BGH Urteil vom 11.01.2006 – VIII ZR 396/03
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 11. Januar 2006 Kirchgeßner Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Ein Mineralölunternehmen handelt rechtsmissbräuchlich, wenn es die Belieferung
einer Tankstelle mit Kraftstoffen unter Berufung auf ein Zurückbehaltungsrecht we-
gen offener Forderungen gegen den Tankstellenbetreiber einstellt, diesen aber
gleichzeitig an dem vertraglichen Verbot, Konkurrenzprodukte zu vertreiben, festhält
und ihm dadurch den Betrieb der Tankstelle und damit die Erzielung von Einnahmen
unmöglich macht.
BGH, Urteil vom 11. Januar 2006 - VIII ZR 396/03 - OLG Karlsruhe
LG Freiburg
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Januar 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Rich-
ter Dr. Beyer, Ball, Dr. Leimert und Wiechers
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. September 2003 im
Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Be-
klagten erkannt worden ist.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil der 1. Kammer
für Handelssachen des Landgerichts Freiburg vom 22. Januar
2003 geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Anschlussrevision der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagten schlossen im November 1996/Januar 1997 mit der
Rechtsvorgängerin der Klägerin (im Folgenden nur: Klägerin) einen Tankstel-
lenvertrag, nach dessen Bestimmungen ihnen als Handelsvertretern der Ver-
trieb der Erzeugnisse der Klägerin in deren Namen und für deren Rechnung
oblag. Der Vertrag sieht in Nr. 11 eine Laufzeit von zehn Jahren vor, die von der
Klägerin mittels einer Option um zweimal fünf Jahre verlängert werden kann.
Die Beklagten vermieteten der Klägerin zugleich das im Eigentum der Beklag-
ten zu 2 stehende Betriebsgrundstück und die darauf errichtete Tankstelle. Der
Vertrieb von Konkurrenzprodukten ist den Beklagten nach Nr. 10 des Vertrages
verboten.
Gegen Ende des Jahres 2000 kam es zu Abrechnungsdifferenzen zwi-
schen den Parteien, die nicht bereinigt wurden. Die Klägerin forderte mit
Schreiben vom 30. November 2001 Zahlung eines von ihr errechneten Fehlbe-
trages von 101.926,44 DM bis zum 5. Dezember 2001 und drohte den Beklag-
ten die fristlose Kündigung des Tankstellenvertrages an. Am 12. Dezember
2001 stellte sie die Kraftstoffbelieferung der von den Beklagten betriebenen
Tankstelle ein. Die Beklagten verlangten unter der Androhung, den Vertrag ih-
rerseits fristlos zu kündigen, die unverzügliche Wiederaufnahme der Belieferung
und erklärten, nachdem weitere Lieferungen ausgeblieben waren, am
13. Dezember 2001 die fristlose Kündigung des Vertragsverhältnisses. Sie ver-
treiben seither Kraft- und Schmierstoffe anderer Lieferanten.
Die Klägerin hat daraufhin Klage auf Feststellung des Fortbestands des
Tankstellenvertrages, auf Unterlassung des Bezugs, der Lagerung und des Ver-
triebs fremder Kraft- und Schmierstoffe sowie - im Wege der Stufenklage - auf
Auskunft über die seit 20. Dezember 2001 auf dem Tankstellengrundstück ver-
kauften Kraft- und Schmierstoffe erhoben.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Be-
klagten hat das Oberlandesgericht die Auskunftsklage abgewiesen; die weiter-
gehende Berufung hat es zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen
Revision erstreben die Beklagten die vollständige Abweisung der Klage. Die
Klägerin tritt dem entgegen und wendet sich mit der Anschlussrevision gegen
die Abweisung der Auskunftsklage.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Die Anschlussrevision der Kläge-
rin ist dagegen unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt
begründet:
Der Tankstellenvertrag der Parteien sei wirksam. Er verstoße weder ge-
gen europäisches noch gegen nationales Kartellrecht. Auch die AGB-
rechtlichen Einwände der Beklagten gegen die Vertragsdauer seien nicht be-
gründet. Die zehnjährige Grundlaufzeit des Vertrages, auf die allein es für das
Feststellungsbegehren ankomme, sei unbedenklich. Die vertragliche Regelung
stehe in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der
bei Bierbezugsverpflichtungen eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ver-
einbarte Laufzeit von zehn Jahren nicht unangemessen sei. Diese Rechtspre-
chung sei auf Tankstellenverträge übertragbar. Im vorliegenden Fall müsse da-
zu noch berücksichtigt werden, dass die Beklagten ein erhebliches Eigeninte-
resse an einer längerfristigen Vermietung der Tankstelle mit sicheren Mietein-
nahmen gehabt hätten.
