BGH Urteil vom 17.06.2004 – I ZR 263/01
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 17. Juni 2004 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: BGHZ BGHR
ja : nein ja :
HGB § 435
Eine vor dem Inkrafttreten des Transportrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 vom Spediteur erstellte Beförderungsbedingung, wonach die in den Bedingun- gen vorgesehenen Haftungsbegrenzungen nicht bei Vorsatz oder grober Fahr- lässigkeit gelten sollen, ist, wenn sie einem nach dem 1. Juli 1998 geschlosse- nen Vertrag zugrunde gelegt wird, dahin auszulegen, daß die vorgesehenen Haftungsbegrenzungen erst bei dem verschärften Verschuldensgrad des neu gefaßten § 435 HGB nicht gelten.
BGH, Urt. v. 17. Juni 2004 - I ZR 263/01 - OLG Schleswig
LG Kiel
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 17. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und
Dr. Schaffert
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats
des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig
vom 13. September 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-
rückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin ist Transportassekuradeur. Sie nimmt die Beklagte, die ei-
nen Paketbeförderungsdienst betreibt, aus abgetretenem Recht des Pelzhau-
ses C. in K. (im folgenden: Versicherungsnehmerin) wegen des Ver-
lustes von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Versicherungsnehmerin beauftragte die Beklagte am 11. April 2000
mit der Beförderung eines Pakets, das einen Pelzmantel enthielt, von K. nach
Kr. . Auf dem Absendebeleg war als Serviceart "Standard" angekreuzt. Dem
Vertrag lagen die Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten (Stand
Februar 1998) zugrunde.
Die Beklagte hat die Ersatzleistung unter Berufung auf ihre Beförde-
rungsbedingungen auf 1.000 DM beschränkt.
Die Klägerin hat behauptet, sie habe den durch den Verlust der Sendung
entstandenen Schaden durch Zahlung von 21.000 DM an die Versicherungs-
nehmerin reguliert. Ferner hat sie die Auffassung vertreten, die Beklagte hafte
für den eingetretenen Verlust unbeschränkt. Die Beklagte könne sich weder auf
gesetzliche noch auf die in ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen vorge-
sehenen Haftungsbeschränkungen berufen, da ihr grobes Organisationsver-
schulden zur Last falle. Dies führe zur unbeschränkten Haftung der Beklagten.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 17.862,07 DM nebst Zinsen zu
zahlen.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat die Auffassung vertreten,
ihre Haftung sei gemäß Ziff. 10 Abs. 1 ihrer Beförderungsbedingungen auf
1.000 DM begrenzt. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 435 HGB
lägen nicht vor. Ein leichtfertiges Verhalten in dem Bewußtsein der Wahrschein-
lichkeit des Schadenseintritts könne ihr nicht angelastet werden, da lediglich ein
geringer Bruchteil von Sendungen abhandenkomme. Jedenfalls sei ein über-
wiegendes Mitverschulden der Versicherungsnehmerin wegen unterlassener
Wertdeklaration anzunehmen. Bei Angabe des tatsächlichen Warenwertes hät-
te sie das Paket als sogenanntes Wertpaket behandelt und demzufolge weitere
Kontrollmaßnahmen durchgeführt. Auch der Klägerin müsse ein Mitverschulden
vorgeworfen werden, da sie es unterlassen habe, die Versicherungsnehmerin
auf die Notwendigkeit einer Wertdeklaration hinzuweisen und ihr zudem aus
vorangegangenen Rechtsstreitigkeiten bekannt gewesen sei, daß sie, die Be-
klagte, auf Schnittstellenkontrollen verzichte.
Das Landgericht hat der Klage in der Hauptsache in vollem Umfang
stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung ist erfolglos geblieben.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt
die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat der Klägerin aus abgetretenem (§ 398 BGB)
Recht der Versicherungsnehmerin einen Anspruch auf Schadensersatz aus
§ 425 Abs. 1 HGB i.V. mit Ziff. 10 der Beförderungsbedingungen der Beklagten
zuerkannt. Hierzu hat es ausgeführt:
Da sich die Beklagte mit der Versicherungsnehmerin über einen be-
stimmten Satz an Beförderungskosten geeinigt habe und sie zudem die
Versendung der Pakete zusammen mit Gütern anderer Versender als Sammel-
Rechte und Pflichten eines Frachtführers.
