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BGH Urteil vom 11.12.2008 – VII ZR 235/06

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja nein BGHZ: ja BGHR:

HOAI §§ 3 Nr. 1, 5 Abs. 2, 52 Abs. 1

Verkündet am: 11. Dezember 2008 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

a) Die in einem Auftrag enthaltenen Leistungen eines Ingenieurs für eine Anlage des Straßenverkehrs sind gemeinsam abzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn der Planungsauftrag nicht umfassend ist, sondern nur Teilplanungsleistungen, die die Planung einzelner Gewerke betreffen, in Auftrag gegeben worden sind.

b) Sind für diese Teilplanungsleistungen nicht alle Grundleistungen in Auftrag gege- ben, muss das Honorar nach § 5 Abs. 2 HOAI gemindert werden. Sind unter- schiedliche Grundleistungen für die verschiedenen Planungsbereiche in Auftrag gegeben, so muss eine sich an § 5 Abs. 2 HOAI orientierte Gewichtung stattfin- den.

c) Das Objekt im Sinne der §§ 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 HOAI wird durch den Vertragsge- genstand bestimmt; das gilt auch hinsichtlich der Einordnung eines Objekts in eine Honorarzone (im Anschluss an BGH, Urteil vom 12. Januar 2006 - VII ZR 2/04, BGHZ 165, 382).

BGH, Urteil vom 11. Dezember 2008 - VII ZR 235/06 - Kammergericht

LG Berlin

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 11. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und

die Richter Dr. Kuffer, Bauner, Dr. Eick und Halfmeier

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats

des Kammergerichts vom 17. November 2006 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die Klägerin verlangt Vergütung für Planungsleistungen als Mindestho-

norar nach der HOAI.

Die Beklagte beauftragte 1996 die Klägerin, die wegweisende sowie ver-

kehrsführende Beschilderung und Markierung nach der StVO, die Schutz- und

Leiteinrichtungen sowie die Langzeitzählstellen für eine Bundesautobahn zu

planen. Die Parteien vereinbarten ein Pauschalhonorar.

Das Berufungsgericht hat mit Urteil vom 28. Mai 2004 die Beklagte verur-

teilt, an die Klägerin 26.201,96 € und Zinsen zu zahlen. Dabei ist es davon aus-

gegangen, dass die Honorarvereinbarung wirksam sei, weil die beauftragten

Leistungen nicht in den Anwendungsbereich der HOAI fielen. Auf die Revision

der Klägerin hat der Senat dieses Urteil aufgehoben, soweit zu ihrem Nachteil

entschieden worden ist, und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwie-

sen, weil nach den getroffenen Feststellungen nicht beurteilt werden konnte, ob

und gegebenenfalls inwieweit die Planungsleistungen der Klägerin Teile einer

Anlage des Straßenverkehrs betreffen (BGH, Urteil vom 23. Februar 2006

- VII ZR 168/04, BauR 2006, 1010 = NZBau 2006, 384 = ZfBR 2006, 460).

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Nachdem die Klägerin ursprünglich eine Teilklage erhoben hatte, hat sie

zuletzt den gesamten Schlussrechnungsbetrag in Höhe von 196.363,28 € ein-

geklagt. In seinem zweiten Berufungsurteil hat das Berufungsgericht die Be-

klagte verurteilt, an die Klägerin weitere 59.671,68 €,

insgesamt also

85.873,64 € zu zahlen; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Mit der vom

Senat zugelassenen Revision möchte die Beklagte eine Klageabweisung auch

insoweit erreichen, als sie zur Zahlung eines Betrages verurteilt worden ist, der

über den im ersten Berufungsurteil ausgeurteilten Betrag hinausgeht.

Entscheidungsgründe

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Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück-

verweisung der Sache an das Berufungsgericht.

6

Das Berufungsgericht führt aus, die Leistungen der Klägerin in den Be-

reichen wegweisende Beschilderung, verkehrsführende Beschilderung und

I.

