BGH Urteil vom 20.12.2005 – VI ZR 33/05
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 20. Dezember 2005 H o l m e s, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 823 Dc
Eine Erkundigungspflicht eines Bauunternehmers nach dem Verlauf von Versor-
gungsleitungen bei den örtlichen Energieversorgungsträgern vor Grabungsarbeiten
auf einem dem Privatgebrauch dienenden Grundstück besteht nur dann, wenn es
konkrete Anhaltspunkte für unterirdisch verlegte Versorgungsleitungen auf dem
betreffenden Grundstück gibt.
BGH, Urteil vom 20. Dezember 2005 - VI ZR 33/05 - LG Potsdam
AG Potsdam
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit
Schriftsatzfrist bis zum 25. Oktober 2005 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller,
den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des
Landgerichts Potsdam vom 20. Januar 2005 wird auf ihre Kosten
zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin, ein Energieversorgungsträger, begehrt von der Beklagten,
einem Tiefbauunternehmen, Schadensersatz wegen der Beschädigung ihres
unterirdisch verlegten Mittelstromkabels.
Die Klägerin versorgt in Brandenburg u.a. auch die Ortschaft F. mit Elek-
trizität. Sie gibt "Hinweise und Richtlinien zu Bauarbeiten in der Nähe von Ener-
gieversorgungsleitungen der OSE" heraus, nach denen die genaue Lage der
Leitungen gegebenenfalls durch Kabelortung oder Quergrabungen in Hand-
schachtung festzustellen ist. Zur Durchführung der Stromversorgung durch die
Klägerin ist als Hauptversorgungsleitung in F. unterirdisch in einer Tiefe von
0,4 m bis 1,2 m ein 15-kV Mittelstromkabel verlegt. Das Kabel durchläuft auch
das private Wohngrundstück K. Straße 62 in einer Entfernung von 5 m zur
Grundstücksgrenze und zur öffentlichen Straße. Zusätzlich befindet sich auf
diesem Grundstück eine Hausanschlussleitung, die nicht mit dem Mittelstrom-
kabel verbunden ist. Weder die Grundstückseigentümerin noch deren Ehemann
hatten bis zum Schadensfall Kenntnis davon, dass unter ihrem Grundstück die
Hauptversorgungsleitung verläuft. Die Nutzung des Grundstücks K. Stra-
ße 62 durch die Klägerin ist auch nicht im Grundbuch eingetragen. Im April
2003 sollte die Beklagte im Auftrag der Grundstückseigentümerin eine Anlage
zur Regenentwässerung auf dem Grundstück anlegen. Die Mitarbeiter der Be-
klagten legten dafür die Hausanschlussleitung durch Handschachtung frei und
prüften deren Verlauf. Nachdem der Ehemann der Eigentümerin auf Nachfrage
erklärt hatte, weitere Versorgungsleitungen seien im Grundstück nicht verlegt,
setzten die Arbeiter am 10. April 2003 einen Bagger bei den Grabungsarbeiten
ein. Bei der Klägerin hatten die Mitarbeiter der Beklagten keine Erkundigungen
eingezogen. Gegen 15.00 Uhr wurde das Hauptversorgungskabel der Klägerin
durch die Baggerarbeiten beschädigt. Es kam zu einer Versorgungsunterbre-
chung von 15.00 Uhr bis 16.03 Uhr.
Die Klägerin hat geltend gemacht, die Beklagte hätte sich vor Beginn der
Arbeiten bei ihr nach dem Kabelverlauf erkundigen müssen. Jedenfalls habe
sie sicherstellen müssen, dass im Baubereich keine Versorgungsleitung be-
schädigt werde. Aufgrund der Nähe des betreffenden Grundstücks zur öffentli-
chen Straße und weil das Grundstück nicht durch Freileitungen versorgt werde,
habe sich der Beklagten aufdrängen müssen, dass im Baubereich eventuell
unterirdische Versorgungsleitungen verlaufen. Die Klägerin sei bis 2010 nach
den Übergangsvorschriften für die Wiedervereinigung nicht verpflichtet, den
Verlauf des Stammkabels im Grundbuch eintragen zu lassen oder den Grund-
stückseigentümern mitzuteilen.