Die Beklagte könne sich nicht mit Erfolg auf die Haftungsbeschränkungen
in ihren Beförderungsbedingungen berufen, weil davon auszugehen sei, daß
der Schaden durch ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten verursacht
worden sei. Der Umstand, daß die Versicherungsnehmerin eine Wertdeklarati-
on unterlassen habe, führe nicht zur Annahme eines Mitverschuldens, das sich
die Klägerin zurechnen lassen müsse. Die Beklagte habe zwar behauptet, sie
hätte bei Angabe des tatsächlichen Wertes der Sendung gegebenenfalls wei-
tergehende Kontrollmaßnahmen durchgeführt. Sie habe jedoch in ihren Beför-
derungsbedingungen klargestellt, daß bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
alle Haftungsbeschränkungen - mithin auch diejenige, wonach bei unterbliebe-
ner Wertdeklaration nur bis zu einem bestimmten Betrag gehaftet werde - ent-
fielen. An diese dem Wortlaut nach eindeutige Regelung in den von ihr verwen-
deten Beförderungsbedingungen müsse sich die Beklagte festhalten lassen. Es
komme nicht darauf an, ob die Haftungsvoraussetzungen des § 435 HGB n.F.
erfüllt seien. Ein haftungsminderndes Mitverschulden der Versicherungsnehme-
rin ergebe sich auch nicht daraus, daß sie nach einem Transportverlust vom
24. Januar 2000 nicht ein anderes Unternehmen mit der Paketversendung be-
auftragt habe. Dazu habe aus der Sicht der Versicherungsnehmerin keine Ver-
anlassung bestanden, da es sich bei dem Verlust vom Januar 2000 unstreitig
um den ersten nach etwa 8.000 problemlos durchgeführten Transporten ge-
handelt habe.
II. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen
Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Die Revision der Beklagten ist uneingeschränkt zulässig.
Das Berufungsgericht hat die Revision im Urteilstenor ohne beschrän-
kenden Zusatz zugelassen und in den Entscheidungsgründen ausgeführt, "die
Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, weil die Beklagte überregional tätig
und die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zum Mitverschulden der Kun-
den bei unterlassener Wertangabe gegenüber einer auf grober Fahrlässigkeit
der Beklagten beruhenden Haftung uneinheitlich ist". Damit ist die Revision der
Beklagten nicht allein auf den Einwand des Mitverschuldens wegen unterlasse-
ner Wertdeklaration der Versenderin beschränkt worden.
2. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht angenommen, daß sich
die Voraussetzungen einer vertraglichen Haftung der Beklagten nach § 425
HGB richten. Es ist dabei zutreffend und von der Revision auch unbeanstandet
davon ausgegangen, daß die Beklagte von der Versicherungsnehmerin als Fix-
kostenspediteurin i.S. von § 459 HGB beauftragt worden ist und daß sich ihre
Haftung daher grundsätzlich nach den Bestimmungen über die Haftung des
Frachtführers (§§ 425 ff. HGB) und - bei wirksamer vertraglicher Einbeziehung -
ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen beurteilt, soweit diese mit den in
§ 449 Abs. 2 HGB enthaltenen Regelungen in Einklang stehen (vgl. dazu BGHZ
153, 308, 310 f.).
3. Die Revision wendet sich im Ergebnis erfolglos gegen die Annahme
des Berufungsgerichts, die Beklagte hafte für den streitgegenständlichen Scha-
den unbeschränkt.
a) Mit Recht beanstandet die Revision allerdings die Ansicht des Beru-
fungsgerichts, die unbeschränkte Haftung der Beklagten ergebe sich schon aus
deren Beförderungsbedingungen, wonach die in Ziff. 10 Abs. 2 enthaltene - im
Vergleich zu § 431 HGB zugunsten des Versenders nach oben abweichende -
summenmäßige Haftungsbeschränkung dann nicht gelten soll, wenn der Be-
klagten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt (Ziff. 10 Abs. 5). Es
komme in einem solchen Fall nicht darauf an, ob die strengeren Haftungsvor-
aussetzungen des § 435 HGB erfüllt seien.
