BGH Beschluss vom 16.06.2005 – IX ZB 285/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. Juni 2005
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Das Verschlechterungsverbot hindert das Beschwerdegericht nicht, bei Feststellung
der angemessenen Vergütung im Einzelfall Zu- und Abschläge zum Nachteil des
Beschwerdeführers anders zu bemessen als das Insolvenzgericht, soweit es den
Vergütungssatz insgesamt nicht zu seinem Nachteil ändert (Ergänzung zu BGH WM
2003, 1874).
BGH, Beschl. vom 16. Juni 2005 - IX ZB 285/03 - LG Freiburg
AG Freiburg
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Neškovi(cid:1) und Vill
am 16. Juni 2005
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer
des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 3. Dezember 2003
wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig
verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
67.211,18 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Beteiligte zu 1 wurde durch Beschluß des Insolvenzgerichts vom
15. März 2001 zum vorläufigen Insolvenzverwalter unter Anordnung eines all-
gemeinen Zustimmungsvorbehalts (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 InsO) bestellt. Die
Schuldnerin betrieb einen Verlag mit 58 Mitarbeitern. Das Insolvenzverfahren
wurde am 1. Juni 2001 eröffnet.
Der Beteiligte zu 1 hat beantragt, seine Vergütung in Höhe von
177.526,97 € zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer festzusetzen.
Dies ent-
spricht 120 v.H. (30 v.H. Grundvergütung zuzüglich 90 v.H. Zuschläge) der
Regelvergütung eines Insolvenzverwalters nach einer Berechnungsgrundlage
von 6.009.457,04 €. Das Insolvenzgericht hat die Vergütun g ausgehend von
der angegebenen Berechnungsgrundlage auf 96.160,44 € zuzüglich Auslagen
und Umsatzsteuer festgesetzt. Es hat seiner Berechnung eine Grundvergütung
von 25 v.H. sowie Zuschläge von insgesamt 40 v.H. zugrundegelegt. Die sofor-
tige Beschwerde des Beteiligten zu 1 hatte keinen Erfolg. Mit der Rechtsbe-
schwerde verfolgt er sein Begehren in Höhe von weiteren 57.940,67 € zuzüg-
lich Umsatzsteuer weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO
statthaft. Sie ist jedoch nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig, weil die Rechtssa-
che weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder
die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
1. Die Rechtsbeschwerde beanstandet, das Beschwerdegericht habe
dem Beteiligten zu 1 die vom Insolvenzgericht zugebilligten Zuschläge teilwei-
se aberkannt, auch wenn es im Ergebnis den in erster Instanz zugesprochenen
Vergütungsbetrag nicht zum Nachteil des Beteiligten zu 1 gemindert habe.
Hierin liege ein Verstoß gegen das Verbot der reformatio in peius. Dies werfe
die Grundsatzfrage auf, ob das Beschwerdegericht bei der Entscheidung über
die Beschwerde des Insolvenzverwalters gegen die Vergütungsentscheidung
des Insolvenzgerichts mangels einer gegenläufigen Beschwerde anderer
Verfahrensbeteiligter an die insolvenzgerichtliche Zubilligung einzelner Erhö-
hungstatbestände auch dann gebunden sei, wenn es die vom Insolvenzgericht
festgesetzte Vergütung im Ergebnis unangetastet lasse.
Diese Rechtsfrage ist durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs
vom 24. Juli 2003 (IX ZB 607/02, WM 2003, 1874) zu Lasten des Beteiligten
zu 1 geklärt. Die nach § 3 Abs. 1 InsVV in Betracht kommenden Zuschlagstat-
bestände sind nicht zwingend isoliert zu prüfen und zu bewerten. Sie haben
lediglich beispielhaften Charakter und liefern Maßstäbe für die Feststellung
einer gerechten Vergütung im Einzelfall (BGH, aaO S. 1875). Kommt es allein
auf eine im Ergebnis angemessene Gesamtwürdigung an, sind die Tatgerichte
im Instanzenzug darin frei, die in Betracht kommenden Umstände unterschied-
lichen Zuschlags- und Abschlagstatbeständen zuzuordnen; eine Bindung an
die Zuordnung durch die Vorinstanz besteht nicht. Das Beschwerdegericht ist
darin gehindert, die vom Insolvenzgericht als Berechnungsfaktoren ausgewor-
fenen Vomhundertsätze einzelner Zu- und Abschlagstatbestände zu Lasten
des Beschwerdeführers zu verschieben, sofern es den Vergütungssatz insge-
samt nicht zu seinem Nachteil abändert.
2. Die Rechtsbeschwerde meint weiter, das Beschwerdegericht habe die
Anforderungen an die Darlegungslast des Insolvenzverwalters überspannt.