Durch die fristlose Kündigung der Beklagten sei das Vertragsverhältnis
nicht beendet worden, da es an einem wichtigen Grund zur außerordentlichen
Kündigung fehle. Die Einstellung weiterer Lieferungen durch die Klägerin im
Dezember 2001 stelle keinen Kündigungsgrund dar, da die Klägerin sich wegen
einer Forderung in Höhe von mindestens 55.335,01 DM auf ein Zurückbehal-
tungsrecht nach § 273 BGB berufen könne. Auf das von den Beklagten bean-
standete Unterbleiben einer geordneten Provisionsabrechnung könne eine au-
ßerordentliche Kündigung ebenfalls nicht gestützt werden, weil es dazu einer
erfolglosen Abmahnung bedurft hätte, zu der nichts vorgetragen sei. Da der
Tankstellenvertrag somit fortbestehe, sei auch der Unterlassungsantrag be-
gründet.
Das Auskunftsbegehren sei dagegen abzuweisen, weil schon jetzt fest-
stehe, dass ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz des ihr entgangenen Gewinns
oder auf Herausgabe des von den Beklagten erzielten Gewinns, zu dessen
Vorbereitung die Auskunft dienen solle, dem Grunde nach nicht bestehe. Für
einen Schadensersatzanspruch fehle es wegen des von der Klägerin aus freien
Stücken verhängten Lieferstopps an der erforderlichen adäquaten Kausalität
der Vertragsverletzung durch die Beklagten für den Gewinnentgang. Ein Berei-
cherungsanspruch auf Herausgabe des von den Beklagten aus der Veräuße-
rung fremder Kraft- und Schmierstoffe erzielten Gewinns scheitere daran, dass
dieser nicht auf Kosten der Klägerin erzielt worden sei.
II.
Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht der Klage stattgege-
ben hat, greift die Revision der Beklagten mit Erfolg an.
1. Schon die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Wirksamkeit der
zehnjährigen Grundlaufzeit des Tankstellenvertrages sind nicht unbedenklich,
soweit das Berufungsgericht sich für seine Auffassung auf die Rechtsprechung
des erkennenden Senats meint berufen zu können. Es trifft zwar zu, dass der
Senat in der vom Berufungsgericht angeführten Entscheidung BGHZ 147, 279
ausgesprochen hat, dass eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verein-
barte Laufzeit einer Bierbezugsverpflichtung von zehn Jahren den Gastwirt je-
denfalls im Regelfall nicht unangemessen benachteiligt. Daran wird festgehal-
ten. Das Berufungsgericht hat aber übersehen, dass der Regelfall einer langjäh-
rigen Bierbezugsbindung dadurch gekennzeichnet ist, dass dem Gastwirt im
Zusammenhang mit einem derartigen Bierlieferungsvertrag regelmäßig ein Dar-
lehen in erheblicher Höhe - in dem dort entschiedenen Fall handelte es sich um
150.000 DM - zur Verfügung gestellt wird, das dem Aufbau oder der Fortfüh-
rung der Gastwirtschaft dient und das durch den kontinuierlichen Getränkebe-
zug amortisiert wird (BGHZ aaO S. 283). Dass die Klägerin in vergleichbarem
Umfang in den Vertrag oder in die der Beklagten zu 2 gehörende Tankstelle
investiert hat, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Davon hängt aber
nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats auch die Angemessenheit
langfristiger Bezugsbindungen in Tankstellenverträgen ab (BGHZ 143, 103,
116).
