BGH Beschluß vom 27.03.2001 – VI ZB 7/01
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. März 2001
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
ZPO § 233 B, Fb, Fc, Fd
Ist die Fristenkontrolle im Anwaltsbüro ausreichend organisiert, kann dem Anwalt
auch ein organisationsunabhängiges zweimaliges Versagen seiner Angestellten in
derselben Sache nicht zugerechnet werden.
BGH, Beschluß vom 27. März 2001 - VI ZB 7/01 - OLG München
LG München I
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 2001 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Lepa, Dr. v. Gerlach,
Dr. Greiner und Wellner
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des
5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. Dezem-
ber 2000 aufgehoben.
Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen
Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt.
Beschwerdewert: 20.308 DM.
Gründe
I.
1. Der Kläger hat gegen das landgerichtliche Urteil rechtzeitig am
9. Oktober 2000 Berufung eingelegt. Da innerhalb der Berufungsbegründungs-
frist eine Berufungsbegründung bei Gericht nicht einging, teilte der Vorsitzende
des Berufungssenats mit Schreiben vom 17. November 2000 dem Prozeßbe-
vollmächtigten des Klägers mit, daß der Senat beabsichtige, die Berufung zu
verwerfen. Daraufhin beantragte der Klägervertreter mit einem am
28. November 2000 bei Gericht eingegangenen Schreiben gegen die Versäu-
mung der Berufungsbegründungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand; ferner reichte er am selben Tag die Berufungsbegründung ein.
Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrags trug der Klägerver-
treter vor:
Das Oberlandesgericht habe ihm mit einem Schreiben vom 11. Oktober
2000 mitgeteilt, daß die Berufungsschrift am 9. Oktober 2000 eingegangen sei.
Dieses Schreiben sei bei ihm am 13. Oktober 2000 eingegangen. Er habe, als
er der ihm zugeordneten Rechtsanwaltsfachangestellten K. an diesem Tage
die Postmappe übergeben habe, ausdrücklich auf dieses Schreiben hingewie-
sen und Frau K. angewiesen, die bei Einlegung der Berufung zu notierende
Berufungsbegründungsfrist zu überprüfen und als verbindlichen Ablauf der Be-
rufungsbegründungsfrist den 9. November 2000 sowie die einwöchige Vorfrist
zu notieren, sofern diese Daten nicht bereits notiert seien. Frau K. habe diese
Eintragungen jedoch aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen versäumt. In
seiner Kanzlei gebe es eine allgemeine Anweisung an die Rechtsanwalts-
fachangestellten, die Berufungsbegründungsfristen unmittelbar mit der Einle-
gung des Rechtsmittels bzw. noch am gleichen Tag im Fristenkalender als
vorläufige Frist einzutragen. Weiter sei eine einwöchige Vorfrist einzutragen,
um eine rechtzeitige Aktenvorlage zu gewährleisten. Auch die Eintragung die-
ser Fristen habe Frau K. versäumt. Die Akten seien ohne Notierung einer Be-
rufungsbegründungsfrist und der einwöchigen Vorfrist offensichtlich in den Ak-
tenschrank eingehängt worden. Das sei erst bemerkt worden, als der Hinweis
des Oberlandesgerichts auf die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist in
der Kanzlei eingegangen sei. Frau K. sei eine geschulte und äußerst zuverläs-
sige Rechtsanwaltsfachangestellte, die - wie regelmäßige Kontrollen ergeben
hätten - den Fristenkalender bisher sorgfältig und fehlerlos geführt habe.
Dem Wiedereinsetzungsantrag war eine eidesstattliche Versicherung
der Rechtsanwaltsfachangestellten K. beigefügt. Der Inhalt dieser Erklärung
zur Organisation der Fristenkontrolle in der Kanzlei des Klägervertreters und
zu den Abläufen im vorliegenden Fall entspricht dem Vorbringen des Anwalts.
2. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückge-
wiesen und die Berufung des Klägers verworfen. Nach seiner Auffassung hat
der Klägervertreter, dessen Verschulden sich der Kläger zurechnen lassen
Verschulden versäumt. Die Organisation der Fristenkontrolle in der Kanzlei des
Anwalts reiche nicht aus. Er habe die Eintragung der Fristen vollständig den
Rechtsanwaltsfachangestellten überlassen; eine eigene Überprüfung, Berichti-
gung oder Kontrolle durch den Anwalt sei damit nicht gewährleistet gewesen.
Im vorliegenden Fall habe weder bei der Vorlage der Berufung bereits ein
Fristvorschlag der Angestellten vorgelegen, den der Anwalt hätte bestätigen
können, noch habe der Anwalt auf der Berufungsschrift eine Eintragung vorge-
nommen. Bei einer mündlichen Anweisung, wie sie der Anwalt der Angestellten
bei der Übergabe der Postmappe erteilt habe, bestehe die Gefahr, daß die An-
gestellte durch die weiteren Schreiben in der Postmappe abgelenkt werde. Der
Anwalt hätte sich zumindest durch eine Rückfrage vergewissern müssen, ob
Frau K. das Datum richtig verstanden habe; ohne diese Kontrolle habe der An-
walt nicht sein Möglichstes getan, um Fehlerquellen bei der Eintragung und
Behandlung von Fristen auszuschließen.
II.
Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Be-
schwerde des Klägers.
