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BGH Beschluss vom 20.12.2006 – VII ZB 54/06

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

VII ZB 54/06

BESCHLUSS

vom

20. Dezember 2006

in der Zwangsvollstreckungssache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO §§ 788 Abs. 1, 98 S. 1

Die Kosten eines im Zwangsvollstreckungsverfahren geschlossenen Vergleichs sind

in entsprechender Anwendung von § 98 Satz 1 ZPO als gegeneinander aufgehoben

anzusehen, wenn nicht die Parteien ein anderes vereinbart haben.

ZPO § 98; RVG VV Nr. 1000

§ 98 ZPO ist auch auf eine Einigung der Parteien anzuwenden, die kein gegenseiti-

ges Nachgeben enthält.

BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2006 - VII ZB 54/06 - LG Stuttgart AG Leonberg

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2006 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Hausmann, Dr. Kuffer,

Bauner und die Richterin Safari Chabestari

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss der

2. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 20. März 2006 wird

kostenpflichtig zurückgewiesen.

Wert: 3.388,36 €

Gründe:

I.

1

Aufgrund zweier gerichtlicher Vergleiche vom Dezember 2004 war die

Schuldnerin verpflichtet, an den Gläubiger 225.325,80 € zu zahlen. Am 1. März

2005 schlossen die Parteien, vertreten durch ihre Rechtsanwälte, eine Verein-

barung, in der der Gläubiger der Schuldnerin Zahlungserleichterungen gewähr-

te und von einer Zwangsvollstreckung vorerst Abstand nahm. Eine Regelung,

wer die durch den Abschluss der Vereinbarung entstandenen Kosten zu tragen

hat, wurde nicht getroffen.

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Der Gläubiger hat beantragt, die ihm entstandenen Rechtsanwaltskosten

in Form einer Einigungsgebühr nach Nr. 1000 des Vergütungsverzeichnisses zu

§ 2 Abs. 2 RVG (im Folgenden: VV RVG) in Höhe von 3.388,36 € gemäß § 788

ZPO gegen die Schuldnerin festzusetzen. Das Amtsgericht hat das abgelehnt.

Die sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Dagegen richtet sich die vom

Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Gläubigers.

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II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.

1. Das Beschwerdegericht ist der Ansicht, eine Kostenfestsetzung nach

§ 788 ZPO sei nicht zulässig. Auf den von den Parteien geschlossenen Voll-

streckungsvergleich sei § 98 Satz 1 ZPO anzuwenden. Mangels einer abwei-

chenden Vereinbarung seien daher die Kosten des Vergleichs als gegeneinan-

der aufgehoben anzusehen.

2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. Das Be-

schwerdegericht hat die Festsetzung der Einigungsgebühr zu Recht abgelehnt.

a) Der Senat hat in einem Fall, in dem die Frage zu entscheiden war, ob

die Kosten eines im Zwangsvollstreckungsverfahren geschlossenen Vergleichs

zu den notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne von § 788

Abs. 1 ZPO gehören, ausgeführt, derartige Kosten könnten regelmäßig nach

§ 788 Abs. 1 ZPO beigetrieben werden, wenn der Schuldner diese Kosten im

Vergleich übernommen habe. Ohne eine solche Vereinbarung seien die Ver-

gleichskosten in entsprechender Anwendung von § 98 Satz 1 ZPO als gegen-

einander aufgehoben anzusehen. Eine Kostenerstattung, auch im Wege des

§ 788 Abs. 1 ZPO, käme von vornherein nicht in Betracht (Beschluss vom

24. Januar 2006 - VII ZB 74/05, NJW 2006, 1598).

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b) An dieser Ansicht hält der Senat fest. Die von der Rechtsbeschwerde

dagegen geäußerten Bedenken rechtfertigen keine andere Beurteilung.