Dem kann nicht beigetreten werden. Nach Ziff. 10 Abs. 1 der Beförde-
rungsbedingungen wird in den Fällen, in denen das Warschauer Abkommen
oder das CMR-Abkommen nicht gelten, die Haftung durch die Beförderungsbe-
dingungen der Beklagten "geregelt". Die nachfolgenden "Haftungsbegrenzun-
gen" sollen nicht gelten bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Beklagten
(Ziff. 10 Abs. 5). Da die Bedingungen der Beklagten zum Umfang der dann ge-
gebenen Haftung keine Ausführungen enthalten, kann nur das im Gesetz vor-
gesehene Haftungsregime greifen. Dieses sieht für den Frachtführer nach dem
zum 1. Juli 1998 in Kraft getretenen und für die Abwicklung des streitgegen-
ständlichen Vertrags maßgeblichen § 435 HGB eine unbegrenzte Haftung nur
vor, wenn der Frachtführer vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein
gehandelt hat, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. An das
(lediglich) grob fahrlässige Verhalten knüpft die vom Gesetzgeber des Jahres
1998 geregelte Frachtführerhaftung - in Abweichung von dem zuvor geltenden
Recht (§ 430 Abs. 3 HGB a.F.) - keine verschärfte Haftung. Es ist aus dem Ge-
samtzusammenhang der Haftungsbedingungen in Ziff. 10, die auf eine Haf-
tungsbegrenzung angelegt sind, nicht ersichtlich, daß die Beklagte über den
gesetzlichen Haftungsrahmen hinaus für Transportschäden einstehen wollte.
Die im Februar 1998, und damit noch unter der Geltung des § 430 HGB a.F.,
erstellte Vertragsbedingung der Beklagten ist folglich dahin auszulegen, daß die
Haftungsbegrenzungen dann nicht gelten sollen, wenn bei verschärftem Ver-
schuldensgrad auch das Gesetz eine verschärfte Frachtführerhaftung vorsieht,
das heißt also mit Inkrafttreten des § 435 HGB nur, wenn nach den dort ge-
nannten Voraussetzungen die gesetzlich oder vertraglich vorgesehenen Haf-
tungsbegrenzungen nicht gelten.
b) Nach § 435 HGB gelten die im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungs-
befreiungen und Haftungsbegrenzungen nicht, wenn der Schaden auf eine
Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine
der in § 428 HGB genannten Personen vorsätzlich oder leichtfertig und in dem
Bewußtsein begangen hat, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten
werde.
Das Berufungsgericht hat unangegriffen festgestellt, daß die Beklagte es
unstreitig unterlassen hat, bei der Beförderung von Standardsendungen
Schnittstellenkontrollen durchzuführen. Auf dieser tatsächlichen Grundlage
kann der Senat selbst entscheiden, daß der Beklagten in bezug auf den streit-
gegenständlichen Verlust ein qualifiziertes Verschulden i.S. von § 435 HGB an-
zulasten ist.
c) Die aufgrund des Transportrechtsreformgesetzes vom 25. Juni 1998
(BGBl. I S. 1588) mit Wirkung vom 1. Juli 1998 in Kraft getretene Neufassung
des § 435 HGB ist Ausdruck des schon bis dahin im gesamten Transportrecht
geltenden Prinzips, daß dem Frachtführer die ihm wegen vertragstypischer Ri-
siken eingeräumten Haftungsprivilegien nicht zugute kommen sollen, wenn ihn
oder eine Person, deren er sich bei der Ausführung der Beförderung bedient,
ein qualifiziertes Verschulden trifft (vgl. § 430 Abs. 3 HGB a.F.; § 607a Abs. 4,
§ 660 Abs. 3 HGB, Art. 29 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 CMR, Art. 44 CIM, Art. 25 WA
1955; s. auch die Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung,
BT-Drucks. 13/8445, S. 71).
aa) Das Tatbestandsmerkmal der Leichtfertigkeit erfordert einen beson-
ders schweren Pflichtverstoß, bei dem sich der Frachtführer oder seine "Leute"
in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen der Vertragspartner hinwegset-
zen (vgl. BGHZ 145, 170, 183; BGH, Urt. v. 25.3.2004 - I ZR 205/01, Umdr.
