BGH Beschluß vom 24.07.2003 – IX ZB 607/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. Juli 2003
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
InsO § 63 Abs. 1 Satz 3; InsVV § 3
a) Ein Zuschlag für die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten ist nicht allein deswegen gerechtfertigt, weil die Höhe der Fremdrechte oder die Anzahl der Berechtigten eine bestimmte Quote erreicht; er kommt vielmehr nur dann in Betracht, wenn die Bearbeitung den Insolvenzverwalter stärker als in entspre- chenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat.
b) Das Insolvenzgericht braucht nicht für jeden in Frage kommenden Zuschlags- oder Abschlagstatbestand zunächst isoliert zu entscheiden, ob er eine Erhöhung oder Ermäßigung des Regelsatzes rechtfertigt; es darf den Zuschlag für einen an sich erfüllten Erhöhungstatbestand auch dann versagen, wenn die für ein Zurück- bleiben hinter dem Regelsatz sprechenden Gründe bei einer Gesamtbetrachtung gleichwertig erscheinen.
BGH, Beschluß vom 24. Juli 2003 - IX ZB 607/02 - LG Köln AG Köln
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann
am 24. Juli 2003
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 19. Zivilkammer
des Landgerichts Köln vom 13. November 2002 wird auf Kosten
des weiteren Beteiligten zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 37.650,19
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:9)(cid:1)(cid:10)(cid:5)(cid:12)(cid:11)(cid:9)(cid:5)(cid:14)(cid:13)
Gründe
I.
Der im Eröffnungsverfahren seit dem 2. Oktober 2000 als vorläufiger
Insolvenzverwalter tätige weitere Beteiligte wurde in dem am 11. Januar 2001
eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners zum Ver-
walter bestellt. Der Geschäftsbetrieb des Schuldners, der die Herstellung und
den Handel von Karnevalsartikeln umfaßte, wurde zunächst in eingeschränk-
tem Umfang weiterbetrieben und schließlich am 24. Februar 2001 eingestellt.
Nach dem Schlußverteilungsverzeichnis vom 9. April 2002 bestehen
gegen den Schuldner 32 Forderungen gemäß § 38 InsO in Höhe von insge-
samt 290.083,84 DM sowie zwei Forderungen gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 2 InsO
über zusammen 174,23 DM. Der dem Schuldner gehörende Grundbesitz wurde
freihändig zu einem Preis von 800.000 DM veräußert. Die Ansprüche von fünf
Grundpfandrechtsgläubigern wurden durch Zahlung von 279.165,02 DM ab-
gelöst. Die voraussichtliche Quote der Insolvenzgläubiger beträgt 100 %.
Der Insolvenzverwalter hat die gemäß § 1 Abs. 2 InsVV maßgebliche
Masse auf 539.667,00 DM beziffert und beantragt, seine Vergütung inklusive
Auslagen und Mehrwertsteuer auf 77.992,46
(cid:15)(cid:17)(cid:16)(cid:9)(cid:18)(cid:10)(cid:19)
(cid:18)(cid:10)(cid:20)(cid:22)(cid:21) DM) festzusetzen. Er
begehrt einen Zuschlag zur Regelgebühr von 0,5 für die Bearbeitung der Ab-
sonderungsrechte der fünf Grundpfandrechtsgläubiger sowie von jeweils 0,25
wegen fehlender Mitarbeit des Schuldners und wegen fehlender Geschäfts-
und Buchführungsunterlagen. Der Rechtspfleger hat eine Erhöhung der Regel-
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:23)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:24)(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:23)(cid:3)(cid:9)(cid:1)(cid:25)(cid:5)(cid:12)(cid:11)(cid:9)(cid:5)(cid:14)(cid:13)(cid:27)(cid:26)(cid:29)(cid:28)(cid:4)(cid:3)(cid:31)(cid:30) (cid:28)"!$#(cid:4)(cid:7)(cid:4)(cid:1)&%(’*) +,(cid:5)-+$(cid:28)(cid:25)(cid:5)
gebühr abgelehnt und diese auf 40.342,27
die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters zurückgewiesen. Dieser
verfolgt mit der Rechtsbeschwerde seinen Antrag weiter.
