BGH Urteil vom 17.12.2008 – VIII ZR 159/07
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Verkündet am: 17. Dezember 2008 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
HGB § 89a Abs. 1 Satz 1, § 89b Abs. 1, 3 Nr. 2
a) Ein Mineralölunternehmen kann das Vertragsverhältnis mit einem Tankstellenhal- ter, der als Handelsvertreter Kraftstoff entgegen einer ihm kurz zuvor erteilten Weisung auf Kredit verkauft hat, nicht ohne vorherige Abmahnung aus wichtigem Grund kündigen, wenn es die Kreditgewährung über Jahre geduldet und geför- dert hatte und der Tankstellenhalter die Kreditgewährung aufgrund der Weisung bereits erheblich vermindert hat.
b) Als Stammkunden (Mehrfachkunden) eines Tankstellenhalters können im Allge- meinen die Kunden angesehen werden, die mindestens vier Mal im Jahr – also durchschnittlich wenigstens ein Mal pro Quartal – bei ihm getankt haben (Bestä- tigung von BGH, Urteil vom 12. September 2007 – VIII ZR 194/06). Dafür ist nicht erforderlich, dass der Mehrfachkunde tatsächlich mindestens einmal im Quartal an der Station getankt hat.
BGH, Urteil vom 17. Dezember 2008 - VIII ZR 159/07 - KG Berlin LG Berlin
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter
Wiechers sowie die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 23. Zivilsenats
des Kammergerichts vom 21. Mai 2007 wird als unzulässig ver-
worfen, soweit sich das Rechtsmittel gegen die Verurteilung zur
Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 10.000 € nebst Zinsen
richtet. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten um wechselseitige Ansprüche nach Beendigung ei-
nes Tankstellen-Verwalter-Vertrages, auf dessen Grundlage der Kläger ab 1992
eine Tankstelle der Beklagten betrieben hatte.
Der ursprünglich zwischen den Parteien geschlossene Vertrag vom
18. Juni 1991 enthält folgende Klauseln:
"§ 2 – Vertrieb
1. Agenturverkauf
Der Vertrieb von Kraft- und Schmierstoffen sowie sonstiger im Rahmen des Agenturverhältnisses von E. (Beklagte) gelieferter Produkte erfolgt im Namen und für Rechnung von E. … Die Verkäufe dürfen nur gegen
bar erfolgen. Schließt Verwalter dennoch Kreditgeschäfte ab, so haftet er als Gesamtschuldner neben dem Käufer für den Gegenwert. …Der Ge- genwert aus einem Kreditgeschäft ist unabhängig vom Zeitpunkt der Ver- einnahmung wie bei einem Barverkauf täglich an E. einzuzahlen. …
§ 3 – Abrechnung
Die aus dem Agenturverkauf eingenommenen Gelder gehen unmittelbar in das Eigentum von E. über, sind gesondert aufzubewahren und auf ein von E. zu benennendes Konto täglich einzuzahlen. …"
Durch Vertrag vom 29. November/4. Dezember 2002 haben die Parteien
die Vereinbarungen mit Wirkung vom 1. Januar 2003 durch folgende Klauseln
ersetzt:
"§ 3 – Vertrieb
1. Agenturverkauf
Der Vertrieb von Kraft- und Schmierstoffen, Frostschutz sowie sonstiger im Rahmen des Agenturverhältnisses zur Verfügung gestellter Produkte erfolgt ausschließlich im Namen und für Rechnung von T. (Be- klagte) … Die Verkäufe dürfen nur gegen bar oder von T. ge- nehmigte bargeldlose Zahlungsmittel erfolgen.
§ 5 – Abrechnung
Die aus dem Agenturverkauf eingenommenen Gelder gehen unmittelbar in das Eigentum von T. über, und sind auf ein von der T. zu benennendes Konto (Sonderkonto) gemäß Anlage 5 täglich ein- zuzahlen."
Abweichend von den vorgenannten Vertragsbedingungen gestattete der
Kläger einem Teil seiner Kunden, insbesondere Speditionen oder Taxiunter-
nehmen, eine Bezahlung der bezogenen Kraftstoffe auf Monatsrechnung und
kreditierte damit die entsprechenden Forderungen. Mit Schreiben vom 23. April
2003 forderte die Beklagte den Kläger auf, diese Kreditverkäufe bis zum
30. April 2003 einzustellen. Im Mai 2003 erfolgten durch den Kläger noch Kre-
ditverkäufe im Umfang von knapp 10.000 €; zuvor hatte deren Umfang zwi-
schen 40.000 € und 80.000 € monatlich betragen.
