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BGH Urteil vom 29.10.2008 – IV ZR 128/07

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 29. Oktober 2008 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: ja

ARB 75 §§ 2 Abs. 3 Buchst. b, 4 Abs. 2 Buchst. c; ARB 92 §§ 2 Abs. 3 Buchst. b, 4 Abs. 2 Buchst. c

1. Die Prozesskosten für eine Drittschuldner-Einziehungsklage fallen nicht

unter die Risikobegrenzungsklausel des § 2 Abs. 3 Buchst. b ARB 75.

2. Der Ausschluss einer Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Ansprüchen Dritter, die vom Versicherungsnehmer im eigenen Namen geltend gemacht werden (§ 4 Abs. 2 Buchst. c ARB 75), erfasst seinem Sinn und Zweck nach die Einziehungsklage des Pfändungspfandgläubigers gegen den Dritt- schuldner nicht.

BGH, Urteil vom 29. Oktober 2008 - IV ZR 128/07 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke

auf die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 2008

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. April 2007 wird

auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin, ein Handwerksunternehmen der Holzbau- und Zim-

mereibranche, nimmt die Beklagte auf Leistung aus einer Rechtsschutz-

versicherung in Anspruch. Dem Versicherungsvertrag liegen die ARB 92

zugrunde, die - soweit hier von Belang - den ARB 75 entsprechen. Versi-

cherungsschutz ist u.a. vereinbart für Gewerbetreibende und freiberuflich

Tätige (gemäß § 24 Abs. 1, 2, 4 und 5 ARB 92) einschließlich des "Fir-

men-Vertragsrechtsschutzes" gemäß § 24 Abs. 3 Nr. 1 ARB 92.

2

Die Klägerin hatte sich an Barter-Geschäften beteiligt. Solche Ge-

schäfte beruhen, wie das Landgericht ausführt, auf einem Zusammen-

schluss von Unternehmen zu einem Unternehmenspool unter gleichzeiti-

ger Vermittlung von Waren und Dienstleistungen aller Art. Dabei erfolge

die Abrechnung durch Führung entsprechender Konten beim Barter-Un-

ternehmen. Gegen ein solches Barter-Unternehmen erwirkte die Klägerin

im Jahre 2002 ein rechtskräftiges Urteil auf Auszahlung ihres Kontogut-

habens. Drei Vollstreckungsversuche bei der Schuldnerin scheiterten. Im

Jahre 2004 erhielt die Klägerin ein Schreiben eines anderen Barter-

Unternehmens, aus dem sich ergab, dass nicht mehr die Schuldnerin das

Konto der Klägerin führte, sondern das andere Unternehmen. Daraufhin

ließ die Klägerin den Anspruch der Schuldnerin auf Rückübertragung und

Auszahlung des Guthabens pfänden und sich zur Einziehung überwei-

sen. Nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

weigerte sich die Drittschuldnerin, das Guthaben an die Klägerin auszu-

zahlen. Diese ging deshalb mit einer Einziehungsklage gegen die Dritt-

schuldnerin vor, hatte aber keinen Erfolg. Aus der Rechtsverfolgung über

zwei

Instanzen entstanden der Klägerin Kosten von

insgesamt

5.247,92 €.

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Die Beklagte verweigert die Erstattung dieser Kosten. Sie stützt

sich u.a. auf § 2 Abs. 3 Buchst. b ARB 92. Diese Bestimmung lautet:

"Der Versicherer trägt nicht … Die Kosten der Zwangsvollstreckung für mehr als drei Anträge auf Vollstreckung oder Vollstreckungsabwehr je Vollstreckungstitel und die Kosten für solche Anträge, soweit diese später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels gestellt werden."

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Ferner beruft sich die Beklagte auf § 4 Abs. 2 Buchst. c ARB 92:

"Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz ist die Wahr- nehmung rechtlicher Interessen … b) aus Ansprüchen, die nach Eintritt des Versicherungs- falles auf den Versicherungsnehmer übertragen worden sind;

c) aus Ansprüchen Dritter, die vom Versicherungsnehmer im eigenen Namen geltend gemacht werden."

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Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die Beklagte ver-

folgt mit der Revision ihren Klagabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision bleibt ohne Erfolg.

