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BGH Beschluß vom 24.07.2003 – IX ZB 607/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. Juli 2003

in dem Insolvenzverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

a) Ein Zuschlag für die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten ist nicht allein deswegen gerechtfertigt, weil die Höhe der Fremdrechte oder die Anzahl der Berechtigten eine bestimmte Quote erreicht; er kommt vielmehr nur dann in Betracht, wenn die Bearbeitung den Insolvenzverwalter stärker als in entspre- chenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat.

b) Das Insolvenzgericht braucht nicht für jeden in Frage kommenden Zuschlags- oder Abschlagstatbestand zunächst isoliert zu entscheiden, ob er eine Erhöhung oder Ermäßigung des Regelsatzes rechtfertigt; es darf den Zuschlag für einen an sich erfüllten Erhöhungstatbestand auch dann versagen, wenn die für ein Zurück- bleiben hinter dem Regelsatz sprechenden Gründe bei einer Gesamtbetrachtung gleichwertig erscheinen.

BGH, Beschluß vom 24. Juli 2003 - IX ZB 607/02 - LG Köln AG Köln

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann

am 24. Juli 2003

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 19. Zivilkammer

des Landgerichts Köln vom 13. November 2002 wird auf Kosten

des weiteren Beteiligten zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 37.650,19

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:9)(cid:1)(cid:10)(cid:5)(cid:12)(cid:11)(cid:9)(cid:5)(cid:14)(cid:13)

Gründe

I.

Der im Eröffnungsverfahren seit dem 2. Oktober 2000 als vorläufiger

Insolvenzverwalter tätige weitere Beteiligte wurde in dem am 11. Januar 2001

eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners zum Ver-

walter bestellt. Der Geschäftsbetrieb des Schuldners, der die Herstellung und

den Handel von Karnevalsartikeln umfaßte, wurde zunächst in eingeschränk-

tem Umfang weiterbetrieben und schließlich am 24. Februar 2001 eingestellt.

Nach dem Schlußverteilungsverzeichnis vom 9. April 2002 bestehen

gegen den Schuldner 32 Forderungen gemäß § 38 InsO in Höhe von insge-

samt 290.083,84 DM sowie zwei Forderungen gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 2 InsO

über zusammen 174,23 DM. Der dem Schuldner gehörende Grundbesitz wurde

freihändig zu einem Preis von 800.000 DM veräußert. Die Ansprüche von fünf

Grundpfandrechtsgläubigern wurden durch Zahlung von 279.165,02 DM ab-

gelöst. Die voraussichtliche Quote der Insolvenzgläubiger beträgt 100 %.

Der Insolvenzverwalter hat die gemäß § 1 Abs. 2 InsVV maßgebliche

Masse auf 539.667,00 DM beziffert und beantragt, seine Vergütung inklusive

Auslagen und Mehrwertsteuer auf 77.992,46

(cid:15)(cid:17)(cid:16)(cid:9)(cid:18)(cid:10)(cid:19)

(cid:18)(cid:10)(cid:20)(cid:22)(cid:21) DM) festzusetzen. Er

begehrt einen Zuschlag zur Regelgebühr von 0,5 für die Bearbeitung der Ab-

sonderungsrechte der fünf Grundpfandrechtsgläubiger sowie von jeweils 0,25

wegen fehlender Mitarbeit des Schuldners und wegen fehlender Geschäfts-

und Buchführungsunterlagen. Der Rechtspfleger hat eine Erhöhung der Regel-

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:23)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:24)(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:23)(cid:3)(cid:9)(cid:1)(cid:25)(cid:5)(cid:12)(cid:11)(cid:9)(cid:5)(cid:14)(cid:13)(cid:27)(cid:26)(cid:29)(cid:28)(cid:4)(cid:3)(cid:31)(cid:30) (cid:28)"!$#(cid:4)(cid:7)(cid:4)(cid:1)&%(’*) +,(cid:5)-+$(cid:28)(cid:25)(cid:5)

gebühr abgelehnt und diese auf 40.342,27

die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters zurückgewiesen. Dieser

verfolgt mit der Rechtsbeschwerde seinen Antrag weiter.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 7, 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1

und Abs. 2 Nr. 2, §§ 575, 576 ZPO zulässig, hat jedoch in der Sache keinen

Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht hat dem weiteren Beteiligten zu Recht eine

