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BGH Beschluß vom 11.02.2003 – VI ZB 38/02
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. Februar 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
ZPO § 233 Fd
Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn ein Rechtsanwalt die Anweisung
erteilt hat, die von ihm in Gegenwart seiner Büroangestellten unterzeichnete
Rechtsmittelschrift per Telefax an das Rechtsmittelgericht zu senden, die Angestellte
aber aufgrund einer Verwechslung eine nicht unterzeichnete Abschrift übermittelt.
BGH, Beschluß vom 11. Februar 2003 - VI ZB 38/02 - OLG Jena
LG Gera
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2003 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diede-
richsen und die Richter Pauge und Zoll
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluß des
7. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts vom 10. Juni
2002 aufgehoben.
Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen
die Versäumung der Berufungsfrist gewährt.
Beschwerdewert: 95.743,64
Gründe
I.
Der Kläger begehrt wegen einer Lebensmittelvergiftung von dem Be-
klagten im Wege der abgesonderten Befriedigung gem. § 157 VVG Ersatz ma-
terieller und immaterieller Schäden. Das Landgericht hat der Klage teilweise
stattgegeben. Das Urteil ist den Prozeßbevollmächtigten des Klägers am
8. März 2002 zugestellt worden. Am 8. April 2002, einem Montag, ist beim
Oberlandesgericht per Telefax eine Berufungsschrift aus der Kanzlei der Pro-
zeßbevollmächtigten des Klägers eingegangen; zwei Tage später das Original.
Beide Schriftstücke enthielten keine Unterschriften. Lediglich die zusammen mit
dem Original eingereichte beglaubigte Abschrift der Berufungsschrift war von
Rechtsanwalt W. unterzeichnet. Hierauf wies das Oberlandesgericht die Pro-
zeßbevollmächtigten des Klägers am 9. oder 10. April 2002 hin.
Am 15. April 2002 hat der Kläger (erneut) Berufung eingelegt und zu-
gleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Be-
rufungsfrist beantragt. Zur Begründung hat er vorgetragen, das Fehlen der Un-
terschrift auf der per Telefax übermittelten Rechtsmittelschrift beruhe auf einem
Versehen einer Angestellten seiner Prozeßbevollmächtigten. Rechtsanwalt W.
habe die Berufungsschrift in Anwesenheit der im Berufsausbildungsverhältnis
beschäftigten Rechtsanwaltsfachangestellten H. unterzeichnet und diese ange-
wiesen, den Schriftsatz per Telefax an das Oberlandesgericht zu übersenden.
Da Frau H. auch eine beglaubigte und eine einfache Abschrift für die postali-
sche Übersendung an das Oberlandesgericht habe fertigen sollen, habe sie
weitere Exemplare ausgedruckt und auf dem Schreibtisch abgelegt. Anschlie-
ßend habe sie per Telefax versehentlich ein nicht unterzeichnetes Exemplar
übermittelt.
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht den Wie-
dereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung des Klägers als unzu-
lässig verworfen, weil die Versäumung der Berufungsfrist auf einem Organisati-
onsverschulden seines Prozeßbevollmächtigten beruhe. Dieser habe es ver-
säumt, sein Büropersonal anzuweisen, Schriftstücke vor ihrer Absendung auf
Unterzeichnung zu überprüfen. Daneben sei ihm vorzuwerfen, bei der Unter-
zeichnung nicht zugleich das Original-Telefax unterschrieben zu haben. Ein
weiterer Organisationsmangel liege darin, daß keine organisatorischen Vorkeh-
rungen dafür getroffen worden seien, per Telefax zu übermittelnde Schriftstücke
von den Postsendungen zu trennen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der
Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist gem. §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1
ZPO statthaft. Sie ist auch im übrigen zulässig, denn die Sicherung einer ein-
heitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Senats (§ 574
Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der angefochtene Beschluß verletzt den Kläger in seinem
verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen
Rechtsschutzes (vgl. Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprin-
zip). Dieser verbietet es, einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten seines Prozeßbe-
vollmächtigten zu versagen, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht
verlangt werden und mit denen er auch unter Berücksichtigung der Entschei-
dungspraxis des angerufenen Gerichts nicht rechnen mußte (vgl. BVerfGE 79,
372, 376 f.; BVerfG, NJW-RR 2002, 1004, 1005).
