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BGH Beschluss vom 20.12.2005 – VII ZB 57/05

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

VII ZB 57/05

BESCHLUSS

vom

20. Dezember 2005

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO § 788

Die dem Gläubiger in einem Drittschuldnerprozess entstandenen notwendigen Kos-

ten können, soweit sie nicht beim Drittschuldner beigetrieben werden können, im

Verfahren nach § 788 ZPO festgesetzt werden.

ArbGG § 12 a Abs. 1 Satz 1

Das gilt hinsichtlich entstandener Anwaltskosten auch dann, wenn der Drittschuld-

nerprozess vor dem Arbeitsgericht geführt wird.

BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2005 - VII ZB 57/05 - LG Traunstein AG Rosenheim

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2005 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Rich-

terinnen Dr. Kessal-Wulf und Safari Chabestari

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der

4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 3. März 2005

wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 746,56 €

Gründe:

I.

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Der Gläubiger begehrt die Festsetzung der ihm in einem Drittschuldner-

prozess entstandenen Anwaltskosten gegen die Schuldnerin.

Im Rahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin ließ der

Gläubiger deren Lohnansprüche gegen die Firma D. (Drittschuldnerin) pfänden

und sich zur Einziehung überweisen. Sodann erhob er vor dem Arbeitsgericht

gegen die Drittschuldnerin Zahlungsklage. In diesem Prozess entstanden ihm

Anwaltskosten in Höhe von 746,56 €.

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Der Gläubiger hat beantragt, diese Kosten gemäß § 788 ZPO gegen die

Schuldnerin festzusetzen. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen,

das Beschwerdegericht hat ihm stattgegeben. Dagegen richtet sich die vom

Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Schuldnerin. Diese

erstrebt weiterhin die Zurückweisung des Kostenfestsetzungsantrags.

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II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.

1. Die Beschwerdeentscheidung wurde vom gesetzlichen Richter erlas-

sen. Wie sich aus den Unterschriften ergibt, hat die Zivilkammer nach Übertra-

gung des Verfahrens wegen grundsätzlicher Bedeutung in voller Besetzung

entschieden. Dass im Rubrum nur die Einzelrichterin als entscheidende Richte-

rin genannt ist, beruht ersichtlich auf einem Versehen.

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2. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, die durch einen Dritt-

schuldnerprozess ausgelösten Kosten könnten grundsätzlich als Kosten der

Zwangsvollstreckung nach § 788 ZPO festgesetzt werden. Der Schuldner, der

die Zwangsvollstreckung veranlasst habe, müsse für die daraus entstehenden

Kosten haften. Ihm das Prozessrisiko des Gläubigers aus dem Drittschuldner-

prozess aufzuerlegen, stehe im Einklang mit dem Normzweck des § 788 ZPO.

Der Schuldner sei dadurch, dass er nur die notwendigen Kosten zu erstatten

habe, ausreichend geschützt. Handele es sich bei dem Drittschuldnerprozess

um ein arbeitsgerichtliches Verfahren, stehe der Erstattungsfähigkeit der Kosten

auch nicht § 12 a ArbGG entgegen. Dieser gelte nur für die Parteien des ar-

beitsgerichtlichen Verfahrens, also für Gläubiger und Drittschuldner, habe aber

keine Auswirkungen auf die Kostenfestsetzung nach § 788 ZPO. Die Einschal-

tung eines Anwalts im Drittschuldnerprozess durch den Gläubiger sei auch not-

wendig gewesen.

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3. Das hält der rechtlichen Überprüfung stand.