Markierung nach der StVO sowie Schutz- und Leiteinrichtungen seien aus kon-

struktiven oder rechtlichen Gründen für die Nutzung einer Anlage des Straßen-

verkehrs im Sinne des § 51 Abs. 2 Nr. 1 HOAI erforderlich. Ihre Vergütung un-

terliege deshalb dem zwingenden Preisrecht der HOAI. Das insoweit vereinbar-

te Pauschalhonorar sei wegen Verstoßes gegen das Mindestpreisgebot des § 4

Abs. 4 HOAI unwirksam und es sei daher nach den Mindestsätzen der HOAI

abzurechnen. Die Klägerin könne diese drei Gewerke getrennt abrechnen. Die

Parteien hätten vertraglich durchgehend nach vier voneinander zu trennenden

Gewerken differenziert. Dies stehe im Rahmen der Abrechnung einer Zusam-

menziehung zu einem gemeinsamen Objekt ebenso entgegen wie der Um-

stand, dass andernfalls nicht berücksichtigt werden könnte, dass für die ver-

schiedenen Gewerke jeweils unterschiedliche Prozentsätze für die einzelnen

Leistungsphasen vereinbart worden seien. Das Objekt sei in Honorarstufe III

einzuordnen. Es sei auf die Schwierigkeit des Gesamtobjekts abzustellen und

nicht auf die konkrete Aufgabe der Klägerin, die jedenfalls hinsichtlich der ver-

kehrsführenden Beschilderung und Markierung einen geringeren Schwierig-

keitsgrad aufweise.

7

Hinsichtlich der Leistungen betreffend die Langzeitzählstellen könne da-

hinstehen, ob diese zum Leistungsbild der HOAI gehörten, da die Parteien in-

soweit ein Festhonorar von 3.022,22 DM pro Stück (insgesamt daher für drei

Stück 9.066,66 DM) vereinbart hätten, das auch nur geltend gemacht werde.

II.

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Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die bisherigen Fest-

stellungen des Berufungsgerichts lassen nicht die Beurteilung zu, dass die Ho-

norarvereinbarung der Parteien gegen § 4 Abs. 2 HOAI verstößt.

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1. Ein Verstoß gegen das Verbot des § 4 Abs. 2 HOAI setzt voraus, dass

der Betrag des nach den Mindestsätzen der HOAI berechneten Honorars höher

ist als der Betrag des nach der vertraglichen Vereinbarung berechneten Hono-

rars (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2004 - VII ZR 16/03, BauR 2005, 735, 739

= NZBau 2005, 285 = ZfBR 2005, 355).

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a) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht bei der Berechnung des

nach der HOAI ermittelten Mindesthonorars für die drei Gewerke wegweisende

Beschilderung, verkehrsführende Beschilderung und Markierung nach der StVO

sowie Schutz- und Leiteinrichtungen eine getrennte Abrechnung vorgenommen.

Hierfür bietet die HOAI keine Grundlage. Die in einem Auftrag enthaltenen Leis-

tungen eines Ingenieurs für eine Anlage des Straßenverkehrs sind gemeinsam

abzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn der Planungsauftrag nicht umfassend

ist, sondern nur Teilplanungsleistungen, die die Planung einzelner Gewerke

betreffen, in Auftrag gegeben worden sind. Sind für diese Teilplanungsleistun-

gen nicht alle Grundleistungen in Auftrag gegeben, muss das Honorar nach § 5

Abs. 2 HOAI gemindert werden. Sind unterschiedliche Grundleistungen für die

verschiedenen Planungsbereiche in Auftrag gegeben, so muss eine sich an § 5

Abs. 2 HOAI orientierende Gewichtung stattfinden.

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Dass die Planungsleistungen der Klägerin getrennt abzurechnen wären,

ergibt sich entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht aus § 52 Abs. 8

HOAI i.V.m. § 22 HOAI. Denn die Leistungen der Klägerin betreffen nicht meh-

rere Anlagen des Straßenverkehrs, sondern Teile einer einzigen Verkehrsanla-

ge. Die Verkehrsanlagen ergeben sich aus § 51 Abs. 2 HOAI. Teile einer Ver-

kehrsanlage sind unabhängig davon gemeinsam abzurechnen, ob sie eine

funktionelle Einheit bilden. Der Verweis der Revisionserwiderung auf das Feh-

len einer dem § 69 Abs. 1 HOAI entsprechenden Regelung verfängt schon des-

halb nicht, weil die technische Ausrüstung gemäß § 68 HOAI in unterschiedli-

che Anlagen aufgeteilt ist.

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Der gemeinsamen Abrechnung der von der Klägerin erbrachten Pla-

nungsleistungen steht entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht entge-

gen, dass dieser die anrechenbaren Kosten für den gesamten Autobahnab-

schnitt zugrunde gelegt werden müssten. Sind nur Teilplanungsleistungen be-

auftragt, muss die DIN 276 (1981) in angepasster Form angewandt werden.

