BGH Urteil vom 08.10.2003 – XII ZR 50/02
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 8. Oktober 2003 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
UmwG § 123 Abs. 3
Zur Auslegung eines Ausgliederungsvertrages nach § 123 Abs. 3 UmwG.
BGH, Urteil vom 8. Oktober 2003 - XII ZR 50/02 - OLG Dresden
LG Leipzig
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Oktober 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter
Gerber, Fuchs, Dr. Ahlt und die Richterin Dr. Vézina
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Dresden vom 5. Februar 2002 wird zurückge-
wiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Z. Spielwaren
GmbH & Co. KG (im folgenden: Z. KG). Er macht geltend, daß die Beklagte von
der Gemeinschuldnerin ohne Rechtsgrund Mietzahlungen erhalten habe und
verlangt mit der Teilklage die Erstattung der für den Monat Februar 1999 ge-
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:5)(cid:1)(cid:4)(cid:6)(cid:5)(cid:7)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)
(cid:12)(cid:14)(cid:13)(cid:16)(cid:15)(cid:17)(cid:10)(cid:19)(cid:18)(cid:21)(cid:20)(cid:23)(cid:22)(cid:24)(cid:18)(cid:2)(cid:25)
zahlten Miete von 13.920 DM (= 7.118,82
Die Beklagte, die ein Einzelunternehmen betrieb, kaufte mit notariellem
Kaufvertrag vom 8. Juli 1993 eine Teilfläche eines Grundstücks in T. Für sie
wurde eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen. Den Kaufpreis
von 700.000 DM zahlte sie auf ein Notaranderkonto ein. Nach dem Kaufvertrag
sollten der Besitz und das Nutzungsrecht am 3. September 1993 auf die Käufe-
rin - die Beklagte - übergehen. Die Beklagte wurde nicht als Eigentümerin im
Grundbuch eingetragen.
Mit schriftlichem Mietvertrag vom 1. April 1995 vermietete die Beklagte
die gekauften Grundstücksteile an die Firma Z. KG (die spätere Gemeinschuld-
nerin). Es war beabsichtigt, daß die Mieterin das Mietobjekt später erwerben
solle. In dem Mietvertrag heißt es, der Vertrag ende "mit Übergang des Grund-
stücks in den Besitz" der Z. KG.
Am 26. Februar 1996 schlossen die Beklagte und die Firma Z. KG einen
notariell beurkundeten Ausgliederungs- und Übertragungsvertrag. Die Beklagte
übertrug darin Teile ihres Einzelunternehmens auf die Z. KG, und zwar die in
der Anlage I zum Ausgliederungsvertrag bezeichneten Vermögensgegenstände
des Teilbetriebs der Beklagten A.S. in T.. In der Anlage I ist als zu übertragen-
der Vermögensgegenstand u.a. der Eigentumsverschaffungsanspruch aus dem
Kaufvertrag vom 8. Juli 1993 bezüglich des Grundstücks in T. aufgeführt. Die
übertragenen Vermögensgegenstände sollten mit allen Rechten und Pflichten
auf die Z. KG übergehen. Ausgliederungsstichtag sollte der 1. Juli 1995 sein.
Die Beklagte erhielt zum Ausgleich eine Kommanditbeteiligung an der Z. KG.
Am 30. Juli 1998 wurde für die Z. KG als übernehmende Rechtsträgerin
im Handelsregister eingetragen, daß aus dem einzelkaufmännischen Unter-
nehmen der Beklagten der Teilbereich A.S. auf die Z. KG ausgegliedert worden
sei. Am 26. August 1998 erfolgte ein entsprechender Handelsregistereintrag für
die Beklagte als übertragende Rechtsträgerin.
Die Z. KG zahlte die vereinbarte Miete an die Beklagte bis einschließlich
Februar 1999, danach stellte sie die Zahlungen ein. Mit Beschluß vom 21. Juli
1999 wurde über das Vermögen der Z. KG das Insolvenzverfahren eröffnet.