II.
Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht hat dem weiteren Beteiligten zu Recht eine
Erhöhung der Regelvergütung wegen Bearbeitung von Aus- und Absonde-
rungsrechten gemäß § 3 Abs. 1 Buchst. a InsVV versagt.
(cid:13)
a) Nach dieser Bestimmung ist dem Insolvenzverwalter ein Zuschlag zur
Regelvergütung dann zu gewähren, wenn die Bearbeitung dieser Rechte einen
erheblichen Teil seiner Tätigkeit ausgemacht hat, ohne daß ein entsprechen-
der Mehrbetrag nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV angefallen ist.
Die Literatur will bei Prüfung der Frage, ob die Bearbeitung von Aus-
und Absonderungsrechten einen erheblichen Teil der Tätigkeit des Insolvenz-
verwalters in Anspruch genommen hat, hauptsächlich auf den Anteil der Siche-
rungsgläubiger an der Gesamtzahl aller Gläubiger (Hess, InsVV 2. Aufl. § 3
Rn. 42; Nowak in MünchKomm-InsO, § 3 InsVV Rn. 3) oder auf den Anteil der
Fremdrechte an der Schuldenmasse (Eickmann, Vergütungsrecht 2. Aufl. § 3
InsVV Rn. 15; Haarmeyer/Wutzke/Förster,
Insolvenzrechtliche Vergütung
3. Aufl. § 3 Rn. 13 i.V.m. § 2 Rn. 22; Lorenz in Frankfurter Kommentar, 3. Aufl.
§ 3 InsVV Rn. 10; Haarmeyer ZInsO 1999, 488, 492) abstellen. Demgegenüber
macht das Beschwerdegericht die Bewilligung eines Zuschlags davon abhän-
gig, daß die dem Insolvenzverwalter in diesem Bereich obliegende Aufgabe bei
wertender Betrachtung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls in rechtlicher
oder abwicklungstechnischer Hinsicht eine über das normale Maß hinausge-
hende Bearbeitung erfordert hat (ähnlich Blersch
in Breutigam/Blersch/
Goetsch, Insolvenzrecht § 3 InsVV Rn. 8).
Dieser letzteren Auffassung ist im Grundsatz zuzustimmen. Schon der
Wortlaut der Bestimmung legt es nahe, dem Verwalter für die Bearbeitung der
Aus- und Absonderungsrechte einen Zuschlag allein dann zuzugestehen, wenn
diese Aufgabe ihn tatsächlich über das gewöhnliche Maß hinaus in Anspruch
genommen hat. Maßgebliches Bemessungskriterium ist der real gestiegene
Arbeitsaufwand in diesem Bereich (vgl. amtl. Begründung zu § 3 InsVV, abge-
druckt bei Haarmeyer/Wutzke/Förster, aaO S. 50 f; vgl. auch BGH, Beschl. v.
24. Juni 2003 - IX ZB 453/02, z.V.b., zur Frage, wann dem vorläufigen Insol-
venzverwalter ein Vergütungszuschlag gebührt). Dies schließt es aus, die Er-
höhung der Vergütung an formale Kriterien zu knüpfen, wie etwa die Zahl der
Sicherungsgläubiger oder den Anteil der Fremdrechte an der Schuldenmasse.
