumen,
Handbuch der Beweislast
im Privatrecht 2. Aufl. § 1362 BGB Rn. 5;
Bruns/Peters, Zwangsvollstreckungsrecht 3. Aufl. S. 59; Weimar JR 1982, 323,
324; Diederichsen FamRZ 1988, 889, 891; Thran NJW 1995, 1458 ff), von an-
deren indes abgelehnt (OLG Köln NJW 1989, 1737; LG Frankfurt NJW 1986,
729; AG Tübingen DGVZ 1973, 141, 142; AG Gütersloh DGVZ 1979, 94; AG
Siegen DGVZ 1993, 61; AG Weilburg DGVZ 2004, 30; Staudinger/
Hübner/Voppel, BGB 13. Aufl. (2000) § 1362 Rn. 12; Soergel/Lange, BGB
12. Aufl. Nehel LG Rn. 61; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 22. Aufl. § 739 Rn. 11;
Zöller/Stöber, ZPO 26. Aufl. § 739 Rn. 14; Musielak/Lackmann, aaO § 739
Rn. 4; Hk-ZPO/Kindl § 739 Rn. 2; Lieb, Gutachten A für den 57. Deutschen Ju-
ristentag (1988), A 81; Baur/Stürner/Bruns, Zwangsvollstreckungsrecht 13. Aufl.
S. 219).
c) Eine entsprechende Anwendung des § 1362 BGB auf nichteheliche
Lebensgemeinschaften ist nicht gerechtfertigt. Sie scheidet mangels einer plan-
widrigen Regelungslücke aus und ist auch von Verfassungs wegen nicht gebo-
ten.
aa) Eine Analogie setzt nach gesicherter Rechtsauffassung voraus, dass
das Gesetz eine Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in
rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, den der Ge-
setzgeber geregelt hat, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wä-
re bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen
hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift,
zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (vgl. BGHZ 105, 140, 143;
BGH, Urt. v. 13. März 2003 - I ZR 290/00, NJW 2003, 1932, 1933; v. 16. Juli
2003 - VIII ZR 274/02, NJW 2003, 2601, 2603). Die Unvollständigkeit des Ge-
setzes muss "planwidrig" sein (vgl. auch Larenz, Methodenlehre der Rechtswis-
senschaft 6. Aufl. S. 373; Canaris, Die Feststellung von Lücken im Gesetz
2. Aufl. S. 37). Der dem Gesetz zugrunde liegende Regelungsplan ist aus ihm
selbst im Wege der historischen und teleologischen Auslegung zu erschließen
und es ist zu fragen, ob das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Regelungs-
absicht, planwidrig unvollständig ist (BGHZ 149, 165, 174). Die dem Plan des
Gesetzgebers widersprechende Lücke muss dabei nicht von Erlass des Geset-
zes an bestehen, sondern kann sich auch später durch eine Veränderung der
Lebensverhältnisse ergeben haben (BVerfGE 82, 6, 12). Vorliegend fehlt es an
einer planwidrigen Regelungslücke. Der Gesetzgeber hat sich bewusst dafür
entschieden, § 1362 BGB auf nichteheliche Lebensgemeinschaften nicht aus-
zudehnen.
(1) Die Vorschrift hat ihre heutige Fassung durch das Gesetz über die
Gleichberechtigung von Mann und Frau auf dem Gebiete des bürgerlichen
Rechts vom 18. Juni 1957 (Gleichberechtigungsgesetz - BGBl. I 1957, 609) er-
halten. Schon zu dieser Zeit waren nichteheliche Lebensgemeinschaften eine
typische Erscheinungsform des sozialen Lebens, vor allem in Folge der großen
Zahl rentenberechtigter Kriegerwitwen, die bei einer Eheschließung ihre Ren-
tenansprüche verloren hätten (vgl. BVerfGE 9, 20, 32; OLG Köln NJW 1989,
1737; Brox FamRZ 1981, 1225, 1228). Ob der Existenz dieser nichtehelichen
Lebensgemeinschaften entnommen werden kann, der Gesetzgeber habe im
Jahr 1957 bewusst darauf verzichtet, § 1362 BGB auf andere Formen des Zu-
sammenlebens zu erstrecken, kann dahinstehen.
