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BGH Beschluss vom 20.12.2005 – VI ZB 13/05

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

VI ZB 13/05

BESCHLUSS

vom

20. Dezember 2005

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2005 durch die

Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und

Stöhr

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der

21. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 7. Februar 2005

aufgehoben.

Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-

gen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt.

Beschwerdewert: 3.206,88 €

Gründe:

I.

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2

Der Beklagte begehrt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die

von seinem Prozessbevollmächtigten versäumte Berufungsbegründungsfrist,

weil dieser infolge einer Erkrankung sowie eines Fehlers seines Rechtsreferen-

dars ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist verhindert gewesen sei.

Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hatte gegen das ihm am

4. November 2004 zugestellte Urteil des Amtsgerichts mit einem am

2. Dezember 2004 per Telefax beim Berufungsgericht eingegangenen Schrift-

satz Berufung eingelegt. Mit einem am 24. Januar 2005 beim Berufungsgericht

per Telefax eingegangenen Schriftsatz hat er die Berufung begründet und be-

antragt, dem Beklagten wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Er hat den Wiedereinset-

zungsantrag entsprechend seiner eidesstattlichen Versicherung damit begrün-

det, er habe, nachdem er in der Nacht vom 3. auf den 4. Januar 2005 wegen

einer plötzlich aufgetretenen Erkältung bettlägerig erkrankt gewesen sei, seinen

im Führen des Fristenkalenders ausgebildeten und eingewiesenen Stationsrefe-

rendar, der bereits seit dem 2. Mai 2004 zunächst in der Rechtsanwaltsstation,

dann in der Wahlpflichtstation und nunmehr schließlich in der Wahlstation tätig

gewesen sei, angewiesen, ihm alle im Kalender notierten Termine und Fristen

für denselben Tag und die nachfolgenden Tage zu nennen. Dabei habe der Re-

ferendar die am 4. Januar 2005 ablaufende Berufungsbegründungsfrist in der

vorliegenden Sache übersehen.

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Das Landgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und

die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts wegen Versäu-

mung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen, weil der Pro-

zessbevollmächtigte des Beklagten seiner Pflicht zur Fristenkontrolle nicht in

gebührendem Maße nachgekommen sei. Er habe sich in der Situation, in der er

nicht "schwerstens" erkrankt gewesen sei, nicht mit der telefonischen Auskunft

seines Stationsreferendars über die im Kalender eingetragenen Termine und

Fristen begnügen dürfen. Der Anwalt dürfe die Überwachung einer Notfrist nicht

einem Referendar übertragen und zwar selbst dann nicht, wenn der Referendar

sein amtlich bestellter Vertreter sei, was hier noch nicht einmal der Fall gewe-

sen sei. Vielmehr habe er seinem Referendar, der ihm auf seine Bitte hin für

den am nächsten Tag anstehenden Termin beim Arbeitsgericht die Akte und

Robe nach Büroschluss nach Hause gebracht habe, aufgeben müssen, dabei

auch den Fristenkalender mitzubringen, um die notwendige Fristenkontrolle

selbst auszuführen und das Notwendige zu veranlassen.

II.

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Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1

ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, denn die Sicherung einer ein-

heitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Senats (§ 574

Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der angefochtene Beschluss verletzt den Kläger in seinem

verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen

Rechtsschutzes (vgl. Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). Dieser

verbietet es, einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund

von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten seines Prozessbevollmächtigten zu

versagen, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden

und mit denen er auch unter Berücksichtigung der Entscheidungspraxis des

angerufenen Gerichts nicht rechnen musste (vgl. Senatsbeschluss vom

11. Februar 2003 - VI ZB 38/02 - VersR 2003, 1462; BVerfGE 79, 372, 376 f.;

BVerfG, NJW-RR 2002, 1004, 1005).