Trotz hoher Werte in diesen Bereichen kann sich die Prüfung und Abwicklung
der Fremdrechte im Einzelfall einfach und wenig zeitaufwendig gestalten. Die
Zahl der Gläubiger mit Sicherungsrechten sowie deren Gesamtwert mögen An-
haltspunkte für den Umfang der vom Verwalter zu erbringenden Tätigkeit lie-
fern, entbinden den Tatrichter jedoch nicht von der Notwendigkeit, eine umfas-
sende Würdigung der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen.
b) Die Wertung des Beschwerdegerichts, die Tätigkeit des Insolvenz-
verwalters habe in diesem Bereich das im allgemeinen übliche Maß nicht über-
schritten, weil die fünf Absonderungsrechte im wesentlichen vom Käufer des
Grundstücks abgelöst worden seien und nur der fünfte Gläubiger eine Zahlung
von rund 42.000 DM aus der Insolvenzmasse erhalten habe, ist auf der
Grundlage der getroffenen Feststellungen rechtlich nicht zu beanstanden. Die
Rüge der Rechtsbeschwerde, das Berufungsgericht habe es versäumt, dem
Insolvenzverwalter durch Erteilung eines Hinweises Gelegenheit zu einer nä-
heren Darstellung der von ihm erbrachten Tätigkeit zu geben, geht fehl.
aa) Zwar hat der Richter die Beteiligten auf die Notwendigkeit der Er-
gänzung ihres Sachvortrages hinzuweisen, wenn sie - selbst unter Berücksich-
tigung der Vielfalt der vertretenen Rechtsauffassungen - eine weitergehende
Darstellung nicht als erforderlich anzusehen brauchten (BVerfG NJW 1991,
2823, 2824; 2002, 1334, 1335). Für den Insolvenzverwalter war hier jedoch
schon aus dem Wortlaut von § 3 Abs. 1 Buchst. a InsVV und im übrigen aus
den Gründen der Entscheidung des Insolvenzgerichts sowie den im Schrifttum
vertretenen unterschiedlichen Meinungen ohne weiteres ersichtlich, daß es auf
Art und Umfang der im einzelnen erbrachten Tätigkeit ankommen konnte.
bb) Davon abgesehen wäre ein Zuschlag für die Bearbeitung der Aus-
und Absonderungsrechte selbst dann nicht gerechtfertigt, wenn die bei einem
Hinweis angeblich zusätzlich vorgetragenen Tatsachen einbezogen werden
müßten.
Der Insolvenzverwalter hat geltend gemacht, er habe mit zwei Banken-
gläubigern telefoniert und korrespondiert. Mit dem fünften, aus der Insolvenz-
masse abgefundenen Gläubiger sei wegen der Forderungsrechte und der drei
Zwangshypotheken mit neun beiderseitigen Schreiben im Laufe eines halben
Jahres korrespondiert worden. Außerdem habe er mit dem Finanzamt die For-
derung erörtert. Schließlich habe sich eine Minderung der Absonderungssum-
me um über 54.000 DM ergeben.
Dieser Vortrag belegt ebenfalls nicht, daß die Bearbeitung der Aus- und
Absonderungsrechte, bezogen auf den Gegenstand und Umfang des gesamten
Insolvenzverfahrens, den Verwalter in erheblichem Maße beschäftigt hat. Aus
dem weitreichenden Aufgabenkreis, der bei der Bearbeitung von Aus- und Ab-
sonderungsrechten zu bewältigen sein kann (vgl. dazu BGHZ 146, 165, 173 f),
ist nach der eigenen Darstellung des Verwalters hier nur ein sehr begrenzter
Ausschnitt angefallen. Die Rechtsbeschwerde vermag zudem nicht aufzuzei-
gen, daß die Beurteilung der Sach- und Rechtslage erhebliche Schwierigkeiten
bereitet hat. Im übrigen hat die Tätigkeit des Verwalters zu einem nicht uner-
heblichen Mehrbetrag der Masse gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV geführt und
dadurch schon die Höhe der Regelvergütung zu seinen Gunsten beeinflußt.