S. 9, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Das subjektive Erfordernis des
Bewußtseins von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ist eine sich
dem Handelnden aus seinem leichtfertigen Verhalten aufdrängende Erkenntnis,
es werde wahrscheinlich ein Schaden entstehen. Dabei reicht die Erfüllung des
Tatbestandsmerkmals der Leichtfertigkeit für sich allein allerdings nicht aus, um
auf das Bewußtsein von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts schließen
zu können. Eine solche Erkenntnis als innere Tatsache ist vielmehr erst dann
anzunehmen, wenn das leichtfertige Verhalten nach seinem Inhalt und nach
den Umständen, unter denen es aufgetreten ist, diese Folgerung rechtfertigt.
Danach ist im vorliegenden Fall von einem qualifizierten Verschulden der Be-
klagten i.S. des § 435 HGB auszugehen.
bb) Wie der Senat in seinem Urteil vom 25. März 2004 (Umdr. S. 12) ent-
schieden hat, ist bei einer Betriebsorganisation des Spediteurs/Frachtführers,
die Ein- und Ausgangskontrollen beim Umschlag von Transportgütern nicht
durchgängig vorsieht, im Regelfall der Vorwurf eines leichtfertigen Verhaltens
gerechtfertigt, weil es sich hierbei um elementare Vorkehrungen gegen Verlust
von Ware handelt.
cc) Entgegen der Ansicht der Revision kann aus der Organisation des
Warenumschlags durch die Beklagte auch auf deren Bewußtsein geschlossen
werden, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. Wer, wie die
Beklagte im Streitfall, elementare Sorgfaltsvorkehrungen unterläßt, handelt in
dem Bewußtsein, daß es aufgrund des Mangels dieser Vorkehrungen zu einem
Schadenseintritt kommen kann. Wer also Schnittstellenkontrollen unterläßt, ob-
wohl er weiß oder hätte wissen müssen, daß es darauf entscheidend ankommt,
hat das Bewußtsein, es werde mit Wahrscheinlichkeit ein Schaden an dem an-
vertrauten Gut entstehen (vgl. BGHZ 74, 162, 172; BGH, Urt. v. 25.3.2004,
Umdr. S. 15).
Auf das Verhältnis der Schadensfälle zur Anzahl der umgeschlagenen
Sendungen kommt es nicht an (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00,
TranspR 2003, 467, 471; Urt. v. 9.10.2003 - I ZR 275/00, TranspR 2004, 175,
177; Urt. v. 25.3.2004, Umdr. S. 15 m.w.N.).
4. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Annahme des Beru-
fungsgerichts, die Klägerin müsse sich die unterlassene Wertdeklaration bei der
in Verlust geratenen Sendung nicht als Mitverschulden der Versicherungsneh-
merin anrechnen lassen.
a) Das Berufungsgericht hat seine Beurteilung darauf gestützt, daß die
Beklagte in ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen klargestellt habe, daß
bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit alle Haftungsbeschränkungen, mithin
auch diejenige, wonach bei unterbliebener Wertdeklaration nur bis zu einem
bestimmten Betrag gehaftet werde, entfielen. An dieser dem Wortlaut nach ein-
deutigen Regelung müsse sich die Beklagte festhalten lassen. Ließe man eine
bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ausdrücklich für unwirksam erklärte Haf-
tungsbegrenzung über die Rechtsinstitute des Mitverschuldens oder des treu-
widrigen Verhaltens wieder aufleben, entstünde ein klarer Wertungswider-
spruch. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht
stand.