Mit Schreiben vom 20. Oktober 1999 verlangte die Beklagte von dem
Kläger Zahlung der Miete für die Monate Juli bis Oktober 1999. Der Kläger ant-
wortete, nach Angaben des Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin bestehe
kein Mietvertrag mehr, vorsorglich kündige er einen eventuell bestehenden
Vertrag zum nächstmöglichen Termin.
Der Kläger ist der Ansicht, der Mietvertrag sei zum 1. Juli 1995 beendet
worden und die Beklagte habe die danach 44 Monate lang an sie gezahlte
Miete ohne Rechtsgrund erhalten. Im vorliegenden Rechtsstreit macht er als
Teilbetrag lediglich die Miete für Februar 1999 (zuzüglich Zinsen) geltend.
Die Beklagte ist der Ansicht, der Mietvertrag sei im Zusammenhang mit
dem Ausgliederungsvertrag nicht beendet worden und habe dementsprechend
über den 1. Juli 1995 hinaus weiter bestanden. Er sei erst durch die von dem
Kläger - hilfsweise - erklärte Kündigung beendet worden. Da der Kläger das
Grundstück anschließend aber nicht herausgegeben habe, schulde er für den
Monat November 1999 Nutzungsentschädigung, mit der sie hilfsweise gegen-
über der Klageforderung die Aufrechnung erkläre.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klä-
gers hin hat das Berufungsgericht diese Entscheidung abgeändert und der Kla-
ge bis auf einen Teil der Zinsen stattgegeben. Mit ihrer zugelassenen Revision
begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht hat die Revision uneingeschränkt zugelassen. Der
Hinweis am Ende der Entscheidungsgründe, die Revision werde zugelassen,
weil der Übergang von Mietverträgen nach den §§ 123 ff. UmwG höchstrichter-
lich nicht geklärt sei, stellt lediglich eine Begründung für die Zulassung, nicht
eine (in dieser Form unzulässige) Beschränkung der Zulassung dar.
Die aufgrund der Zulassung durch das Berufungsgericht statthafte und
auch sonst zulässige Revision hat in der Sache keinen Erfolg.
1. a) Das Berufungsgericht führt aus, die Z. KG habe die Miete für Fe-
bruar 1999 ohne Rechtsgrund gezahlt und sei daher nach den Regeln des Be-
reicherungsrechts (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB) verpflichtet, den erhaltenen
Betrag zuzüglich Zinsen an den Kläger zurückzuzahlen. Der Rechtsgrund für
Mietzahlungen sei vor Februar 1999 entfallen, weil das Mietverhältnis vorher
beendet worden sei.
Dies ergebe sich allerdings nicht unmittelbar aus der Klausel des Miet-
vertrages, der Vertrag ende "mit Übergang des Grundstücks in den Besitz" der
Z. KG. Zwar sei das Grundstück der Z. KG zur Erfüllung des Mietvertrages
übergeben worden. Das Wort "Besitz" in der Klausel könne aber nicht im tech-
nischen Sinne gemeint gewesen sein, weil der Mietvertrag sonst schon am er-
sten Tag seines Vollzugs beendet worden wäre. Der Kläger vertrete die An-
sicht, mit "Besitz" sei der Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums an dem
Grundstück gemeint gewesen. Wirtschaftliches Eigentum habe die Z. KG durch
die Übertragung der Erwerbsanwartschaft bezüglich des Grundstücks erlangt.
Demgegenüber meine die Beklagte, mit "Besitz" sei der Erwerb des Volleigen-
tums gemeint gewesen, den die Z. KG mangels Eintragung im Grundbuch nicht
erlangt habe. Da nicht zu klären sei, welche Auslegung der Klausel richtig sei,
könne nicht davon ausgegangen werden, daß aufgrund der Klausel der Miet-
vertrag beendet worden sei.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind revisionsrechtlich nicht
zu beanstanden.
b) Weiter führt das Berufungsgericht aus, der Mietvertrag sei jedoch
durch das Wirksamwerden des Ausgliederungsvertrages beendet worden. Der
Ausgliederungsvertrag sei dahin zu verstehen, daß zusammen mit der aus-
drücklich erwähnten Erwerbsanwartschaft an dem Grundstück auch der bezüg-
lich dieses Grundstücks abgeschlossene Mietvertrag übertragen worden sei.