2. Die Rechtsbeschwerde wendet sich auch dagegen ohne Erfolg, daß
die Tatrichter dem Insolvenzverwalter weder wegen erschwerter Geschäftsfüh-
rung noch wegen fehlender Geschäftsunterlagen einen Zuschlag zuerkannt
haben.
a) Das Beschwerdegericht hält einen solchen Zuschlag nicht für ge-
rechtfertigt, weil der Arbeitsaufwand des Insolvenzverwalters trotz der von ihm
geltend gemachten Hindernisse überschaubar und verhältnismäßig gering ge-
wesen sei. Dies gelte auch, was die Zahl der Gläubiger sowie die Buchungs-
vorgänge angehe. In die vorübergehende Aufrechterhaltung des Geschäftsbe-
triebes sei der Verwalter nicht einbezogen worden. Das Grundstück habe sich
ohne Schwierigkeiten an einen von Anfang an vorhandenen Interessenten ver-
äußern lassen. Der Verwalter habe zudem davon abgesehen, die ihm vom
Steuerberater ausgehändigten ungeordneten Unterlagen nachzuarbeiten, und
auch davon profitiert, daß er zuvor als Sachverständiger und vorläufiger Insol-
venzverwalter eingesetzt gewesen sei. Diese Erleichterungen seien jedenfalls
geeignet, die geltend gemachten Erschwernisse zu kompensieren.
b) Diese Würdigung läßt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen; denn
entgegen der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Ansicht sind nicht alle
gemäß § 3 Abs. 1 InsVV in Betracht kommenden Zuschlagstatbestände zu-
nächst isoliert zu prüfen und zu bewerten. Inhalt und Zweck der vom Verord-
nungsgeber getroffenen Regelung stehen einer Gesamtabwägung, wie sie das
Landgericht vorgenommen hat, nicht entgegen.
Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwal-
ters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen (§ 63 Abs. 1
Satz 3 InsO). § 3 InsVV konkretisiert diese gesetzliche Vorgabe durch die Be-
nennung von Faktoren, die einen Zuschlag oder Abschlag vom Regelsatz
rechtfertigen. Die Bestimmung liefert damit Maßstäbe für die Festsetzung einer
gerechten Vergütung im Einzelfall. Die einzelnen Zuschlags- und Abschlags-
tatbestände haben lediglich beispielhaften Charakter. Darüber hinaus gibt es
zahlreiche weitere Umstände, die für die Bemessung der Vergütung im Einzel-
fall Bedeutung gewinnen können (vgl. amtl. Begründung zu § 3 InsVV, aaO,
sowie die Tatbestandskataloge bei Nowak in MünchKomm-InsO, § 3 InsVV
Rn. 12 bis 22, 29 bis 31). Von bindenden Vorgaben für die Bemessung von Zu-
und Abschlägen hat der Verordnungsgeber bewußt abgesehen, weil für die
Festsetzung der Vergütung die umfassende Berücksichtigung aller im Einzelfall
in Betracht kommenden Faktoren ganz im Vordergrund stehen soll. Daher ist
der Insolvenzrichter nicht gezwungen, zunächst alle möglichen Zuschlags- und
Abschlagstatbestände einzeln darauf zu prüfen, ob und in welcher Höhe sie für
sich genommen eine Abweichung vom Regelsatz rechtfertigen. Da es allein auf
eine im Ergebnis angemessene Gesamtwürdigung ankommt, darf er davon ab-
sehen, für einen an sich vorliegenden Erhöhungstatbestand einen bestimmten
Zuschlag zu beziffern, wenn diesem mehrere Ermäßigungsfaktoren gegenü-
berstehen, die in ihrer Gesamtheit nicht geringer wiegen. Die Gründe, auf de-
nen die Kompensation beruht, sind in diesem Falle in einer für die Beteiligten
nachvollziehbaren Weise darzulegen. Diesen Anforderungen wird die ange-
fochtene Entscheidung gerecht. Die Rechtsbeschwerde hat insoweit auch kei-
ne Rügen erhoben.
Kreft Fischer Raebel
Kayser Bergmann