BGH Beschluss vom 11.01.2006 – XII ZB 27/04
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. Januar 2006
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
ja
ja
ZPO § 519 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3
Zur Zulässigkeit einer Berufung, wenn in der Berufungsschrift, der entgegen der
Sollvorschrift des § 519 Abs. 3 ZPO keine Abschrift des angefochtenen Urteils
beigefügt wurde, bei im übrigen richtiger und vollständiger Bezeichnung dieses
Urteils ein falsches erstinstanzliches Aktenzeichen angegeben ist.
BGH, Beschluss vom 11. Januar 2006 - XII ZB 27/04 - LG Köln
AG Bergheim
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2006 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die
Richterin Dr. Vézina
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der
6. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 12. Januar 2004 auf-
gehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die außer-
gerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das
Landgericht zurückverwiesen.
Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Rechtsbeschwer-
deverfahren wird abgesehen (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG).
Beschwerdewert: 3.761 €
Gründe
I.
Das Amtsgericht verurteilte die Beklagte, an die Klägerin rückständigen
Mietzins in Höhe von 3.761,15 € nebst Zinsen zu zahlen. Gegen das ihr am
11. November 2003 zugestellte Urteil legte die Beklagte am 9. Dezember 2003
Berufung ein, die sie zugleich begründete.
Die Berufungsschrift, der eine Abschrift des angefochtenen Urteils nicht
beigefügt war, bezeichnet die Parteien und ihre Prozessbevollmächtigten je-
weils mit vollständiger Anschrift unter Angabe ihrer jeweiligen erst- und zwei-
tinstanzlichen Parteirolle. Sie enthält die Erklärung, dass die Beklagte gegen
das Urteil des Amtsgerichts Bergheim vom 10.11.2003, Az: 24 C 263/03, Beru-
fung einlege.
Nach Eingang der angeforderten Akten 24 C 263/03 des Amtsgerichts
Bergheim stellte die Geschäftsstelle des Landgerichts am 19. Dezember 2003
fest, dass das Rubrum jenes Verfahrens nicht mit dem der Berufungsschrift
übereinstimmte, und erfuhr durch telefonische Rücksprache mit dem Büro des
Prozessbevollmächtigten der Beklagten, dass das Aktenzeichen des erstin-
stanzlichen Verfahrens richtig 24 C 262/03 lautete. Mit Schriftsatz vom gleichen
Tage teilte auch der Prozessbevollmächtigte der Beklagten das richtige Akten-
zeichen noch einmal mit.
Nach entsprechendem Hinweis verwarf das Landgericht die Berufung
wegen Angabe eines falschen Aktenzeichens als unzulässig. Gegen diesen
Beschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten.
II.
1. Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1
Satz 4, 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO statthaft (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 155, 21,
22) und zulässig, weil eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (vgl. BGHZ 151,
221, 227 f.). Sie ist auch begründet, weil das Berufungsgericht die Anforderun-
gen an eine zulässige Berufung überspannt hat.
2. Zutreffend ist zwar der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass
die Angabe eines falschen Aktenzeichens in der Berufungsschrift der Zulässig-
keit der Berufung dann nicht entgegensteht, wenn aufgrund der sonstigen er-
kennbaren Umstände für das Gericht und den Prozessgegner nicht zweifelhaft
bleibt, welches Urteil angefochten wird (BGH, Senatsbeschluss vom 12. April
1989 - IVb ZB 23/89 - FamRZ 1989, 1063 f. m.N.).
Richtig ist ferner, dass solche Zweifel schon dann ausgeschlossen wä-
ren, wenn der Berufungsschrift hier entsprechend der Sollvorschrift des § 519
Abs. 3 ZPO = § 518 Abs. 3 ZPO a.F. eine Ausfertigung oder beglaubigte Ab-
schrift des angefochtenen Urteils beigefügt worden wäre (Senatsbeschluss vom
12. April 1989 aaO 1064).
Dies ist zwar der sicherste Weg, Zweifelsfälle zu vermeiden, nicht aber
zugleich auch der einzige Umstand, aufgrund dessen sich die fehlende oder
falsche Angabe des Aktenzeichens als unschädlich erweisen kann.
a) Für die Klägerin als Prozessgegnerin dürfte angesichts der bis auf das
Aktenzeichen zutreffenden Angaben in der Berufungsschrift, insbesondere auch
der darin enthaltenen Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil, be-
reits von Anfang an nicht fraglich gewesen sein, welches Urteil mit der Berufung
angefochten werden sollte, zumal keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind,
dass zwischen den Parteien weitere Rechtsstreitigkeiten anhängig waren (vgl.
