Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 20.09.2005 – 5 StR 354/05

5. Strafsenat

5 StR 354/05

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 20. September 2005 in der Strafsache gegen

wegen Steuerhinterziehung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 2005

beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung

der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom

26. Januar 2000 und die Revision gegen das genannte Urteil

werden verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in drei Fällen

und wegen Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs

Jahren verurteilt. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in die

Revisionseinlegungsfrist und seine Revision bleiben ohne Erfolg.

1. Der Angeklagte – ein promovierter Jurist – und sein Verteidiger er-

klärten im Anschluss an die Verkündung des Urteils am 26. Januar 2000,

dass auf Rechtsmittelbelehrung und auf Einlegung eines Rechtsmittels ver-

zichtet werde. Nachdem der Angeklagte nach eigenen Angaben am

18. Mai 2005 über den Beschluss des Großen Senats für Strafsachen des

Bundesgerichtshofs vom 3. März 2005 (NJW 2005, 1440) Kenntnis erlangt

hatte, beantragte er mit Schreiben vom 19. Mai 2005 durch seinen nunmeh-

rigen Verteidiger B Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist und legte gleich-

zeitig Revision ein.

Den Wiedereinsetzungsantrag begründet er im Wesentlichen damit,

dass der Rechtsmittelverzicht Bestandteil einer verfahrensbeendenden Ab-

sprache gewesen sei, die auch beinhaltet habe, dass nur im Falle eines

Rechtsmittelverzichts Haftverschonung gewährt werden würde.

2. Der Wiedereinsetzungsantrag versagt.

a) Bereits die Tatsachen zur Begründung des Wiedereinsetzungsan-

trages sind nicht hinreichend glaubhaft gemacht (§ 45 Abs. 2 Satz 1 StPO).

Die Staatsanwaltschaft ist den Behauptungen des Angeklagten zum

Ablauf der Hauptverhandlung ausdrücklich entgegengetreten, insbesondere

hat sie in Abrede genommen, dass eine verfahrensbeendende Absprache

zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung stattgefunden hat;

das Gericht habe auch nicht auf einen Rechtsmittelverzicht hingewirkt. We-

der aus dem Urteil noch aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt sich die

Richtigkeit des Vorbringens des Angeklagten. Der damalige Verteidiger

Rechtsanwalt C hat entgegen der Ankündigung des jetzi-

gen Verteidigers keine Stellungnahme zu den Vorgängen abgegeben. Die

Zweifel an der Richtigkeit der behaupteten Tatsachen gehen zu Lasten des

Antragstellers (vgl. BGHR StPO § 45 Abs. 2 Glaubhaftmachung 2 m.w.N.).

b) Der Wiedereinsetzungsantrag ist auch unbegründet.

Zwar hat der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs

durch Beschluss vom 3. März 2005 (NJW 2005, 1440) entschieden, dass das

Gericht – das im Rahmen einer Urteilsabsprache auf einen Rechtsmittelver-

zicht nicht hinwirken darf – nach jedem Urteil, dem eine Verfahrensabspra-

che zugrunde liegt, den Rechtsmittelberechtigten neben der Rechtsmittelbe-

lehrung nach § 35a Satz 1 StPO stets auch „qualifiziert“ darüber belehren

muss, dass er ungeachtet der Absprache in seiner Entscheidung frei ist,

Rechtsmittel einzulegen.

Indes hat das Fehlen der erforderlichen qualifizierten Belehrung ledig-

lich die Wirkung, dass der erklärte Rechtsmittelverzicht unwirksam ist, so

dass dem Angeklagten die – hier erheblich überschrittene – einwöchige Frist

zur Einlegung der Revision (§ 341 Abs. 1 StPO) zur Verfügung gestanden

hätte. Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäu-

mung zur Frist der Einlegung der Revision war dies – wie die etwa unzuläs-

sige Vereinbarung eines Rechtsmittelverzichts im Rahmen einer Urteilsab-

sprache oder ein ebenfalls unstatthaftes Hinwirken des Gerichts auf einen

Rechtsmittelverzicht – ohne Bedeutung. Das Unterlassen der qualifizierten

Belehrung zieht nicht die Vermutung des § 44 Satz 2 StPO nach sich (BGH

aaO). Insoweit ist auch die vom Angeklagten als Wiedereinsetzungsgrund

geltend gemachte späte Kenntnisnahme von einer Entscheidung des Bun-

desgerichtshofs ohne Relevanz; denn in der Unkenntnis des Angeklagten

oder seines Verteidigers von bisheriger Rechtsprechung des Bundesge-

richtshofs (oder gar von einem bestimmten Beschluss des Großen Senats für

Strafsachen) liegt keine Verhinderung im Sinne des § 44 Satz 1 StPO (vgl.

BGH aaO; BGH, Beschluss vom 19. April 2005 – 5 StR 586/04; BGH, Be-

schluss vom 1. Juli 2005 – 5 StR 583/03; letztere Entscheidung auch zur Un-

erheblichkeit der auch hier erfolgten, freilich bedenklichen Verfahrensweise

im Zusammenhang mit der nach Urteilsverkündung und Rechtsmittelverzicht

getroffenen Haftentscheidung).

3. Danach ist die Revision unzulässig, weil verspätet eingelegt (§ 341

Abs. 1 StPO).

Harms Häger Gerhardt

Brause Schaal