I. Das Berufungsgericht nimmt an, die Einziehungsklage sei von

der Klägerin in ihrer Eigenschaft als Gewerbetreibende erhoben worden.

Mit dieser Klage mache sie der Sache nach geltend, dass die Übernah-

me des Barter-Vertrags durch die Drittschuldnerin mangels Zustimmung

der Klägerin gescheitert sei und der Vollstreckungsschuldnerin daher ein

Rückabwicklungsanspruch gegen die Drittschuldnerin zustehe. Damit fal-

le die Einziehungsklage unter die Wahrnehmung rechtlicher Interessen

aus schuldrechtlichen Verträgen nach § 24 Abs. 3 Nr. 1 ARB 92. Im

Rahmen dieser Klausel komme es nicht darauf an, ob die Klägerin Inha-

berin des Anspruchs ist, für dessen gerichtliche Durchsetzung Kostener-

stattung verlangt wird, oder nur zu dessen Einziehung berechtigt.

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Der Ausschluss in § 4 Abs. 2 Buchst. c ARB 92 stehe der Eintritts-

pflicht der Beklagten nicht entgegen. Zwar falle die Einziehungsklage,

mit der die Klägerin als Pfändungspfandgläubigerin einen Anspruch ihrer

Schuldnerin geltend gemacht habe, unter den Wortlaut der Ausschluss-

klausel. Deren Sinn und Zweck gehe dahin zu verhindern, dass ein nicht

versicherter Rechtsinhaber in den Genuss von Versicherungsleistungen

komme, indem an seine Stelle eine versicherte Person tritt, die den An-

spruch geltend macht. Um ein solches Erschleichen von Versicherungs-

leistungen gehe es aber bei einer Einziehungsklage, wie sie hier vorliegt,

nicht. Sie werde von der Ausschlussklausel nach deren Sinn und Zweck

gerade nicht erfasst.

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Auch die Beschränkung des § 2 Abs. 3 Buchst. b ARB 92 greife

nicht ein. Denn die Einziehungsklage sei kein Vollstreckungsantrag im

Sinne dieser Klausel. Diese erfordere die Erstreckung auf Einziehungs-

klagen auch ihrem Sinnzusammenhang nach nicht.

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II. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.

1. Die Revision zieht nicht in Zweifel, dass die Klägerin mit der

Einziehungsklage, für die hier Rechtsschutz verlangt wird, rechtliche In-

teressen in ihrer im Versicherungsschein bezeichneten Eigenschaft als

Gewerbetreibende wahrgenommen hat, und dass der geltend gemachte

Anspruch auf schuldrechtliche Verträge gestützt war (§ 24 Abs. 1 Satz 1,

Abs. 3 Nr. 1 ARB 92). Es fehlt aber auch nicht, anders als die Revision

meint, an einem inneren sachlichen Zusammenhang zwischen der versi-

cherten gewerblichen Tätigkeit und der aus schuldrechtlichen Verträgen

hergeleiteten Einziehungsforderung (zu diesem Erfordernis vgl. Prölss/

Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. ARB 75 § 24 Rdn. 2; ARB 94

§ 24 Rdn. 4; Harbauer/Stahl, Rechtsschutzversicherung 7. Aufl. ARB 75

§ 24 Rdn. 21, 49; ARB 94/2000 § 24 Rdn. 4; zu der entsprechenden Aus-

schlussklausel beim Familienrechtsschutz vgl. Senatsurteile vom

28. Juni 1978 - IV ZR 1/77 - VersR 1978, 816 unter 2 insbes. zu c; vom

7. Dezember 1994 - IV ZR 302/93 - VersR 1995, 166 unter 1 d). Es mag

sein, wie die Revision geltend macht, dass mit der Einziehungsklage In-

kasso- und Finanzierungsgeschäfte abgewickelt werden. Dabei geht es

aber um im Betrieb der Klägerin entstandene Ansprüche insbesondere

auf Gegenleistungen für ihre gewerbliche Tätigkeit, die wegen der Ver-

einbarung des Barter-Handels zu dem bei der Vollstreckungsschuldnerin

entstandenen und auf die Drittschuldnerin weiter übertragenen Guthaben

geführt haben. Für diese Einordnung der mit der Einziehungsklage wahr-

genommenen rechtlichen Interessen unter das speziell versicherte Risiko

(vgl. Harbauer/Stahl aaO ARB 75 vor § 21 Rdn. 1) spielt keine Rolle,

dass die Klägerin die Einziehungsforderung gegen die Drittschuldnerin

vor ihrer gerichtlichen Geltendmachung durch Pfändung und Überwei-

sung (§§ 829, 835 f. ZPO) und insoweit kraft öffentlichen Rechts erwor-

ben hatte (a.A. Rex, VersR 1995, 505, 506).

