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BGH Beschluss vom 24.01.2006 – VII ZB 74/05

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. Januar 2006

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

Die vom Schuldner übernommenen Kosten eines im Zwangsvollstreckungsverfahren

geschlossenen Vergleichs sind regelmäßig notwendige Kosten der Zwangsvollstre-

ckung. Das gilt auch für die durch die Einschaltung eines Rechtsanwalts entstandene

Vergleichs- oder Einigungsgebühr.

BGH, Beschluss vom 24. Januar 2006 - VII ZB 74/05 - LG Würzburg

AG Würzburg

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2006

durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Hausmann, Dr. Kuffer,

Bauner und die Richterin Safari Chabestari

beschlossen:

Auf die Rechtsmittel der Gläubigerin werden der Beschluss der

9. Zivilkammer des Landgerichts Würzburg vom 20. Mai 2005 und

der Beschluss des Amtsgerichts Würzburg vom 28. Juli 2004, mit

dem der Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungs-

beschlusses hinsichtlich eines Betrags von 392,42 € zurückgewie-

sen worden ist, aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amts-

gericht Würzburg zurückverwiesen.

Der Schuldner trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Beschwerdewert: 392,42 €

Gründe

I.

1

Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung

aus einem Vollstreckungsbescheid. Während des Zwangsvollstreckungsverfah-

rens schloss sie, vertreten durch ihren Rechtsanwalt, im Juli 2000 mit dem

Schuldner eine Ratenzahlungsvereinbarung. Darin wurde dem Schuldner ge-

stattet, die Forderung in monatlichen Raten von 500 DM (255,65 €) zu tilgen;

bei einem Zahlungsrückstand sollte die gesamte Restforderung sofort fällig

werden. Der Schuldner trat der Gläubigerin zur Sicherheit drei Werklohnforde-

rungen ab und übernahm die Kosten der Vereinbarung.

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Der Schuldner geriet mit seinen Ratenzahlungen in Rückstand. Die

Gläubigerin beantragte den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbe-

schlusses wegen eines Gesamtbetrages von 4.717,13 €. Darin sind Rechtsan-

waltsgebühren in Höhe von 392,42 € für den Abschluss der Ratenzahlungsver-

einbarung enthalten. Der Rechtspfleger hat es abgelehnt, insoweit den Pfän-

dungs- und Überweisungsbeschluss zu erlassen. Die sofortige Beschwerde der

Gläubigerin ist erfolglos geblieben. Dagegen richtet sich ihre vom Beschwerde-

gericht zugelassene Rechtsbeschwerde.

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II.

Die Rechtsbeschwerde ist begründet.

1. Das Beschwerdegericht geht davon aus, dass durch die Ratenzah-

lungsvereinbarung eine Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO entstanden ist. Es

meint jedoch, diese könne nicht gemäß § 788 Abs. 1 ZPO beigetrieben werden.

Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne dieser Vorschrift seien nur solche,

die der Vorbereitung und Durchführung der Zwangsvollstreckung unmittelbar

dienten. Das sei bei der Ratenzahlungsvereinbarung nicht der Fall. Diese be-

zwecke die freiwillige Befriedigung des Gläubigers. Fraglich erscheine zudem,

ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts durch die Gläubigerin als Großunter-

nehmen für den Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung notwendig gewe-

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sen sei. Der Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit rechtfertige letztlich

keine andere Beurteilung.

2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Wesentlichen nicht stand.

Der Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wurde hinsichtlich

des Betrags von 392,42 € zu Unrecht abgelehnt.

a) Zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass durch die Ra-

tenzahlungsvereinbarung eine Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO angefallen

ist. Es liegt ein Vergleich mit gegenseitigem Nachgeben vor. Die Gläubigerin

hat sich mit Ratenzahlungen begnügt. Der Schuldner hat ihr zur Sicherheit drei

Werklohnforderungen abgetreten (vgl. OLG Zweibrücken, Rpfleger 1992, 408;

OLG Köln, JurBüro 1979, 1642, 1643; Schuschke/ Walker, ZPO, 3. Aufl., § 788

Rdn. 11).