(2) Die Zahl der nichtehelichen Lebensgemeinschaften ist jedenfalls seit
Beginn der siebziger Jahre stark angestiegen (vgl. Hausmann, in Haus-
mann/Hohloch, Das Recht der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, 2. Aufl. Ein-
führung Rn. 6). Nach Schätzungen hat sich ihre Zahl zwischen 1972 und 1995
verzehnfacht (Hausmann, aaO; vgl. auch BVerfGE 82, 6, 13). Vor diesem Hin-
tergrund setzte die Justizministerkonferenz durch Beschluss vom 15. Dezember
1988 eine Arbeitsgruppe zur Überarbeitung des Zwangsvollstreckungsrechts
ein (vgl. Markwardt, DGVZ 1993, 17). Diese schlug vor, die Eigentums- und
Gewahrsamsvermutungen der § 1362 BGB, § 729 ZPO auf nichteheliche Le-
bensgemeinschaften zu erstrecken; § 1362 BGB sollte ein Absatz 3 mit dem
Wortlaut, "Diese Vorschriften gelten für eheähnliche Gemeinschaften entspre-
chend", angefügt werden (Markwardt, aaO, 19; Schilken, Rpfleger 1994, 138,
139). Der auf den Ergebnissen der Arbeitsgruppe beruhende Entwurf des Zwei-
ten Gesetzes zur Änderung zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften (2.
Zwangsvollstreckungsnovelle), der am 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3039)
Gesetz geworden ist, verzichtete jedoch auf die vorgeschlagene Erweiterung.
Zur Begründung heißt es im Regierungsentwurf (BT-Drucks. 13/341 S. 12): "Die
in der vollstreckungsrechtlichen Literatur vielfach befürwortete Erstreckung der
Eigentums- und Gewahrsamsvermutung (§ 1362 BGB, § 739 ZPO) auf nicht-
eheliche Lebensgemeinschaften
(vgl. Hofmann, ZRP 1990, 409)
ist
- abweichend von den Vorschlägen der Arbeitsgruppe im Schlussbericht - im
Gesetzentwurf nicht enthalten. Diese Thematik soll ggf. im Zusammenhang mit
anderen Fragen aus dem Bereich der nichtehelichen Lebensgemeinschaft auf-
gegriffen werden".
Erneut stellte sich dem Gesetzgeber die Frage der erweiterten Anwen-
dung des § 1362 BGB bei Erlass des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminie-
rung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften (Lebens-
partnerschaftsgesetz - LPartG, BGBl. I 2001, 266). Für Lebenspartner gilt die
Eigentumsvermutung wie für Ehepaare (§ 8 Abs. 1 LPartG); gleiches gilt für die
Gewahrsamsvermutung (§ 739 Abs. 2 ZPO). Die Begründung zu § 8 Abs. 1
LPartG (BT-Drucks. 14/3751 S. 38) ist ersichtlich der des § 1362 BGB entlehnt
(vgl. BT-Drucks. 2/224 S. 33). Auch im Rahmen dieser Neuregelung hat der
Gesetzgeber davon abgesehen, die Ergebnisse der Arbeitsgruppe zur Überar-
beitung des Zwangsvollstreckungsrechts aufzugreifen und in dieser Richtung
tätig zu werden.
bb) § 1362 BGB kann auch nicht im Rahmen einer "gesetzesüberstei-
genden Rechtsfortbildung" (vgl. BGH, Urt. v. 4. Mai 1988 - VIII ZR 196/87, WM
1988, 1061, 1063) auf nichteheliche Lebensgemeinschaften angewendet wer-
den.
