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BGH Beschluss vom 21.02.2008 – 4 StR 666/07
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. Februar 2008
in der Strafsache
gegen
wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Februar 2008 ge-
mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Bielefeld vom 10. August 2007 wird als un-
begründet verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-
tels zu tragen.
Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-
bens mit Betäubungsmitteln in zwölf Fällen, wegen unerlaubten Handeltreibens
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen und wegen uner-
laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge "unter
Beisichführung eines Schlagringes" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jah-
ren verurteilt. Es hat ferner in der Urteilsformel ausgesprochen, von einer "Ein-
beziehung der Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom
9.11.2005" abzusehen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit
seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts
rügt.
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Die Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler
zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Revisionsrechtfertigung zeigt auch
zum Strafausspruch keinen durchgreifenden Rechtsmangel auf.
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1. Zwar hat das Landgericht der Verurteilung durch das Amtsgericht Bie-
lefeld vom 9. November 2005 zu der noch nicht vollständig erledigten Gesamt-
geldstrafe von 75 Tagessätzen zu je 8 Euro rechtsfehlerhaft keine Zäsurwirkung
beigemessen. Die Möglichkeit, nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB gesondert auf
eine Geldstrafe zu erkennen, wovon das Landgericht Gebrauch gemacht hat,
führt nicht dazu, dass die Zäsurwirkung der auf Geldstrafe lautenden Vorverur-
teilung entfällt (vgl. BGHSt 32, 190, 194; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zä-
surwirkung 9). Dies hat das Landgericht verkannt.
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Der Senat schließt jedoch aus, dass sich dieser Rechtsfehler zum Nach-
teil des Angeklagten ausgewirkt hat. Bei Berücksichtigung der Zäsurwirkung
des Urteils des Amtsgerichts Bielefeld wären zwei Gesamtfreiheitsstrafen zu
bilden gewesen, nämlich eine solche aus den Einzelstrafen für die zwölf Taten
des Tatkomplexes II 1 (je ein Jahr Freiheitsstrafe) und für die zwei Taten des
Tatkomplexes II 2 (je ein Jahr sechs Monate Freiheitsstrafe) sowie eine weitere
Gesamtfreiheitsstrafe aus den für die Taten II 3 und 4 verhängten Einzelfrei-
heitsstrafen von einem Jahr und einem Jahr neun Monaten. Die Ausführungen
des Urteils (UA 17) belegen, dass das Landgericht diese Gesamtfreiheitsstrafen
in ihrer Gesamtheit keinesfalls niedriger bemessen hätte, als die im angefoch-
tenen Urteil festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren.
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Nicht gänzlich auszuschließen ist zwar, dass das Landgericht bei rechts-
fehlerfreier Gesamtstrafenbildung und unter Berücksichtigung eines insgesamt
angemessenen Gesamtstrafenübels auf zwei Gesamtfreiheitsstrafen erkannt
hätte, die jeweils zwei Jahre Freiheitsstrafe nicht überschritten hätten. In
Anbetracht der Darlegungen des Landgerichts auf UA 17 und angesichts des
Gewichts der Taten kann der Senat jedoch ausschließen, dass das Landgericht
in diesem Falle von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hätte, die Vollstreckung
der beiden Gesamtfreiheitsstrafen jeweils zur Bewährung auszusetzen.
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2. Der Angeklagte ist auch nicht dadurch beschwert, dass das Verfahren
zwischen Eröffnung des Hauptverfahrens am 14. September 2006 und der ein-
tägigen Hauptverhandlung am 10. August 2007 aus Gründen, die allein im Ver-
antwortungsbereich der Justiz liegen, nicht angemessen gefördert und dieser
Umstand im Urteil nicht ausdrücklich erörtert worden ist.
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Die beanstandete Verfahrensverzögerung begründet unter den hier ge-
gebenen Umständen zwar einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK. Der
Angeklagte, der bezüglich der abgeurteilten Taten bereits im Ermittlungsverfah-
ren geständig war, war - nach Vollzug einer dreimonatigen Untersuchungshaft -
wegen des seit dem 14. Februar 2006 bis zur Hauptverhandlung unter Melde-
auflagen außer Vollzug gesetzten Haftbefehls durch die lange Verfahrensdauer
besonderen Belastungen ausgesetzt. Das Verfahren musste deshalb mit be-
sonderer Beschleunigung betrieben werden (vgl. BVerfG StV 2003, 30 und
2006, 87, 88). Dies ist nicht in der gebotenen Weise geschehen. Soweit sich die
Strafkammer wegen der Bearbeitung von aus ihrer Sicht vordringlicheren Straf-
sachen an einer früheren Terminierung gehindert sah, vermag dieser ersichtlich
nicht nur vorübergehend bestehende Engpass in der Verhandlungskapazität die
eingetretene Verfahrensverzögerung nicht zu rechtfertigen (vgl. Senatsbe-
schluss vom 24. Januar 2006 - 4 StR 456/05 = wistra 2006, 226).
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Die durch die späte Terminsanberaumung eingetretene Verfahrensver-
zögerung ist jedoch denkbar gering. Wäre die Hauptverhandlung nur wenige
Monate früher als geschehen durchgeführt worden, hätte dies dem sich aus
Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK ergebenden Gebot der Verfahrensbeschleunigung
genügt. Der Senat kann unter diesen Umständen und insbesondere mit Blick
auf die insgesamt milde Gesamtstrafe deshalb ausschließen, dass die Straf-
kammer dem Angeklagten zur Kompensation der eingetretenen Verfahrensver-
zögerung über die bloße Feststellung des Rechtsverstoßes hinaus eine weiter-
gehende Entschädigung zugebilligt hätte, indem sie - der Rechtslage bei Ur-
teilserlass entsprechend - von den an sich verwirkten Strafen einen bezifferten
Abschlag vorgenommen hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 -
GSSt 1/07 - Rdn. 56; BGH, Beschluss vom 12. Februar 2008 - 4 StR 623/07 -
Rdn. 23). Die hier zur Kompensation ausreichende Feststellung des Vorliegens
eines Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK kann der Senat nachholen.
Dass durch die Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen vom
17. Januar 2008 ein Systemwechsel bei der Vornahme der Kompensation einer
rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung herbeigeführt worden ist, vermag
an dem vorstehenden Ergebnis nichts zu ändern.
Maatz Athing Solin-Stojanović
Ernemann Sost-Scheible