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BGH Beschluss vom 21.02.2008 – 4 StR 666/07

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 666/07

BESCHLUSS

vom

21. Februar 2008

in der Strafsache

gegen

wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Februar 2008 ge-

mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Bielefeld vom 10. August 2007 wird als un-

begründet verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-

tels zu tragen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-

bens mit Betäubungsmitteln in zwölf Fällen, wegen unerlaubten Handeltreibens

mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen und wegen uner-

laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge "unter

Beisichführung eines Schlagringes" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jah-

ren verurteilt. Es hat ferner in der Urteilsformel ausgesprochen, von einer "Ein-

beziehung der Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom

9.11.2005" abzusehen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit

seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts

rügt.

2

Die Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler

zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Revisionsrechtfertigung zeigt auch

zum Strafausspruch keinen durchgreifenden Rechtsmangel auf.

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1. Zwar hat das Landgericht der Verurteilung durch das Amtsgericht Bie-

lefeld vom 9. November 2005 zu der noch nicht vollständig erledigten Gesamt-

geldstrafe von 75 Tagessätzen zu je 8 Euro rechtsfehlerhaft keine Zäsurwirkung

beigemessen. Die Möglichkeit, nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB gesondert auf

eine Geldstrafe zu erkennen, wovon das Landgericht Gebrauch gemacht hat,

führt nicht dazu, dass die Zäsurwirkung der auf Geldstrafe lautenden Vorverur-

teilung entfällt (vgl. BGHSt 32, 190, 194; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zä-

surwirkung 9). Dies hat das Landgericht verkannt.

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Der Senat schließt jedoch aus, dass sich dieser Rechtsfehler zum Nach-

teil des Angeklagten ausgewirkt hat. Bei Berücksichtigung der Zäsurwirkung

des Urteils des Amtsgerichts Bielefeld wären zwei Gesamtfreiheitsstrafen zu

bilden gewesen, nämlich eine solche aus den Einzelstrafen für die zwölf Taten

des Tatkomplexes II 1 (je ein Jahr Freiheitsstrafe) und für die zwei Taten des

Tatkomplexes II 2 (je ein Jahr sechs Monate Freiheitsstrafe) sowie eine weitere

Gesamtfreiheitsstrafe aus den für die Taten II 3 und 4 verhängten Einzelfrei-

heitsstrafen von einem Jahr und einem Jahr neun Monaten. Die Ausführungen

des Urteils (UA 17) belegen, dass das Landgericht diese Gesamtfreiheitsstrafen

in ihrer Gesamtheit keinesfalls niedriger bemessen hätte, als die im angefoch-

tenen Urteil festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren.

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Nicht gänzlich auszuschließen ist zwar, dass das Landgericht bei rechts-

fehlerfreier Gesamtstrafenbildung und unter Berücksichtigung eines insgesamt

angemessenen Gesamtstrafenübels auf zwei Gesamtfreiheitsstrafen erkannt

hätte, die jeweils zwei Jahre Freiheitsstrafe nicht überschritten hätten. In

Anbetracht der Darlegungen des Landgerichts auf UA 17 und angesichts des

Gewichts der Taten kann der Senat jedoch ausschließen, dass das Landgericht

in diesem Falle von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hätte, die Vollstreckung

der beiden Gesamtfreiheitsstrafen jeweils zur Bewährung auszusetzen.

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2. Der Angeklagte ist auch nicht dadurch beschwert, dass das Verfahren

zwischen Eröffnung des Hauptverfahrens am 14. September 2006 und der ein-

tägigen Hauptverhandlung am 10. August 2007 aus Gründen, die allein im Ver-

antwortungsbereich der Justiz liegen, nicht angemessen gefördert und dieser

Umstand im Urteil nicht ausdrücklich erörtert worden ist.

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Die beanstandete Verfahrensverzögerung begründet unter den hier ge-

gebenen Umständen zwar einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK. Der

Angeklagte, der bezüglich der abgeurteilten Taten bereits im Ermittlungsverfah-

ren geständig war, war - nach Vollzug einer dreimonatigen Untersuchungshaft -

wegen des seit dem 14. Februar 2006 bis zur Hauptverhandlung unter Melde-

auflagen außer Vollzug gesetzten Haftbefehls durch die lange Verfahrensdauer

besonderen Belastungen ausgesetzt. Das Verfahren musste deshalb mit be-

sonderer Beschleunigung betrieben werden (vgl. BVerfG StV 2003, 30 und

2006, 87, 88). Dies ist nicht in der gebotenen Weise geschehen. Soweit sich die

Strafkammer wegen der Bearbeitung von aus ihrer Sicht vordringlicheren Straf-

sachen an einer früheren Terminierung gehindert sah, vermag dieser ersichtlich

nicht nur vorübergehend bestehende Engpass in der Verhandlungskapazität die

eingetretene Verfahrensverzögerung nicht zu rechtfertigen (vgl. Senatsbe-

schluss vom 24. Januar 2006 - 4 StR 456/05 = wistra 2006, 226).

8

Die durch die späte Terminsanberaumung eingetretene Verfahrensver-

zögerung ist jedoch denkbar gering. Wäre die Hauptverhandlung nur wenige

Monate früher als geschehen durchgeführt worden, hätte dies dem sich aus

Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK ergebenden Gebot der Verfahrensbeschleunigung

genügt. Der Senat kann unter diesen Umständen und insbesondere mit Blick

auf die insgesamt milde Gesamtstrafe deshalb ausschließen, dass die Straf-

kammer dem Angeklagten zur Kompensation der eingetretenen Verfahrensver-

zögerung über die bloße Feststellung des Rechtsverstoßes hinaus eine weiter-

gehende Entschädigung zugebilligt hätte, indem sie - der Rechtslage bei Ur-

teilserlass entsprechend - von den an sich verwirkten Strafen einen bezifferten

Abschlag vorgenommen hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 -

GSSt 1/07 - Rdn. 56; BGH, Beschluss vom 12. Februar 2008 - 4 StR 623/07 -

Rdn. 23). Die hier zur Kompensation ausreichende Feststellung des Vorliegens

eines Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK kann der Senat nachholen.

Dass durch die Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen vom

17. Januar 2008 ein Systemwechsel bei der Vornahme der Kompensation einer

rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung herbeigeführt worden ist, vermag

an dem vorstehenden Ergebnis nichts zu ändern.

Maatz Athing Solin-Stojanović

Ernemann Sost-Scheible