BGH Beschluss vom 12.01.2006 – IX ZB 137/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Januar 2006
in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 12. Januar 2006
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den
Beschluss der 26. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom
10. Mai 2004 wird als unzulässig verworfen.
Der weitere Beteiligte zu 1 trägt die Kosten des Verfahrens der
Rechtsbeschwerde nach einem Wert von 300 Euro.
Gründe
Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde des (weiteren) Beteiligten
zu 1 gegen einen Beschluss als unzulässig verworfen, mit dem das Insolvenz-
gericht es abgelehnt hat, gemäß § 309 Abs. 1 InsO die Zustimmung widerspre-
chender Gläubiger zu einem vom Schuldner vorgelegten Schuldenbereini-
gungsplan zu ersetzen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Rechtsbe-
schwerde des Beteiligten zu 1, der meint, das Beschwerdegericht habe ihn als
Antragsteller im Sinne von § 309 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 InsO ansehen
müssen.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Befugnis zur Rechtsbe-
schwerde setzt voraus, dass die sofortige Beschwerde statthaft war (BGHZ
144, 78, 82; BGH, Beschl. v. 18. September 2003 - IX ZB 75/03, WM 2003,
2344; v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, WM 2003, 2390; v. 7. April 2005
- IX ZB 63/03, WM 2005, 1246). Das war hier nicht der Fall. Gemäß § 309
Abs. 2 Satz 3 InsO steht nur dem Antragsteller und dem Gläubiger, dessen Zu-
stimmung ersetzt wird, die sofortige Beschwerde zu. Die Zustimmung des Be-
teiligten zu 1 zu dem vom Schuldner vorgelegten Schuldenbereinigungsplan ist
durch den Beschluss des Insolvenzgerichts gerade nicht ersetzt worden.
Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kann der Beteiligte zu 1
auch nicht als Antragsteller eines Ersetzungsantrags angesehen werden. Die
Rechtsbeschwerde verweist auf zwei Schreiben des Beteiligten vom 29. Mai
2002 und vom 12. Oktober 2002, die "als Gläubigerantrag im Sinne des § 309
InsO" auszulegen seien. Diese Schreiben bringen zwar zum Ausdruck, dass der
Beteiligte zu 1 mit dem vom Insolvenzgericht eingeschlagenen Verfahren nicht
einverstanden war. Sie enthalten jedoch keinerlei Anhaltspunkte für einen An-
trag nach § 309 InsO.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet
wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung
des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen
Fischer
Raebel
Vill
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen:
AG Hamburg, Entscheidung vom 18.09.2003 - 68 a IK 95/02 -
LG Hamburg, Entscheidung vom 10.05.2004 - 326 T 89/03 -