BGH Urteil vom 11. Januar 2001 - III ZR 113/00 - NJW 2001, 1070 f.).
Darauf kommt es indes nicht an. Etwaige Zweifel des Prozessgegners
müssen nicht schon bis zum Ablauf der Berufungsfrist behoben sein; es genügt,
wenn die Klarstellung ihm gegenüber erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt,
sofern dadurch seine Rechtsverteidigung nicht beeinträchtigt wird (Senatsbe-
schluss vom 12. April 1989 aaO 1064 a.E.; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom
3. Juli 1974 - V ZB 9/74 - NJW 1974, 1658, vom 16. März 1989 - VII ZB 24/88 -
NJW 1989, 2395 f. unter II, 1 und vom 18. April 2000 - VI ZB 1/00 - NJW-RR
2000, 1371 f.). Hier ist der Klägerin eine Abschrift des das Aktenzeichen richtig-
stellenden Schriftsatzes vom 19. Dezember 2003 ausweislich ihres Empfangs-
bekenntnisses am 8. Januar 2004 zugestellt worden.
b) Aber auch für das Berufungsgericht konnte bei Ablauf der Berufungs-
frist nicht zweifelhaft sein, dass die Beklagte allein das in der Berufungsschrift
bezeichnete, am 10. November 2003 zwischen den genannten Parteien ergan-
gene Urteil des Amtsgerichts Bergheim anfechten wollte, da keine Anhaltspunk-
te dafür ersichtlich waren, dass dieses Gericht am selben Tage ein weiteres
Urteil in einem anderen Rechtsstreit derselben Parteien erlassen haben könnte.
Insoweit war die versehentlich falsche Angabe des Aktenzeichens un-
schädlich, weil das Berufungsgericht anhand der im übrigen richtigen und voll-
ständigen Angaben in der Berufungsschrift nicht gehindert war, seine prozess-
vorbereitende Tätigkeit aufzunehmen (vgl. BAG, Urteile vom 24. April 1980
- 2 AZR 844/79 - JURIS und vom 5. Juli 1976 - 2 AZR 385/75 - AP Nr. 35 zu
§ 518 ZPO sowie Beschluss vom 12. März 1982 - 7 AZB 19/81 - JURIS).
Die falsche Angabe des erstinstanzlichen Aktenzeichens, das immerhin
die richtige Zivilabteilung des Amtsgerichts und das richtige Jahr des Eingangs
der Klage bezeichnete, hatte hier nur zur Folge, dass das Berufungsgericht zu-
nächst die falschen Akten beim Amtsgericht anforderte, da es sich offensichtlich
darauf beschränkte, nur das Aktenzeichen mitzuteilen. Hätte es das angefoch-
tene Urteil bei seiner Aktenanforderung in derselben Weise bezeichnet wie die
Berufungsklägerin, dann hätte die Geschäftsstelle bei sorgfältiger und sachge-
mäßer Bearbeitung mindestens auch die Akten des Rechtsstreits übersandt, in
dem das angefochtene Urteil vom 10. November 2003 ergangen war. Daraus
folgt, dass das angefochtene Urteil in der Berufungsschrift ungeachtet des fal-
schen Aktenzeichens ausreichend bezeichnet war (vgl. BGH, Beschluss vom
28. März 1958 - IV ZB 68/58 - FamRZ 1958, 215, 216).
Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass prozessuale Formvorschriften
kein Selbstzweck sind. Dies gilt hier um so mehr, als § 519 Abs. 2 Nr. 1 ZPO
selbst nicht bestimmt, in welcher Weise das angefochtene Urteil in der Beru-
fungsschrift zu bezeichnen ist, mag auch die in Rechtsprechung und Literatur
unumstrittene Forderung nach Mitteilung des Aktenzeichens aus guten Grün-
den in aller Regel unverzichtbar sein. Sie verfolgt einen zweifachen Zweck:
Zum einen soll sie dem Rechtsmittelgericht eine rasche und unkomplizierte An-
forderung der erstinstanzlichen Akten ermöglichen, ohne dass das Gericht ers-
ter Instanz die richtigen Akten erst anhand eines Prozessregisters ermitteln
muss. Dies dient lediglich der Erleichterung des Geschäftsgangs und würde für
sich allein bei einem Verstoß eine so drastische Folge wie die Verwerfung des
Rechtsmittels nicht rechtfertigen können. Zum anderen dient sie - ebenso wie
die weiteren zu fordernden Angaben - der eindeutigen Bezeichnung des ange-
fochtenen Urteils. Sie ist aber insofern redundant, als das angefochtene Urteil
im Regelfall - wie auch hier - bereits anhand der anderen Angaben eindeutig zu
identifizieren ist, sofern nicht ohnehin gemäß § 519 Abs. 3 ZPO der sicherere
Weg der Beifügung des angefochtenen Urteils gewählt wurde. Lediglich dann,
wenn dasselbe Gericht in mehreren Rechtsstreitigkeiten derselben Parteien am
selben Tag mehrere Urteile verkündet hat, erweist sie sich als unverzichtbar
(vgl. BFH, Beschluss vom 23. Mai 1973 - I R 187/71 und I R 188/71 - BFHE
109, 422 ff. und Urteil vom 11. Dezember 1985 - I R 31/84 - BFHE 146, 196 ff.).
