Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 19.01.2006 – IX ZB 88/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. Januar 2006

in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak

am 19. Januar 2006

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 23. Zivilkammer

des Landgerichts Darmstadt vom 24. März 2004 wird auf Kosten

des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

4.885,04 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der (weitere) Beteiligte wurde durch Beschluss des Insolvenzgerichts

vom 14. August 2002 zum vorläufigen Insolvenzverwalter unter Anordnung ei-

nes allgemeinen Zustimmungsvorbehalts (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 InsO) be-

stellt. Die Schuldnerin betrieb eine Arztpraxis in M. Das Insolvenzver-

fahren wurde am 1. Oktober 2002 eröffnet.

2

Der Beteiligte hat ursprünglich beantragt, seine Vergütung in Höhe von

25.175,91 € zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer festzusetzen. Das Insol-

venzgericht hat die Vergütung auf 16.478,78 € zuzüglich Auslagen und Um-

satzsteuer festgesetzt. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten, mit der er die

Festsetzung einer Vergütung in Höhe von 20.598,47 € beantragt hatte, hatte

keinen Erfolg. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt er sein Begehren, die Vergü-

tung zu erhöhen, weiter.

II.

3

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO

statthaft. Sie ist jedoch nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig, weil die Rechtssa-

che weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder

die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des

Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

4

Die Vorinstanzen haben die Vergütung des Beteiligten in seiner Eigen-

schaft als vorläufiger Insolvenzverwalter in Übereinstimmung mit den Grundsät-

zen, die der Senat in seinem Beschluss vom 18. Dezember 2003 (IX ZB 50/03,

WM 2004, 585, 586) aufgestellt hat, festgesetzt. Mit ihrer Rüge, für die Betriebs-

fortführung und für die Verhandlungen mit der Sparkasse müssten

gesonderte Zuschläge in Höhe von 11,25 % und 10 % festgesetzt werden, ver-

mag die Rechtsbeschwerde jedoch keinen Zulassungsgrund aufzuzeigen. Nach

der Rechtsprechung des Senats kommt es allein auf eine im Ergebnis ange-

messene Gesamtwürdigung an (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 607/02,

WM 2003, 1874, 1875; v. 16. Juni 2005 - IX ZB 285/03, WM 2005, 1761 f). Die

Vorinstanzen haben im Übrigen zutreffend entschieden, dass die Verhandlun-

gen mit der Sparkasse als Vermieterin der Räume der Praxis und deren Fort-

führung hier jedenfalls keine getrennten Zuschläge von insgesamt mehr als

10 % rechtfertigen.

5

Im Übrigen wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO von einer Begründung

abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grund-

sätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer ein-

heitlichen Rechtsprechung beizutragen.

Fischer

Ganter

Raebel

Kayser

Cierniak

Vorinstanzen:

AG Offenbach am Main, Entscheidung vom 06.11.2003 - 8 IN 13/02 -

LG Darmstadt, Entscheidung vom 24.03.2004 - 23 T 228/03 -