Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 06.02.2006 – II ZB 1/05

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

6. Februar 2006

in der Rechtsbeschwerdesache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO § 233 Fd

Ein anwaltliches Organisationsverschulden liegt vor, wenn nicht nur eine be-

stimmte qualifizierte Fachkraft der Anwaltskanzlei für die Fristennotierung im

Kalender und die Fristenüberwachung verantwortlich ist, sondern es vielmehr

möglich ist, dass mehrere Büroangestellte hierfür zuständig sind. Dasselbe gilt,

wenn Fristennotierung und -überwachung einer noch in der Ausbildung befindli-

chen Kraft übertragen werden.

BGH, Beschluss vom 6. Februar 2006 - II ZB 1/05 - OLG Koblenz

LG Koblenz

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. Februar 2006 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,

Münke, Caliebe und Dr. Reichart

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Koblenz vom 26. November 2004 wird auf

Kosten des Klägers verworfen.

Streitwert: 106.956,42 €

Gründe

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I. Die Parteien betrieben vom 1. Juni 1985 bis 31. Dezember 1999 in Ge-

sellschaft bürgerlichen Rechts einen Handwerksbetrieb. Der Kläger nimmt den

Beklagten auf Zahlung eines Anteils in Höhe von 106.956,42 € am Gewinn der

Gesellschaft in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage durch Schlussurteil

vom 23. Juli 2004 abgewiesen. Gegen die ihm am 26. Juli 2004 zugestellte

Entscheidung hat der Kläger am 27. August 2004 Berufung eingelegt und we-

gen der Versäumung der Berufungsfrist um Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand gebeten. Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag abge-

lehnt. Mit seiner - vom Berufungsgericht nicht zugelassenen - Rechtsbeschwer-

de will der Kläger gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung

in den vorigen Stand erreichen.

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II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu

verwerfen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Entgegen der Annahme des Klägers erfordert die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts in dieser

Sache nicht, weil der angefochtene Beschluss des Berufungsgerichts mit der

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Einklang steht.

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1. Nach Darstellung des Klägers beruht die Versäumung der Frist für die

Berufungseinlegung darauf, dass die ordnungsgemäß im Fristenkalender der

Kanzlei seines Prozessbevollmächtigten notierte Frist am Abend des

25. August 2004 bereits gestrichen war, als der Anwalt den Kalender gemein-

sam mit seiner Sekretärin auf die am folgenden Tage anstehenden Termine

und ablaufenden Fristen überprüfte. Wer die Streichung der Frist vorgenommen

hat, kann nach dem Vortrag des Klägers nicht mehr geklärt werden; in Betracht

hierfür kommen nach seinem Vorbringen sowohl die Sekretärin des Anwalts als

auch eine Auszubildende im dritten Lehrjahr.

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2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden,

wenn die Möglichkeit offen geblieben ist, dass die Einhaltung der Frist schuld-

haft versäumt worden ist (BGH, Beschl. v. 14. Januar 1993 - VII ZB 18/92,

VersR 1993, 772, 773). Um einen solchen Fall handelt es sich hier.

a) Von einem für die Fristversäumung ursächlichen anwaltlichen Organi-

sationsverschulden ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus-

zugehen, wenn nach dem Wiedereinsetzungsvorbringen nicht festgestellt wer-

den kann, dass nur eine bestimmte qualifizierte Fachkraft für die Fristennotie-

rung im Kalender und die Fristenüberwachung verantwortlich ist, sondern es

möglich ist, dass mehrere Büroangestellte und unzulässigerweise sogar eine

noch auszubildende Kraft (BGH, Beschl. v. 20. Juni 1978 - VI ZB 7/78, VersR

1978, 959, 960) hierfür zuständig sind (BGH, Beschl. v. 8. Juli 1992

- XII ZB 55/92, NJW 1992, 3176 m.w.Nachw.). So liegt es hier.

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b) In der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags heißt es, eine Kon-

trolle der Fristen erfolge in der Form, dass der Anwalt bei Büroschluss mit sei-

nen Mitarbeitern, vor allem mit seiner Sekretärin, Frau K., den darauf folgenden

Tag hinsichtlich Termine, Besprechungen und Fristen überprüfe. Aus dieser

Formulierung ergibt sich nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit, dass allein

Frau K. für die Fristenüberwachung zuständig war. Daran ändert es nichts, dass

es im nächsten Absatz heißt, Frau K. nehme jeweils den Terminkalender zur

Hand und teile dem Rechtsanwalt mit, welche Fristen anstünden. Auch der Vor-

trag des Klägers im Schriftsatz vom 21. Oktober 2004, wonach Fristen norma-

lerweise nur von der Mitarbeiterin K. des Prozessbevollmächtigten gestrichen

werden, lässt nicht mit der notwendigen Klarheit erkennen, dass nach den An-

weisungen seines Prozessbevollmächtigten allein Frau K. zur Fristenstreichung

berechtigt war. Vielmehr lässt die Verwendung des Wortes "normalerweise"

darauf schließen, dass Ausnahmen von der behaupteten Regel möglich sind.

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c) Da das Wiedereinsetzungsbegehren des Klägers nicht daran scheitert,

dass im Nachhinein nicht mehr aufgeklärt werden konnte, welches die Ursache

der versehentlichen Friststreichung war, kommt es entgegen der Ansicht der

Beschwerde auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16. November

2004 (VIII ZB 32/04, NJW-RR 2005, 1006) nicht an, der zufolge es zur Glaub-

haftmachung eines Versehens der Darlegung von Gründen, die das Versehen

erklären könnten, nicht bedarf.

Goette

Kurzwelly

Münke

Caliebe

Reichart

Vorinstanzen:

LG Koblenz, Entscheidung vom 23.07.2004 - 10 O 67/00 -

OLG Koblenz, Entscheidung vom 26.11.2004 - 12 U 1092/04 -