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BGH Beschluss vom 12.01.2006 – IX ZB 239/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 239/04

BESCHLUSS

vom

12. Januar 2006

in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

InsO §§ 35, 36 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, § 287 Abs. 2 Satz 1, § 292 Abs. 1 Satz 3

a) Der Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuerzahlungen wird von der Abtre-

tungserklärung gemäß § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO nicht erfasst (Fortführung von

BGH, ZVI 2005, 437).

b) Der Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuerzahlungen gehört zur Insol-

venzmasse, wenn der die Erstattungsforderung begründende Sachverhalt vor o-

der während des Insolvenzverfahrens verwirklicht worden ist.

BGH, Beschluss vom 12. Januar 2006 - IX ZB 239/04 - LG Aschaffenburg

AG Aschaffenburg

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 12. Januar 2006

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners und die sofortige Be-

schwerde des Treuhänders werden der Beschluss der 4. Zivil-

kammer des Landgerichts Aschaffenburg vom 29. September

2004 und der Beschluss des Amtsgerichts Aschaffenburg vom

19. August 2004 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten der

Beschwerdeverfahren, an das Insolvenzgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

1.022,90 € festgesetzt.

Dem Schuldner wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren Pro-

zesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt

Dr. Kummer beigeordnet.

Gründe:

I.

1

Mit Beschluss vom 24. Oktober 2001 eröffnete das Amtsgericht

- Insolvenzgericht - auf Eigenantrag das vereinfachte Insolvenzverfahren über

das Vermögen des Schuldners und bestellte den weiteren Beteiligten zum

Treuhänder. Nach Durchführung des Schlusstermins wurde das Verfahren

durch Beschluss vom 18. November 2003 aufgehoben. Zum Treuhänder im

Restschuldbefreiungsverfahren wurde der bisherige Treuhänder bestimmt.

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Für das Jahr 2003 stand dem Schuldner ein Einkommensteuererstat-

tungsanspruch von 1.162 € zu. Diesen teilte das Finanzamt, nachdem das In-

solvenzverfahren am 18. November 2003 aufgehoben worden war, anteilig auf.

Den auf die Zeit vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens entfallenden Betrag in

Höhe von 1.022,90 € überwies es an die Gerichtskasse, den Restbetrag von

139,10 € an den Schuldner.

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Mit Beschluss

vom 19. August 2004 hat das Amtsgericht

- Insolvenzgericht - von Amts wegen entschieden, dass auch der an die Ge-

richtskasse überwiesene Betrag dem Schuldner zustehe. Auf die sofortige Be-

schwerde des Treuhänders hat das Landgericht den Beschluss des Amtsge-

richts abgeändert und festgestellt, dass der (Rest-)Anspruch auf Einkommens-

teuererstattung in Höhe von 1.022,90 € dem Treuhänder zustehe. Mit der vom

Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Schuldner die Wie-

derherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

II.

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Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 793

ZPO, weil sie vom Landgericht zugelassen worden ist. Hieran ist das Rechtsbe-

schwerdegericht gebunden, § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

Für die Frage, was der Treuhänder durch die Abtretung erlangt, findet

gemäß § 292 Abs. 1 Satz 3 InsO die Vorschrift des § 36 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4

InsO entsprechende Anwendung. Vorliegend geht es um die Frage, ob der Ein-

kommensteuererstattungsanspruch pfändbares Einkommen darstellt. Dies ist in

§ 850 ZPO geregelt. Gemäß § 36 Abs. 4 InsO ist für die Entscheidung dieser

Frage wie in den Fällen des § 89 Abs. 3 InsO das Insolvenzgericht als besonde-

res Vollstreckungsgericht zuständig (BGH, Beschl. v. 5. Februar 2004 - IX ZB

97/03, ZIP 2004, 732). Der Rechtsmittelzug richtet sich in diesem Fall nach den

allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften. Deshalb war hier gemäß

§ 793 ZPO die sofortige Beschwerde gegeben (BGH, Beschl. v. 5. Februar

2004 aaO; v. 17. Februar 2004 - IX ZB 306/03, ZInsO 2004, 441). Der Be-

schluss des Insolvenzgerichts, dem eine Anhörung des Treuhänders vorausge-

gangen war, hatte Entscheidungscharakter (vgl. BGH, Beschl. v. 6. Mai 2004

- IX ZB 104/04, ZIP 2004, 1379).

