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BGH Beschluß vom 01.07.2002 – II ZB 11/01

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

1. Juli 2002

in Sachen

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

ZPO § 233 Fd

Auf allgemeine organisatorische Anordnungen zur Fristwahrung in einer An-

waltskanzlei kommt es nicht an, wenn der Anwalt eine Angestellte mit der Te-

lefaxübermittlung eines eilbedürftigen Schriftsatzes konkret beauftragt und sich

über die Ausführung des Auftrags durch Nachfrage vergewissert. Das gilt je-

denfalls dann, wenn die Angestellte zusätzlich allgemein angewiesen ist, die

Telefaxübermittlung jeweils anhand des (auszudruckenden) Sendeberichts zu

kontrollieren.

BGH, Beschluß vom 1. Juli 2002 - II ZB 11/01 - OLG Karlsruhe

LG Karlsruhe

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 1. Juli 2002 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger,

Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer

beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des

3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. Mai 2001

aufgehoben.

Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen

Versäumung der Berufungsfrist gewährt.

Beschwerdewert: 56.187,54 DM = 28.728,23 €

Gründe

I. Der Kläger begehrt (in einem gesellschaftsrechtlichen Rechtsstreit)

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist

(§ 516 a.F. ZPO), die am 21. März 2001 abgelaufen ist. Das Original seiner Be-

rufungsschrift vom 20. März 2001, das am 22. März 2001 bei dem Berufungs-

gericht einging, enthält den Hinweis auf ein (angeblich) vorab versandtes Tele-

fax, über dessen Nichteingang die Geschäftsstelle den Prozeßbevollmächtigten

des Klägers am 30. März 2001 informierte. Der Kläger hat zur Begründung sei-

nes Wiedereinsetzungsgesuchs, das am 5. April 2001 einging, vorgetragen,

sein Prozeßbevollmächtigter habe die von ihm unterzeichnete Berufungsschrift

am 20. März 2001 seiner Büroleiterin unter Hinweis auf den bevorstehenden

Fristablauf mit der Bitte übergeben, den Schriftsatz vorab per Fax an das

Oberlandesgericht zu übermitteln und ihn anschließend beim täglichen Ge-

richtsgang dort abzugeben. Alle Mitarbeiter der Kanzlei seien angewiesen, aus-

gehende Telefaxe auf ordnungsgemäße Übersendung anhand des Sendepro-

tokolls zu überprüfen und dieses dem Schriftsatz beizuheften. Die Büroleiterin

sei zwar erst seit Januar 2001 in dieser Kanzlei, davor aber in einer anderen

Anwaltskanzlei tätig gewesen und ihren Aufgaben stets zuverlässig und gewis-

senhaft nachgekommen, wie sich auch aus dem Zeugnis ihres früheren Arbeit-

gebers (des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten) ergebe. Hinzu komme,

daß sie dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 20. März 2001 auf noch-

malige Nachfrage erklärt habe, daß das Telefax übermittelt worden sei. Tat-

sächlich habe sie - entsprechend ihrer eidesstattlichen Versicherung - den

Schriftsatz in das Faxgerät eingelegt und die Nummer des Oberlandesgerichts

eingegeben, sich dann aber wegen eines Telefonats kurz entfernen müssen.

Bei ihrer Rückkehr habe sie einen Sendebericht vorgefunden und zu den Akten

genommen, den sie entgegen ihrer Übung nicht genau nachgeprüft habe, so

daß ihr nicht aufgefallen sei, daß offenbar eine Kollegin inzwischen das Faxg e-

rät benutzt und den dafür erstellten Sendebericht liegengelassen habe. Sie wis-

se nicht, wie es dazu habe kommen können. Ihr sei so etwas noch nie passiert;

sie sei immer darauf bedacht, alles akkurat und sofort zu erledigen. Am Abend

habe sie dann, wie der Prozeßbevollmächtigte des Klägers weiter ausführt, das

Original des Schriftsatzes versehentlich nicht zu den für den Gerichtsgang,

sondern zu den für den Postversand bestimmten Schriftsätzen gegeben.

Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers durch Beschluß un-

ter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsgesuchs als unzulässig verworfen,

weil der Kläger eine wirksame Ausgangskontrolle in der Kanzlei seines Prozeß-

bevollmächtigten nicht dargetan, insbesondere nicht vorgetragen habe, daß das

Kanzleipersonal angewiesen worden sei, die im Fristenkalender einzutragende

Notfrist erst nach Kontrolle des Sendeberichts zu löschen, um sicherzustellen,

daß die Nichterledigung einer Fristsache bei der vor Büroschluß durchzufü h-

renden Kontrolle des Fristenkalenders noch rechtzeitig bemerkt werde. Ein

weiterer Organisationsmangel liege darin, daß keine Vorkehrungen gegen die

alternierende Benutzung des Faxgerätes durch zwei Kanzleiangestellte, wie

hier, getroffen worden seien.

II. Die gemäß §§ 519 b Abs. 2, 577 Abs. 2 ZPO a.F. zulässige sofortige

Beschwerde ist begründet.