Das Amtsgericht hat eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch
die Beklagte verneint und die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Be-
rufung der Klägerin blieb erfolglos. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die
Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hält in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht die
erhöhten Anforderungen an die Erkundigungspflichten, die bei Arbeiten auf öf-
fentlichem Grund gelten, nicht für übertragbar für die Arbeiten der Beklagten auf
dem betreffenden Privatgrundstück, weil für die Beklagte hinreichende Anhalts-
punkte für den unterirdischen Verlauf weiterer Versorgungsleitungen gefehlt
hätten. Eine gleiche Erkundigungspflicht bestehe nur dann, wenn aufgrund der
örtlichen Gegebenheiten besondere Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass auch
auf dem Privatgrundstück Versorgungsleitungen verlaufen. Solche fehlten im
Streitfall. Vom Verlauf der vorhandenen Versorgungsleitungen zum Gebäude
könne sich der Tiefbauunternehmer gewöhnlich durch eine Nachfrage beim
Hausbesitzer Kenntnis verschaffen. Nur wenn dieser keine gesicherten Aus-
künfte bezüglich der Hausanschlüsse und des Leitungsverlaufs geben könne,
sei zu erwägen, ob dann auf andere sicherere Informationsquellen zurückgegrif-
fen werden müsse.
Vorliegend habe die Beklagte ihre Sorgfaltspflichten erfüllt, indem sie
sich beim Hausbesitzer nach dem Verlauf weiterer Leitungen erkundigt habe,
nachdem sie die Hausanschlussleitung ausgeschachtet und deren Verlauf ge-
prüft habe. Für weitere Erkundigungen habe kein Anlass bestanden, auch wenn
das betreffende Grundstück in der Nähe einer öffentlichen Straße und in den
neuen Bundesländern liege. Die Behörden der Deutschen Demokratischen Re-
publik hätten sich zwar häufig nicht an die genauen Grenzen privater Grundstü-
cke gehalten. Dies hätte aber eher die Klägerin veranlassen sollen, die jeweili-
gen Grundstückseigentümer über den Verlauf etwaiger Kabel auf ihrem Grund-
stück zu informieren. Regelmäßig würden Versorgungsleitungen in oder direkt
neben dem öffentlichen Grund verlegt. Jedenfalls sei in einem Abstand von 5 m
zur Straße und Grenze eines umzäunten Grundstücks - wie im Streitfall - nicht
mehr mit dem Verlauf von "wilden" Versorgungsleitungen zu rechnen. Zwar
spreche für unterirdische Leitungen, dass oberirdische Leitungen fehlten, doch
sei das noch kein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass diese auf privatem
Grund verlaufen, zumal sich in Grundstücksnähe auch kein Trafohaus als Hin-
weis auf Leitungen befinde. Demzufolge habe die Beklagte ihrer Erkundigungs-
pflicht genügt. Ein Verschulden sei nicht festzustellen.
II.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtli-
chen Überprüfung stand.
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass hohe Anforde-
rungen an die Pflicht der Tiefbauunternehmen gestellt werden, sich vor der
Durchführung von Erdarbeiten an öffentlichen Straßenflächen nach der Exis-
tenz und dem Verlauf unterirdisch verlegter Versorgungsleitungen zu erkundi-
gen (vgl. Senatsurteile vom 21. November 1995 - VI ZR 31/95 - VersR 1996,
117; vom 9. Juli 1985 - VI ZR 118/84 - VersR 1985, 1147 f.; vom 9. November
- VI ZR 129/81 - VersR 1983, 152 f. und vom 20. April 1971
- VI ZR 232/69 - VersR 1971, 741 f.). Sie haben sich Gewissheit über die Verle-
gung von Versorgungsleitungen im Boden zu verschaffen, weil öffentliche Ver-
kehrsflächen regelmäßig auch dazu genutzt werden, dem öffentlich rechtlichen
Versorgungsauftrag dienende Leitungen dort zu verlegen (vgl. Senatsurteil vom
20. April 1971 - VI ZR 232/69 - aaO m.w.N.). Um den unverhältnismäßig gro-