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Die Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig, § 575 Abs. 1 bis 3

ZPO.

III.

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Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der bisheri-

gen Entscheidungen sowie zur Zurückverweisung an das Insolvenzgericht.

1. Das Landgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass der

Anspruch auf Einkommensteuererstattung für das Jahr 2003 von der Abtre-

tungserklärung nach § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO umfasst sei und deshalb dem

Treuhänder zustehe.

Diese Rechtsauffassung trifft nicht zu. Wie der Senat zwischenzeitlich

entschieden hat, wird der Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuerzah-

lungen von der Abtretungserklärung gemäß § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO nicht er-

fasst, weil er öffentlich-rechtlicher Natur ist und nicht den Charakter eines Ein-

kommens hat, das dem Berechtigten aufgrund eines Arbeits- oder Dienstver-

hältnisses zusteht (BGH, Urt. v. 21. Juli 2005 - IX ZR 115/04, ZVI 2005, 437,

438).

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2. Der streitige Betrag unterfällt damit derzeit dem Verwaltungs- und Ver-

fügungsrecht des Schuldners. Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens

durch Beschluss vom 18. November 2003 hat der Schuldner dieses Recht über

sein Vermögen zurückerlangt, soweit es nicht von der Abtretung nach § 287

Abs. 2 Satz 1 InsO erfasst wird. Der Anspruch auf Steuerrückerstattung war

damit aus der Insolvenzbeschlagnahme entlassen (MünchKomm-InsO/Hintzen,

§ 200 Rn. 31, § 203 Rn. 21; Kübler/Prütting/Holzer, InsO § 200 Rn. 6 f).

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3. Das Insolvenzgericht hätte jedoch von Amts wegen die Anordnung

einer Nachtragsverteilung gemäß § 203 Abs. 1 InsO prüfen müssen. Eine sol-

che Anordnung ist auch im Verbraucherinsolvenzverfahren zulässig (BGH,

Beschl. v. 1. Dezember 2005 - IX ZB 17/04, z.V.b.). Diese Entscheidung wird

das Insolvenzgericht nach der Zurückverweisung nachzuholen haben. Mit der

Anordnung der Nachtragsverteilung tritt dann eine erneute Insolvenzbeschlag-

nahme ein (MünchKomm-InsO/Hintzen, § 203 Rn. 21; HK-InsO/Irschlinger, aaO

§ 203 Rn. 6).

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Bei seiner Entscheidung wird das Insolvenzgericht davon auszugehen

haben, dass der streitige Betrag nach dem Schlusstermin als Gegenstand der

Masse ermittelt worden ist, § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO.

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Nach § 35 InsO erfasst das Insolvenzverfahren das gesamte Vermögen,

das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er

während des Verfahrens erlangt. Gegenstände, die nicht gepfändet werden

können, gehören gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht zur Insolvenzmasse (vgl.

BGHZ 92, 339, 340 f). Ansprüche auf Erstattung von Einkommensteuer sind

jedoch gemäß § 46 Abs. 1 AO pfändbar (BGHZ 157, 195; BFHE 187, 1, 3; BFH

InVo 2000, 277, 278; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 35 Rn. 68).

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Der Anspruch auf Steuererstattung entsteht, wie die Einkommensteuer-

schuld, gemäß § 38 AO i.V.m. § 36 Abs. 1 EStG erst mit Ablauf des Veranla-

gungszeitraums. Vor diesem Zeitpunkt steht nicht fest, ob für das Kalenderjahr

eine Einkommensteuer entstanden ist, die niedriger ist als die Vorauszahlun-

gen, die der Steuerpflichtige geleistet hat (BFHE 128, 146, 147; 179, 547,

550 f). Die Steuerfestsetzung hat auf den Entstehungszeitpunkt keinen Einfluss;

denn sie hat für das Steuerschuldverhältnis nur deklaratorischen Charakter

(BFHE 73, 300, 301; Jaeger/Henckel, InsO § 35 Rn. 109).