Grundsätzlich sei die Frage zu klären, ob dieser zur Rechtfertigung von Vergü-
tungszuschlägen nach § 3 Abs. 1 InsVV seinen konkreten Zeit- und Kosten-
aufwand vorzutragen habe oder ob er sich jedenfalls dann mit allgemeinen,
pauschalen Angaben und der Darlegung der von ihm erzielten Ergebnisse be-
gnügen könne, solange dieses Vorbringen im Vergütungsfestsetzungsverfah-
ren von anderen Beteiligten nicht bestritten werde.
a) Der Beteiligte zu 1 hatte mit seinem Vergütungsantrag einen Vergü-
tungszuschlag von 35 v.H. für die Betriebsfortführung im allgemeinen und von
weiteren 20 v.H. zur Regelvergütung für die Betriebsfortführung unter dem Ge-
sichtspunkt der Besonderheiten des Verlagswesens (Betreuung von 400 Auto-
ren und Verlagsverträgen) erreichen wollen. Das Beschwerdegericht ist inso-
weit von Zuschlägen von nur 20 v.H. sowie 5 v.H. ausgegangen, weil der Betei-
ligte zu 1 - trotz der gerichtlichen Aufklärungsverfügung vom 14. Oktober
2003 - seine Angaben in dem Vergütungsantrag zu den angeblich besonders
zeitaufwendigen rechtlichen Regelungen der einzelnen Vertragsverhältnisse
mit den Autoren nicht ergänzt habe. Sonach fehlte dem Beschwerdegericht
eine hinreichende Schätzungsgrundlage für die Bemessung höherer Zuschläge
gemäß § 287 ZPO. Die Darlegung der Schätzungsgrundlage ist Sache des In-
solvenzverwalters, der unter Hinweis auf erschwerende Umstände (höhere)
Zuschläge zur Regelvergütung erstrebt. Die von dem Beschwerdegericht ge-
forderten ergänzenden Angaben halten sich angesichts der von dem Beteilig-
ten zu 1 geforderten außerordentlich hohen Zuschläge in dem von § 287 ZPO
gedeckten Rahmen. Grundsatzfragen sind in diesem Zusammenhang nicht zu
beantworten.
b) Der Beteiligte zu 1 hatte seiner Berechnung eine um 5 v.H. auf
30 v.H. erhöhte Grundvergütung zugrundegelegt, während die Vorinstanzen
übereinstimmend von einem Bruchteil von 25 v.H. ausgegangen sind. Auch
insoweit stellt sich keine Grundsatzfrage.
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es im Aus-
gangspunkt angemessen, dem vorläufigen Insolvenzverwalter 25 v.H. der Ver-
gütung des endgültigen Insolvenzverwalters zuzubilligen (BGH, Beschl. v.
24. Juni 2003 - IX ZB 453/02, ZIP 2003, 1759; v. 17. Juli 2003 - IX ZB 10/03,
ZIP 2003, 1612). Von diesem Ausgangssatz aus sind beim "schwachen" vor-
läufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt je nach der konkreten
Art und Weise, wie er von seinen Befugnissen Gebrauch gemacht hat, Zu- und
Abschläge vorzunehmen (BGH, Beschl. v. 17. Juli 2003 - IX ZB 10/03, aaO).
Hierbei muß das Leistungsbild der entfalteten Verwaltertätigkeit im Einzelfall
gewürdigt und zu dem Grundsatz einer leistungsangemessenen Vergütung
(§ 21 Abs. 2 Nr. 1, § 63 InsO) in Beziehung gesetzt werden (BGH, Beschl. v.
17. Juli 2003 - IX ZB 10/03, aaO).
bb) Das Beschwerdegericht ist in der Weise verfahren, daß es das er-
höhte Haftungsrisiko wegen der desolaten Buchhaltung, die überdurchschnittli-
che Größe des Betriebes und die Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes jeweils
mit weiteren Zuschlägen berücksichtigt, es im übrigen aber bei der Grundver-
gütung von 25 v.H. belassen hat. Es hat den Vortrag des Beteiligten zu 1 nicht
als ausreichend angesehen, um neben den gewährten Zuschlägen auch die
Grundvergütung anzuheben. Diese Würdigung fällt in den Verantwortungsbe-
reich des Tatrichters bei der Ermittlung der angemessenen Vergütung im Ein-
zelfall. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, welche Grundver-
gütung ein vorläufiger Insolvenzverwalter zu beanspruchen hat, der faktisch die
Position eines Betriebsleiters einnimmt, stellt sich nach dem vom Beschwerde-
gericht zugrunde gelegten Sachverhalt nicht.
Fischer
Ganter
Kayser
Richter am BGH Neškovi(cid:1) ist in Urlaub und daher verhindert zu unterschreiben.
Fischer
Vill