ßen Gefahren, die durch eine Beschädigung von Strom-, Gas-, Wasser- oder
Telefonleitungen hervorgerufen werden können, zu begegnen, ist mit äußerster
Vorsicht vor allem bei der Verwendung von Baggern und anderem schweren
Arbeitsgerät vorzugehen. So muß sich der betreffende Tiefbauunternehmer
dort, wo entsprechend zuverlässige Unterlagen vorhanden sind, über den Ver-
lauf von Versorgungsleitungen erkundigen; im Rahmen der allgemeinen techni-
schen Erfahrung hat er sich die Kenntnisse zu verschaffen, welche die sichere
Bewältigung der auszuführenden Arbeiten voraussetzt. Da die Versorgungslei-
tungen regelmäßig ohne Mitwirkung der kommunalen Bauämter verlegt und
unterhalten werden, genügt nicht eine Erkundigung bei diesen; vielmehr besteht
im allgemeinen eine Erkundigungspflicht gegenüber den zuständigen Versor-
gungsunternehmen. Wenn dies nicht weiterhilft, hat sich der Tiefbauunterneh-
mer die erforderliche Gewissheit durch andere geeignete Maßnahmen zu ver-
schaffen, etwa durch Probebohrungen oder Ausschachtungen von Hand in dem
Bereich, den er ausheben will (vgl. Senatsurteil vom 9. November 1982 - VI ZR
129/81 - und vom 20. April 1971 - VI ZR 232/69 - jeweils aaO m.w.N.; OLG
Bamberg, OLGR Bamberg 2003, 119 f.; OLG Hamm, GWF/Recht und Steuern
2001, 10, 11; Thüringer Oberlandesgericht, VersR 1999, 71; OLG Karlsruhe
vom 10. Dezember 1998 - 4 U 1/98 - juris; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1994, 22;
OLG Köln, NJW-RR 1992, 983, 984).
Allerdings missversteht die Revision den Begriff der Arbeiten auf öffent-
lichem Grund, wenn sie meint, dass dafür entscheidend sei, ob Eigentümer des
betreffenden Grundstücks eine private Person oder die öffentliche Hand ist. Ob
es sich um öffentlichen oder privaten Grund handelt, ist vielmehr nach dessen
Widmung zu beurteilen (vgl. beispielsweise § 2 Bundesfernstraßengesetz -
FStrG). Ist das Grundstück dem öffentlichen Gebrauch gewidmet, mag es sich
auch im Eigentum einer privaten Person befinden, muss damit gerechnet wer-
den, dass dort dem öffentlich rechtlichen Versorgungsauftrag dienende Leitun-
gen verlegt sind. Dies rechtfertigt den hohen Sorgfaltsmaßstab bei der Durch-
führung von Bauarbeiten auf einem solchen Grundstück.
2. Entgegen der Auffassung der Revision begegnet keinen rechtlichen
Bedenken, dass das Berufungsgericht der Rechtsprechung mehrerer Oberlan-
desgerichte folgt, wonach die erhöhten Anforderungen an die Erkundigungs-
und Sorgfaltspflichten bei Arbeiten auf öffentlichem Grund nicht allgemein für
Arbeiten auf einem Privatgrundstück gelten, sondern nur wenn besondere An-
haltspunkte für Versorgungsleitungen vorhanden sind (vgl. OLG Bamberg,
OLGR Bamberg 2003, 119; OLG Hamm, GWF/Recht und Steuern 2001, 10, 11;
OLG Koblenz, VersR 2000, 1553; Thüringer Oberlandesgericht, VersR 1999,
71; OLG Karlsruhe vom 10. Dezember 1998 - 4 U 1/98 - juris; OLG Düsseldorf,
VersR 1999, 328 und NJW-RR 1994, 22; OLG Köln, NJW-RR 1992, 983, 984).
Da Voraussetzung der Widmung eines im privaten Eigentum stehenden
Grundstücks regelmäßig ist, dass der Eigentümer oder ein sonst zur Nutzung
dinglich Berechtigter der Widmung zugestimmt hat (vgl. § 2 Abs. 2 FStrG), ist
bei privaten Grundstücken nicht ohne weitere Anhaltspunkte damit zu rechnen,
dass dort unterirdische Versorgungsleitungen verlaufen. Dem Bauunternehmer
vor jedweden Grabungsarbeiten auf einem dem Privatgebrauch dienenden
Grundstück die Verpflichtung aufzuerlegen, Erkundigungen bei den örtlichen
Energieversorgungsunternehmen einzuholen, überschritte daher die Grenze
des Zumutbaren. Zwar ist derjenige, der eine Gefahrenlage - gleich welcher
Art - schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vor-
kehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern.