15

Die Frage, welchem Vermögen Steuererstattungsansprüche zuzuordnen

sind, bestimmt sich für die Zwecke des Insolvenzverfahrens nicht nach Steuer-

recht, sondern nach Insolvenzrecht. Maßgebend ist danach nicht der Zeitpunkt

der Vollentstehung des Rechts, sondern der Zeitpunkt, in dem nach insolvenz-

rechtlichen Grundsätzen der Rechtsgrund für den Anspruch gelegt worden ist

(BFHE 128, 146, 147; 172, 308, 310; 179, 547, 551). Der Anspruch hängt in

diesem Fall nur noch vom Zeitablauf ab (vgl. BGHZ 92, 339, 341).

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Dieser Rechtsgrund ist hier bereits mit der Abführung der Lohnsteuer

entstanden, die auf die Einkommensteuer anzurechnen ist, § 36 Abs. 2 EStG.

Durch Steuerabzug erhoben im Sinne dieser Vorschrift ist auch die gemäß § 38

EStG einbehaltene und an das Finanzamt abgeführte Lohnsteuer (Ludwig

Schmidt/Heinicke, EStG 24. Aufl. § 36 Rn. 5, § 38 Rn. 1).

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Der Erstattungsanspruch stand lediglich unter der aufschiebenden Be-

dingung, dass am Jahresende die geschuldete Einkommensteuer geringer sein

würde als die Summe der Anrechnungsbeträge, so dass sich gemäß § 36

Abs. 4 Satz 2 EStG, § 37 Abs. 2 AO ein Erstattungsbetrag ergab (vgl. BFH

BStBl II 1979, 639, 640; BFHE 179, 547, 551; Tipke/Kruse, AO Stand Septem-

ber 2005 § 251 Rn. 102; Jaeger/Henckel, InsO § 35 Rn. 109). Die Finanzbe-

hörde ist bereits dann etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden, wenn der

die Erstattungsforderung begründende Sachverhalt verwirklicht worden ist

(Franz Klein, AO 8. Aufl. § 251 Rn. 25; MünchKomm-InsO/Brandes, § 95

Rn. 26).

18

Der Insolvenzschuldner hat mit der Vorauszahlung eine Anwartschaft auf

den am Ende des Veranlagungszeitraums entstehenden Erstattungsanspruch,

so dass dieser in die Masse fällt, wenn vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens

oder während dessen Dauer der ihn begründende Sachverhalt verwirklicht ist.

Derartige Steuererstattungsanspüche werden daher zu Recht allgemein als zur

Insolvenzmasse gehörig angesehen (BFHE 170, 300, 301; 179, 547, 551 und

ständig; AG Göttingen NZI 2001, 270, 271; AG Dortmund ZInsO 2002, 685;

Jaeger/Henckel, InsO § 35 Rn. 109; Uhlenbruck, InsO § 35 Rn. 68; Kilger/

K. Schmidt, Insolvenzgesetze § 1 KO Anm. 2 B d; Kübler/Prütting/Holzer, § 35

Rn. 84; MünchKomm-InsO/Lwowski, § 35 Rn. 422; Tipke/Kruse aaO § 251

Rn. 102; Pahlke/Koenig, AO § 251 Rn. 104; Hess, InsO 2. Aufl. § 35 f Rn. 250;

HK-InsO/Eickmann, 3. Aufl. § 35 Rn. 24; Nerlich/Römermann/Andres, § 35

Rn. 59; Braun/Bäuerle, InsO 2. Aufl. § 35 Rn. 70; Frotscher, Besteuerung in der

Insolvenz 5. Aufl. S. 52).

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4. Die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Insolvenzgericht zu-

rückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 ZPO; vgl. BGHZ 160, 176, 185 f).

Fischer Raebel Vill

Cierniak Lohmann

Vorinstanzen:

AG Aschaffenburg, Entscheidung vom 19.08.2004 - IK 168/01 -

LG Aschaffenburg, Entscheidung vom 29.09.2004 - 4 T 169/04 -