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aa) Dass die Kosten eines Vergleichs im Zwangsvollstreckungsverfahren

nach § 788 Abs. 1 ZPO als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung beige-

trieben werden können, steht nicht im Widerspruch dazu, dass dies nur dann

gilt, wenn der Schuldner die Kosten im Vergleich übernommen hat. Beide Aus-

sagen schließen sich nicht gegenseitig aus. Der Anwendungsbereich des § 788

Abs. 1 ZPO wird durch die analoge Anwendung von § 98 Satz 1 ZPO lediglich

eingeschränkt.

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bb) Es bestehen keine Bedenken, § 98 Satz 1 ZPO im Rahmen des

Zwangsvollstreckungsverfahrens analog anzuwenden. § 788 ZPO stellt hin-

sichtlich der Zwangsvollstreckungskosten kein in sich geschlossenes System

dar. Wie die Verweisung auf § 91 ZPO zeigt, kann er nicht isoliert von den Kos-

tengrundbestimmungen in den allgemeinen Vorschriften der ZPO betrachtet

werden. Die Parteien sind beim Zwangsvollstreckungsvergleich nicht an die

Kostenregelung des § 788 Abs. 1 ZPO gebunden. Sie können die Kostentra-

gungspflicht frei vereinbaren. Fehlt eine solche Abrede, ist es sachgerecht, wie

beim Prozessvergleich diese Lücke durch die entsprechende Anwendung des

§ 98 Satz 1 ZPO zu schließen und anzunehmen, dass die Kosten, die durch die

gütliche Einigung entstanden sind, als gegeneinander aufgehoben behandelt

werden sollen (KG, JurBüro 1981, 1359; OLG Düsseldorf, DGVZ 1994, 139;

Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 788 Rdn. 7).

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c) Die entsprechende Anwendung von § 98 Satz 1 ZPO, der seinem

Wortlaut nach für "Vergleiche" gilt, ist nicht davon abhängig, ob die Vereinba-

rung der Parteien vom 1. März 2005 ein gegenseitiges Nachgeben enthält und

damit einen Vergleich im Sinne von § 779 BGB, § 23 BRAGO darstellt.

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Die Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO ist aufgrund des Gesetzes zur

Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004 durch die Einigungsgebühr

nach Nr. 1000 VV RVG ersetzt worden. Nunmehr soll jede vertragliche Beile-

gung eines Streits der Parteien honoriert werden. Ein gegenseitiges Nachgeben

ist nicht mehr erforderlich.

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§ 98 ZPO ist an diese Gesetzesänderung nicht angepasst worden. Dar-

aus folgt jedoch nicht, dass er auf eine Einigung im Sinne von Nr. 1000 VV

RVG ohne gegenseitiges Nachgeben nicht anwendbar ist (vgl. Zöller/Herget,

ZPO, 26. Aufl., § 91 Rdn. 13 Stichwort "Vergleich" und § 98 Rdn. 7 sowie Hart-

mann, Kostengesetze, 34. Aufl., Rdn. 88 zu VV 1000). Die Gesetzesmaterialien

(Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kosten-

rechts, BT-Drucks. 15/1971, 147, 204) geben für einen derartigen Willen des

Gesetzgebers nichts her. Durch die Einführung der Einigungsgebühr sollte der

in der Vergangenheit heftige Streit darüber vermieden werden, welche Abrede

noch und welche nicht mehr als gegenseitiges Nachgeben zu bewerten ist (vgl.

BGH, Urteil vom 10. Oktober 2006 - VI ZR 280/05, in Juris dokumentiert und

Beschluss vom 28. März 2006 - VIII ZB 29/05, NJW 2006, 1523). Dieser für das

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beendete Streit würde in der Zivilprozessord-

nung unverändert fortgesetzt, wollte man § 98 ZPO nach wie vor nur auf Ver-

gleiche im Sinne von § 779 BGB anwenden.

Dressler Hausmann Kuffer

Bauner Safari Chabestari

Vorinstanzen:

AG Leonberg, Entscheidung vom 22.12.2005 - 30 M 2603/05 -

LG Stuttgart, Entscheidung vom 20.03.2006 - 2 T 93/06 -