Mit Schreiben vom 16. Juni 2003 erklärte die Beklagte die außerordentli-
che Kündigung des Vertragsverhältnisses zum 23. Juni 2003 und begründete
dies mit einer Unterdeckung des Agenturkontos. Die Unterdeckung war im We-
sentlichen auf Umsätze zurückzuführen, die der Kläger aufgrund der von ihm
gewährten Kredite noch nicht vereinnahmt hatte.
Der Kläger hält die Kündigung für unberechtigt. Mit der Klage hat er unter
anderem einen erstrangigen Teilbetrag von 10.000 € als Schadensersatz we-
gen entgangenen Gewinns sowie einen zweitrangigen Teilbetrag von 11.000 €
als Handelsvertreterausgleich – jeweils nebst Zinsen – verlangt. Die Beklagte
hat widerklagend Zahlung einer unstreitigen Gegenforderung von 61.939,78 €
nebst Zinsen begehrt; gegenüber diesem Anspruch hat der Kläger die Aufrech-
nung mit dem erstrangigen Teilbetrag des Handelsvertreterausgleichs erklärt.
Das Landgericht hat die Klage, soweit für das Revisionsverfahren von Interes-
se, abgewiesen und der Widerklage – Zug um Zug gegen Herausgabe einer auf
der Tankstelle befindlichen Verkabelung – stattgegeben.
Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat Erfolg gehabt. Das Be-
rufungsgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 21.000 € nebst Zinsen
zu zahlen; die Widerklage hat es abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht
zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren und
ihren Widerklageantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht (KG Berlin, DB 2007, 1355, nur Ls.) hat zur Be-
gründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interes-
se, im Wesentlichen ausgeführt:
Die Beklagte schulde dem Kläger Schadensersatz, weil sie nicht berech-
tigt gewesen sei, den Tankstellenpachtvertrag fristlos zu kündigen und die
Tankstelle am 23. Juni 2003 statt zu dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer
ordentlichen Kündigung am 31. Dezember 2003 zu übernehmen. Deshalb ent-
falle auch ein Anspruch des Klägers auf Handelsvertreterausgleich (§ 89b
Abs. 1 HGB) nicht gemäß § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB.
Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei eine All-
gemeine Geschäftsbedingung, wonach der Tankstellenpächter die Tagesum-
sätze sofort auf ein Agenturkonto einzuzahlen und damit an die Verpächterin
abzuführen habe, auch wenn diese aufgrund erfolgter Kreditierung noch nicht
vereinnahmt worden seien, wegen unangemessener Benachteiligung des Päch-
ters unwirksam. Es liege im Interesse beider Vertragsparteien, bestimmten
Großkunden deren Einkäufe zu kreditieren und es könne nicht die alleinige
Pflicht des Handelsvertreters sein, diese Kreditierungen vorzufinanzieren.
So liege der Fall auch hier. Sowohl der ursprüngliche als auch der modi-
fizierte Tankstellen-Verwalter-Vertrag hätten die Vereinbarung enthalten, dass
der Kläger tägliche Belastungen seines Agenturkontos auch mit den kreditierten
Verkäufen hinzunehmen habe. Da diese Vereinbarung unwirksam sei, könne
dem Kläger die Unterdeckung des Agenturkontos nicht vorgeworfen werden,
weil diese zum überwiegenden Teil auf der unberechtigten, weil verfrühten Be-
lastung des Klägers mit den kreditierten Verkäufen beruht habe.
Selbst wenn die Kündigung auch auf die fortgesetzten Kreditverkäufe
gestützt würde, verhelfe ihr dies nicht zum Erfolg. Da die Klausel in dem Tank-
stellen-Verwalter-Vertrag, mit der dem Kläger diese Kreditverkäufe untersagt
werden, wirkungslos sei, hätte es zur Untersagung dieser Praxis einer grund-
sätzlich zulässigen Weisung bedurft. Eine solche Weisung habe die Beklagte
gegenüber dem Kläger erstmals mit ihrem Schreiben vom 23. April 2003 erteilt.