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Der vom Berufungsgericht aufgestellte Rechtssatz, der Rechtsanwalt

müsse im Falle einer Erkrankung, die nicht "schwerstens" sei, die Kontrolle der

ablaufenden Notfristen im Fristenkalender selbst vornehmen und könne sie

nicht einem Referendar übertragen, steht in Widerspruch zur ständigen Recht-

sprechung des Bundesgerichtshofs, wonach der Anwalt die Führung des Fris-

tenkalenders und die Kontrolle der Einhaltung der darin eingetragenen Fristen

im Rahmen einer von ihm zu verantwortenden Büroorganisation auf sein ge-

schultes, als zuverlässig erprobtes und sorgfältig überwachtes Personal zur

selbständigen Erledigung übertragen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 27. März

2001 - VI ZB 7/01 - VersR 2001, 1133, 1134; BGH, Beschluss vom 5. Februar

2003

- VIII ZB 115/02 - NJW 2003, 1815, 1816; vom 22. März 1995

- VIII ZR 2/95 - NJW 1995, 1682; vom 23. Februar 1994 - XII ZB 174/93 -

NJW-RR 1995, 58, 59; vom 18. Mai 1983 - VII ZB 1/83 - VersR 1983, 753 und

vom 22. September 1971 - V ZB 7/71 - NJW 1971, 2269).

6

Diese Grundsätze gelten erst recht im Falle der Übertragung derartiger

Aufgaben auf juristische Hilfskräfte, wie z.B. Referendare (vgl. BGH, Beschlüs-

se vom 19. Juni 1996 - XII ZB 73/96 - VersR 1997, 83, 84; vom 1. April 1992

- XII ZB 21/92 - NJW-RR 1992, 1019, 1020 und Senatsbeschluss vom 16. März

1965 - VI ZB 7/65 - VersR 1965, 587). Bei juristisch ausgebildeten Hilfskräften

kann sich der Rechtsanwalt in der Regel noch mehr als beim Laienpersonal

darauf verlassen, dass diese um die Bedeutung von Rechtsmittelfristen wissen

und alle damit zusammenhängenden Tätigkeiten umsichtig und gewissenhaft

ausführen, so dass die Anforderungen an die Überwachungspflichten geringer

sind (BGH, Beschluss vom 19. Juni 1996 - XII ZB 73/96 - aaO). Dies gilt im vor-

liegenden Fall umso mehr, als sich die Tätigkeit des im Führen des Fristenka-

lenders ausgebildeten und eingewiesenen Stationsreferendars darauf be-

schränkte, dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten auf dessen telefoni-

sche Anweisung hin die im Kalender notierten Termine und Fristen für den

3. Januar 2005 und die nachfolgenden Tage vorzulesen (zur Einzelanweisung

vgl. i.Ü. die Rechtsprechungsnachweise bei Born, NJW 2005, 2042, 2045 f.).

7

Die vom Berufungsgericht herangezogene Entscheidung des Bundesge-

richtshofs vom 15. Oktober 1975 - IV ZB 23/75 - (VersR 1976, 92) ist nicht ge-

eignet, seine gegenteilige Auffassung zu stützen. Denn in dem dort zu ent-

scheidenden Fall hat der Stationsreferendar als amtlich bestellter Vertreter des

Rechtsanwalts selbst als Vertreter der Partei gehandelt, so dass sich diese sein

Verschulden bei der Behandlung von Fristsachen unmittelbar nach § 85 Abs. 2

ZPO zurechnen lassen musste. Dies ist hier nicht der Fall, so dass es bei dem

Grundsatz verbleibt, dass lediglich das - hier nicht festgestellte - Verschulden

des Prozessbevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleich steht, nicht

dagegen das seiner Hilfspersonen.

Müller Greiner Wellner

Pauge Stöhr

Vorinstanzen:

AG Langen, Entscheidung vom 01.11.2004 - 58 C 133/04 -

LG Darmstadt, Entscheidung vom 07.02.2005 - 21 S 219/04 -