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b) Ob die Kosten eines im Zwangsvollstreckungsverfahren geschlosse-

nen Vergleichs zu den nach § 788 Abs. 1 ZPO beitreibbaren notwendigen Kos-

ten der Zwangsvollstreckung gehören, ist in Rechtsprechung und Literatur um-

stritten. Zum Teil wird diese Frage verneint mit der Begründung, der Vollstre-

ckungsvergleich diene nicht unmittelbar der Durchführung der Zwangsvollstre-

ckung, sondern gerade der Vermeidung von Zwangsvollstreckungsmaßnah-

men. Die Gegenansicht verweist auf prozessökonomische Gesichtspunkte und

darauf, dass der Schuldner die Kosten des Vollstreckungsvergleichs veranlasst

habe. Zum Teil wird darauf abgestellt, ob der Schuldner die Kosten im Vergleich

übernommen hat (vgl. die Nachweise bei MünchKommZPO-Karsten Schmidt,

2. Aufl., § 788 Rdn. 15 und bei Schuschke/Walker aaO).

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c) Der Senat entscheidet die Streitfrage dahin, dass die Kosten eines

Vollstreckungsvergleichs regelmäßig nach § 788 Abs. 1 ZPO beigetrieben wer-

den können, wenn der Schuldner in dem Vergleich die Kosten übernommen

hat. Ohne eine solche Vereinbarung wären die Vergleichskosten in entspre-

chender Anwendung von § 98 Satz 1 ZPO als gegeneinander aufgehoben an-

zusehen (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 788 Rdn. 7). Eine Kostenerstat-

tung, auch im Wege des § 788 Abs. 1 ZPO, käme von vornherein nicht in Be-

tracht.

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aa) Der Senat muss sich nicht abschließend dazu äußern, ob Kosten der

Zwangsvollstreckung im Sinne von § 788 Abs. 1 ZPO nur solche Aufwendun-

gen sind, die unmittelbar und konkret zum Zwecke der Vorbereitung und Durch-

führung der Zwangsvollstreckung gemacht werden oder ob - weitergehend - alle

Aufwendungen des Gläubigers erfasst werden, die anlässlich der Zwangsvoll-

streckung entstanden sind oder kausal auf diese zurückzuführen sind (vgl. zum

Meinungsstand BGH, Beschluss vom 14. April 2005 - V ZB 5/05, NJW 2005,

2460). Nach der zuletzt genannten Auffassung zählen die Vergleichskosten zu

den Kosten der Zwangsvollstreckung. Die Anwendung des § 788 ZPO auf die

Vergleichskosten ist aber auch dann sachgerecht, wenn man der engeren Auf-

fassung folgt. § 788 Abs. 1 ZPO wird von dem Veranlassungsprinzip beherrscht

(BGH, Beschluss vom 14. April 2005 - V ZB 5/05 aaO; MünchKomm-

ZPO-Karsten Schmidt, 2. Aufl., § 788 Rdn. 1); die Vergleichskosten wurden

vom Schuldner, der es zum Zwangsvollstreckungsverfahren hat kommen las-

sen, veranlasst. Der Vergleich dient ebenso wie eine Vollstreckungsmaßnahme

unmittelbar der Durchsetzung und Befriedigung der titulierten Forderung des

Gläubigers. Für die Anwendbarkeit von § 788 Abs. 1 ZPO sprechen zudem pro-

zessökonomische Erwägungen (vgl. auch OLG Stuttgart, Rpfleger 1994, 367).

Mit § 788 ZPO wird dem Gläubiger ein vereinfachtes Verfahren zur Beitreibung

der ihm entstandenen Vollstreckungskosten zur Verfügung gestellt. Er soll nicht

darauf angewiesen sein, eine erneute Klage wegen eines materiell-rechtlichen

Kostenerstattungsanspruchs erheben zu müssen (BGH, Beschluss vom

14. April 2005 - V ZB 5/05 aaO). Gerade diesen auch für den Schuldner mit

weiteren Kosten verbundenen Weg müsste er aber beschreiten, wenn man ihm

versagen wollte, die Vergleichskosten nach § 788 Abs. 1 ZPO beizutreiben.

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Dass gegebenenfalls ein Gerichtsvollzieher im Rahmen seiner Zustän-

digkeit zu überprüfen hat, ob ein Vergleich vorliegt und ob eine Anwaltsgebühr

entstanden ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Er ist auch sonst mit der

Prüfung materiell-rechtlicher Fragen, etwa im Rahmen des § 775 Nr. 4 ZPO,

und von Gebührentatbeständen befasst (MünchKommZPO-Karsten Schmidt,

aaO, Rdn. 15).