Die Beklagte habe ihre fristlose Kündigung nicht auf einen Verstoß gegen diese
Weisung stützen können, ohne den Kläger zumindest vorher noch einmal ab-
gemahnt zu haben.
Der gemäß § 287 ZPO aufgrund der eingereichten Geschäftsunterlagen
geschätzte Schadensersatzanspruch des Klägers auf entgangenen Gewinn
14.217,33 €, sodass der mit der Klage geltend gemachte erstrangige Teilbetrag
von 10.000 € begründet sei.
Der Kläger habe ferner aus § 89b Abs. 1 HGB Anspruch auf Zahlung von
Handelsvertreterausgleich in Höhe eines zweitrangigen Teilbetrages von
11.000 €. Dem Tankstellenpächter als Handelsvertreter im Sinne der §§ 84 ff.
HGB stehe nach ständiger Rechtsprechung ein Anspruch aus § 89b HGB zu.
Bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs gemäß § 89b Abs. 1 HGB
sei von einem gemäß § 287 ZPO zu schätzenden Stammkundenanteil von ins-
gesamt 71,96 % an dem Umsatz der Tankstelle auszugehen. Nach der Recht-
sprechung des Bundesgerichtshofs sei zur Ermittlung des Stammkundenanteils
am Umsatz einer Tankstelle eine Schätzung vorzunehmen, weil aufgrund des
anonymen Massengeschäfts keine gesicherten Erkenntnisse vorlägen. Maß-
geblicher Zeitraum sei das letzte Jahr. Stammkunden seien Mehrfachkunden,
die innerhalb eines überschaubaren Zeitraums, in dem üblicherweise mit Nach-
bestellungen zu rechnen sei, mehr als nur einmal ein Geschäft mit dem Unter-
nehmer abgeschlossen hätten oder voraussichtlich abschließen würden. Mehr
als einmal könne auch bedeuten, dass jeder als Stammkunde anzusehen sei,
der mindestens vier Mal getankt habe. Aus den ausgewerteten Daten, die der
Kläger zur Verfügung gestellt habe, rechne das Berufungsgericht mit den Daten
der Kunden, die mindestens vier Mal die Tankstelle des Klägers aufgesucht
hätten.
Auf der Grundlage der unstreitigen Jahresprovision des Klägers für den
Zeitraum vom 1. Juni 2002 bis 31. Mai 2003 in Höhe von 97.859,93 € ergebe
sich danach unter Berücksichtigung eines Anteils von 10 % für vermittlungs-
fremde, verwaltende Tätigkeit, eines Prognosezeitraums von vier Jahren, einer
jährlichen Abwanderungsquote von 20 %, eines weiteren Abzugs von 10 % we-
gen der Sogwirkung der Marke der Beklagten und der erforderlichen Abzinsung
ein Ausgleichsanspruch des Klägers, der über der nach dem Durchschnitt der
letzten
fünf Jahre seiner Tätigkeit berechneten Jahresprovision von
108.620,51 € liege, auf die der Anspruch des Klägers demnach nach § 89b
Abs. 2 HGB beschränkt sei.
Die Parteien seien darüber einig, dass der Kläger der Beklagten noch
61.939,78 € schulde. Gegenüber diesem Anspruch der Beklagten habe der Klä-
ger mit einem erstrangigen Teilbetrag seines Ausgleichsanspruchs die Aufrech-
nung erklärt, sodass der Anspruch der Beklagten gemäß § 389 BGB erloschen
sei und ein Ausgleichsanspruch des Klägers von 46.680,73 € verbleibe. Damit
bestehe der geltend gemachte zweitrangige Teilanspruch in Höhe von
11.000 €.
Die Widerklage sei abzuweisen, nachdem der unstreitige Anspruch der
Beklagten auf Zahlung von 61.939,78 € gemäß § 389 BGB durch die erklärte
Aufrechnung des Klägers mit einem erstrangigen Teilbetrag des Anspruchs auf
Zahlung von Handelsvertreterausgleich erloschen sei.
II.
Soweit die Beklagte sich gegen die Verurteilung zur Zahlung von Scha-
densersatz in Höhe von 10.000 € nebst Zinsen wendet, ist die Revision unzu-
lässig. Insoweit ist eine Zulassung der Revision weder durch das Berufungsge-
richt noch – auf die vorsorglich eingelegte Beschwerde der Beklagten gegen die
Nichtzulassung – durch den Senat erfolgt (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, 2 ZPO).