12

2. Dem Anspruch auf Versicherungsleistungen steht auch nicht

entgegen, dass die Klägerin vor Erhebung der Einziehungsklage gegen

die Drittschuldnerin schon dreimal vergeblich versucht hatte, bei der

Schuldnerin zu vollstrecken. Nach § 2 Abs. 3 Buchst. b ARB 92 ist zwar

die Leistungspflicht des Versicherers auf drei "Anträge auf Vollstreckung

oder Vollstreckungsabwehr je Vollstreckungstitel" beschränkt. Die Ein-

ziehungsklage ist jedoch - wie die Auslegung der Klausel ergibt - kein

solcher Vollstreckungsantrag.

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Die Klausel verwendet zur Kennzeichnung der Vollstreckungskos-

ten auslösenden Maßnahmen, auf die sich die Beschränkung bezieht, mit

der Wendung "Anträge auf Vollstreckung oder Vollstreckungsabwehr"

Begriffe der Rechtssprache. Deshalb erfährt der Grundsatz, dass Allge-

meine Versicherungsbedingungen so auszulegen sind, wie ein durch-

schnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, auf-

merksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzu-

sammenhangs verstehen muss (st. Rspr., vgl. BGHZ 123, 83, 85), eine

Ausnahme. Wenn die Rechtssprache mit dem verwendeten Ausdruck ei-

nen fest umrissenen Begriff verbindet, ist anzunehmen, dass darunter

auch in Allgemeinen Versicherungsbedingungen nichts anderes zu ver-

stehen ist. In der Begrifflichkeit der Rechtssprache jedenfalls ist - wie

auch die Revision einräumt - eine Einziehungsklage aber kein Antrag auf

Vollstreckung.

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Ein abweichendes Verständnis kann allerdings dann in Betracht

kommen, wenn das allgemeine Sprachverständnis von der Rechtsspra-

che in einem Randbereich deutlich abweicht oder wenn der Sinnzusam-

menhang der Versicherungsbedingungen etwas anderes ergibt (Senats-

urteil vom 17. Januar 2007 - IV ZR 124/06 - VersR 2007, 535 Tz. 14

m.w.N.). Dass den Begriffen "Anträge auf Vollstreckung oder Vollstre-

ckungsabwehr" nach allgemeinem Sprachverständnis ein von der

Rechtssprache abweichender Sinn zukäme, ist nicht ersichtlich. Die Re-

vision macht vielmehr geltend, die Einziehungsklage setze einen Voll-

streckungsakt voraus, nämlich Pfändung und Überweisung, und diene al-

lein der Realisierung des durch diesen Vollstreckungsakt angestrebten

Ergebnisses. Die Einziehungsklage gegen den Drittschuldner sei der

Höhe nach auf die gegen den ursprünglichen Schuldner zu vollstrecken-

den Forderung begrenzt. In dieser Funktion sei das Erkenntnisverfahren

gegen den Drittschuldner nichts anderes als eine Fortsetzung der durch

den Antrag auf einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss eingelei-

teten Zwangsvollstreckung. Dem durchschnittlichen Versicherungsneh-

mer sei klar, dass das der Vollstreckung unterworfene Schuldnervermö-

gen auch aus Forderungen gegenüber Dritten bestehe; er werde die

Auseinandersetzung um den Bestand einer solchen Forderung nicht als

neuen Versicherungsfall i.S. von § 14 Abs. 3 ARB 92 begreifen, sondern

mit der Realisierung seiner titulierten Forderung gegen den Schuldner in

Verbindung bringen.