1. Das Berufungsgericht übersieht, daß es nach der ständigen Recht-
sprechung des Bundesgerichtshofes für den Ausschluß des einer Partei zuzu-
versäumung auf allgemeine organisatorische Vorkehrungen bzw. Anweisungen
für die Fristwahrung in einer Anwaltskanzlei dann nicht mehr ankommt, wenn
der Rechtsanwalt einer Kanzleiangestellten, die sich bisher als zuverlässig er-
wiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung erteilt, die bei Befolgung die Frist-
wahrung gewährleistet hätte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. September 1995
- XI ZB 13/95 - VersR 1996, 348; vom 18. März 1998 - XII ZB 180/96 - NJW-RR
1998, 1360 f.; vom 6. Juli 2000 - VII ZB 4/00 - NJW 2000, 2823; vom 2. Juli
2001 - II ZB 28/00 - NJW-RR 2002, 60 und vom 1. Juli 2002 - II ZB 11/01 -
NJW-RR 2002, 1289 f.). Ein Rechtsanwalt darf grundsätzlich darauf vertrauen,
daß eine Büroangestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine
konkrete Einzelanweisung befolgt (BGH, Beschluß vom 13. April 1997 - XII ZB
56/97 - NJW 1997, 1930). So liegt der Fall hier, denn der Prozeßbevollmäch-
tigte des Klägers hatte der Auszubildenden H. konkret aufgetragen, die von ihm
in ihrer Gegenwart unterzeichnete Berufungsschrift per Telefax an das Ober-
landesgericht zu senden. Hätte Frau H. diese Einzelanweisung befolgt, wäre
die Berufungsfrist gewahrt worden. Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, daß
sich Mängel bei der allgemeinen Organisation des Anwaltsbüros in einer die
Wiedereinsetzung ausschließenden Weise ausgewirkt haben könnten (vgl.
hierzu Senatsbeschluß vom 5. November 2002 - VI ZR 399/01 - NJW 2003,
435 f. und BGH, Beschluß vom 9. Januar 2001 - VIII ZB 26/00 - NJW-RR 2001,
782 f.).
Das für die Fristversäumung ursächliche Versehen der Büroangestellten
H. steht dem Wiedereinsetzungsbegehren des Klägers nicht entgegen. Einer
Partei ist nur ein Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten, nicht aber dasje-
nige seines Büropersonals zuzurechnen (§ 85 Abs. 2 ZPO; vgl. BGH, Beschluß
vom 28. Oktober 1993 - VII ZB 22/93 - VersR 1994, 955). Zwar trägt ein
Rechtsanwalt die Verantwortung dafür, daß eine einwandfreie Rechtsmittel-
schrift rechtzeitig bei dem zuständigen Gericht eingeht (BGH, Beschluß vom
10. Februar 1982 - VIII ZB 76/81 - VersR 1982, 471). Zur Erfüllung seiner Pflicht
darf der Anwalt aber eine einfache Aufgabe einer zuverlässigen Angestellten
übertragen, ohne daß er die ordnungsgemäße Erledigung überwachen muß
(BGH, Beschlüsse vom 10. Februar 1982, aaO und vom 4. November 1981
- VIII ZB 59/81 und VIII ZB 60/81 - VersR 1982, 190). Das gilt nicht nur für all-
gemeine Weisungen, sondern auch und erst recht - wie hier - für eine konkrete
mündliche Weisung im Einzelfall (BGH, Beschlüsse vom 29. April 1994 - V ZR
62/93 - VersR 1994, 1494 f. und vom 3. September 1998 - IX ZB 46/98 - VersR
1999, 1170 f.). Die Versendung der Rechtsmittelschrift per Telefax ist eine ein-
fache Bürotätigkeit, mit der eine im zweiten Lehrjahr stehende Auszubildende
beauftragt werden darf, sofern sie mit einer solchen Tätigkeit vertraut ist und
eine regelmäßige Kontrolle ihrer Tätigkeit keine Beanstandungen ergeben hat
(vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 1994 - VII ZB 7/94 - VersR 1995, 238, 239;
vom 6. Dezember 1995 - VIII ZR 12/95 - VersR 1996, 910 und vom 27. Februar
2002 - I ZB 23/01 - NJW-RR 2002, 1070, 1071). Diese Voraussetzungen sind
hier erfüllt, wie der Kläger durch Vorlage eidesstattlicher Versicherungen des
Rechtsanwalts W. und der Auszubildenden H. glaubhaft gemacht hat.
2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann dem Prozeßbe-
vollmächtigten des Klägers auch nicht vorgeworfen werden, bei der Unterzeich-
nung der (später wohl als beglaubigte Abschrift eingereichten) Berufungsschrift
nicht zugleich das Original-Telefax unterschrieben zu haben. Die Unterzeich-
nung eines zweiten Exemplars der Berufungsschrift war zu diesem Zeitpunkt
noch gar nicht möglich, denn nach dem glaubhaft gemachten Vortrag des Klä-
gers hat Frau H. weitere Exemplare erst nach Unterzeichnung des ersten aus-
gedruckt. Dieser Arbeitsablauf ist nicht zu beanstanden, da zur wirksamen und
rechtzeitigen Berufungseinlegung die Existenz eines einzigen Exemplars ge-
nügte. Weitergehende Anforderungen stellt die Rechtsprechung nicht.
3. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann auch nicht mit der
Erwägung des Berufungsgerichts versagt werden, den Prozeßbevollmächtigten
des Klägers treffe ein Organisationsverschulden wegen unzureichender Aus-
gangskontrolle, weil die per Telefax zu versendenden Schriftstücke nicht von
den zur postalischen Übersendung vorgesehenen Exemplaren getrennt wür-
den. Ob die Organisationspflichten eine allgemeine Anweisung zu einer solchen
Trennung erfordern, kann hier dahinstehen, da bei Befolgung der Einzelanwei-
sung eine Verwechslung der Schriftstücke ausgeschlossen gewesen wäre und
sich deshalb die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage nicht stellt.
Müller Greiner Diederichsen
Pauge Zoll