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BGH Beschluß vom 27.03.2001 – VI ZB 7/01

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. März 2001

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

ZPO § 233 B, Fb, Fc, Fd

Ist die Fristenkontrolle im Anwaltsbüro ausreichend organisiert, kann dem Anwalt

auch ein organisationsunabhängiges zweimaliges Versagen seiner Angestellten in

derselben Sache nicht zugerechnet werden.

BGH, Beschluß vom 27. März 2001 - VI ZB 7/01 - OLG München

LG München I

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 2001 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Lepa, Dr. v. Gerlach,

Dr. Greiner und Wellner

beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des

5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. Dezem-

ber 2000 aufgehoben.

Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen

Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt.

Beschwerdewert: 20.308 DM.

Gründe

I.

1. Der Kläger hat gegen das landgerichtliche Urteil rechtzeitig am

9. Oktober 2000 Berufung eingelegt. Da innerhalb der Berufungsbegründungs-

frist eine Berufungsbegründung bei Gericht nicht einging, teilte der Vorsitzende

des Berufungssenats mit Schreiben vom 17. November 2000 dem Prozeßbe-

vollmächtigten des Klägers mit, daß der Senat beabsichtige, die Berufung zu

verwerfen. Daraufhin beantragte der Klägervertreter mit einem am

28. November 2000 bei Gericht eingegangenen Schreiben gegen die Versäu-

mung der Berufungsbegründungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand; ferner reichte er am selben Tag die Berufungsbegründung ein.

Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrags trug der Klägerver-

treter vor:

Das Oberlandesgericht habe ihm mit einem Schreiben vom 11. Oktober

2000 mitgeteilt, daß die Berufungsschrift am 9. Oktober 2000 eingegangen sei.

Dieses Schreiben sei bei ihm am 13. Oktober 2000 eingegangen. Er habe, als

er der ihm zugeordneten Rechtsanwaltsfachangestellten K. an diesem Tage

die Postmappe übergeben habe, ausdrücklich auf dieses Schreiben hingewie-

sen und Frau K. angewiesen, die bei Einlegung der Berufung zu notierende

Berufungsbegründungsfrist zu überprüfen und als verbindlichen Ablauf der Be-

rufungsbegründungsfrist den 9. November 2000 sowie die einwöchige Vorfrist

zu notieren, sofern diese Daten nicht bereits notiert seien. Frau K. habe diese

Eintragungen jedoch aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen versäumt. In

seiner Kanzlei gebe es eine allgemeine Anweisung an die Rechtsanwalts-

fachangestellten, die Berufungsbegründungsfristen unmittelbar mit der Einle-

gung des Rechtsmittels bzw. noch am gleichen Tag im Fristenkalender als

vorläufige Frist einzutragen. Weiter sei eine einwöchige Vorfrist einzutragen,

um eine rechtzeitige Aktenvorlage zu gewährleisten. Auch die Eintragung die-

ser Fristen habe Frau K. versäumt. Die Akten seien ohne Notierung einer Be-

rufungsbegründungsfrist und der einwöchigen Vorfrist offensichtlich in den Ak-

tenschrank eingehängt worden. Das sei erst bemerkt worden, als der Hinweis

des Oberlandesgerichts auf die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist in

der Kanzlei eingegangen sei. Frau K. sei eine geschulte und äußerst zuverläs-

sige Rechtsanwaltsfachangestellte, die - wie regelmäßige Kontrollen ergeben

hätten - den Fristenkalender bisher sorgfältig und fehlerlos geführt habe.

Dem Wiedereinsetzungsantrag war eine eidesstattliche Versicherung

der Rechtsanwaltsfachangestellten K. beigefügt. Der Inhalt dieser Erklärung

zur Organisation der Fristenkontrolle in der Kanzlei des Klägervertreters und

zu den Abläufen im vorliegenden Fall entspricht dem Vorbringen des Anwalts.

2. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückge-

wiesen und die Berufung des Klägers verworfen. Nach seiner Auffassung hat

der Klägervertreter, dessen Verschulden sich der Kläger zurechnen lassen

müsse (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO), die Berufungsbegründungsfrist nicht ohne

Verschulden versäumt. Die Organisation der Fristenkontrolle in der Kanzlei des

Anwalts reiche nicht aus. Er habe die Eintragung der Fristen vollständig den

Rechtsanwaltsfachangestellten überlassen; eine eigene Überprüfung, Berichti-

gung oder Kontrolle durch den Anwalt sei damit nicht gewährleistet gewesen.

Im vorliegenden Fall habe weder bei der Vorlage der Berufung bereits ein

Fristvorschlag der Angestellten vorgelegen, den der Anwalt hätte bestätigen

können, noch habe der Anwalt auf der Berufungsschrift eine Eintragung vorge-

nommen. Bei einer mündlichen Anweisung, wie sie der Anwalt der Angestellten

bei der Übergabe der Postmappe erteilt habe, bestehe die Gefahr, daß die An-

gestellte durch die weiteren Schreiben in der Postmappe abgelenkt werde. Der

Anwalt hätte sich zumindest durch eine Rückfrage vergewissern müssen, ob

Frau K. das Datum richtig verstanden habe; ohne diese Kontrolle habe der An-

walt nicht sein Möglichstes getan, um Fehlerquellen bei der Eintragung und

Behandlung von Fristen auszuschließen.

II.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Be-

schwerde des Klägers.