Dies ist zum einen in der Weise möglich, dass das Honorar nach den anre-

chenbaren Kosten des Vertragsgegenstandes errechnet wird. Möglich ist es

zum anderen aber auch, von den nach DIN 276 (1981) ermittelten Gesamtkos-

ten auszugehen und unter Berücksichtigung des Anteils der anrechenbaren

Kosten des Vertragsgegenstandes eine Quote zu bilden (BGH, Urteil vom

12. Januar 2006 - VII ZR 2/04, BGHZ 165, 382, 389).

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b) Ob das vereinbarte Honorar das nach den Mindestsätzen der HOAI zu

berechnende Honorar unterschreitet, kann entgegen der Auffassung des Beru-

fungsgerichts zudem nicht beurteilt werden, ohne dass festgestellt ist, ob die

Langzeitzählstellen durch das Leistungsbild der Verkehrsanlage im Sinne des

§ 51 Abs. 2 Nr. 1 HOAI erfasst werden. Ist dies zu bejahen, muss ein einheitli-

ches, nach den Mindestsätzen der HOAI berechnetes Honorar für alle von der

Klägerin erbrachten Leistungen bestimmt werden. Erst der Vergleich dieses

Honorars mit dem vereinbarten Honorar erlaubt die Beurteilung, ob die Hono-

rarvereinbarung wirksam ist. Unerheblich ist es insofern, ob die Klägerin für ihre

die Langzeitzählstellen betreffenden Leistungen gesondert nur ein geringeres

Honorar geltend macht.

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2. Rechtsfehlerhaft sind auch die Erwägungen, mit denen das Beru-

fungsgericht das Objekt in die Honorarstufe III eingestuft und es für unerheblich

angesehen hat, dass "davon auszugehen sein dürfte", dass der Auftrag hin-

sichtlich der verkehrsführenden Beschilderung und Markierung einen niedrige-

ren Schwierigkeitsgrad aufweist. Entgegen der Auffassung des Berufungsge-

richts kommt es für die Einstufung in eine Honorarzone nicht auf das Gesamt-

objekt, sondern auf die von der Klägerin bearbeiteten Teile an.

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Der Senat hat entschieden, dass das Objekt im Sinne der §§ 3 Nr. 1, 10

Abs. 1 HOAI durch den Vertragsgegenstand bestimmt wird (Urteil vom 12. Ja-

nuar 2006 - VII ZR 2/04, BGHZ 165, 382, 388 f.). Damit hat der Senat dem

Grundsatz Rechnung getragen, dass sich der Wert und damit die Honorarwür-

digkeit der Architektenleistung in den anrechenbaren Kosten widerspiegelt

(BGH, Urteil vom 12. Januar 2006 - VII ZR 2/04, aaO, S. 390). Nichts anderes

gilt hinsichtlich der Einordnung eines Objekts in eine Honorarzone gemäß § 53

HOAI. Die Systematik der Honorarberechnung dient dem Ziel, das Honorar in

ein angemessenes Verhältnis zum Wert der Leistung des Ingenieurs zu bringen

(BGH, Urteil vom 30. September 2004 - VII ZR 192/03, BGHZ 160, 284, 287).

Es wäre aber nicht leistungsangemessen, wenn ein Ingenieur, der nur mit leich-

ten Aufgaben betraut ist, davon profitieren würde, dass das Gesamtobjekt hö-

here Planungsanforderungen stellt. Ebenso unangemessen wäre es, wenn ein

Ingenieur, der sehr schwierige Aufgaben zu bewältigen hat, deshalb nur ein

niedriges Honorar erhielte, weil das Objekt im Übrigen nur geringe Planungsan-

forderungen stellt.

III.

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Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben. Das Berufungs-

gericht wird die erforderlichen Feststellungen treffen müssen, auf deren Grund-

lage beurteilt werden kann, ob die Langzeitzählstellen Teil einer Anlage des

Straßenverkehrs im Sinne des § 51 Abs. 2 Nr. 1 HOAI sind. Es wird außerdem

die Planungsleistungen der Klägerin entsprechend ihren Planungsanforderun-

gen einer Honorarzone gemäß § 53 Abs. 1 HOAI zuzuordnen haben, ohne dass

es dabei auf die Objektliste des § 54 HOAI zurückgreifen kann, die auf eine Ge-

samtbeauftragung zugeschnitten ist. Schließlich wird das Berufungsgericht er-

neut das nach den Mindestsätzen der HOAI berechnete Mindesthonorar zu er-

mitteln und die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung zu beurteilen haben.

Kniffka Kuffer Bauner

Eick Halfmeier

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 05.06.2003 - 21 O 257/02 -

KG Berlin, Entscheidung vom 17.11.2006 - 7 U 67/06 -