Erhöhung der Regelvergütung wegen Bearbeitung von Aus- und Absonde-

rungsrechten gemäß § 3 Abs. 1 Buchst. a InsVV versagt.

(cid:13)

a) Nach dieser Bestimmung ist dem Insolvenzverwalter ein Zuschlag zur

Regelvergütung dann zu gewähren, wenn die Bearbeitung dieser Rechte einen

erheblichen Teil seiner Tätigkeit ausgemacht hat, ohne daß ein entsprechen-

der Mehrbetrag nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV angefallen ist.

Die Literatur will bei Prüfung der Frage, ob die Bearbeitung von Aus-

und Absonderungsrechten einen erheblichen Teil der Tätigkeit des Insolvenz-

verwalters in Anspruch genommen hat, hauptsächlich auf den Anteil der Siche-

rungsgläubiger an der Gesamtzahl aller Gläubiger (Hess, InsVV 2. Aufl. § 3

Rn. 42; Nowak in MünchKomm-InsO, § 3 InsVV Rn. 3) oder auf den Anteil der

Fremdrechte an der Schuldenmasse (Eickmann, Vergütungsrecht 2. Aufl. § 3

InsVV Rn. 15; Haarmeyer/Wutzke/Förster,

Insolvenzrechtliche Vergütung

3. Aufl. § 3 Rn. 13 i.V.m. § 2 Rn. 22; Lorenz in Frankfurter Kommentar, 3. Aufl.

§ 3 InsVV Rn. 10; Haarmeyer ZInsO 1999, 488, 492) abstellen. Demgegenüber

macht das Beschwerdegericht die Bewilligung eines Zuschlags davon abhän-

gig, daß die dem Insolvenzverwalter in diesem Bereich obliegende Aufgabe bei

wertender Betrachtung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls in rechtlicher

oder abwicklungstechnischer Hinsicht eine über das normale Maß hinausge-

hende Bearbeitung erfordert hat (ähnlich Blersch

in Breutigam/Blersch/

Goetsch, Insolvenzrecht § 3 InsVV Rn. 8).

Dieser letzteren Auffassung ist im Grundsatz zuzustimmen. Schon der

Wortlaut der Bestimmung legt es nahe, dem Verwalter für die Bearbeitung der

Aus- und Absonderungsrechte einen Zuschlag allein dann zuzugestehen, wenn

diese Aufgabe ihn tatsächlich über das gewöhnliche Maß hinaus in Anspruch

genommen hat. Maßgebliches Bemessungskriterium ist der real gestiegene

Arbeitsaufwand in diesem Bereich (vgl. amtl. Begründung zu § 3 InsVV, abge-

druckt bei Haarmeyer/Wutzke/Förster, aaO S. 50 f; vgl. auch BGH, Beschl. v.

24. Juni 2003 - IX ZB 453/02, z.V.b., zur Frage, wann dem vorläufigen Insol-

venzverwalter ein Vergütungszuschlag gebührt). Dies schließt es aus, die Er-

höhung der Vergütung an formale Kriterien zu knüpfen, wie etwa die Zahl der

Sicherungsgläubiger oder den Anteil der Fremdrechte an der Schuldenmasse.