Das bedeute, daß die Z. KG, die bisher Mieterin gewesen sei, zugleich die
Vermieterstellung erworben habe. Da aber niemand gleichzeitig auf beiden
Seiten Vertragspartner eines Dauerschuldverhältnisses sein könne (Konfusion),
sei der Mietvertrag gegenstandslos geworden.
Dementsprechend stehe der Beklagten auch kein Anspruch auf Nut-
zungsentschädigung für November 1999 zu, mit dem sie gegen die Klageforde-
rung aufrechnen könne.
Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
2. Der Ausgliederungsvertrag nach § 123 Abs. 3 Umwandlungsgesetz ist
mit der Eintragung ins Handelsregister des übertragenden Rechtsträgers (der
Beklagten) in der Weise wirksam geworden, daß die übertragenen Vermögens-
gegenstände jeweils als Gesamtheit auf den übernehmenden Rechtsträger (die
Z. KG) übergegangen sind (§ 131 Abs. 1 Nr. 1 Umwandlungsgesetz). Zu den
übertragbaren Vermögensgegenständen gehören grundsätzlich auch Verträge
(Lutter/Teichmann, Umwandlungsgesetz 2. Aufl. § 132 Rdn. 38). Da nach § 132
Umwandlungsgesetz allgemeine Regelungen, die die Übertragbarkeit eines
bestimmten Gegenstandes ausschließen oder an bestimmte Voraussetzungen
knüpfen, durch die Wirkung der Eintragung ins Handelsregister unberührt blei-
ben, könnten gegen die Übertragung eines Mietvertrages im Wege der Ausglie-
derung aus dem Vermögen des Mieters Bedenken bestehen, weil das Mietrecht
bestimmt, daß der Mieter nur mit Zustimmung des Vermieters ausgewechselt
werden kann. Durch eine solche Übertragung des Mietvertrages könnten auch
die Regeln über die Untervermietung unterlaufen werden (vgl. Senatsurteil vom
25. April 2001 - XII ZR 43/99 - ZIP 2001, 1007 = NJW 2001, 2251 m. Anm.
Eckert, EWiR 2001, 675). Die Frage braucht aber nicht entschieden zu werden,
weil ein solcher Fall hier nicht vorliegt. Im vorliegenden Fall hat nicht die Miete-
rin, sondern die Vermieterin Vermögensgegenstände ausgegliedert und über-
tragen.
Daß der Mieter sich nicht grundsätzlich gegen einen Wechsel auf der
Vermieterseite wehren kann, ergibt sich schon daraus, daß nach § 571 BGB
a.F. = § 566 BGB n.F. im Falle der Veräußerung eines Grundstücks der Erwer-
ber als Vermieter in den Mietvertrag eintritt, ohne daß der Mieter dies verhin-
dern kann.
Im übrigen waren im vorliegenden Fall die Vertragspartner des Mietver-
trages zugleich Vertragspartner des Ausgliederungsvertrages. Mit Abschluß des
Ausgliederungsvertrages haben sie deshalb zumindest den Übergang des
Mietvertrages genehmigt.
Obwohl der Mietvertrag in dem Ausgliederungsvertrag nicht ausdrücklich
erwähnt ist, kommt das Berufungsgericht im Wege der Auslegung zu dem Er-
gebnis, daß der Mietvertrag von dem Ausgliederungsvertrag erfaßt und mit
übertragen werden sollte. Es begründet diese Auslegung im wesentlichen da-
mit, daß nach dem Text des Ausgliederungsvertrages im Zusammenhang mit
der in Bezug genommenen Anlage die Anwartschaft auf den Erwerb des
Grundstücks mit allen Rechten und Pflichten übertragen werden sollte.
