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BGH Beschluss vom 26.01.2006 – I ZR 116/05

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. Januar 2006

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2006 durch die

Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und

Dr. Bergmann

beschlossen:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird die Revi-

sion gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Düsseldorf vom 17. Juni 2005 insoweit zugelassen, als die Be-

klagte geltend gemacht hat, die Klägerin treffe ein schadensur-

sächliches Mitverschulden, weil sie den 2.500 € übersteigenden

Wert dieser Sendungen nicht angegeben hat.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Juni 2005 im Umfang

der Revisionszulassung gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben

und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-

verwiesen.

Die Beklagte macht zu Recht eine entscheidungserhebliche Ver-

letzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Das Beru-

fungsgericht hat den Vortrag der Beklagten, sie hätte die Sendun-

gen als Wertpakete besonders behandelt, wenn die Versenderin

den jeweils über 2.500 € liegenden Wert der Sendungen deklariert

hätte, zutreffend als entscheidungserheblich angesehen (vgl.

BGH, Urt. v. 8.5.2003 - I ZR 234/02, TranspR 2003, 317, 318 =

VersR 2003, 1596; Urt. v. 17.6.2004 - I ZR 263/01, TranspR 2004,

399, 401). Nicht zugestimmt werden kann jedoch der Auffassung

des Berufungsgerichts, die Beklagte habe für diesen Vortrag kei-

nen zulässigen Beweis angeboten, weil sie in der Klageerwide-

rung lediglich das Zeugnis "eines Sicherheitsbeauftragten" ange-

boten, dessen Namen und ladungsfähige Anschrift aber trotz An-

kündigung weder in der ersten Instanz noch in der zweiten Instanz

nachgereicht habe. Es ist offensichtlich, dass dieses Beweisange-

bot ohne weiteres hätte ergänzt werden können, da als Zeuge ein

Mitarbeiter der Beklagten in einer näher bezeichneten Funktion

benannt werden sollte. Das Landgericht hat dieses Beweisange-

bot nicht als unzulässig behandelt, sondern den entsprechenden

Vortrag der Beklagten als richtig unterstellt. Das Berufungsgericht

hätte der Beklagten daher zunächst nach § 356 ZPO eine Frist zur

Vervollständigung ihres Beweisantritts setzen müssen (vgl. BGH,

Urt. v. 5.5.1998 - VI ZR 24/97, NJW 1998, 2368, 2369). Die Be-

stimmung des § 356 ZPO ist eine Präklusionsvorschrift (vgl.

BVerfGE 69, 248, 253). Ihre Nichtbeachtung verletzte den An-

spruch der Beklagten auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl.

BVerfG NJW-RR 1994, 700; NJW 2000, 945, 946; NJW-RR 2004,

1150, 1151).

v. Ungern-Sternberg

Pokrant

Büscher

Schaffert

Bergmann

Vorinstanzen:

LG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.11.2004 - 31 O 2/04 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.06.2005 - I-7 U 5/05 -