BGH Beschluss vom 19.01.2006 – IX ZB 88/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. Januar 2006
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
am 19. Januar 2006
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 23. Zivilkammer
des Landgerichts Darmstadt vom 24. März 2004 wird auf Kosten
des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
4.885,04 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der (weitere) Beteiligte wurde durch Beschluss des Insolvenzgerichts
vom 14. August 2002 zum vorläufigen Insolvenzverwalter unter Anordnung ei-
nes allgemeinen Zustimmungsvorbehalts (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 InsO) be-
stellt. Die Schuldnerin betrieb eine Arztpraxis in M. Das Insolvenzver-
fahren wurde am 1. Oktober 2002 eröffnet.
Der Beteiligte hat ursprünglich beantragt, seine Vergütung in Höhe von
25.175,91 € zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer festzusetzen. Das Insol-
venzgericht hat die Vergütung auf 16.478,78 € zuzüglich Auslagen und Um-
satzsteuer festgesetzt. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten, mit der er die
Festsetzung einer Vergütung in Höhe von 20.598,47 € beantragt hatte, hatte
keinen Erfolg. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt er sein Begehren, die Vergü-
tung zu erhöhen, weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO
statthaft. Sie ist jedoch nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig, weil die Rechtssa-
che weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder
die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Die Vorinstanzen haben die Vergütung des Beteiligten in seiner Eigen-
schaft als vorläufiger Insolvenzverwalter in Übereinstimmung mit den Grundsät-
zen, die der Senat in seinem Beschluss vom 18. Dezember 2003 (IX ZB 50/03,
WM 2004, 585, 586) aufgestellt hat, festgesetzt. Mit ihrer Rüge, für die Betriebs-
fortführung und für die Verhandlungen mit der Sparkasse müssten
gesonderte Zuschläge in Höhe von 11,25 % und 10 % festgesetzt werden, ver-
mag die Rechtsbeschwerde jedoch keinen Zulassungsgrund aufzuzeigen. Nach
der Rechtsprechung des Senats kommt es allein auf eine im Ergebnis ange-
messene Gesamtwürdigung an (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 607/02,
WM 2003, 1874, 1875; v. 16. Juni 2005 - IX ZB 285/03, WM 2005, 1761 f). Die
Vorinstanzen haben im Übrigen zutreffend entschieden, dass die Verhandlun-
gen mit der Sparkasse als Vermieterin der Räume der Praxis und deren Fort-
führung hier jedenfalls keine getrennten Zuschläge von insgesamt mehr als
10 % rechtfertigen.
Im Übrigen wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO von einer Begründung
abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grund-
sätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer ein-
heitlichen Rechtsprechung beizutragen.
Fischer
Ganter
Raebel
Kayser
Cierniak
Vorinstanzen:
AG Offenbach am Main, Entscheidung vom 06.11.2003 - 8 IN 13/02 -
LG Darmstadt, Entscheidung vom 24.03.2004 - 23 T 228/03 -