Zwar hat das Berufungsgericht im Tenor seiner Entscheidung die Revisi-
on zugelassen, ohne dort ausdrücklich eine Einschränkung der Zulassung zu
vermerken. Es entspricht jedoch der ständigen Rechtsprechung des Bundesge-
richtshofs, dass sich eine wirksame Beschränkung der Zulassung auch aus der
Begründung ergeben kann, die in den Entscheidungsgründen des Urteils für die
Zulassung gegeben wird (BGHZ 153, 358, 360 f.; BGH, Urteil vom 9. März 2000
– III ZR 356/98 – NJW 2000, 1794, unter II 1; BGH, Beschluss vom 14. Mai
2008 – XII ZB 78/07, NJW 2008, 2351, Tz. 15, jeweils m.w.N.). Eine Zulas-
sungsbeschränkung ist allerdings nur anzunehmen, wenn aus den Gründen mit
ausreichender Klarheit hervorgeht, dass das Berufungsgericht die Möglichkeit
einer Nachprüfung im Revisionsverfahren nur wegen eines abtrennbaren Teils
seiner Entscheidung eröffnen wollte, der einem Teilurteil zugänglich gewesen
wäre oder auf den das Rechtsmittel hätte beschränkt werden können (BGH,
Beschluss vom 14. Mai 2008, aaO, Tz. 16, 21).
Jedenfalls letzteres trifft hier zu. Das Berufungsgericht hat die Revision
zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und wegen grundsätzlicher
Bedeutung der Sache zugelassen und ausgeführt, der Bundesgerichtshof habe
sich zu den Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Berechnung des Stamm-
kundenanteils einer Tankstelle unter Heranziehung konkreter Kassendaten
noch nicht äußern können. Diese Fragen betreffen ausschließlich den Aus-
gleichsanspruch des Klägers gemäß § 89b HGB (und infolge der vom Kläger
erklärten Aufrechnung die mit der Widerklage geltend gemachte Gegenforde-
rung der Beklagten). Der Schadensersatzanspruch des Klägers, der einen selb-
ständigen Streitgegenstand bildet, ist davon nicht betroffen. Das Berufungsge-
richt hat auch weder zum Grund noch zur Höhe des Schadensersatzanspruchs
Rechtsfragen erörtert, bei denen grundsätzlicher Klärungsbedarf bestünde.
III.
Im Übrigen ist die Revision zulässig; die Beurteilung durch das Beru-
fungsgericht hält aber einer rechtlichen Nachprüfung stand. Der Kläger kann als
Handelsvertreter im Sinne des § 84 Abs. 1 HGB von der Beklagten Zahlung
eines zweitrangigen Teilbetrages in Höhe von 11.000 € als Ausgleichsanspruch
gemäß § 89b Abs. 1 HGB verlangen; mit einem erstrangigen Teilbetrag des
Ausgleichsanspruchs in Höhe von 61.939,78 € konnte der Kläger gegenüber
der Widerklageforderung aufrechnen.
1. Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der
Ausgleichsanspruch nicht gemäß § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB ausgeschlossen ist.
Der Begriff des wichtigen Grundes zur Kündigung im Sinne des § 89b Abs. 3
Nr. 2 HGB stimmt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in-
haltlich mit dem Begriff des wichtigen Grundes im Sinne des § 89a Abs. 1
Satz 1 HGB überein (Senatsurteil vom 16. Februar 2000 – VIII ZR 134/99, NJW
2000, 1866, unter II 1; BGH, Urteil vom 21. März 1985 – I ZR 177/82, WM 1985,
982, unter II 1, jeweils m.w.N.). Deshalb wäre dem Kläger der Ausgleichsan-
spruch nur zu versagen, wenn der Beklagten unter Berücksichtigung aller Um-
stände eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Zeitpunkt des Wirk-
samwerdens einer ordentlichen Kündigung nicht zumutbar gewesen wäre
(BGH, Urteil vom 21. März 1985, aaO, unter II 2; Senatsurteil vom 11. Januar
– VIII ZR 396/03, WM 2006, 873, Tz. 13, jeweils m.w.N.). Das Revisionsgericht
kann die Entscheidung des Tatrichters über das Bestehen oder Nichtbestehen
eines zur außerordentlichen Kündigung berechtigenden wichtigen Grundes nur
in beschränktem Umfang nachprüfen. Die Wertung durch den Tatrichter bindet
das Revisionsgericht grundsätzlich. Es kann den festgestellten Umständen kein
größeres oder geringeres Gewicht beimessen, als es der Tatrichter für richtig
gehalten hat. Die Prüfung muss sich darauf beschränken, ob das Berufungsge-
richt den Rechtsbegriff des wichtigen Grundes verkannt hat, ob ihm von der
Revision gerügte Verfahrensverstöße unterlaufen sind, ob es etwa wesentliche
Tatumstände übersehen oder nicht vollständig gewürdigt hat (BGH, Urteil vom
3. Juli 1986 – I ZR 171/84, WM 1986, 1413, unter II 1). Das ist hier nicht der
Fall.