1. Das Berufungsgericht übersieht, daß es nach der ständigen Recht-

sprechung des Bundesgerichtshofes für den Ausschluß des einer Partei zuzu-

rechnenden Verschuldens ihres Anwalts (§§ 85 Abs. 2, 233 ZPO a.F.) an der

Fristversäumung auf allgemeine organisatorische Vorkehrungen bzw. Anwei-

sungen für die Fristwahrung in einer Anwaltskanzlei dann nicht mehr ankommt,

wenn der Rechtsanwalt einer Kanzleiangestellten, die sich bisher als zuverläs-

sig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung erteilt, die bei Befolgung die

Fristwahrung gewährleistet hätte (vgl. Sen.Beschl. v. 2. Juli 2001 - II ZB 28/00,

NJW-RR 2002, 60; BGH, Beschl. v. 6. Juli 2000 - VII ZB 4/00, NJW 2000,

2823). So liegt der Fall hier, da der Prozeßbevollmächtigte des Klägers seine

Büroleiterin auf den bevorstehenden Fristablauf hingewiesen und ihr die Über-

mittlung der Berufungsschrift per Telefax sowie durch Abgabe bei dem Ober-

landesgericht konkret aufgetragen hatte. Da darüber hinaus - nach den glaub-

haft gemachten Angaben des Klägers - in der Kanzlei seines Prozeßbevoll-

mächtigten die allgemeine Anweisung bestand und praktiziert wurde, die ord-

nungsgemäße Faxübermittlung anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen und

dieses dem Schriftstück beizuheften, brauchte der Prozeßbevollmächtigte des

Klägers hierauf nicht nochmals hinzuweisen. Die grundsätzliche Verpflichtung

eines Anwalts, durch allgemeine Anweisung eine Ausgangskontrolle bei Telefa-

xen in der von dem Berufungsgericht dargestellten Weise zu gewährleisten (vgl.

dazu BGH, Beschl. v. 19. November 1997 - VIII ZB 33/97, VersR 1998, 607; v.

16. Juni 1998 - XI ZB 13 u. 14/98, VersR 1999, 996), wurde im vorliegenden

Fall schon dadurch ersetzt, daß der Prozeßbevollmächtigte sich durch konkrete

Nachfrage über die Ausführung des speziellen Auftrags vergewissert hat, wozu

er an sich nicht verpflichtet gewesen wäre (vgl. BGH, Beschl. v. 6. Juli 2000

aaO). Auf das Ergebnis dieser konkreten Ausgangskontrolle durfte der Prozeß-

bevollmächtigte sich verlassen. Mit dem vorliegenden Zusammentreffen un-

glücklicher Umstände mußte er nicht rechnen. Er hat die Zuverlässigkeit seines

Personals in der Behandlung von Fristsachen gemäß der vorgelegten eides-

stattlichen Versicherung stichprobenartig überwacht. Eine darüber hinausge-

hende Überwachung, wie sie die Beschwerdegegnerin gegenüber einer neu

eingestellten Büroleiterin fordert, hätte sich hier nicht auswirken können, weil es

sich um das erstmalige Versagen einer Angestellten handelte, der "so etwas

noch nie passiert ist". Da einer Partei nur ein Eigenverschulden ihres Anwalts

an der Fristversäumung im Rahmen des § 233 ZPO zuzurechnen ist und die

Faxübermittlung eines Schriftsatzes, die der Prozeßbevollmächtigte des Klä-

gers als gesichert ansehen durfte, zur Fristwahrung grundsätzlich ausreicht,

können dem Kläger auch daraus keine Nachteile erwachsen, daß die Ange-

stellte seines Anwalts dessen überobligationsmäßiger Anweisung, den Original-

schriftsatz ebenfalls fristgerecht zu übermitteln, nicht nachgekommen ist.

2. Ebensowenig liegt - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - ein

Organisationsverschulden des Anwalts darin, daß er seinem Personal nicht

durch generelle Anweisung untersagt hat, die von einem Mitarbeiter in das Fax-

gerät eingelegten Schriftstücke zwecks Versendung eines anderen Schrift-

stücks zu entnehmen, bevor die Übermittlung der zuerst eingelegten Schrift-

stücke gewährleistet ist. Abgesehen davon, daß ein Anwalt nicht Vorsorge für

alle irgendwie denkbaren Eventualitäten treffen kann und muß, wird einem

Kontrollverlust bei alternierender Benutzung des Faxgerätes bereits durch die

allgemeine Anweisung entgegengewirkt, daß jeder Mitarbeiter den Erfolg der

von ihm vorzunehmenden Faxübermittlungen anhand des Sendeberichts zu

überprüfen und diesen dem zugehörigen Schriftsatz beizuheften hat. Bei Befol-

gung dieser Anweisung hätte es zu dem Versäumnis nicht kommen können,

das dem Kläger daher nicht zuzurechnen ist.

3. Da sonach dem Kläger Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist zu ge-

währen ist, ist die Verwerfung der Berufung durch das Oberlandesgericht ge-

genstandslos (vgl. Sen.Beschl. v. 24. Juli 2000 - II ZB 20/99, NJW 2000,

3284/86). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin hat der Kläger die

Berufung mit Schriftsatz vom 23. Mai 2001 rechtzeitig (innerhalb der durch

Verfügung vom 19. April 2001 verlängerten Begründungsfrist) begründet.

Röhricht

Hesselberger

Goette

Kraemer

Münke