3. Dem steht nicht entgegen, dass das Berufungsgericht bei Eingang der
Berufungsschrift nicht erkennen konnte, dass das angegebene Aktenzeichen
falsch war. Soweit der Bundesgerichtshof entschieden hat, dass der fehlerhaf-
ten Angabe des Aktenzeichens jedenfalls dann keine ausschlaggebende Be-
deutung zukommt, wenn der Fehler offensichtlich ist und das Berufungsgericht
ihn sogleich erkennt (BGH, Beschluss vom 25. Februar 1993 - VII ZB 22/92 -
NJW 1993, 1719 f.), hat er die Frage, ob ein falsches und als solches nicht zu
erkennendes Aktenzeichen stets zur Unzulässigkeit führt, ausdrücklich offen
gelassen. Auch der Senatsbeschluss vom 13. Januar 1999 (- XII ZB 140/98 -
BGHR ZPO § 518 Abs. 2 Nr. 1 Urteilsbezeichnung 8) besagt nur, dass eine fal-
sche Angabe des Aktenzeichens, die nicht offensichtlich ist, die Berufung in der
Regel - mithin nicht notwendigerweise immer - fehlerhaft macht.
Hier wäre die Berufung dann, wenn der Prozessbevollmächtigte der Be-
klagten gar kein erstinstanzliches Aktenzeichen angegeben hätte, aufgrund der
sonstigen Angaben in der Berufungsschrift ohne weiteres zulässig gewesen, da
sich das angefochtene Urteil daraus eindeutig ergab. Aber auch die Angabe
des falschen Aktenzeichens war hier nicht geeignet, bis zum Ablauf der Beru-
fungsfrist Zweifel des Berufungsgerichts an der Identität des angefochtenen
Urteils aufkommen zu lassen. Denn da das falsche Aktenzeichen nicht als sol-
ches offensichtlich war, bestand kein Anlass zu Zweifeln, ob etwa ein Urteil un-
ter dem angegebenen Aktenzeichen oder aber ein durch die übrigen Angaben
bezeichnetes Urteil angefochten war. Solche Zweifel konnten auch nach Ablauf
der Berufungsfrist nicht auftauchen, als die Akten des zunächst angeforderten
(falschen) Verfahrens 24 C 263/03 eintrafen und deren Rubrum nicht mit dem
Rubrum der Berufungsschrift übereinstimmte. Denn daraus und aus dem Inhalt
der übersandten Akten ergab sich zugleich, dass ein im Verfahren 24 C 263/03
etwa ergangenes Urteil nicht angefochten sein konnte.
4. Für die getroffene Entscheidung ist es ohne Bedeutung, dass auch
das Berufungsgericht im Tenor sowie auf dem Deckblatt des angefochtenen
Verwerfungsbeschlusses zwei falsche erstinstanzliche Aktenzeichen nennt
(24 C 263/03 bzw. im Tenor 24 C 62/03). Für das Rechtsbeschwerdegericht
besteht kein Zweifel daran, dass das Berufungsgericht die Berufung der Beklag-
ten gegen das Urteil des Amtsgerichts Bergheim vom 10. November 2003 in
der Sache 24 C 262/03 verworfen hat. Da der angefochtene Beschluss aufzu-
heben war, erübrigt sich eine Berichtigung.
Hahne
Sprick
Fuchs
Ahlt
Vézina
Vorinstanzen:
AG Bergheim, Entscheidung vom 10.11.2003 - 24 C 262/03 -
LG Köln, Entscheidung vom 12.01.2004 - 6 S 255/03 -