2. Die Frage, welche Folgerungen sich daraus für den Fall ergeben wür-
den, dass die Laufzeitregelung in Nr. 11 des Tankstellenvertrages als Allgemei-
ne Geschäftsbedingung anzusehen sein sollte, was das Berufungsgericht offen
gelassen hat, bedarf indessen keiner weiteren Erörterung; denn der Tankstel-
lenvertrag der Parteien ist jedenfalls durch die außerordentliche Kündigung der
Beklagten vom 13. Dezember 2001 beendet worden. Die von der Klägerin am
12. Dezember 2001 verhängte Liefersperre ist entgegen der Auffassung des
Berufungsgerichts als wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung gemäß
§ 89a Abs. 1 HGB anzusehen.
a) Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung im Sinne des
§ 89a HGB ist nach allgemeiner Auffassung gegeben, wenn dem zur Kündi-
gung berechtigten Teil die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zu dessen
Ablauf oder auch nur bis zu dem Zeitpunkt, zu welchem es durch ordentliche
Kündigung beendet werden könnte, nicht zumutbar ist (Senatsurteile vom
26. Mai 1999 - VIII ZR 123/98, WM 1999, 1986 unter II 2, und vom 17. Januar
2001 - VIII ZR 186/99, VersR 2001, 370 unter II 1; allgemein für Dauerschuld-
verhältnisse jetzt § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Fortsetzung des Vertragsver-
hältnisses ist für die Beklagten dadurch unzumutbar geworden, dass die Kläge-
rin am 12. Dezember 2001 die Belieferung der von ihnen betriebenen Tankstel-
le eingestellt, die Beklagten aber gleichzeitig an dem vertraglichen Verbot, Kon-
kurrenzprodukte zu vertreiben, festgehalten und ihnen dadurch den Betrieb der
Tankstelle und damit die Erzielung von Einnahmen unmöglich gemacht hat.
Eine derartige Knebelung des Vertragspartners, die über kurz oder lang zur
Vernichtung seiner wirtschaftlichen Existenz führen muss, ist auch dann
rechtsmissbräuchlich, wenn, wie es nach den Feststellungen des Berufungsge-
richts hier der Fall ist, gegen ihn eine Forderung besteht, derentwegen grund-
sätzlich ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden kann (ebenso OLG
Nürnberg NJW 1972, 2270, 2271).
b) Dem lässt sich entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung
nicht entgegenhalten, die Klägerin hätte sich nicht darauf verweisen lassen
müssen, den Vertrag zu kündigen, anstatt von ihrem Zurückbehaltungsrecht
Gebrauch zu machen, weil dadurch ihre Ansprüche aus dem Tankstellenvertrag
für die Zukunft erloschen wären und die Beklagten sich auf diese Weise durch
ihr vertragswidriges Verhalten aus der vertraglichen Bindung hätten lösen kön-
nen. Denn die Klägerin hätte ihren Zahlungsanspruch einklagen können, ohne
auf ihre vertraglichen Rechte für die Zukunft verzichten zu müssen, und sie hät-
te zudem, wie von den Beklagten angeboten, die weitere Belieferung der von
den Beklagten betriebenen Tankstelle von täglicher Barzahlung und von der
Erhöhung der von den Beklagten gestellten Bankbürgschaft abhängig machen
können. Dass diese Maßnahmen für die Beklagten weit weniger belastend ge-
wesen wären als die Einstellung der Belieferung bei gleichzeitiger Aufrechter-
haltung des Konkurrenzverbots, zieht auch die Revisionserwiderung nicht in
Zweifel.