b) Ein Versender gerät in einen nach § 254 Abs. 1 BGB beachtlichen
Selbstwiderspruch, wenn er trotz Kenntnis, daß der Spediteur die Sendung bei
zutreffender Wertangabe mit größerer Sorgfalt behandelt, von einer Wertdekla-
ration absieht und gleichwohl vollen Schadensersatz verlangt. Mit seinem Ver-
zicht auf die vom Spediteur angebotenen weitergehenden Schutzvorkehrungen
setzt der Versender das Transportgut bewußt einem erhöhten Verlustrisiko aus
mit der Folge, daß ihm der eingetretene Schaden bei wertender Betrachtung
gemäß § 254 BGB anteilig zuzurechnen ist (vgl. BGHZ 149, 337, 353; BGH
TranspR 2003, 467, 471 m.w.N.). Ein anspruchsminderndes Mitverschulden
kann sich gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB auch daraus ergeben, daß der Ge-
schädigte es unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich
hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte
noch kennen mußte (vgl. BGHZ 149, 337, 353). Auch gegenüber einem qualifi-
zierten Verschulden des Schädigers kann der Einwand des Mitverschuldens
des Geschädigten gerechtfertigt sein. Die Vorschrift des § 435 HGB zur ver-
schärften Haftung des Frachtführers schließt eine Mithaftung des Versenders
oder Empfängers aufgrund von schadensursächlichen Umständen aus deren
Bereich nicht aus (vgl. BGH TranspR 2003, 467, 471).
c) Nach dem Vortrag der Beklagten unterliegt der Transportweg einer
dem Wert nach deklarierten Sendung weiterreichenden Kontrollen als der Weg
einer nicht deklarierten Sendung. Zwar kann auch bei wertdeklarierten Sendun-
gen ein Verlust nicht vollständig ausgeschlossen werden. Das rechtfertigt es
jedoch grundsätzlich nicht, den Einwand des Mitverschuldens wegen unterlas-
senen Hinweises auf den Wert der Ware an der fehlenden Kausalität scheitern
zu lassen.
Ungeklärt ist im vorliegenden Fall, in welcher Phase des Transports der
Schaden eingetreten ist. Er kann also auch in einem Bereich eingetreten sein,
in dem die Beklagte ihre Sorgfalt bei dem Transport von wertdeklarierter Ware
nicht oder nicht in krasser Weise verletzt hat. Die Haftung wegen qualifizierten
Verschuldens beruht auf dem Vorwurf unzureichender Kontrolle der Schnittstel-
len und der daraus folgenden Vermutung, daß die Ware in diesem besonders
gefährdeten Bereich verlorengegangen ist (vgl. BGHZ 149, 337, 345 f.; BGH,
Urt. v. 8.5.2003 - I ZR 234/02, TranspR 2003, 317, 318 = NJW-RR 2003, 1473;
Urt. v. 25.3.2004, Umdr. S. 14 f.). Das damit auf einer Vermutung beruhende
Haftungsrisiko wird eingeschränkt, wenn die Ware in ihrem Wert deklariert wor-
den ist. Der Weg einer wertdeklarierten Ware wird nach der Darstellung der Be-
klagten weitergehend kontrolliert und läßt sich bei einem Verlust genauer nach-
vollziehen als der einer nicht deklarierten Sendung. Hat der Versender den
Wert angegeben, erhöhen sich die Möglichkeiten der Beklagten, die Vermu-
tung, daß ein besonders krasser Pflichtenverstoß für den Eintritt des Schadens
ursächlich gewesen ist, durch den Nachweis zu widerlegen, daß die Ware in
einem gesicherten Bereich verlorengegangen ist (vgl. BGH TranspR 2003, 317,
318).
d) Das Berufungsgericht hat bislang keine Feststellungen dazu getroffen,
ob die unterlassene Wertangabe auf der in Verlust geratenen Sendung den
Schaden tatsächlich deshalb (mit-)verursacht hat, weil die Beklagte bei richtiger
Wertangabe ihre Sorgfaltspflichten besser erfüllt hätte und es dann nicht zu
dem Verlust gekommen wäre. Die Beklagte hat unter Hinweis auf ihre Allge-
meinen Beförderungsbedingungen vorgetragen, durch die fehlende Wertanga-
be habe die Versicherungsnehmerin ihr die Möglichkeit genommen, die bei
Wertpaketen vorgesehenen weiteren Sicherungsmaßnahmen durchzuführen,
die gerade den Eintritt des Schadens verhindern sollten. Diesem Vorbringen
wird das Berufungsgericht im wiedereröffneten Berufungsverfahren nachzuge-
hen haben.
Die Haftungsabwägung nach § 254 BGB obliegt grundsätzlich dem Tat-
richter (vgl. BGHZ 51, 275, 279; 149, 337, 355 m.w.N.), so daß die Sache auch
aus diesem Grund zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Beru-
fungsgericht zurückzuverweisen ist.