Das Rechtsmittel hat Erfolg. Nach der Darstellung des Prozeßbevoll-

mächtigten des Klägers und der eidesstattlichen Erklärung der Rechtsanwalts-

fachangestellten K. beruht die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf

einem doppelten Fehlverhalten dieser Angestellten und nicht auf einem dem

Kläger zurechenbaren Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten (§ 85

Abs. 2 ZPO).

Die Organisation der Fristenkontrolle in der Kanzlei des Prozeßbevoll-

mächtigten des Klägers ist nicht zu beanstanden. Nach der ständigen Recht-

sprechung des Bundesgerichtshofs muß das Fristenwesen in einer Anwalts-

kanzlei so organisiert sein, daß in jedem Fall bei Einlegung einer Berufung das

mutmaßliche Ende der Berufungsbegründungsfrist bei oder alsbald nach Ab-

sendung der Berufungsschrift im Fristenkalender notiert wird. Außerdem ist

noch eine sogenannte Vorfrist zu notieren, die in der Regel eine Woche beträgt

(vgl. etwa BGH, Beschluß vom 6. Juli 1994 - VIII ZB 26/94 - BGHR ZPO § 233

- Fristenkontrolle 37; Beschluß vom 9. Januar 2001 - VIII ZB 26/00). Diesen

Anforderungen entspricht die Organisation in der Kanzlei des Klägervertreters.

Insoweit liegt der vorliegende Fall anders als der dem Beschluß des Bundesge-

richtshofs vom 9. Januar 2001 (VIII ZB 26/00) zugrundeliegende.

Das Oberlandesgericht wirft dem Klägervertreter als Anwaltsverschulden

vor, daß er die Eintragung der Fristen den Rechtsanwaltsfachangestellten

überlassen habe. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Es entspricht der

ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß der Anwalt die Be-

rechnung der allgemein anfallenden einfachen Fristen sowie die Führung des

Fristenkalenders im Rahmen einer von ihm zu verantwortenden Büroorganisa-

tion auf sein geschultes, als zuverlässig erprobtes und sorgfältig überwachtes

Personal zur selbständigen Erledigung überträgt (vgl. etwa BGH, Beschlüsse

vom 29. Januar 1997 - XII ZB 203/96 - BGHR ZPO § 233, Feriensache 4, vom

12. November 1986 - IVb ZB 119/86 - BGHR ZPO § 233 - Fristenkontrolle 1

und vom 26. August 1999 - VII ZB 12/99 - Fristenkontrolle 68). Im vorliegenden

Fall handelt es sich um eine einfache Fristberechnung. Dies bedeutet, daß kei-

ne Einwendungen dagegen zu erheben sind, daß der Anwalt die Berechnung

der Berufungsbegründungsfrist seiner Angestellten K. überlassen hat.

Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts trifft den Prozeßbe-

vollmächtigten des Klägers auch nicht deshalb ein Schuldvorwurf, weil er nach

dem Eingang des Schreibens des Oberlandesgerichts, wonach die Berufung

am 9. Oktober 2000 eingelegt worden war, die Angestellte K. mündlich ange-

wiesen hat, die - nach seiner Vorstellung entsprechend der allgemeinen An-

weisung und der bisherigen Übung - bereits vorläufig eingetragene Berufungs-

begründungsfrist und die Vorfrist auf der Grundlage der gerichtlichen Mitteilung

zu überprüfen und erforderlichenfalls zu korrigieren. Es ist nicht ersichtlich, daß

nach den Umständen für den Anwalt ein Anlaß bestanden hätte, sich durch

eine Rückfrage bei Frau K. zu vergewissern, ob sie das Datum richtig verstan-

den habe. Im übrigen besteht das Versagen der Angestellten K. nicht darin,

daß sie im Fristenkalender ein falsches Datum notiert hätte, sondern zum einen

darin, daß sie bereits am 9. Oktober 2000 die in der allgemeinen Anweisung

angeordnete vorläufige Fristennotierung versäumt hat, und zum anderen am

13. Oktober 2000 die Einzelanweisung des Anwalts, die - nach seiner Vorstel-

lung schon eingetragenen - Fristen zu kontrollieren und erforderlichenfalls zu

korrigieren, nicht befolgt hat. Hiermit mußte der Anwalt indes nicht rechnen. Er

konnte vielmehr darauf vertrauen, daß seine Angestellte seine einfache und

inhaltlich klare Weisung befolgen werde (vgl. Senat, Urteil vom 6. Oktober

1987 - VI ZR 43/87 - VersR 1988, 185, 186). Es kommt hinzu, daß für den Pro-

zeßbevollmächtigten des Klägers um so weniger eine Veranlassung bestanden

hat, zur Sicherung der Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist an Frau K.

eine Kontrollfrage zu richten, als er davon ausgehen konnte, daß die Einhal-

tung der Berufungsbegründungsfrist in Vollzug der allgemeinen Anweisung in

jedem Fall durch die bei der Einlegung der Berufung im Fristenkalender einzu-

tragenden Fristen gesichert war.

Weitere Gesichtspunkte, aus denen sich ein für die Fristversäumung ur-

sächliches Verschulden des Anwalts ergeben könnte, sind nicht ersichtlich.

Insbesondere kann der auffällige Umstand, daß der Angestellten gleich ein

doppeltes Fehlverhalten in derselben Sache unterlaufen ist, dem Anwalt nach

derzeitiger Rechtslage nicht zugerechnet werden.

Dr. Müller

Dr. Lepa

Dr. von Gerlach

Dr. Greiner

Wellner