(1) Angesichts des beschleunigten Wandels der gesellschaftlichen Ver-
hältnisse und der begrenzten Reaktionsmöglichkeiten des Gesetzgebers gehört
die Anpassung des geltenden Rechts an veränderte Umstände zu den Aufga-
ben der Dritten Gewalt (vgl. BVerfGE 96, 375, 394), die im Bereich der Zivil-
rechtspflege nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO gerade dem Bundesge-
richtshof zugewiesen ist. Die Befugnis zur Rechtsfortbildung besteht jedoch
nicht schrankenlos, sondern wird durch Art. 20 Abs. 2 und 3 GG begrenzt
(BVerfGE 49, 304, 318; 65, 182, 191; BGHZ 90, 145, 153). Mit den Grundsät-
zen der Gewaltenteilung und Gesetzesbindung wäre es unverträglich, wenn
sich die Gerichte aus der Rolle des Normanwenders in die einer normsetzen-
den Instanz begäben, also objektiv betrachtet sich der Bindung an Gesetz und
Recht entzögen (BVerfGE 87, 273, 280; 96, 375, 394; BGH, Besch. v.
20. Januar 2005 - IX ZB 134/04, WM 2005, 522, 524). Die "gesetzesüberstei-
gende Rechtsfortbildung" setzt deshalb voraus, dass das Gesetz lückenhaft ist,
wobei sich die Unvollständigkeit der rechtlichen Regelung nicht wie bei der Ana-
logie am Plan des Gesetzes selbst, sondern an den Erfordernissen der Ge-
samtrechtsordnung misst (vgl. BVerfGE 34, 269, 287; 49, 304, 321; 82, 6, 12 f;
BGHZ 90, 145, 153 f). Diese können sich aus der Verfassung (vgl.
BVerfGE 65, 182, 193), insbesondere den Grundrechten (vgl. BVerfGE 96, 375,
398), oder einem unabweisbaren Bedürfnis des Rechtsverkehrs ergeben (vgl.
BGH, Urt. v. 4. Mai 1988 aaO S. 1063; Larenz, Methodenlehre der Rechtswis-
senschaft 6. Aufl. S. 413).
(2) Unabweisbare Bedürfnisse des Rechtsverkehrs sind hier nicht gege-
ben. Auch die Grundrechte erfordern es nicht, die Vermutung des § 1362 Abs. 1
Satz 1 BGB auf Gemeinschaften zu erstrecken, die nicht personenstandsrecht-
lich verfestigt sind. Ein solches Bedürfnis ergibt sich weder aus dem Schutz der
Ehe (Art. 6 Abs. 1 GG) noch aus dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3
Abs. 1 GG) oder dem Gebot des effektiven Rechtschutzes.
(a) Die bisher ergangenen Entscheidungen des Bundesverfassungsge-
richts könnten darauf hindeuten, dass die vollstreckungsrechtliche Schlechter-
stellung von Ehegatten von dem Gericht als verfassungsrechtlich unbedenklich
angesehen worden ist. So hat es angenommen, die von ihm für nichtig erklärte
Vorschrift des § 45 KO verletze das Übermaßverbot, weil die Gläubiger bereits
durch die Eigentumsvermutung des § 1362 BGB und die Vorschriften über die
Schenkungsanfechtung bei Eheleuten (§ 32 Nr. 2 KO) hinreichend geschützt
seien (BVerfGE 24, 104, 111). Diese Begründung setzt voraus, dass die Eigen-
tumsvermutung des § 1362 BGB nicht ihrerseits verfassungswidrig ist (vgl.
Brox, FamRZ 1968, 406, 407; ders., FamRZ 1981, 1125). Auch in anderem Zu-
sammenhang hat sich das Bundesverfassungsgericht mittelbar mit der Proble-
matik befasst. So hat es § 3 Abs. 1 Nr. 4 AnfG a.F. als verfassungsgemäß an-
gesehen. Die bei unentgeltlichen Verfügungen an Ehegatten bestehende An-
fechtungsfrist von zwei Jahren verstoße nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG und be-
handle Eheleute nicht ohne sachlichen Grund schlechter als nicht miteinander
verheiratete Personen (BVerfG ZIP 1991, 736). Eine unmittelbar einschlägige
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts steht allerdings aus.