15

Dem folgt der Senat nicht. § 2 Abs. 3 Buchst. b ARB 92 begrenzt das

vom Versicherer gegebene Leistungsversprechen. Solche Risikobegren-

zungsklauseln sind grundsätzlich eng auszulegen, nämlich nicht weiter,

als es ihr Sinn unter Beachtung ihres Zwecks und der gewählten Aus-

drucksweise erfordert. Denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer

braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz

hat, ohne dass ihm diese hinreichend verdeutlicht werden (st. Rspr., vgl.

Senatsurteil vom 11. Mai 2005 - IV ZR 25/04 - VersR 2005, 976 unter 2

m.w.N.). Den Zweck des § 2 Abs. 3 Buchst. b ARB 92 kann der durch-

schnittliche Versicherungsnehmer indessen unter Beachtung des Wort-

lauts der Klausel nur darin sehen, den Versicherer vor den Kosten von

mehr als drei vergeblichen Anträgen auf Vollstreckung oder Vollstre-

ckungsabwehr zu schützen. Dieser Zweck verlangt eine Erstreckung auf

die Drittschuldner-Einziehungsklage nicht. Es handelt sich nämlich inso-

weit um einen neuen, eigenständigen Rechtsschutzfall, der darauf be-

ruht, dass der Drittschuldner seiner Verpflichtung aus der gepfändeten

Forderung dem Pfandgläubiger gegenüber nicht nachkommt. Ob der

Versicherer für diesen zusätzlichen Rechtsschutzfall einzustehen hat,

entscheidet sich nicht nach § 2 Abs. 3 Buchst. b ARB 92, sondern hängt

vielmehr nach dem Grundsatz der Spezialität des versicherten Risikos

davon ab, ob mit dem Versicherungsschutz Deckung auch für die Wahr-

nehmung der mit der Einziehungsklage geltend gemachten rechtlichen

Interessen versprochen worden ist. Auf die Vollstreckung gegenüber

dem ursprünglichen Schuldner und dem insoweit zu beachtenden § 2

Abs. 3 Buchst. b ARB 92 kommt es mithin für die Einziehungsklage ge-

gen den Drittschuldner nicht mehr an (so auch Prölss/Armbrüster aaO

ARB 75 § 2 Rdn. 28; Schneider, VersR 1995, 10 ff; Maier, r+s 2007, 312;

a.A. Harbauer/Bauer aaO ARB 75 § 2 Rdn. 205; Rex, VersR 1995,

505 ff.). Fällt die Einziehungsklage für sich genommen (anders als im

vorliegenden Fall) nicht unter den jeweils für spezielle Risiken vereinbar-

ten Versicherungsschutz, muss der Versicherer überhaupt nicht für deren

Kosten einstehen, selbst wenn der Versicherungsnehmer den Titel gegen

den ursprünglichen Schuldner auf keinem anderen Weg zu vollstrecken

versucht hätte.

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3. Allerdings macht die Klägerin gegenüber der Drittschuldnerin

keinen eigenen Anspruch geltend, sondern den ihr zur Einziehung über-

wiesenen Anspruch der ursprünglichen Schuldnerin. Damit greift dem

Wortlaut nach der Ausschluss des § 4 Abs. 2 Buchst. c ARB 92 ein.

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Der Senat hat die entsprechende Vorschrift in den ARB 75 aber

bereits von ihrem erkennbaren Zweck her einschränkend ausgelegt (Ur-

teil vom 29. April 1998 - IV ZR 21/97 - VersR 1998, 887 unter 2; vgl. da-

zu Römer, AnwBl. 2000, 278 f.). Die Klausel soll verhindern, dass der

nicht versicherte eigentliche Rechtsinhaber in den Genuss der Versiche-

rungsleistung kommt, indem an seine Stelle eine versicherte Person tritt,

die den Anspruch geltend macht. Der Rechtsschutzversicherer soll nicht

durch nachträgliche Nutzung rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten mit

einem Kostenrisiko belastet werden, für das er keine Prämien erhalten

hat. Von einer solchen Verlagerung von Prozesskosten auf den Rechts-

schutzversicherer kann bei einer Fremdversicherung aber nicht die Rede

sein. Zwar ist der Versicherungsnehmer in solchen Fällen nicht Inhaber

des Anspruchs, grundsätzlich kann aber nur er allein und nicht der versi-

cherte Anspruchsinhaber den Anspruch gerichtlich geltend machen. Die-

se Rechtslage besteht von vornherein und ist nicht erst durch gewillkürte

Prozessstandschaft oder Übertragung des Anspruchs nach Eintritt des

Versicherungsfalles (vgl. § 4 Abs. 2 Buchst. b ARB 92) geschaffen wor-

den.