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bb) Die Kosten eines Vollstreckungsvergleichs sind regelmäßig auch als

notwendig im Sinne von § 788 Abs. 1, § 91 ZPO anzusehen. Es handelt sich

um Kosten, deren Entstehung der Gläubiger bei vernünftiger Würdigung der

Sachlage objektiv für erforderlich halten durfte, um die Befriedigung seines titu-

lierten Anspruchs durchzusetzen (MünchKommZPO-Karsten Schmidt, aaO,

Rdn. 15, 22).

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Umstritten ist allerdings, ob dieser Grundsatz auch für die Vergleichsge-

bühr nach § 23 BRAGO (nunmehr Einigungsgebühr nach RVG VV Nr. 1000)

gilt. Diese soll nach einem Teil der Literatur nur erstattungsfähig sein, wenn der

Gläubiger wegen besonderer Umstände sich anwaltlicher Hilfe habe bedienen

müssen. Denn nur für Prozesse gelte, dass die gesetzlichen Gebühren und

Auslagen eines Rechtsanwalts ohne Notwendigkeitsprüfung ersetzt würden

(MünchKommZPO-Karsten Schmidt, aaO, Rdn. 16; Musielak/Lackmann, ZPO,

4. Aufl., § 788 Rdn. 8 Stichwort Vergleich).

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Dem folgt der Senat nicht. Auch von den Vertretern dieser Ansicht wird

nicht in Zweifel gezogen, dass in aller Regel der Gläubiger einen Rechtsanwalt

mit der Durchführung der Zwangsvollstreckung beauftragen darf und dass die

dadurch entstandenen Kosten als notwendig anzuerkennen sind (Münch-

KommZPO-Karsten Schmidt, aaO, Rdn. 23). Es besteht kein Anlass, diesen

Grundsatz auf die Tätigkeiten zu beschränken, die durch die Gebühren nach

§ 57 BRAGO (nunmehr RVG VV Nr. 3309, 3310) abgegolten sind, und den Ab-

schluss eines Vergleichs auszunehmen. § 788 Abs. 1 ZPO verweist ohne Ein-

schränkung auf § 91 ZPO, also auch auf dessen Abs. 2 Satz 1. Nach dieser

Vorschrift werden die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsan-

walts in allen Prozessen ohne Notwendigkeitsprüfung erstattet. Das gilt auch

dann, wenn er ein Großunternehmen vertritt. Die Vorschrift ist durch die Ver-

weisung im Zwangsvollstreckungsverfahren entsprechend anwendbar (Zöl-

ler/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 788 Rdn. 7, 9; HK-ZPO/Saenger, § 788 Rdn. 24;

Schuschke/Walker, ZPO, 3. Aufl., § 788 Rdn. 11; Hartmann, Kostengesetze,

33. Aufl., § 57 BRAGO Rdn. 74).

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Dem steht nicht entgegen, dass der Gläubiger gehalten ist, die Zwangs-

vollstreckungskosten möglichst niedrig zu halten (Zöller/Stöber, aaO, Rdn. 9).

Der Abschluss eines Vollstreckungsvergleichs und die damit verbundene Ver-

meidung weiterer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen kann sich durchaus auch

für den Schuldner kostengünstig auswirken. Denn jede einzelne Vollstre-

ckungsmaßnahme, die durch den Vergleich vermieden wird, ist eine eine Ge-

bühr auslösende (besondere) Angelegenheit nach § 58 Abs. 1 BRAGO bzw.

§ 18 Nr. 3 RVG (vgl. hierzu Schuschke/Walker, aaO). Dem Gläubiger kann zu-

dem kaum zugemutet werden, dann, wenn sich die Möglichkeit eines Vollstre-

ckungsvergleichs abzeichnet, die Sache seinem Anwalt zu entziehen, den Ver-

gleich selbst zu schließen, und, falls die Durchführung des Vergleichs scheitert,

die weitere Vollstreckung wiederum dem Anwalt zu übertragen (vgl. Schmidt,

JurBüro 2000, 125, 126).

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d) Nach diesen Grundsätzen kann die Gläubigerin die Vergleichsgebühr

nach § 788 Abs. 1 ZPO beitreiben. Anhaltspunkte dafür, dass diese Kosten

ausnahmsweise nicht als notwendig anerkannt werden können, sind nicht er-

sichtlich. Der entsprechende Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde

somit zu Unrecht nicht erlassen. Der Rechtspfleger wird über den Antrag unter

Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden haben.

Dressler Hausmann Kuffer

Bauner Safari Chabestari

Vorinstanzen:

AG Würzburg, Entscheidung vom 28.07.2004 - a M 4017/04 -

LG Würzburg, Entscheidung vom 20.05.2005 - 9 T 1854/04 -