Letztlich kann die Verfassungsmäßigkeit des § 1362 BGB auch dahinge-
stellt bleiben. Sollte es an ihr fehlen, führte dies keineswegs dazu, dass der
Anwendungsbereich der Vorschrift im Wege der Auslegung auf nichteheliche
Lebensgemeinschaften zu erstrecken wäre. Kann eine Korrektur der verfas-
sungswidrigen Regelung auf verschiedene Weise vorgenommen werden, ist der
Verfassungsverstoß grundsätzlich durch eine Neuregelung der einschlägigen
Vorschriften durch den Gesetzgeber zu beseitigen (vgl. BVerfGE 82, 126, 154 f
zu Art. 3 Abs. 1 GG; Brox FamRZ 1981, 1125, 1128). So liegt es hier. Die von
der Revision behauptete Diskriminierung von Eheleuten durch § 1362 BGB
kann vermieden werden, indem die Regelung insgesamt beseitigt wird oder ihr
Anwendungsbereich auf einen näher zu definierenden Personenkreis erstreckt
wird. Der Gesetzgeber hat von einer Erstreckung der Vermutungen der § 1362
BGB, § 739 ZPO auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft bewusst abgese-
hen. Auch andere Rechtsprobleme, die aus dem nichtehelichen Zusammenle-
ben typischerweise herrühren, hat er bislang nicht geregelt. So bestehen weder
während der nichtehelichen Lebensgemeinschaft Unterhaltspflichten noch nach
der Trennung (Ausnahme: § 1615l BGB). Nach Trennung der unverheirateten
Partner hat keiner von beiden Anspruch auf Zugewinn. Mögliche Lösungsan-
sätze waren schon im Jahr 1988 Gegenstand der Erörterungen des Deutschen
Juristentages (vgl. Lieb, Gutachten A für den 57. Deutschen Juristentag).
Gleichwohl hat sich der Gesetzgeber bis heute nicht zu einer Regelung ent-
schließen können. Der Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Rechtsver-
hältnisse nichtehelicher Lebensgemeinschaften aus dem Jahre 1997 (Nichtehe-
liche-Lebensgemeinschaften-Gesetz, BT-Drucks. 13/7228) ist nicht Gesetz ge-
worden. Ein einheitliches Regelungssystem, in das sich die entsprechende An-
wendung des § 1362 BGB einfügen könnte, ist danach bisher nicht erkennbar.
(b) Schließlich zwingt das Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Art. 2
Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes; vgl.
BVerfGE 107, 395, 406 f; BVerfG NJW 2005, 1999, 2001; BGHZ 140, 208, 217;
BGH, Beschl. v. 15. Dezember 2005 - I ZB 63/05, NJW 2006, 1290, 1291) nicht
zu einer Erstreckung der Vermutungswirkung des § 1362 BGB auf nichteheliche
Lebensgemeinschaften.
Dem Gläubiger stehen im Interventionsprozess zur Verteidigung seines
Verwertungsrechts die Beweismittel der Zivilprozessordnung zur Verfügung.
Diese gewährleisten im Allgemeinen die Wirksamkeit des gerichtlichen Rechts-
schutzes. Die erstrebten gesetzlichen Beweiserleichterungen können demge-
genüber dazu führen, dass der Gläubiger seinen titulierten Zahlungsanspruch
im Wege der Verwertung schuldnerfremden Eigentums verwirklicht. Der Ge-
setzgeber ist von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, eine derartige Regelung
einzuführen. An diese Wertung sind die Gerichte bei der Auslegung und An-
wendung des § 1362 BGB gebunden. Es kommt hinzu, dass die Gewährung
der Beweiserleichterung zu Lasten des Dritteigentümers dessen grundgesetz-
lich geschütztes Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) berührt.
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Raebel
Dr. Kayser
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Krefeld, Entscheidung vom 26.08.2004 - 3 O 172/03 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.03.2005 - I-11 U 33/04 -