a) Rechtsfehlerfrei und von der Revision unangegriffen hat das Beru-
fungsgericht angenommen, dass sich ein wichtiger Grund zur Kündigung für die
Beklagte nicht aus der Unterdeckung des Agenturkontos ergibt, auf die die
Kündigung vom 16. Juni 2003 gestützt ist und die nach den Feststellungen des
Berufungsgerichts im Wesentlichen darauf zurückzuführen war, dass der Kläger
über Jahre monatlich zwischen 40.000 € und 80.000 € und im Mai 2003 noch
knapp unter 10.000 € an Stationskunden kreditiert hatte.
Der Kläger durfte zwar die Kraft- und Schmierstoffe der Beklagten nach
dem ursprünglich zwischen den Parteien geschlossenen Tankstellen-Verwalter-
Vertrag nur gegen Barzahlung und nach dem mit Wirkung vom 1. Januar 2003
geschlossenen Vertrag nur gegen Barzahlung und von der Beklagten geneh-
migte bargeldlose Zahlungsmittel – unter anderem EC-Karte, bestimmte Kredit-
karten sowie von der Beklagten ausgegebene Tankkarten – verkaufen. Ent-
sprechend musste er die aus dem Agenturverkauf eingenommenen Gelder (ab-
züglich der Bruttoumsätze mit von der Beklagten genehmigten bargeldlosen
Zahlungsmitteln, vgl. Anlage 6 Nr. 1 zum Vertrag vom 29. November/
4. Dezember 2002) täglich auf ein Sonderkonto der Beklagten einzahlen. Nach
§ 2 Nr. 1 des Vertrags von 1991 war der Kläger zudem bei einem von ihm –
entgegen der vertraglichen Vereinbarung – gewährten Kredit als Gesamt-
schuldner neben dem Käufer zur Mithaftung verpflichtet und musste er den Ge-
genwert aus dem Kreditgeschäft unabhängig vom Zeitpunkt der Vereinnah-
mung wie bei einem Barverkauf täglich an die Beklagte einzahlen.
Das Berufungsgericht hat jedoch – von der Revision unangegriffen –
festgestellt, dass die Beklagte abweichend von diesen vertraglichen Vereinba-
rungen Kreditverkäufe des Klägers an Stationskunden jahrelang geduldet und
aus geschäftlichen Gründen auch gefördert hat. Es kann deshalb dahinstehen,
ob die formularvertragliche Beschränkung des Klägers auf den Barverkauf (oh-
ne oder mit gleichzeitiger Zulassung bestimmter bargeldloser Zahlungsmittel)
der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand hält, obwohl die Abgabe von Kraft-
stoff an umsatzstarke Abnehmer auf Monatsrechnung im Tankstellengewerbe
seit langem gängige Praxis ist, so dass kein Tankstellenverwalter und auch kein
Mineralölunternehmen im Wettbewerb um Großabnehmer von der Einräumung
solcher Stationskredite absehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2005
– KZR 18/04, WM 2006, 245, unter II 2 b). Ebenso wenig bedarf einer Ent-
scheidung, ob – eine zulässige Beschränkung auf bestimmte Zahlungsmittel
vorausgesetzt – die Verpflichtung, für vertragswidrig kreditierte Beträge persön-
lich einzustehen und sie wie bei einem Barverkauf täglich auf das Sonderkonto
der Beklagten einzuzahlen, den Tankstellenhalter unangemessen benachteiligt,
wie das Berufungsgericht meint. Da die Beklagte die Kreditgewährung durch
den Kläger trotz der anderslautenden vertraglichen Vereinbarungen über Jahre
geduldet und zudem gefördert hat, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei
angenommen, dass die dadurch eingetretene Unterdeckung auf dem Sonder-
konto für Agenturgelder dem Kläger – unabhängig von den formularvertragli-
chen Vereinbarungen – nicht vorgeworfen werden (vgl. BGH, Urteil vom 8. No-
vember 2005, aaO) und die außerordentliche Kündigung durch die Beklagte
deshalb nicht rechtfertigen konnte.