Trotz hoher Werte in diesen Bereichen kann sich die Prüfung und Abwicklung

der Fremdrechte im Einzelfall einfach und wenig zeitaufwendig gestalten. Die

Zahl der Gläubiger mit Sicherungsrechten sowie deren Gesamtwert mögen An-

haltspunkte für den Umfang der vom Verwalter zu erbringenden Tätigkeit lie-

fern, entbinden den Tatrichter jedoch nicht von der Notwendigkeit, eine umfas-

sende Würdigung der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen.

b) Die Wertung des Beschwerdegerichts, die Tätigkeit des Insolvenz-

verwalters habe in diesem Bereich das im allgemeinen übliche Maß nicht über-

schritten, weil die fünf Absonderungsrechte im wesentlichen vom Käufer des

Grundstücks abgelöst worden seien und nur der fünfte Gläubiger eine Zahlung

von rund 42.000 DM aus der Insolvenzmasse erhalten habe, ist auf der

Grundlage der getroffenen Feststellungen rechtlich nicht zu beanstanden. Die

Rüge der Rechtsbeschwerde, das Berufungsgericht habe es versäumt, dem

Insolvenzverwalter durch Erteilung eines Hinweises Gelegenheit zu einer nä-

heren Darstellung der von ihm erbrachten Tätigkeit zu geben, geht fehl.

aa) Zwar hat der Richter die Beteiligten auf die Notwendigkeit der Er-

gänzung ihres Sachvortrages hinzuweisen, wenn sie - selbst unter Berücksich-

tigung der Vielfalt der vertretenen Rechtsauffassungen - eine weitergehende

Darstellung nicht als erforderlich anzusehen brauchten (BVerfG NJW 1991,

2823, 2824; 2002, 1334, 1335). Für den Insolvenzverwalter war hier jedoch

schon aus dem Wortlaut von § 3 Abs. 1 Buchst. a InsVV und im übrigen aus

den Gründen der Entscheidung des Insolvenzgerichts sowie den im Schrifttum

vertretenen unterschiedlichen Meinungen ohne weiteres ersichtlich, daß es auf

Art und Umfang der im einzelnen erbrachten Tätigkeit ankommen konnte.

bb) Davon abgesehen wäre ein Zuschlag für die Bearbeitung der Aus-

und Absonderungsrechte selbst dann nicht gerechtfertigt, wenn die bei einem

Hinweis angeblich zusätzlich vorgetragenen Tatsachen einbezogen werden

müßten.

Der Insolvenzverwalter hat geltend gemacht, er habe mit zwei Banken-

gläubigern telefoniert und korrespondiert. Mit dem fünften, aus der Insolvenz-

masse abgefundenen Gläubiger sei wegen der Forderungsrechte und der drei

Zwangshypotheken mit neun beiderseitigen Schreiben im Laufe eines halben

Jahres korrespondiert worden. Außerdem habe er mit dem Finanzamt die For-

derung erörtert. Schließlich habe sich eine Minderung der Absonderungssum-

me um über 54.000 DM ergeben.

Dieser Vortrag belegt ebenfalls nicht, daß die Bearbeitung der Aus- und

Absonderungsrechte, bezogen auf den Gegenstand und Umfang des gesamten

Insolvenzverfahrens, den Verwalter in erheblichem Maße beschäftigt hat. Aus

dem weitreichenden Aufgabenkreis, der bei der Bearbeitung von Aus- und Ab-

sonderungsrechten zu bewältigen sein kann (vgl. dazu BGHZ 146, 165, 173 f),

ist nach der eigenen Darstellung des Verwalters hier nur ein sehr begrenzter

Ausschnitt angefallen. Die Rechtsbeschwerde vermag zudem nicht aufzuzei-

gen, daß die Beurteilung der Sach- und Rechtslage erhebliche Schwierigkeiten

bereitet hat. Im übrigen hat die Tätigkeit des Verwalters zu einem nicht uner-

heblichen Mehrbetrag der Masse gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV geführt und

dadurch schon die Höhe der Regelvergütung zu seinen Gunsten beeinflußt.