Dies entspricht ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Se-
natsurteile vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04 - Umdruck S. 5; vom 15. Juli
- VI ZR 155/02 - VersR, 2003, 1319; vom 4. Dezember 2001
- VI ZR 447/00 - VersR 2002, 247, 248 und vom 19. Dezember 1989
- VI ZR 182/89 - VersR 1990, 498, 499). Dabei kann jedoch nicht jeder abstrak-
ten Gefahr vorbeugend begegnet werden. Die rechtlich gebotene Verkehrssi-
cherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger,
in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend
halten darf, um andere vor Schäden zu bewahren. Voraussetzung ist daher,
dass sich vorausschauend für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Gefahr
ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können (vgl. Senatsurteile
vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04 - Umdruck S. 5; vom 4. Dezember 2001
- VI ZR 447/00 - VersR 2002, 247, 248 und vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02 -
VersR 2003, 1319; vgl. auch Staudinger/J. Hager 1999, § 823 Rdn. E 35
m.w.N.; Palandt/Sprau BGB 65. Aufl., § 823 Rdn. 192).
Nach diesen Grundsätzen, besteht eine Erkundigungspflicht eines Bau-
unternehmers nach dem Verlauf von Versorgungsleitungen bei den örtlichen
Energieversorgungsträgern vor Grabungsarbeiten auf einem dem Privat-
gebrauch dienenden Grundstück nur dann, wenn es konkrete Anhaltspunkte für
unterirdisch verlegte Versorgungsleitungen auf dem betreffenden Grundstück
gibt.
3. Ohne Erfolg beanstandet die Revision auch die Erwägungen, mit de-
nen das Berufungsgericht unter den tatsächlichen Umständen des Streitfalls
solche konkreten Anhaltspunkte für eine weitergehende Erkundigungspflicht der
Beklagten und damit deren Haftung verneint.
a) Der allgemeinen Erkundigungspflicht
(vgl. Senatsurteil vom
21. November 1995 - VI ZR 31/95 - aaO) hat die Beklagte ausreichend Rech-
nung getragen, indem sie die Hausanschlussleitung von Hand ausgeschachtet
und deren Verlauf geprüft hat und erst den Bagger eingesetzt hat, nachdem
der Ehemann der Eigentümerin auf entsprechende Nachfrage die Auskunft ge-
geben hatte, es existiere keine weitere Versorgungsleitung im Grundstück.
Hierauf konnte die Beklagte sich unter den besonderen Umständen des Streit-
falls verlassen.
b) Auch das Berufungsgericht geht im Grundsatz davon aus, dass in na-
hen Abständen zu öffentlichem Straßengrund in der Regel mit der Möglichkeit
gerechnet werden muss, dass Hauptversorgungsleitungen im Boden verlaufen.
Hier hat es jedoch festgestellt, dass die Hauptversorgungsleitung ca. 5 m von
der Grundstücksgrenze und von der öffentlichen Straße im Bogen verlief und
das betreffende Grundstück eingezäunt war und deshalb nicht mehr mit der
Hauptversorgungsleitung gerechnet werden musste. Die Revision nennt keine
konkreten Anhaltspunkte, die im Streitfall für die Beklagte trotzdem erwarten
ließ, dass auf dem Grundstück eine weitere Stromleitung verläuft. Auch wenn
es beim Ausbau von Versorgungseinrichtungen wegen der großen Dichte im
Straßenbereich zu einem Ausweichen auf angrenzende private Flächen ohne
genaue Abklärung der Nutzungsrechte kommen mag (vgl. hierzu OLG Hamm,
GWF-Recht und Steuern 2001, 10, 12), war mit einer "wilden" Leitungsführung
im Bogen durch ein privates Grundstück trotz dessen Einzäunung in einem Ab-
stand von 5 m zur Grundstücksgrenze auch nach dem Recht der Deutschen
Demokratischen Republik nicht ohne weiteres zu rechnen. In jedem Fall muss-
te dafür der Zaun durchbrochen werden, um den erforderlichen Zugang zum
Grundstück zu schaffen und waren Erdarbeiten erforderlich, mit denen in offen-
kundiger Weise in das private Nutzungsrecht des Besitzers eingegriffen wurde.
aa) Nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik bestand
das Recht zur Inanspruchnahme von Grundstücken und Bauwerken für die Er-
richtung und den Betrieb von Versorgungsleitungen als (öffentlich-rechtliche)
Sondernutzung (vgl. § 29 EnVO vom 1. Juni 1988, GBl. I Nr. 10 S. 89 Energie-
verordnung vom 1. Juni 1988 (GBl. I Nr. 10 S. 89), zuletzt geändert durch die
Verordnung vom 25. Juli 1990 zur Änderung der Energieverordnung, GBl. I Nr.