Die Auslegung von Verträgen ist grundsätzlich dem Tatrichter vorbehal-
ten. Dessen Auslegung ist für das Revisionsgericht bindend, wenn sie rechts-
fehlerfrei vorgenommen worden ist und zu einem vertretbaren Auslegungser-
gebnis führt, auch wenn ein anderes Auslegungsergebnis möglich erscheint
oder sogar näher liegt. Die Auslegung durch den Tatrichter kann deshalb vom
Revisionsgericht grundsätzlich nur darauf überprüft werden, ob der Ausle-
gungsstoff vollständig berücksichtigt worden ist, ob gesetzliche oder allgemein
anerkennte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungs-
sätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf einem im Revisionsverfahren ge-
rügten Verfahrensfehler beruht (Musielak/Ball, ZPO 3. Aufl. § 546 Rdn. 5 m.N.
aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Fn. 4). Solche revisions-
rechtlich relevanten Auslegungsfehler vermag die Revision nicht aufzuzeigen
und sie liegen auch nicht vor.
a) Die Revision macht geltend, durch einen Ausgliederungsvertrag
könnten nur die in diesem Vertrag aufgeführten Gegenstände übertragen wer-
den, eine - wie sie meint: ergänzende - Vertragsauslegung, die zur Einbezie-
hung nicht ausdrücklich erwähnter Gegenstände führe, sei nicht zulässig. Dem
kann nicht gefolgt werden.
Die Frage, wie genau die zu übertragenden Vermögensteile in einem
Ausgliederungsvertrag bezeichnet werden müssen, ist bisher - soweit ersicht-
lich - höchstrichterlich nicht erörtert worden.
Die Literatur vertritt unter Berufung auf die Gesetzesmaterialien die An-
sicht, daß die Anforderungen an die Kennzeichnung einzelner Gegenstände
nicht überspannt werden dürfen und daß Verträge nach § 123 Umwandlungs-
Es genüge, wenn der Gegenstand bei betriebswirtschaftlicher Betrachtung dem
Geschäftsbetrieb eines bestimmten Unternehmensteils zuzurechnen sei. Insbe-
sondere seien sogenannte All-Klauseln zulässig, mit denen sämtliche zu einem
bestimmten Bereich gehörenden Gegenstände erfaßt würden (Lutter/Priester
aaO § 126 Rdn. 43; Schmitt/Hörtnagl/Stratz, Umwandlungsgesetz 3. Aufl. § 131
Rdn. 110, jeweils m.N.).
Dieser in der Literatur vertretenen Meinung schließt sich der Senat an.
Es gibt keinen Rechtssatz, aus dem sich herleiten ließe, daß die für Verträge
allgemein geltenden Auslegungsregeln auf Ausgliederungsverträge nicht ange-
wendet werden dürfen.
Für diese Annahme spricht auch ein praktisches Bedürfnis. Im Zusam-
menhang mit einem Ausgliederungsvertrag werden häufig große Sachgesamt-
heiten übertragen. Es wäre mit einem zumindest unzumutbaren Aufwand ver-
bunden, alle zu einer solchen Sachgesamtheit gehörenden Gegenstände in
dem Ausgliederungsvertrag oder in einer Anlage zu ihm einzeln aufzuführen. Es
ist deshalb geboten, bezüglich solcher Sachgesamtheiten die erwähnten All-
Klauseln zuzulassen. Dann ist es aber erforderlich, bezüglich jedes Einzelge-
fen, ob er zu der Sachgesamtheit gehört oder nicht.
Ähnlich liegt es im vorliegenden Fall. Nach dem Ausgliederungsvertrag
sollte das Anwartschaftsrecht der Beklagten auf Erwerb des Grundstücks mit
allen Rechten und Pflichten übertragen werden. Es ist deshalb im Wege der
Auslegung zu überprüfen, welche Rechte und Pflichten damit gemeint sind. Es
ist jedenfalls revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht
den bezüglich des Grundstücks abgeschlossenen Mietvertrag zu diesen Rech-
ten und Pflichten gezählt hat.
Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang bei der Auslegung von Aus-
gliederungsverträgen Umstände berücksichtigt werden können, die in der Ur-
kunde keinen Niederschlag gefunden haben, kann offen bleiben. Solche Um-
stände hat das Berufungsgericht bei der Auslegung nicht berücksichtigt.
b) Die Revision meint zu Unrecht, eine solche Auslegung sei nicht zuläs-
sig, weil nach unbestrittener Meinung Gegenstände, die bei der Ausgliederung
vergessen worden seien, bei dem übertragenden Rechtsträger verblieben
(Lutter/Priester aaO § 126 Rdn. 44 m.N. in Fn. 59). Die Revisionserwiderung
verweist zu Recht darauf, daß die Auslegung des Vertrages dieser Regelung
vorgeht. Nur wenn sich im Wege der Auslegung nicht ergibt, daß ein Gegen-
stand, der eigentlich mit übertragen werden sollte, nicht übertragen worden ist,
kann man annehmen, daß dieser Gegenstand bei der Ausgliederung vergessen
worden ist.
c) Der Revision ist einzuräumen, daß die Formulierung des Berufungsge-
richts, die Firma Z. KG habe bei der Ausgliederung "den Vermögensgegenstand
- das Grundstück -" erhalten, mißverständlich ist. Es liegt zumindest nahe, diese
Formulierung dahin zu verstehen, daß die Firma Z. KG im Zusammenhang mit
der Ausgliederung Eigentümerin des Grundstücks geworden sei. Das ist nicht
der Fall, weil sie nur eine Erwerbsanwartschaft erworben hat, die nicht zum
Vollrecht erstarkt ist, weil die Z. KG nicht als Eigentümerin im Grundbuch ein-
getragen worden ist. Entgegen der Annahme der Revision läßt sich aus dieser
mißglückten Formulierung aber kein revisionsrechtlich relevanter Auslegungs-
fehler herleiten. Das Berufungsgericht hat keineswegs als Argument für seine
Auslegung benutzt, dass die Z. KG Eigentum erworben habe. Der Begründung
des Urteils ist vielmehr zu entnehmen, daß sich das Berufungsgericht darüber
im Klaren war, die Z. KG habe lediglich eine Erwerbsanwartschaft und den Be-
sitz an dem Grundstück erworben, nicht aber das Eigentum.
d) Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe zur Verfü-
gung stehenden Auslegungsstoff nicht hinreichend berücksichtigt. Sie habe sich
nicht hinreichend mit dem Text des Mietvertrages und mit dem Umstand befaßt,
daß die Z. KG nach der vom Berufungsgericht angenommenen Beendigung des
Mietvertrages 44 Monate lang die Miete weiter gezahlt habe. Mit diesen Um-
ständen hat sich das Berufungsgericht auseinandergesetzt. Es hat lediglich
nicht die von der Revision gewünschten Schlußfolgerungen daraus gezogen.
Das muß die Revision hinnehmen.
e) Schließlich hat das Berufungsgericht den Vortrag der Beklagten, sie
habe sich mit der Firma Z. KG geeinigt, daß der Mietvertrag bis zur Eintragung
der Z. KG im Grundbuch Bestand haben solle, zu Recht als unsubstantiiert an-
gesehen und die hierzu angebotenen Beweise nicht erhoben. Die Beklagte hat
trotz eines ausdrücklichen Hinweises des Berufungsgerichts keine Tatsachen
vorgetragen, aus denen sich eine solche Vereinbarung herleiten ließe. Dem
Vortrag der Beklagten ist nicht einmal zu entnehmen, ob die von ihr behauptete
Absprache vor oder nach Abschluß des Ausgliederungsvertrages getroffen
worden sein soll. Es ist auch nicht auszuschließen, dass die Beklagte lediglich
meint, eine solche Vereinbarung sei stillschweigend zustande gekommen. Un-
ter diesen Umständen wäre eine Beweiserhebung über die pauschale, durch
keine Tatsachen unterlegte Behauptung der Beklagten ein unzulässiger Ausfor-
schungsbeweis.
4. Da der Mietvertrag beendet war, hat die Beklagte auch keinen An-
spruch auf Nutzungsentschädigung für den Monat November 1999, mit dem sie
gegenüber der Klageforderung aufrechnen könnte.
Hahne
Gerber
Fuchs
Ahlt
Vézina