c) Die Revisionserwiderung bringt schließlich vor, die Beklagten hätten,
um weiter beliefert zu werden, nur ihre Verpflichtung aus dem Vertrag zu erfül-
len brauchen; sofern sie dazu wegen Unterschlagung der vereinnahmten Be-
träge nicht in der Lage gewesen seien, könne dies nicht dazu führen, dass die
Klägerin von den ihr für diesen Fall vom Gesetz eingeräumten Rechten keinen
Gebrauch machen dürfte, unter denen die Ausübung des Zurückbehaltungs-
rechts nach § 273 BGB noch ein verhältnismäßig mildes Mittel sei. Mit diesen
Erwägungen ist das Vorgehen der Klägerin nicht zu rechtfertigen. Ob und in
welcher Höhe die Klägerin von den Beklagten im Dezember 2001 unter Ver-
rechnung gegenseitiger Forderungen Zahlung beanspruchen konnte, war zu
diesem Zeitpunkt und ist darüber hinaus auch weiterhin streitig. Selbst wenn ihr
Zahlungsverlangen in der vom Berufungsgericht errechneten Höhe von rund
55.000 DM berechtigt war, durfte die Klägerin zur Durchsetzung dieser Forde-
rung nicht ein Mittel einsetzen, das die Beklagten für den nicht unwahrscheinli-
chen Fall, dass sie den Betrag binnen der von der Klägerin gewährten kurzen
Frist nicht würden aufbringen können, der Gefahr der Vernichtung ihrer wirt-
schaftlichen Existenz aussetzte.
3. Eine Abmahnung, die einer außerordentlichen Kündigung wegen eines
- wie hier - dem Leistungsbereich zuzuordnenden wichtigen Grundes regelmä-
ßig vorauszugehen hat (Senatsurteil vom 16. Dezember 1998 – VIII ZR 381/97,
NJW-RR 1999, 539 unter III 2), haben die Beklagten der Klägerin gegenüber
am 12. Dezember 2001 ausgesprochen. In Anbetracht der völligen Abhängig-
keit ihres Tankstellenbetriebs von der weiteren Belieferung durch die Klägerin
war den Beklagten ein Zuwarten über den 13. Dezember 2001 hinaus nicht zu-
zumuten.
4. Da nach alledem der Tankstellenvertrag der Parteien durch die fristlo-
se Kündigung der Beklagten vom 13. Dezember 2001 beendet worden ist, er-
weisen sich sowohl der Antrag auf Feststellung des Fortbestands des Vertrages
als auch der Antrag auf Unterlassung des Bezugs, der Lagerung und des Ver-
triebs von Kraftstoffen und Mineralölen anderer Lieferanten als unbegründet.
III.
Dem entsprechend muss auch die Anschlussrevision der Klägerin erfolg-
los bleiben, ohne dass es eines Eingehens auf die von der Anschlussrevision
bekämpfte Auffassung des Berufungsgerichts bedarf, für den Gewinnentgang
der Klägerin sei das - vermeintlich - vertragswidrige Verhalten der Beklagten
nicht kausal.
IV.
Das angefochtene Urteil ist somit aufzuheben, soweit das Berufungsge-
richt die Berufung der Beklagten zurückgewiesen hat (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da
der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif ist, entscheidet der Senat insoweit
abschließend in der Sache (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Klage ist auch hinsichtlich
des Feststellungs- und des Unterlassungsantrags abzuweisen. Die Anschluss-
revision der Klägerin ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 561 ZPO).
Dr. Deppert
Dr. Beyer
Ball
Dr. Leimert
Wiechers
Vorinstanzen:
LG Freiburg, Entscheidung vom 22.01.2003 - 10 O 12/02 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 24.09.2003 - 6 U 119/03 -