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a) Ob die Kosten eines Rechtsstreits zwischen dem Gläubiger und dem

Drittschuldner über eine gepfändete und dem Gläubiger zur Einziehung über-

wiesene Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner als Kosten der

Zwangsvollstreckung nach § 788 ZPO festgesetzt werden können, ist in der

Rechtsprechung der Instanzgerichte und in der Literatur umstritten. Überwie-

gend wird die Frage bejaht (vgl. die Nachweise bei Zöller/Stöber, ZPO,

25. Aufl., § 788 Rdn. 13 Stichwort "Rechtsstreit" und Stein/Jonas/Münzberg,

ZPO, 22. Aufl., § 788 Rdn. 12). Die Gegenmeinung wird vor allem vom Ober-

landesgericht München (JurBüro 1990, 1355) und ihm folgend von den Ober-

landesgerichten Schleswig (JurBüro 1992, 500) und Bamberg (JurBüro 1994,

612) vertreten.

b) Die herrschende Meinung trifft zu. Die Kosten des Drittschuldnerpro-

zesses sind Kosten der Zwangsvollstreckung i.S.v. § 788 Abs. 1 ZPO.

aa) Nach dieser Vorschrift fallen die Kosten der Zwangsvollstreckung,

soweit sie notwendig waren, dem Schuldner zur Last. Kosten der Zwangsvoll-

streckung sind jedenfalls alle Aufwendungen, die gemacht werden, um unmit-

telbar die Vollstreckung aus dem Titel vorzubereiten oder die einzelnen Voll-

streckungsakte durchzuführen (Schuschke in Schuschke/Walker, ZPO, 3. Aufl.,

§ 788 Rdn. 6; weitergehend Zöller/Stöber, aaO., Rdn. 3; vgl. zum Meinungs-

stand BGH, Beschluss vom 14. April 2005 - V ZB 5/05, NJW 2005, 2460). Der

Schuldner hat diese Kosten zu tragen, weil er sie verursacht hat. Er hat den

titulierten Anspruch des Gläubigers nicht erfüllt (Veranlassungsprinzip, vgl.

MünchKommZPO/Karsten Schmidt, 2. Aufl., § 788 Rdn. 1).

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bb) Die Kosten des Drittschuldnerprozesses sind Kosten der Zwangs-

vollstreckung in diesem Sinne. Es handelt sich beim Drittschuldnerprozess um

eine Vollstreckungsmaßnahme des Gläubigers. Er dient unmittelbar dazu, den

die Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner betreffenden Pfän-

dungs- und Überweisungsbeschluss zu vollziehen (vgl. OLG Hamm, OLGR

1997, 224). Der Schuldner hat diese Kosten veranlasst.

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c) Die gegen dieses Ergebnis vorgebrachten Argumente der Mindermei-

nung, die sich auch die Rechtsbeschwerde zu Eigen macht, sind nicht stichhal-

tig.

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aa) Zwar trifft es zu, dass die Kosten solcher Prozesse, die aus Anlass

der Zwangsvollstreckung geführt werden, wie etwa die Vollstreckungsabwehr-

klage oder die Drittwiderspruchsklage, nicht nach § 788 ZPO festgesetzt wer-

den können. Dort geht es jedoch um gerichtlichen Schutz gegen die Vollstre-

ckung, also um die Verhinderung der Anspruchsverfolgung. Der Drittschuldner-

prozess dagegen dient unmittelbar der Durchführung der Zwangsvollstreckung.

Beides ist nicht vergleichbar.

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bb) Es ist nicht unbillig, über § 788 ZPO dem Schuldner das Kostenrisiko

des Drittschuldnerprozesses aufzuerlegen. Der Hinweis darauf, dass jeder

Gläubiger, der seine Forderung im Klagewege verfolgen müsse, das Prozessri-

siko trage, geht fehl. Die Kosten des Drittschuldnerprozesses sind im Verhältnis

zwischen Gläubiger und Schuldner nicht Prozesskosten, sondern Vollstre-

ckungskosten. Für diese gilt das Veranlassungsprinzip.

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cc) Der Gläubiger ist durch die Ansprüche, die ihm bei einem Misserfolg

der Drittschuldnerklage gegen den Schuldner wegen unzureichender Auskunft

nach § 836 Abs. 3 ZPO bzw. gegen den Drittschuldner wegen Verstoßes gegen

die Verpflichtung zur Abgabe der Drittschuldnererklärung (§ 840 Abs. 2 Satz 2

ZPO) zustehen können, nicht ausreichend geschützt. Diese Ansprüche erfas-

sen nicht die Fälle, in denen es aus anderen Gründen zu einer Abweisung der

Drittschuldnerklage kommt. Auch würde der Gläubiger, um auf diesem Wege zu

einer Kostenerstattung zu kommen, in einen weiteren Prozess gedrängt, ob-

wohl § 788 ZPO ein rasches und einfaches Verfahren zur Durchsetzung seines

Anspruchs zur Verfügung stellt.

