Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 12.01.2006 – IX ZB 137/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. Januar 2006

in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 12. Januar 2006

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den

Beschluss der 26. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom

10. Mai 2004 wird als unzulässig verworfen.

Der weitere Beteiligte zu 1 trägt die Kosten des Verfahrens der

Rechtsbeschwerde nach einem Wert von 300 Euro.

Gründe

1

Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde des (weiteren) Beteiligten

zu 1 gegen einen Beschluss als unzulässig verworfen, mit dem das Insolvenz-

gericht es abgelehnt hat, gemäß § 309 Abs. 1 InsO die Zustimmung widerspre-

chender Gläubiger zu einem vom Schuldner vorgelegten Schuldenbereini-

gungsplan zu ersetzen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Rechtsbe-

schwerde des Beteiligten zu 1, der meint, das Beschwerdegericht habe ihn als

Antragsteller im Sinne von § 309 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 InsO ansehen

müssen.

2

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Befugnis zur Rechtsbe-

schwerde setzt voraus, dass die sofortige Beschwerde statthaft war (BGHZ

144, 78, 82; BGH, Beschl. v. 18. September 2003 - IX ZB 75/03, WM 2003,

2344; v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, WM 2003, 2390; v. 7. April 2005

- IX ZB 63/03, WM 2005, 1246). Das war hier nicht der Fall. Gemäß § 309

Abs. 2 Satz 3 InsO steht nur dem Antragsteller und dem Gläubiger, dessen Zu-

stimmung ersetzt wird, die sofortige Beschwerde zu. Die Zustimmung des Be-

teiligten zu 1 zu dem vom Schuldner vorgelegten Schuldenbereinigungsplan ist

durch den Beschluss des Insolvenzgerichts gerade nicht ersetzt worden.

3

Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kann der Beteiligte zu 1

auch nicht als Antragsteller eines Ersetzungsantrags angesehen werden. Die

Rechtsbeschwerde verweist auf zwei Schreiben des Beteiligten vom 29. Mai

2002 und vom 12. Oktober 2002, die "als Gläubigerantrag im Sinne des § 309

InsO" auszulegen seien. Diese Schreiben bringen zwar zum Ausdruck, dass der

Beteiligte zu 1 mit dem vom Insolvenzgericht eingeschlagenen Verfahren nicht

einverstanden war. Sie enthalten jedoch keinerlei Anhaltspunkte für einen An-

trag nach § 309 InsO.

4

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet

wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung

des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen

Fischer

Raebel

Vill

Cierniak

Lohmann

Vorinstanzen:

AG Hamburg, Entscheidung vom 18.09.2003 - 68 a IK 95/02 -

LG Hamburg, Entscheidung vom 10.05.2004 - 326 T 89/03 -