BGH Beschluss vom 26.01.2006 – III ZB 110/05
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. Januar 2006
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und
Galke
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des
5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Juli
2005 - I-5 U 66/05 - aufgehoben.
Der Beklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Berufung
gegen das Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landge-
richts Düsseldorf vom 10. Mai 2005 - 35 O 147/04 - Wiedereinset-
zung in den vorigen Stand gewährt.
Die Sache wird zur Entscheidung über die Berufung an das Beru-
fungsgericht zurückgewiesen, dem auch die Entscheidung über
die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens vorbehalten bleibt.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht
erhoben (§ 21 GKG).
Beschwerdewert: 58.725 €
Gründe
I.
Die Beklagte wurde durch Urteil des Landgerichts Düsseldorf zur Zah-
lung von 58.725 € nebst Zinsen verurteilt. Gegen das ihr am 13. Mai 2005 zu-
gestellte Urteil legte sie mit Schriftsatz vom 13. Juni 2005, beim Oberlandesge-
richt eingegangen am Dienstag, dem 14. Juni 2005, Berufung ein. Mit ihrem
Wiedereinsetzungsgesuch vom 22. Juni 2005 hat die Beklagte vorgetragen und
durch eidesstattliche Versicherungen glaubhaft gemacht, ihr Prozessbevoll-
mächtigter habe die Berufungsschrift am 13. Juni 2005 unterschrieben und sei-
ner Büroangestellten den Auftrag erteilt, den Schriftsatz per Telefax noch am
Vormittag des Tages vorab an das Oberlandesgericht zu übermitteln und bei
etwaigen Übertragungsproblemen unverzüglich den mandatsführenden Rechts-
anwalt zu unterrichten. Die Angestellte habe die Versendung per Telefax jedoch
vergessen.
Das Berufungsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss den Wie-
dereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung der Beklagten als un-
zulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte sei nicht
ohne Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten gehindert gewesen, die Beru-
fungsfrist einzuhalten. Der Anwalt sei gehalten, durch entsprechende organisa-
torische Maßnahmen Fehlerquellen bei der Behandlung von Fristsachen in
größtmöglichem Umfang auszuschließen. Im vorliegenden Fall sei nicht sicher-
gestellt gewesen, dass die Berufungsfristen erst dann gelöscht wurden, wenn
der Schriftsatz die Kanzlei so verlassen habe, dass er unter normalen Umstän-
den rechtzeitig bei Gericht eingehe. Mit Rücksicht auf die Risiken beim Einsatz
eines Telefaxgerätes komme der Rechtsanwalt seiner Verpflichtung, für eine
wirksame Ausgangskontrolle zu sorgen, nur dann nach, wenn er seinen Mitar-
beitern die Weisung erteile, auf der Grundlage des Einzelnachweises zu prüfen,
ob der Schriftsatz ordnungsgemäß übermittelt wurde und erst nach dieser Kon-
trolle die entsprechende Notfrist zu löschen. Eine solche Anweisung werde nicht
behauptet.
II.
Die gegen diese Entscheidung gerichtete Rechtsbeschwerde der Beklag-
ten ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch
im Übrigen zulässig. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist zur
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 574 Abs. 2 Nr. 2
ZPO).
Das Rechtsmittel ist auch begründet. An der Versäumung der Berufungs-
frist trifft den Prozessbevollmächtigten der Beklagten nach dem glaubhaft ge-
machten Geschehensablauf kein Verschulden (§ 233 ZPO), das diese sich ge-
mäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsste. Hiernach hatte der
Prozessbevollmächtigte der Beklagten seiner Rechtsanwaltsfachangestellten
K. eine konkrete Einzelanweisung erteilt, die bei ihrer Befolgung die Einhal-
tung der Frist gewährleistet hätte. Auf die Beachtung der Weisung durch Frau
K. , die sich bisher als zuverlässig erwiesen hatte, durfte sich der Rechtsan-
walt verlassen. Die vom Berufungsgericht vermisste allgemeine Ausgangskon-
trolle bei Telefaxschreiben ist in Fällen konkreter Einzelanweisungen, deren
Befolgung - wie hier - eine Fristwahrung sichergestellt hätte, nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht maßgebend (Beschluss vom
13. April 1997 - XII ZB 56/97 - NJW 1997, 1930; Beschluss vom 6. Juli 2000
- VII ZB 4/00 - NJW 2000, 2823; Beschluss vom 1. Juli 2002 - II ZB 11/01 -
NJW-RR 2002, 1289; Beschluss vom 9. Dezember 2003 - VI ZB 26/03 -
NJW-RR 2004, 711, 712). Die Erteilung einer klaren und präzisen Anweisung
(vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 22. Juni 2004 - VI ZB 10/04 - NJW-RR 2004,
1361, 1362) steht im vorliegenden Fall nicht in Frage. Ebenso wenig bestehen
sonstige Bedenken gegen die beantragte Wiedereinsetzung.
Schlick
Wurm
Kapsa
Dörr
Galke
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.05.2005 - 35 O 147/04 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.07.2005 - I-5 U 66/05 -