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BGH Beschluss vom 20.12.2005 – VIII ZR 7/04

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. Dezember 2005

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2005 durch

die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr.

Wolst sowie die Richterin Hermanns

einstimmig beschlossen:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des

Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 4. Dezember 2003

wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 55.821,97 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Revision ist gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil entgegen der

Auffassung des Berufungsgerichts die Voraussetzungen für ihre Zulassung

nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und das Rechtsmittel keine Aussicht

auf Erfolg bietet. Zur Begründung wird auf den Hinweis der Vorsitzenden vom

19. Oktober 2005 Bezug genommen (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3

ZPO).

2

Der Schriftsatz der Klägerin vom 7. November 2005 bietet keinen Anlass

für eine Änderung der in dem Hinweis geäußerten Rechtsauffassung. Nach der

Senatsentscheidung vom 16. Juli 2003 (VIII ZR 30/03, NJW 2003, 2902 unter II

1) kommt es für die Frage, wem die tatsächliche Entnahme von Fernwärme als

eine auf den Abschluss eines Versorgungsvertrags gerichtete Willenserklärung

zuzurechnen ist, nicht auf die Eigentümerstellung als solche, sondern auf die

dadurch vermittelte Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss an.

Daran fehlte es der Beklagten auch, wenn Besitz, Nutzungen und Lasten des

Grundstücks auf sie als Grundstückserwerberin bereits übergegangen waren,

weil sie ihre so erworbene Verfügungsgewalt durch den Pachtvertrag der

G. GmbH als Betreiberin der Seniorenresidenz überlassen hatte. Die

Senatsentscheidung vom 30. April 2003 (VIII ZR 279/02, NJW 2003, 3131 unter

II 1 b) ist nicht einschlägig, soweit dort zur Begründung eines Vertragsschlusses

mit dem Grundstückseigentümer auf dessen Anspruch auf Versorgung mit

Wasser verwiesen ist. Ein Versorgungsanspruch ist im Bereich der Fernwärme

nicht gegeben. Im Übrigen fehlte es in jenem Fall anders als hier an einem Mie-

ter oder Pächter, dem die tatsächliche Entnahme von Wasser als Willenserklä-

rung alternativ hätte zugerechnet werden können.

Dr. Deppert

Dr. Beyer

Wiechers

Dr. Wolst

Hermanns

Vorinstanzen:

LG Potsdam, Entscheidung vom 14.03.2002 - 2 O 499/01 -

OLG Brandenburg, Entscheidung vom 04.12.2003 - 12 U 74/02 -