b) Auch die über den 30. April 2003 hinaus fortgesetzte Kreditgewährung
durch den Kläger trotz gegenteiliger Weisung der Beklagten hat das Berufungs-
gericht rechtsfehlerfrei nicht als wichtigen Grund zur Kündigung genügen las-
sen.
aa) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass es
– zumindest – einer Weisung (§ 665 BGB) bedurfte, um dem Kläger die Kredit-
verkäufe zu untersagen (vgl. dazu Hopt, Handelsvertreterrecht, 3. Aufl., § 86
Rdnr. 15 m.w.N.), nachdem die Beklagte nach den tatrichterlichen Feststellun-
gen jahrelang eine von den formularvertraglichen Vereinbarungen abweichende
Praxis geduldet und gefördert hatte.
Frei von Rechtsfehlern ist auch die weitere Annahme des Berufungsge-
richts, die Beklagte habe eine Kündigung aus wichtigem Grund nicht auf einen
Verstoß gegen diese Weisung stützen können, ohne den Kläger zumindest vor-
her einmal abgemahnt zu haben. Eine außerordentliche Kündigung wegen ei-
nes – wie hier – dem Leistungsbereich zuzuordnenden wichtigen Grundes setzt
regelmäßig eine Abmahnung voraus (Senatsurteil vom 11. Januar 2006, aaO,
Tz. 16 m.w.N.). Das gilt auch im vorliegenden Fall. Nachdem die Beklagte den
Kläger erst mit Schreiben vom 23. April 2003 unmissverständlich aufgefordert
hatte, Kreditverkäufe an Stationskunden für Agenturware bis zum 30. April 2003
einzustellen, und dies dem Kläger zwar nicht vollständig gelungen war, er aber
den Umfang der Kreditverkäufe im Mai 2003 bereits erheblich reduziert hatte,
durfte die Beklagte den verbleibenden Verstoß gegen die Weisung jedenfalls
nicht ohne eine vorherige Abmahnung zum Anlass nehmen, das Vertragsver-
hältnis fristlos zu kündigen.
bb) Gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, eine Weisung, keine
Kreditverkäufe mehr zu tätigen, sei erstmals mit Schreiben vom 23. April 2003
erfolgt, und der Kläger sei wegen der im Mai 2003 – in deutlich eingeschränk-
tem Umfang – dennoch gewährten Kredite nicht abgemahnt worden, wendet
sich die Revision ohne Erfolg.
Das Berufungsgericht musste in diesem Zusammenhang nicht die Aus-
sage des vom Kläger benannten Zeugen S. , Bezirksleiter der Beklagten,
vor dem Landgericht berücksichtigen. Dieser hatte unter anderem bekundet, es
habe nach dem Schreiben vom 23. April 2003 ein Gespräch zwischen dem
Zeugen S. , dem Kläger und der Verkaufsleiterin F. gegeben, in dem
es darum gegangen sei, dass der Kläger die Kreditierung an Kunden einstellen
sollte; der Kläger habe das akzeptiert. Er, der Zeuge, habe konsequent darauf
hingewirkt, dass der Kläger das Betanken auf Rechnung zurückfahre, und zwar
mindestens ein halbes Jahr vor April 2003.
Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich daraus nicht, dass der
Kläger schon sechs Monate vor dem Schreiben vom 23. April 2003 eine ent-
sprechende Weisung erhalten hätte, sodass das Schreiben als Abmahnung
betrachtet werden könnte; ebenso wenig ist in dem Gespräch nach dem Schrei-
ben vom 23. April 2003 eine Abmahnung zu sehen. Wenn durch den Zeugen
konsequent darauf hingewirkt wurde, das Betanken auf Rechnung "zurückzu-
fahren", liegt darin angesichts der jahrelangen Duldung durch die Beklagte kei-
ne eindeutige Weisung, die Kreditgewährung vollständig einzustellen. Das vom
Zeugen geschilderte Gespräch nach dem 23. April 2003 kann, wie die Revisi-
onserwiderung mit Recht geltend macht, schon deshalb nicht als Abmahnung
betrachtet werden, weil nicht feststeht, ob dieses Gespräch nach dem 30. April
2003 stattgefunden hat. Der Zeugenaussage kann ferner nicht entnommen
werden, dass dem Kläger in dem Gespräch die fortgesetzte Kreditgewährung
über den 30. April 2003 hinaus als Verstoß gegen die Weisung vorgehalten
wurde. Die Revision führt schließlich auch keinen Vortrag in den Tatsachenin-
stanzen an, aus dem sich Näheres dazu ergeben könnte.
2. Die Berechnung des Ausgleichsanspruchs greift die Revision nur im
Hinblick auf die Schätzung des Stammkundenanteils am Gesamtumsatz des
Klägers an. Sie beanstandet zum einen, das Berufungsgericht gehe davon aus,
dass zu den Stammkunden all diejenigen Kunden zu rechnen seien, die bei
dem Kläger insgesamt – nicht nur im letzten Vertragsjahr – mindestens vier Mal
getankt hätten, und zum andern, das Berufungsgericht habe nicht vorausge-
setzt, dass die Kunden mindestens ein Mal pro Quartal bei dem Kläger getankt
hätten. Diesen Angriffen hält das Berufungsurteil stand. Die Beurteilung durch
das Berufungsgericht steht entgegen der Auffassung der Revision nicht im Wi-
derspruch zu dem Senatsurteil vom 12. September 2007 (Vlll ZR 194/06, BB
2007, 2475).
a) Der Berechnung des Ausgleichsanspruchs eines Tankstellenhalters
nach § 89b HGB ist die letzte Jahresprovision im Kraft- und Schmierstoffge-
schäft zugrunde zu legen und davon nur der Teil zu berücksichtigen, den der
Tankstellenhalter für Umsätze mit von ihm geworbenen Stammkunden erhalten
hat, weil nur mit diesen Kunden eine Geschäftsverbindung im Sinne des § 89b
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB besteht (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 6. August
1997 – VIII ZR 150/96, WM 1998, 31, unter B I 1, und VIII ZR 92/96, WM 1998,
25, unter B I 2; Senatsurteil vom 12. September 2007, aaO, Tz. 22 m.w.N.). Als
Stammkunden sind alle Mehrfachkunden anzusehen, die innerhalb eines über-
schaubaren Zeitraumes, in dem üblicherweise mit Nachbestellungen zu rech-
nen ist, mehr als nur einmal ein Geschäft mit dem Unternehmer abgeschlossen
haben oder voraussichtlich abschließen werden (Senatsurteile vom 6. August
1997 – VIII ZR 150/96, aaO, unter B I 1 a und VIII ZR 92/96, aaO, unter B I 2 a;
Senatsurteil vom 12. September 2007, aaO, Tz. 36, jeweils m.w.N.). Dies ist in
Bezug auf Tankstellenkunden im Allgemeinen dann zu bejahen, wenn diese
mindestens vier Mal im Jahr – also durchschnittlich wenigstens ein Mal pro
Quartal – bei der gleichen Tankstelle getankt haben (Senatsurteil vom 12. Sep-
tember 2007, aaO, Tz. 42).
Als Quelle für die Ermittlung solcher Mehrfachkunden an einer bestimm-
ten Station kommen insbesondere Belege über Zahlungsvorgänge mit Kredit-
karten oder vergleichbaren Karten (z.B. EC-Karten) in Betracht. Diese Belege
können daraufhin ausgewertet werden, ob mit den Karten in einem bestimmten
Zeitraum mehrfach getankt wurde, sodass sich der Umsatzanteil der Mehrfach-
kunden am Gesamtumsatz der Kartenkundschaft für einen bestimmten Zeit-
raum errechnen lässt. Auf dieser Grundlage kann eine auf die konkreten Ver-
hältnisse im letzten Vertragsjahr bezogene Schätzung erfolgen, bei der der
Stammkundenumsatzanteil innerhalb der Kartenkunden auf den Gesamtumsatz
hochgerechnet wird, falls keine Anhaltspunkte dafür sprechen, dass dieses
Verhältnis bei den anonymen Barzahlern wesentlich anders ist als innerhalb der
Kartenkundschaft (Senatsurteil vom 12. September 2007, aaO, Tz. 28 m.w.N.).
b) Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht ausgegangen. An-
ders als die Revision meint, hat es dabei für die Stammkundeneigenschaft nicht
bereits genügen lassen, dass der Kunde insgesamt vier Mal an der Station des
Klägers getankt hat, sondern es hat vorausgesetzt, dass dies im letzten Ver-
tragsjahr geschehen ist.
Das Berufungsgericht hat seiner Beurteilung eine vom Kläger vorgelegte
"Mehrfachkunden-Analyse" der Firma D. zugrunde gelegt, in der die Kar-
tenzahlungen an der Station des Klägers und die Monatsabrechnungen der Be-
klagten für den Zeitraum vom 1. Juni 2002 bis 31. Mai 2003 ausgewertet wor-
den sind. Darin werden aus den monatlichen Abrechnungen für den Analyse-
zeitraum die Umsätze der Tankstelle ermittelt. Diese werden einerseits aufge-
teilt nach Kraftstoffumsätzen und sonstigen Umsätzen, andererseits nach den
Umsätzen der Kartenzahler, der Barzahler und der Stationskreditkunden. Fer-
ner wird in der Analyse eine Liste (tabellarische Aufstellung der Abstimmre-
ports) aller im Analysezeitraum erfolgten Kartenzahlungen (EC-Karten, Kredit-
karten, Tankkarten) ausgewertet. In dieser Liste sind jeweils unter anderem das
Buchungsdatum, die Kartennummer und der Abrechnungsbetrag der einzelnen
Zahlungsvorgänge ausgewiesen; mit Hilfe dieser Daten wird festgestellt, welche
– durch die Kartennummer identifizierten – Kartenkunden im Analysezeitraum
die Tankstelle mehrfach aufgesucht haben. Aus den so ermittelten Mehrfach-
kundenanteilen an den Umsätzen der Kartenkunden hat das Berufungsgericht
sodann die Mehrfachkundenanteile an den Kraftstoffumsätzen der Barzahler
hochgerechnet.
Das Berufungsgericht hat dazu zwar ausgeführt, es rechne mit den Da-
ten der Stammkunden, die mindestens vier Mal die Tankstelle des Klägers auf-
gesucht hätten. Damit kann jedoch nur die Tankfrequenz im letzten Vertragsjahr
gemeint sein, weil in der Mehrfachkunden-Analyse lediglich die Tankvorgänge
der Kartenkunden und der Gesamtumsatz aller Kunden in der Zeit zwischen
dem 1. Juni 2002 und dem 31. Mai 2003 ausgewertet worden sind. Die vom
Berufungsgericht seiner Berechnung des Ausgleichsanspruchs zugrunde geleg-
ten Mehrfachumsätze müssen demnach innerhalb dieses Jahres erfolgt sein.
Im Übrigen hat das Berufungsgericht selbst an anderer Stelle ausgeführt, dass
der maßgebliche Zeitraum das letzte Jahr sei.
Anders als die Revision meint, setzt die Stammkundeneigenschaft nicht
voraus, dass der Mehrfachkunde tatsächlich mindestens einmal im Quartal an
der Station getankt hat. Beim vierten Tanken innerhalb eines Jahres ist – unab-
hängig davon, ob dies in gleichmäßigen Zeitabständen geschieht oder vier
Tankvorgänge in engem zeitlichen Zusammenhang zu verzeichnen sind – in
der Regel die Annahme berechtigt, dass der Kunde die Tankstelle nicht nur zu-
fällig, sondern gezielt zum wiederholten Mal aufgesucht hat und dementspre-
chend eine Bindung des Kunden an die Tankstelle besteht. Es genügt deshalb,
dass der Kunde "durchschnittlich" ein Mal pro Quartal an der Station getankt hat
(Senatsurteil vom 12. September 2007, aaO, Tz. 42).
Ball
Wiechers
Hermanns
Dr. Milger
Dr. Hessel
Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 30.03.2005 - 101 O 20/04 - KG Berlin, Entscheidung vom 21.05.2007 - 23 U 87/05 -