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dd) Die Interessen des Schuldners sind ausreichend gewahrt. Er hat nur

dann die Kosten des Drittschuldnerprozesses zu tragen, wenn dieser nicht von

vornherein aussichtslos war, wenn die Kosten auch sonst notwendig waren und

wenn sie beim Drittschuldner nicht beigetrieben werden konnten. Die Annahme,

die herrschende Meinung verleite den Gläubiger dazu, leichtfertig Prozesse ge-

gen Drittschuldner zu führen, ist durch nichts belegt.

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ee) Dass die Kostenfestsetzung gemäß § 788 Abs. 2 ZPO dem Rechts-

pfleger übertragen ist und dieser daher zu prüfen hat, ob die entstandenen Kos-

ten notwendig waren und ob der Drittschuldnerprozess nicht von vornherein

aussichtslos war, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Es handelt sich um eine

summarische Prüfung, bei der auf den Zeitpunkt der Klageerhebung abzustel-

len ist (a.A. OLG Stuttgart, Rpfleger 1996, 117), und die der Rechtspfleger an-

hand der Gerichtsakten vornehmen kann. Dem Schuldner bleibt es unbenom-

men, ein für ihn negatives Ergebnis dieser Prüfung im Rechtsmittelwege über-

prüfen zu lassen. Die Behauptung der Rechtsbeschwerde, viele Schuldner sei-

en nicht in der Lage, ihre Belange durch Einlegung eines Rechtsbehelfs zu

wahren, trifft jedenfalls in dieser Allgemeinheit nicht zu.

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d) § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG steht der Festsetzung der dem Gläubiger

im Drittschuldnerprozess vor dem Arbeitsgericht entstandenen Anwaltskosten

nicht entgegen.

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Nach dieser Vorschrift besteht vor dem Arbeitsgericht im Urteilsverfahren

des ersten Rechtszugs unter anderem kein Anspruch der obsiegenden Partei

auf Erstattung der Kosten für die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten.

Die Vorschrift ist sozialpolitisch motiviert. Sie soll den arbeitsgerichtlichen Pro-

zess des ersten Rechtszugs verbilligen und auf diese Weise das Kostenrisiko

der Parteien beschränken (Schwab/Weth/Vollstädt, ArbGG, § 12 a Rdn. 4;

BAG, Urteil vom 16. Mai 1990 - 4 AZR 56/90, NJW 1990, 2643, 2645). Diese

Zielsetzung betrifft nur die Parteien des Arbeitsgerichtsprozesses, hier also

Gläubiger und Drittschuldner. Sie lässt sich auf die Frage, welche Kosten im

Rahmen des § 788 Abs. 1 ZPO im Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuld-

ner

festzusetzen sind, nicht übertragen

(vgl. MünchKommZPO/Karsten

Schmidt, 2. Aufl., § 788 Rdn. 13 und Wieczorek/Schütze/Steiner, ZPO, 3. Aufl.,

§ 788 Rdn. 21).

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e) Danach sind die vom Gläubiger geltend gemachten Anwaltskosten

des Drittschuldnerprozesses im Verfahren nach § 788 ZPO festzusetzen. Die

Schuldnerin bezweifelt nicht, dass sie notwendig waren. Eine Erstattung durch

die Drittschuldnerin scheidet selbst bei einem Obsiegen des Gläubigers aus,

§ 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG.

Dressler Kuffer Bauner

Kessal-Wulf Safari Chabestari

Vorinstanzen:

AG Rosenheim, Entscheidung vom 09.12.2004 - 2 M 24948/04 -

LG Traunstein, Entscheidung vom 03.03.2005 - 4 T 117/05 -