Rechtsprechung / BGH

BGH Beschlüsse vom 24.01.2006 – VII ZB 148/05

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. Januar 2006

in der Zwangsvollstreckungssache

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2006 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Bauner

und die Richterin Safari Chabestari

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss

der 2. Zivilkammer (Einzelrichter) des Landgerichts Schweinfurt

vom 22. September 2005 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht

(Einzelrichter) zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht

erhoben.

Beschwerdewert: 8.114 €

Gründe

I.

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Der Gläubiger betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung

wegen eines Anspruchs auf Trennungsunterhalt. Er begehrt die Ergänzung ei-

nes bereits erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Das Amts-

gericht hat das abgelehnt. Das Landgericht hat mit Beschluss des Einzelrichters

der Beschwerde stattgegeben und die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 2

Nr. 2 ZPO zugelassen. Mit dieser begehrt die Schuldnerin, den angefochtenen

Beschluss aufzuheben und die Sache an das Beschwerdegericht zurückzuver-

weisen.

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II.

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3

ZPO statthaft. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter

entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden hat.

2. Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt indes der Auf-

hebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen

Richters ergangen ist. Der Einzelrichter durfte nicht selbst entscheiden, sondern

hätte das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern be-

setzten Kammer übertragen müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. März 2003

- IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200; vom 10. April 2003 - VII ZB 17/02, BauR 2003,

1252 = ZfBR 2003, 557 und vom 11. September 2003 - XII ZB 188/02, NJW

2003, 3712).

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3. Die Aufhebung führt zur Zurückverweisung der Sache an den Einzel-

richter, der den angefochtenen Beschluss erlassen hat.

Dressler Hausmann Kuffer

Bauner Safari Chabestari

Vorinstanzen:

AG Bad Kissingen, Entscheidung vom 05.09.2005 - 1 M 1542/05 -

LG Schweinfurt, Entscheidung vom 22.09.2005 - 22Z T 141/05 -