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BGH Beschluss vom 15.01.2008 – VIII ZR 351/06

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. Januar 2008

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers, die Richterinnen Hermanns

und Dr. Hessel sowie den Richter Dr. Achilles

einstimmig beschlossen:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der 9. Zivilkammer

des Landgerichts Karlsruhe vom 3. Februar 2006 wird auf seine

Kosten zurückgewiesen.

Streitwert: 1.985,65 €.

Gründe

1

Die Revision ist gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraus-

setzungen für ihre Zulassung nicht mehr vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO)

und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung wird auf

den Hinweis des Vorsitzenden vom 16. Oktober 2007 Bezug genommen

(§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 3 Satz 2 und 3 ZPO).

2

Der Schriftsatz des Beklagten vom 12. November 2007 bietet keine Ver-

anlassung, die im genannten Hinweis unter Ziff. 1 a geäußerte Rechtsauffas-

sung zu ändern, wonach das Berufungsgericht den Beklagten rechtsfehlerfrei

als passiv legitimiert angesehen habe. Empfänger der im Leistungsangebot des

Versorgungsunternehmens liegenden Realofferte zum Abschluss eines Versor-

gungsvertrages ist nach der Rechtsprechung des Senats, gleich ob das Ange-

bot Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme betrifft, typischerweise der

Grundstückseigentümer (Senatsurteil vom 30. April 2003 - VIII ZR 279/02, WM

2003, 1730, unter II 1 a und b) bzw. derjenige, der die Verfügungsgewalt über

den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt (Senatsurteil vom

15. Februar 2006 - VIII ZR 138/05, WM 2006, 1442, unter II 1 d; Senatsbe-

schluss vom 20. Dezember 2005 - VIII ZR 7/04, WuM 2006, 207). Diese Rich-

tung kommt einem Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens nur dann

nicht zu, wenn der Abnehmer der Versorgungsleistung bereits anderweitig fest-

steht, weil das Versorgungsunternehmen oder der Abnehmer zuvor mit einem

Dritten eine Liefervereinbarung geschlossen haben, aufgrund derer die Leistung

in ein bestehendes Vertragsverhältnis eingebettet ist (Senatsurteile vom

26. Januar 2005 - VIII ZR 66/04, WM 2005, 1089, unter II 1 b aa und bb sowie

VIII ZR 1/04, ZNER 2005, 63, unter II 1 a und b; Senatsurteil vom 17. März

2004 - VIII ZR 95/03, WM 2004, 2450, unter II 2 a). Dagegen kommt es für die

Frage, wer Empfänger der Realofferte der Klägerin war, nicht auf die Unter-

scheidung zwischen dem Inhaber des Hausanschlusses und dem Inhaber der

Kundenanlage an. Die hierzu in §§ 10, 12 AVBGasV getroffenen Regelungen

befassen sich bereits nach der amtlichen Begründung (BR-Drs. 77/79, S. 50 ff.)

nur mit Fragen der eigentumsrechtlichen Zuordnung, der Kostentragung, den

technischen Anforderungen sowie den Verantwortlichkeiten für Betrieb und Un-

terhaltung dieser Einrichtungen, enthalten jedoch keine Aussage darüber, wer

Vertragspartner des Versorgungsunternehmens bei den darüber geleiteten Ver-

sorgungsleistungen wird. Dementsprechend begegnet die Feststellung des Be-

rufungsgerichts keinen rechtlichen Bedenken, dass der vom Beklagten veran-

lasste Einbau von Gasetagenheizungen für seine Wohnungen nichts daran än-

dere, dass sich das Angebot des Gasversorgers im Zweifel an ihn richte und

der Gasversorger die Gasentnahme auch als seine Vertragsannahme verste-

hen dürfe, zumal der Gasversorger auch nicht ohne Weiteres feststellen könne,

wer Mieter der Wohnungen in dessen Hause sei. Soweit der Beklagte dem

noch entgegenhält, eine solche Wertung könne im Ergebnis dazu führen, dass

der Mieter jederzeit hinter dem Rücken des Vermieters das Vertragsverhältnis

mit dem Gasversorger kündigen und bei weiterlaufendem Mietvertrag Gas auf

dessen Rechnung beziehen könne, geht dies am Fall vorbei. Denn nach den

unangegriffenen Feststellungen des Amtsgerichts, auf die das Berufungsgericht

Bezug genommen hat, hat die Klägerin nach Eingang der Versorgungskündi-

gungen durch die Mieter dem Beklagten jeweils umgehend eine an ihn gerichte-

te Vertragsbestätigung übersandt.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ball

Wiechers

Hermanns

Dr. Hessel

Dr. Achilles

Vorinstanzen: AG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.05.2005 - 1 C 262/04 - LG Karlsruhe, Entscheidung vom 03.02.2006 - 9 S 300/05 -