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BGH Beschluss vom 24.01.2006 – 4 StR 456/05

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 456/05

BESCHLUSS

vom

24. Januar 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Bestechlichkeit u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 24. Januar 2006 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Dortmund vom 19. Mai 2005 im Strafausspruch

aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

2

3

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in Tateinheit mit

Bestechlichkeit in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren

und drei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner

Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

1. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch mit einer Verfahrensrüge zu

Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK Erfolg; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils

aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen den Angeklagten beschwerenden

Rechtsfehler ergeben.

a) Die Revision beanstandet zu Recht, dass das Verfahren zwischen

dem Zeitpunkt der Zustellung der Anklage an den Angeklagten (4. Juni 2003)

und dem Erlass des Eröffnungsbeschlusses am 3. Februar 2005, das heißt

über einen Zeitraum von fast zwanzig Monaten, nicht angemessen gefördert

wurde. Diese Verfahrensverzögerung begründet unter den hier gegebenen Um-

ständen einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK. Der Angeklagte war

bezüglich der abgeurteilten Tatkomplexe bereits im Ermittlungsverfahren voll

umfänglich geständig. Er leidet an einer schweren Krankheit; die lange Verfah-

rensdauer hat ihn nach den Urteilsfeststellungen stark belastet. Soweit den Ur-

teilsgründen entnommen werden kann, dass die erkennende Strafkammer mit

der Bearbeitung anderer, nach ihrer Auffassung vordringlicherer Strafsachen

befasst war, vermag dies die Verfahrensverzögerung hier nicht zu rechtfertigen.

Nach ständiger Rechtsprechung führt - unabhängig davon, ob sich ein Verfah-

ren gegen einen inhaftierten oder einen nicht inhaftierten Angeklagten richtet -

lediglich eine Verfahrensverzögerung, die auf einem nur vorübergehenden

Engpass in der Arbeits- und Verhandlungskapazität der Strafverfolgungsorgane

beruht, nicht zu einem Verstoß gegen Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK (vgl. Se-

natsbeschluss wistra 2005, 34 m.w.N.). Ein solcher Fall liegt bei einer Verfah-

rensverzögerung von fast zwanzig Monaten ersichtlich nicht vor.

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b) Das Landgericht hat zwar zu Gunsten des Angeklagten im Rahmen

der Strafzumessung sowohl die insgesamt lange Verfahrensdauer als auch die

Verfahrensverzögerung zwischen der Erhebung der Anklage und dem Erlass

des Eröffnungsbeschlusses berücksichtigt. Gleichwohl kann der Senat nicht mit

der gebotenen Sicherheit ausschließen, dass sich die rechtsfehlerhaft unter-

bliebene Annahme einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung bei der

Strafzumessung zu Lasten der Angeklagten ausgewirkt hat. Der neue Tatrichter

wird diesem Umstand durch eine spezielle Strafzumessung Rechnung zu tra-

gen haben, in der das Maß der hierfür zugebilligten Kompensation bei der Fest-

setzung der Einzelstrafen und der Bemessung der Gesamtstrafe jeweils be-

stimmt wird (vgl. BGHSt 45, 308, 309; BGH NStZ 2003, 601).

5

Da es sich lediglich um einen Wertungsfehler handelt, können die der

Strafzumessung zugrunde liegenden, rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellun-

gen aufrechterhalten werden. Ergänzende Feststellungen sind, soweit sie den

bisherigen Feststellungen nicht zuwider laufen, zulässig.

VRi'inBGH Dr. Tepperwien Maatz Athing befindet sich in Urlaub und ist deshalb verhindert zu unterschreiben.

Maatz

Ernemann Sost-Scheible