Das Rechtsmittel hat Erfolg. Nach der Darstellung des Prozeßbevoll-
mächtigten des Klägers und der eidesstattlichen Erklärung der Rechtsanwalts-
fachangestellten K. beruht die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf
einem doppelten Fehlverhalten dieser Angestellten und nicht auf einem dem
Kläger zurechenbaren Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten (§ 85
Abs. 2 ZPO).
Die Organisation der Fristenkontrolle in der Kanzlei des Prozeßbevoll-
mächtigten des Klägers ist nicht zu beanstanden. Nach der ständigen Recht-
sprechung des Bundesgerichtshofs muß das Fristenwesen in einer Anwalts-
kanzlei so organisiert sein, daß in jedem Fall bei Einlegung einer Berufung das
mutmaßliche Ende der Berufungsbegründungsfrist bei oder alsbald nach Ab-
sendung der Berufungsschrift im Fristenkalender notiert wird. Außerdem ist
noch eine sogenannte Vorfrist zu notieren, die in der Regel eine Woche beträgt
(vgl. etwa BGH, Beschluß vom 6. Juli 1994 - VIII ZB 26/94 - BGHR ZPO § 233
- Fristenkontrolle 37; Beschluß vom 9. Januar 2001 - VIII ZB 26/00). Diesen
Anforderungen entspricht die Organisation in der Kanzlei des Klägervertreters.
Insoweit liegt der vorliegende Fall anders als der dem Beschluß des Bundesge-
richtshofs vom 9. Januar 2001 (VIII ZB 26/00) zugrundeliegende.
Das Oberlandesgericht wirft dem Klägervertreter als Anwaltsverschulden
vor, daß er die Eintragung der Fristen den Rechtsanwaltsfachangestellten
überlassen habe. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Es entspricht der
ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß der Anwalt die Be-
rechnung der allgemein anfallenden einfachen Fristen sowie die Führung des
Fristenkalenders im Rahmen einer von ihm zu verantwortenden Büroorganisa-
tion auf sein geschultes, als zuverlässig erprobtes und sorgfältig überwachtes
Personal zur selbständigen Erledigung überträgt (vgl. etwa BGH, Beschlüsse
vom 29. Januar 1997 - XII ZB 203/96 - BGHR ZPO § 233, Feriensache 4, vom
12. November 1986 - IVb ZB 119/86 - BGHR ZPO § 233 - Fristenkontrolle 1
und vom 26. August 1999 - VII ZB 12/99 - Fristenkontrolle 68). Im vorliegenden
Fall handelt es sich um eine einfache Fristberechnung. Dies bedeutet, daß kei-
ne Einwendungen dagegen zu erheben sind, daß der Anwalt die Berechnung
der Berufungsbegründungsfrist seiner Angestellten K. überlassen hat.
Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts trifft den Prozeßbe-
vollmächtigten des Klägers auch nicht deshalb ein Schuldvorwurf, weil er nach
dem Eingang des Schreibens des Oberlandesgerichts, wonach die Berufung
am 9. Oktober 2000 eingelegt worden war, die Angestellte K. mündlich ange-
wiesen hat, die - nach seiner Vorstellung entsprechend der allgemeinen An-
weisung und der bisherigen Übung - bereits vorläufig eingetragene Berufungs-
begründungsfrist und die Vorfrist auf der Grundlage der gerichtlichen Mitteilung
zu überprüfen und erforderlichenfalls zu korrigieren. Es ist nicht ersichtlich, daß
nach den Umständen für den Anwalt ein Anlaß bestanden hätte, sich durch
eine Rückfrage bei Frau K. zu vergewissern, ob sie das Datum richtig verstan-
den habe. Im übrigen besteht das Versagen der Angestellten K. nicht darin,
daß sie im Fristenkalender ein falsches Datum notiert hätte, sondern zum einen
darin, daß sie bereits am 9. Oktober 2000 die in der allgemeinen Anweisung
angeordnete vorläufige Fristennotierung versäumt hat, und zum anderen am
13. Oktober 2000 die Einzelanweisung des Anwalts, die - nach seiner Vorstel-
lung schon eingetragenen - Fristen zu kontrollieren und erforderlichenfalls zu
korrigieren, nicht befolgt hat. Hiermit mußte der Anwalt indes nicht rechnen. Er
konnte vielmehr darauf vertrauen, daß seine Angestellte seine einfache und
inhaltlich klare Weisung befolgen werde (vgl. Senat, Urteil vom 6. Oktober
1987 - VI ZR 43/87 - VersR 1988, 185, 186). Es kommt hinzu, daß für den Pro-
zeßbevollmächtigten des Klägers um so weniger eine Veranlassung bestanden
hat, zur Sicherung der Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist an Frau K.
eine Kontrollfrage zu richten, als er davon ausgehen konnte, daß die Einhal-
tung der Berufungsbegründungsfrist in Vollzug der allgemeinen Anweisung in
jedem Fall durch die bei der Einlegung der Berufung im Fristenkalender einzu-
tragenden Fristen gesichert war.
Weitere Gesichtspunkte, aus denen sich ein für die Fristversäumung ur-
sächliches Verschulden des Anwalts ergeben könnte, sind nicht ersichtlich.
Insbesondere kann der auffällige Umstand, daß der Angestellten gleich ein
doppeltes Fehlverhalten in derselben Sache unterlaufen ist, dem Anwalt nach
derzeitiger Rechtslage nicht zugerechnet werden.
Dr. Müller
Dr. Lepa
Dr. von Gerlach
Dr. Greiner
Wellner