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BGH Beschluss vom 20.12.2005 – VI ZB 13/05
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. Dezember 2005
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2005 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und
Stöhr
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der
21. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 7. Februar 2005
aufgehoben.
Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-
gen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt.
Beschwerdewert: 3.206,88 €
Gründe:
I.
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Der Beklagte begehrt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die
von seinem Prozessbevollmächtigten versäumte Berufungsbegründungsfrist,
weil dieser infolge einer Erkrankung sowie eines Fehlers seines Rechtsreferen-
dars ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist verhindert gewesen sei.
Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hatte gegen das ihm am
4. November 2004 zugestellte Urteil des Amtsgerichts mit einem am
2. Dezember 2004 per Telefax beim Berufungsgericht eingegangenen Schrift-
satz Berufung eingelegt. Mit einem am 24. Januar 2005 beim Berufungsgericht
per Telefax eingegangenen Schriftsatz hat er die Berufung begründet und be-
antragt, dem Beklagten wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Er hat den Wiedereinset-
zungsantrag entsprechend seiner eidesstattlichen Versicherung damit begrün-
det, er habe, nachdem er in der Nacht vom 3. auf den 4. Januar 2005 wegen
einer plötzlich aufgetretenen Erkältung bettlägerig erkrankt gewesen sei, seinen
im Führen des Fristenkalenders ausgebildeten und eingewiesenen Stationsrefe-
rendar, der bereits seit dem 2. Mai 2004 zunächst in der Rechtsanwaltsstation,
dann in der Wahlpflichtstation und nunmehr schließlich in der Wahlstation tätig
gewesen sei, angewiesen, ihm alle im Kalender notierten Termine und Fristen
für denselben Tag und die nachfolgenden Tage zu nennen. Dabei habe der Re-
ferendar die am 4. Januar 2005 ablaufende Berufungsbegründungsfrist in der
vorliegenden Sache übersehen.
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Das Landgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und
die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts wegen Versäu-
mung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen, weil der Pro-
zessbevollmächtigte des Beklagten seiner Pflicht zur Fristenkontrolle nicht in
gebührendem Maße nachgekommen sei. Er habe sich in der Situation, in der er
nicht "schwerstens" erkrankt gewesen sei, nicht mit der telefonischen Auskunft
seines Stationsreferendars über die im Kalender eingetragenen Termine und
Fristen begnügen dürfen. Der Anwalt dürfe die Überwachung einer Notfrist nicht
einem Referendar übertragen und zwar selbst dann nicht, wenn der Referendar
sein amtlich bestellter Vertreter sei, was hier noch nicht einmal der Fall gewe-
sen sei. Vielmehr habe er seinem Referendar, der ihm auf seine Bitte hin für
den am nächsten Tag anstehenden Termin beim Arbeitsgericht die Akte und
Robe nach Büroschluss nach Hause gebracht habe, aufgeben müssen, dabei
auch den Fristenkalender mitzubringen, um die notwendige Fristenkontrolle
selbst auszuführen und das Notwendige zu veranlassen.
II.
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Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1
ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, denn die Sicherung einer ein-
heitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Senats (§ 574
Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der angefochtene Beschluss verletzt den Kläger in seinem
verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen
Rechtsschutzes (vgl. Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). Dieser
verbietet es, einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund
von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten seines Prozessbevollmächtigten zu
versagen, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden
und mit denen er auch unter Berücksichtigung der Entscheidungspraxis des
angerufenen Gerichts nicht rechnen musste (vgl. Senatsbeschluss vom
11. Februar 2003 - VI ZB 38/02 - VersR 2003, 1462; BVerfGE 79, 372, 376 f.;
BVerfG, NJW-RR 2002, 1004, 1005).
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Der vom Berufungsgericht aufgestellte Rechtssatz, der Rechtsanwalt
müsse im Falle einer Erkrankung, die nicht "schwerstens" sei, die Kontrolle der
ablaufenden Notfristen im Fristenkalender selbst vornehmen und könne sie
nicht einem Referendar übertragen, steht in Widerspruch zur ständigen Recht-
sprechung des Bundesgerichtshofs, wonach der Anwalt die Führung des Fris-
tenkalenders und die Kontrolle der Einhaltung der darin eingetragenen Fristen
im Rahmen einer von ihm zu verantwortenden Büroorganisation auf sein ge-
schultes, als zuverlässig erprobtes und sorgfältig überwachtes Personal zur
selbständigen Erledigung übertragen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 27. März
2001 - VI ZB 7/01 - VersR 2001, 1133, 1134; BGH, Beschluss vom 5. Februar
2003
- VIII ZB 115/02 - NJW 2003, 1815, 1816; vom 22. März 1995
- VIII ZR 2/95 - NJW 1995, 1682; vom 23. Februar 1994 - XII ZB 174/93 -
NJW-RR 1995, 58, 59; vom 18. Mai 1983 - VII ZB 1/83 - VersR 1983, 753 und
vom 22. September 1971 - V ZB 7/71 - NJW 1971, 2269).
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Diese Grundsätze gelten erst recht im Falle der Übertragung derartiger
Aufgaben auf juristische Hilfskräfte, wie z.B. Referendare (vgl. BGH, Beschlüs-
se vom 19. Juni 1996 - XII ZB 73/96 - VersR 1997, 83, 84; vom 1. April 1992
- XII ZB 21/92 - NJW-RR 1992, 1019, 1020 und Senatsbeschluss vom 16. März
1965 - VI ZB 7/65 - VersR 1965, 587). Bei juristisch ausgebildeten Hilfskräften
kann sich der Rechtsanwalt in der Regel noch mehr als beim Laienpersonal
darauf verlassen, dass diese um die Bedeutung von Rechtsmittelfristen wissen
und alle damit zusammenhängenden Tätigkeiten umsichtig und gewissenhaft
ausführen, so dass die Anforderungen an die Überwachungspflichten geringer
sind (BGH, Beschluss vom 19. Juni 1996 - XII ZB 73/96 - aaO). Dies gilt im vor-
liegenden Fall umso mehr, als sich die Tätigkeit des im Führen des Fristenka-
lenders ausgebildeten und eingewiesenen Stationsreferendars darauf be-
schränkte, dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten auf dessen telefoni-
sche Anweisung hin die im Kalender notierten Termine und Fristen für den
3. Januar 2005 und die nachfolgenden Tage vorzulesen (zur Einzelanweisung
vgl. i.Ü. die Rechtsprechungsnachweise bei Born, NJW 2005, 2042, 2045 f.).
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Die vom Berufungsgericht herangezogene Entscheidung des Bundesge-
richtshofs vom 15. Oktober 1975 - IV ZB 23/75 - (VersR 1976, 92) ist nicht ge-
eignet, seine gegenteilige Auffassung zu stützen. Denn in dem dort zu ent-
scheidenden Fall hat der Stationsreferendar als amtlich bestellter Vertreter des
Rechtsanwalts selbst als Vertreter der Partei gehandelt, so dass sich diese sein
Verschulden bei der Behandlung von Fristsachen unmittelbar nach § 85 Abs. 2
ZPO zurechnen lassen musste. Dies ist hier nicht der Fall, so dass es bei dem
Grundsatz verbleibt, dass lediglich das - hier nicht festgestellte - Verschulden
des Prozessbevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleich steht, nicht
dagegen das seiner Hilfspersonen.
Müller Greiner Wellner
Pauge Stöhr
Vorinstanzen:
AG Langen, Entscheidung vom 01.11.2004 - 58 C 133/04 -
LG Darmstadt, Entscheidung vom 07.02.2005 - 21 S 219/04 -