5. Entgegen der Ansicht der Revision läßt sich im Streitfall ein Mitver-
schulden oder auch der Einwand des Rechtsmißbrauchs nicht darüber hinaus
damit begründen, daß die Versicherungsnehmerin die Geschäftsbeziehung zur
Beklagten nach dem Verlust einer Sendung im Januar 2000 fortgesetzt hat.
a) Eine Anspruchsminderung gemäß § 254 Abs. 1 BGB, bei dem es sich
um eine konkrete gesetzliche Ausprägung des in § 242 BGB enthaltenen all-
gemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben handelt, kann dann in Betracht
kommen, wenn der Versender einen Spediteur mit der Transportdurchführung
beauftragt, von dem er weiß oder zumindest hätte wissen müssen, daß es in
dessen Unternehmen aufgrund von groben Organisationsmängeln immer wie-
der zu Verlusten kommt. Die Auftragserteilung beinhaltet unter solchen Um-
ständen die Inkaufnahme eines Risikos, dessen Verwirklichung allein dem
Schädiger anzulasten unbillig erscheint und mit dem § 254 BGB zugrundelie-
genden Gedanken von Treu und Glauben unvereinbar ist (BGH, Urt. v.
29.4.1999 - I ZR 70/97, TranspR 1999, 410, 411 = VersR 2000, 474).
b) Nach den unangegriffen gebliebenen Feststellungen des Berufungsge-
richts hat es sich bei dem Transportverlust vom 24. Januar 2000 unstreitig um
den ersten Verlust nach etwa 8.000 problemlos durchgeführten Transporten
gehandelt. Auf dieser tatsächlichen Grundlage ist es aus Rechtsgründen nicht
zu beanstanden, daß das Berufungsgericht angenommen hat, die Versiche-
rungsnehmerin habe keine Veranlassung gehabt, einen anderen Transporteur
mit der Paketversendung zu beauftragen. Eine andere Beurteilung ergibt sich
entgegen der Auffassung der Revision auch nicht aus dem Umstand, daß der
Versicherungsnehmerin die Transportorganisation der Beklagten vor Erteilung
des streitgegenständlichen Auftrags bekannt war. Denn die Kenntnis und Billi-
gung der Transportorganisation der Beklagten reicht für sich allein zur Begrün-
dung eines Mitverschuldens nicht aus. Es ist im allgemeinen ausschließlich Sa-
che des Fixkostenspediteurs, den Transportablauf - in den der Auftraggeber in
der Regel keinen näheren Einblick hat - so zu organisieren, daß die ihm anver-
trauten Güter weder Schaden nehmen noch in Verlust geraten. Ohne besonde-
ren Anlaß brauchte die Versicherungsnehmerin die Eignung, Befähigung und
Ausstattung ihres Vertragspartners nicht in Zweifel zu ziehen und zu überprüfen
(vgl. BGH, Urt. v. 13.2.2003 - I ZR 128/00, TranspR 2003, 255, 259 m.w.N.).
6. Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch dagegen, daß das Beru-
fungsgericht ein Mitverschulden der Versicherungsnehmerin nicht darauf ge-
stützt hat, daß auf dem Absendebeleg im Versenderfeld das Wort "Pelze" ent-
halten war.
Nach den unangegriffen gebliebenen Feststellungen des Berufungsge-
richts hat die Beklagte selbst im Versenderfeld das beanstandete Wort "Pelze"
als Bestandteil der Firma des Versenders vorgedruckt. Zudem folgt aus der Be-
zeichnung des Versenders mit dessen Firma nicht ohne weiteres ein Hinweis
darauf, daß das Paket wertvolle Pelzwaren enthalten könnte. Darüber hinaus
hat das Berufungsgericht festgestellt, daß weder aus dem Paket selbst noch
aus den mitlaufenden Begleitpapieren für einen potentiellen Täter erkennbar
war, daß das Paket einen wertvollen Pelzmantel enthielt. Die Verneinung eines
Mitverschuldens der Versenderin ist auf dieser tatsächlichen Grundlage revisi-
onsrechtlich nicht zu beanstanden.
III. Danach war das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten auf-
zuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Ullmann
v. Ungern-Sternberg
Bornkamm
Pokrant
Schaffert