Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 26.01.2006 – III ZB 110/05

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. Januar 2006

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2006 durch den

Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und

Galke

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des

5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Juli

2005 - I-5 U 66/05 - aufgehoben.

Der Beklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Berufung

gegen das Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landge-

richts Düsseldorf vom 10. Mai 2005 - 35 O 147/04 - Wiedereinset-

zung in den vorigen Stand gewährt.

Die Sache wird zur Entscheidung über die Berufung an das Beru-

fungsgericht zurückgewiesen, dem auch die Entscheidung über

die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens vorbehalten bleibt.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht

erhoben (§ 21 GKG).

Beschwerdewert: 58.725 €

Gründe

I.

1

Die Beklagte wurde durch Urteil des Landgerichts Düsseldorf zur Zah-

lung von 58.725 € nebst Zinsen verurteilt. Gegen das ihr am 13. Mai 2005 zu-

gestellte Urteil legte sie mit Schriftsatz vom 13. Juni 2005, beim Oberlandesge-

richt eingegangen am Dienstag, dem 14. Juni 2005, Berufung ein. Mit ihrem

Wiedereinsetzungsgesuch vom 22. Juni 2005 hat die Beklagte vorgetragen und

durch eidesstattliche Versicherungen glaubhaft gemacht, ihr Prozessbevoll-

mächtigter habe die Berufungsschrift am 13. Juni 2005 unterschrieben und sei-

ner Büroangestellten den Auftrag erteilt, den Schriftsatz per Telefax noch am

Vormittag des Tages vorab an das Oberlandesgericht zu übermitteln und bei

etwaigen Übertragungsproblemen unverzüglich den mandatsführenden Rechts-

anwalt zu unterrichten. Die Angestellte habe die Versendung per Telefax jedoch

vergessen.

2

Das Berufungsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss den Wie-

dereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung der Beklagten als un-

zulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte sei nicht

ohne Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten gehindert gewesen, die Beru-

fungsfrist einzuhalten. Der Anwalt sei gehalten, durch entsprechende organisa-

torische Maßnahmen Fehlerquellen bei der Behandlung von Fristsachen in

größtmöglichem Umfang auszuschließen. Im vorliegenden Fall sei nicht sicher-

gestellt gewesen, dass die Berufungsfristen erst dann gelöscht wurden, wenn

der Schriftsatz die Kanzlei so verlassen habe, dass er unter normalen Umstän-

den rechtzeitig bei Gericht eingehe. Mit Rücksicht auf die Risiken beim Einsatz

eines Telefaxgerätes komme der Rechtsanwalt seiner Verpflichtung, für eine

wirksame Ausgangskontrolle zu sorgen, nur dann nach, wenn er seinen Mitar-

beitern die Weisung erteile, auf der Grundlage des Einzelnachweises zu prüfen,

ob der Schriftsatz ordnungsgemäß übermittelt wurde und erst nach dieser Kon-

trolle die entsprechende Notfrist zu löschen. Eine solche Anweisung werde nicht

behauptet.

II.

3

Die gegen diese Entscheidung gerichtete Rechtsbeschwerde der Beklag-

ten ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch

im Übrigen zulässig. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist zur

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 574 Abs. 2 Nr. 2

ZPO).

4

Das Rechtsmittel ist auch begründet. An der Versäumung der Berufungs-

frist trifft den Prozessbevollmächtigten der Beklagten nach dem glaubhaft ge-

machten Geschehensablauf kein Verschulden (§ 233 ZPO), das diese sich ge-

mäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsste. Hiernach hatte der

Prozessbevollmächtigte der Beklagten seiner Rechtsanwaltsfachangestellten

K. eine konkrete Einzelanweisung erteilt, die bei ihrer Befolgung die Einhal-

tung der Frist gewährleistet hätte. Auf die Beachtung der Weisung durch Frau

K. , die sich bisher als zuverlässig erwiesen hatte, durfte sich der Rechtsan-

walt verlassen. Die vom Berufungsgericht vermisste allgemeine Ausgangskon-

trolle bei Telefaxschreiben ist in Fällen konkreter Einzelanweisungen, deren

Befolgung - wie hier - eine Fristwahrung sichergestellt hätte, nach ständiger

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht maßgebend (Beschluss vom

13. April 1997 - XII ZB 56/97 - NJW 1997, 1930; Beschluss vom 6. Juli 2000

- VII ZB 4/00 - NJW 2000, 2823; Beschluss vom 1. Juli 2002 - II ZB 11/01 -

NJW-RR 2002, 1289; Beschluss vom 9. Dezember 2003 - VI ZB 26/03 -

NJW-RR 2004, 711, 712). Die Erteilung einer klaren und präzisen Anweisung

(vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 22. Juni 2004 - VI ZB 10/04 - NJW-RR 2004,

1361, 1362) steht im vorliegenden Fall nicht in Frage. Ebenso wenig bestehen

sonstige Bedenken gegen die beantragte Wiedereinsetzung.

Schlick

Wurm

Kapsa

Dörr

Galke

Vorinstanzen:

LG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.05.2005 - 35 O 147/04 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.07.2005 - I-5 U 66/05 -