2. Die Rechtsbeschwerde wendet sich auch dagegen ohne Erfolg, daß

die Tatrichter dem Insolvenzverwalter weder wegen erschwerter Geschäftsfüh-

rung noch wegen fehlender Geschäftsunterlagen einen Zuschlag zuerkannt

haben.

a) Das Beschwerdegericht hält einen solchen Zuschlag nicht für ge-

rechtfertigt, weil der Arbeitsaufwand des Insolvenzverwalters trotz der von ihm

geltend gemachten Hindernisse überschaubar und verhältnismäßig gering ge-

wesen sei. Dies gelte auch, was die Zahl der Gläubiger sowie die Buchungs-

vorgänge angehe. In die vorübergehende Aufrechterhaltung des Geschäftsbe-

triebes sei der Verwalter nicht einbezogen worden. Das Grundstück habe sich

ohne Schwierigkeiten an einen von Anfang an vorhandenen Interessenten ver-

äußern lassen. Der Verwalter habe zudem davon abgesehen, die ihm vom

Steuerberater ausgehändigten ungeordneten Unterlagen nachzuarbeiten, und

auch davon profitiert, daß er zuvor als Sachverständiger und vorläufiger Insol-

venzverwalter eingesetzt gewesen sei. Diese Erleichterungen seien jedenfalls

geeignet, die geltend gemachten Erschwernisse zu kompensieren.

b) Diese Würdigung läßt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen; denn

entgegen der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Ansicht sind nicht alle

gemäß § 3 Abs. 1 InsVV in Betracht kommenden Zuschlagstatbestände zu-

nächst isoliert zu prüfen und zu bewerten. Inhalt und Zweck der vom Verord-

nungsgeber getroffenen Regelung stehen einer Gesamtabwägung, wie sie das

Landgericht vorgenommen hat, nicht entgegen.

Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwal-

ters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen (§ 63 Abs. 1

Satz 3 InsO). § 3 InsVV konkretisiert diese gesetzliche Vorgabe durch die Be-

nennung von Faktoren, die einen Zuschlag oder Abschlag vom Regelsatz

rechtfertigen. Die Bestimmung liefert damit Maßstäbe für die Festsetzung einer

gerechten Vergütung im Einzelfall. Die einzelnen Zuschlags- und Abschlags-

tatbestände haben lediglich beispielhaften Charakter. Darüber hinaus gibt es

zahlreiche weitere Umstände, die für die Bemessung der Vergütung im Einzel-

fall Bedeutung gewinnen können (vgl. amtl. Begründung zu § 3 InsVV, aaO,

sowie die Tatbestandskataloge bei Nowak in MünchKomm-InsO, § 3 InsVV

Rn. 12 bis 22, 29 bis 31). Von bindenden Vorgaben für die Bemessung von Zu-

und Abschlägen hat der Verordnungsgeber bewußt abgesehen, weil für die

Festsetzung der Vergütung die umfassende Berücksichtigung aller im Einzelfall

in Betracht kommenden Faktoren ganz im Vordergrund stehen soll. Daher ist

der Insolvenzrichter nicht gezwungen, zunächst alle möglichen Zuschlags- und

Abschlagstatbestände einzeln darauf zu prüfen, ob und in welcher Höhe sie für

sich genommen eine Abweichung vom Regelsatz rechtfertigen. Da es allein auf

eine im Ergebnis angemessene Gesamtwürdigung ankommt, darf er davon ab-

sehen, für einen an sich vorliegenden Erhöhungstatbestand einen bestimmten

Zuschlag zu beziffern, wenn diesem mehrere Ermäßigungsfaktoren gegenü-

berstehen, die in ihrer Gesamtheit nicht geringer wiegen. Die Gründe, auf de-

nen die Kompensation beruht, sind in diesem Falle in einer für die Beteiligten

nachvollziehbaren Weise darzulegen. Diesen Anforderungen wird die ange-

fochtene Entscheidung gerecht. Die Rechtsbeschwerde hat insoweit auch kei-

ne Rügen erhoben.

Kreft Fischer Raebel

Kayser Bergmann