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Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Aus-

schlussklausel des § 4 Abs. 2 Buchst. c ARB 92 ihrem Sinn und Zweck

nach auch auf die hier vorliegende gerichtliche Geltendmachung eines

fremden Anspruchs nach dessen Pfändung und Überweisung nicht an-

wendbar ist (so auch Maier, r+s 2007, 312, 313). Zwar ist der Revision

zuzugeben, dass die Erwirkung eines Pfändungs- und Überweisungsbe-

schlusses als rechtliche Gestaltung in zeitlichem und sachlichem Zusam-

menhang mit der Kenntnis des Pfändungspfandgläubigers von der Exis-

tenz einer Forderung des Vollstreckungsschuldners verstanden werden

kann. Anders als bei der Fremdversicherung bleibt der Vollstreckungs-

schuldner trotz Pfändung und Überweisung seiner Forderung auch wei-

terhin befugt, Feststellungsklage über das Bestehen der Forderung zu

erheben oder auf Zahlung an den Pfändungspfandgläubiger zu klagen

(BGHZ 114, 138, 141). Die Revisionserwiderung weist aber mit Recht

darauf hin, dass ein Erschleichen des Versicherungsschutzes für Pro-

zesskosten fern liege, weil der Vollstreckungsschuldner die Pfändung

durch einen rechtsschutzversicherten Pfändungspfandgläubiger in aller

Regel nicht provozieren wird und schon gar nicht zu dem Zweck, die

Prozesskosten der Einziehungsklage zu verlagern. Vielmehr handelt der

Pfändungspfandgläubiger, wenn er die gepfändete und ihm überwiesene

Forderung einzieht, in eigenem Interesse zur Befriedigung seines titulier-

ten Anspruchs gegen den ursprünglichen Schuldner. Der Pfändungs-

pfandgläubiger trägt bei Unterliegen die Kosten des Einziehungsprozes-

ses nach §§ 91 ff. ZPO; (ob er sie als Kosten der Zwangsvollstreckung

gemäß § 788 ZPO beim Vollstreckungsschuldner beitreiben kann, hängt

von dessen Vermögenslage ab; vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember

2005 - VII ZB 57/05 - NJW 2006, 1141 Tz. 7 ff.; Zöller/Stöber, ZPO

26. Aufl. § 836 Rdn. 4). Mithin geht es um einen eigenen Rechtsschutz-

fall des Pfändungspfandgläubigers, für den dieser Kostenersatz vom

Rechtsschutzversicherer, dem er Prämien gezahlt hat, verlangen kann,

(soweit auch für Forderungen wie die gegen den Drittschuldner geltend

gemachten Ansprüche überhaupt Versicherungsschutz vereinbart worden

ist).

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Hinzu kommt, dass Versicherungsschutz nach § 4 Abs. 2 Buchst. b

ARB 92 auch für die Geltendmachung von abgetretenen Forderungen nur

ausgeschlossen ist, wenn der Anspruch nach Eintritt des Versicherungs-

falles übertragen wurde. Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass sich die

Drittschuldnerin erst nach Pfändung und Überweisung des gegen sie ge-

richteten Anspruchs geweigert hat, das Guthaben auszuzahlen. Liegt die

Gefahr einer missbräuchlichen Verlagerung der Prozesskosten vom nicht

versicherten Anspruchsinhaber auf einen versicherten Dritten im Fall der

Abtretung einer unbestrittenen Forderung fern, weil im Zeitpunkt der Ab-

tretung keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass die Forderung einmal

gerichtlich geltend gemacht werden müsse, ist nicht verständlich, warum

dies bei Pfändung und Überweisung einer bis dahin unbestrittenen For-

derung anders sein sollte.

Terno Dr. Schlichting Wendt

Felsch Dr. Franke

Vorinstanzen:

LG Karlsruhe, Entscheidung vom 24.10.2006 - 5 O 226/06 -

OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.04.2007 - 12 U 237/06 -