Rechtsprechung / BGH

BGH Beschlüsse vom 20.12.2005 – VII ZB 80/05

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. Dezember 2005

in der Zwangsvollstreckungssache

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2005 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Rich-

terinnen Dr. Kessal-Wulf und Safari Chabestari

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Drittschuldnerin 2 wird der Be-

schluss der 4. Zivilkammer (Einzelrichter) des Landgerichts Ulm

vom 15. Juni 2005 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht

(Einzelrichter) zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht

erhoben.

Beschwerdewert: bis 900 €

Gründe

I.

1

Das Amtsgericht hat auf Antrag der Gläubigerin die angeblich dem

Schuldner gegen die Drittschuldnerin 2 zustehenden Ansprüche auf Ruhegeld

gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen. Die dagegen gerich-

tete sofortige Beschwerde der Drittschuldnerin 2 hat das Landgericht mit Be-

schluss des Einzelrichters zurückgewiesen. Er hat die Rechtsbeschwerde we-

gen grundsätzlicher Bedeutung der Sache und zur Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung zugelassen. Mit dieser begehrt die Drittschuldnerin 2, den an-

gefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache zur neuen Behandlung und

Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.

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II.

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3

ZPO statthaft. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter

entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden hat.

2. Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt indes der Auf-

hebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen

Richters ergangen ist. Der Einzelrichter durfte nicht selbst entscheiden, sondern

hätte das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern be-

setzten Kammer übertragen müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. März 2003

- IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200; vom 10. April 2003 - VII ZB 17/02, BauR 2003,

1252 = ZfBR 2003, 557 und vom 11. September 2003 - XII ZB 188/02, NJW

2003, 3712).

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3. Die Aufhebung führt zur Zurückverweisung der Sache an den Einzel-

richter, der den angefochtenen Beschluss erlassen hat.

Dressler

Kuffer

Bauner

Kessal-Wulf

Safari Chabestari

Vorinstanzen:

AG Ulm, Entscheidung vom 21.03.2005 - 4 M 8632/04 -

LG Ulm, Entscheidung vom 15.06.2005 - 4 T 8/05 -