46 S. 812, sowie die dazu ergangenen Rechtsvorschriften in der Fassung der
Fünften Durchführungsbestimmung zur Energieverordnung - Anpassungsvor-
schriften - vom 27. August 1990 (GBl. I Nr. 58 S. 1423)). In § 30 EnVO waren
Pflichten und Rechte des Nutzungsberechtigten des Grundstücks einerseits und
des mitbenutzungsberechtigten Energieversorgungsunternehmens andererseits
geregelt. Daraus erschließt sich, dass regelmäßig kein stillschweigender Eingriff
in die Rechte des Nutzungsberechtigten eines Grundstücks und Gebäudes
auch in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vorgesehen war.
Mit dem Einigungsvertrag ist zwar dieses Sondernutzungsrecht durch das nach
dem Recht der Bundesrepublik seit langem geltende privatrechtliche System
der freien Vereinbarung zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Be-
nutzer (Versorgungsunternehmen) ersetzt worden (vgl. für den Straßeneigen-
tümer § 8 Abs. 10 FStrG; Anl. I Kap. XI Sachgeb. F Abschn. III Nr. 1 des Eini-
gungsvertrages; BGH, Beschluss vom 14. Januar 1999 - III ZR 12/98 - WM
1999, 740 ff.), wobei bis zum 31. Dezember 2010 die Bestimmungen der §§ 29,
30 EnVO weiter gelten. Nicht jedoch ist dadurch die nach dem alten Recht be-
stehende Stellung der jeweiligen Nutzungsberechtigten des Grundstücks ge-
schmälert worden.
bb) Bei dieser Sachlage kann deshalb dahinstehen, ob wegen der Be-
stimmungen des Einigungsvertrages (vgl. Anlage II Kap. V Sachgebiet D
Abschn. III Nr. 4 b des Einigungsvertrages; BGHZ 138, 266 ff.; BGH, Beschluss
vom 14. Januar 1999 - III ZR 12/98 - WM 1999, 740 ff.), nach denen Energie-
versorgungsunternehmen im Gebiet der neuen Bundesländer bis zum Jahr
2010 nicht verpflichtet sind, die von ihnen beanspruchten Leitungsrechte im
Grundbuch bzw. Liegenschaftskataster eintragen zu lassen, die Bauunterneh-
mer in den neuen Bundesländern im allgemeinen verpflichtet sind, sich vor
dem Einsatz von schwerem Gerät bei Grabungsarbeiten bei den Energiever-
sorgungsunternehmen zu erkundigen, um Zweifel am Verlauf von Versorgungs-
leitungen auszuräumen.
c) Soweit die Revision geltend macht, die Beklagte, als mit den örtlichen
Besonderheiten vertrautes Tiefbau- und Erschließungsunternehmen, hätte da-
mit rechnen müssen, dass die Verbindung bestehender Trafostationen auch
über Privatgrundstücke geführt wurde, spricht dagegen die Feststellung des
Berufungsgerichts, dass sich in Grundstücksnähe keine Trafostation befand.
d) Schließlich dringt die Revision nicht mit dem Einwand durch, der ver-
ursachte Schaden wäre höchstwahrscheinlich vermieden worden, hätte die Be-
klagte sich an die von der Klägerin herausgegebenen "Richtlinien und Hinwei-
se" gehalten, wozu sie verpflichtet gewesen sei. Zu Recht weist die Revisions-
erwiderung darauf hin, es sei nicht festgestellt, dass die "Hinweise und Richtli-
nien" der Beklagten vorlagen. Die Revision rügt in diesem Zusammenhang
nicht, dass das Berufungsgericht entsprechenden Sachvortrag der Klägerin au-
ßer Acht gelassen habe.
III.
Nach alledem ist die Revision mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO
zurückzuweisen.
Müller Wellner Diederichsen
Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
AG Potsdam, Entscheidung vom 17.03.2004 - 20 C 435/03 -
LG Potsdam, Entscheidung vom 20.01.2005 - 3 S 94/04 -