Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 13.09.2007 – III ZB 26/07

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. September 2007

in dem Rechtsstreit

III ZB 26/07

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO § 233 (Fc, Fd)

Zu den Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei fristwahrenden Schrift-

sätzen.

BGH, Beschl. v. 13. September 2007 - III ZB 26/07 - Brandenburgisches OLG

LG Frankfurt (Oder)

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2007 durch

den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dörr und Wöstmann

und die Richterin Harsdorf-Gebhardt

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des

12. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom

6. März 2007 - 12 U 252/06 - wird auf ihre Kosten verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird

auf 118.721,96 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Das Landgericht hat mit dem am 22. November 2006 verkündeten Urteil

die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 118.721,96 € nebst Zinsen sowie außer-

gerichtliche Kosten zu zahlen. Gegen das ihr am 24. November 2006 zugestell-

te Urteil hat die Beklagte rechtzeitig Berufung eingelegt, diese aber nicht inner-

halb der am 24. Januar 2007 abgelaufenen Frist begründet.

2

Vom Oberlandesgericht auf den Fristablauf aufmerksam gemacht, hat

die Beklagte mit einem am 2. Februar 2007 beim Oberlandesgericht eingegan-

genen Schriftsatz beantragt, ihr wegen der Versäumung der Frist zur Beru-

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fungsbegründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, und

zugleich die Berufung begründet.

Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat die Beklagte vorge-

tragen und glaubhaft gemacht:

Die in der Kanzlei ihrer Prozessbevollmächtigten zuständige Mitarbeiterin

K. habe im Fristenkalender den Fristablauf für die Berufungsbegründung auf

den 24. Januar 2007 und die Vorfristen auf den 16. sowie den 23. Januar 2007

notiert. Die Fristenkontrolle sei so ausgestaltet, dass jeden Morgen jede Sekre-

tärin für die Rechtsanwälte, für die sie zuständig sei, eine Kopie aus dem Fris-

tenbuch erhalte, in dem die jeweiligen Fristen mit gelbem Marker hervorgeho-

ben seien. Am Abend sammle Frau K. diese Fristenzettel wieder ein und

kontrolliere, dass die jeweils zuständige Sekretärin die entsprechenden Fristen

als "bearbeitet" gekennzeichnet habe. Für den sachbearbeitenden Rechtsan-

walt sei die ausgebildete Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte B. zu-

ständig. Dieser würden gemäß dem in der Kanzlei üblichen Arbeitsablauf die

Fristakten vorgelegt; sie prüfe die jeweilige Frist, veranlasse erforderlichenfalls

Nachfragen und lege die zu bearbeitende Akte dem Rechtsanwalt unter Hinweis

auf die jeweilige Frist vor. Frau B. habe weder die Akten dieses Rechtsstreits

zum Ablauf der Vorfristen dem Rechtsanwalt vorgelegt noch diesen am

24. Januar 2007 auf den drohenden Fristablauf hingewiesen. Das sei nur damit

zu erklären, dass sie bereits am 16. Januar 2007 die Akte geprüft, dabei die

"Berufungslasche" übersehen habe und daher davon ausgegangen sei, dass in

diesem Fall keine Berufung eingelegt worden sei und damit die Frist gegen-

standslos geworden sei.

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Durch den angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht den

Wiedereinsetzungsantrag abgelehnt und die Berufung als unzulässig verworfen.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Rechtsbeschwerde.

II.

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Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2

Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde der Beklagten ist nicht zulässig, weil

die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbe-

schwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss

gewahrt sein müssen (BGHZ 161, 86, 87 m.w.N.), nicht erfüllt sind.

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1.

Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist nicht gemäß § 574

Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung er-

forderlich.

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a) Dieser Zulassungsgrund ist zunächst in den Fällen einer Divergenz

gegeben, wenn also die angefochtene Entscheidung von einer Entscheidung

eines höheren oder gleichrangigen Gerichts abweicht. Eine solche Abweichung

liegt vor, wenn die angefochtene Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage in

den tragenden Gründen anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung,

mithin einen Rechtssatz aufstellt, der von einem die Vergleichsentscheidung

tragenden Rechtssatz abweicht (BGHZ 154, 288, 292 f; BGH, Beschluss vom

13. Mai 2003 - VI ZB 76/02 - NJW-RR 2003, 1366, 1367 unter II 1; jew. m.w.N.).

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Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass das Berufungsgericht einen von

einer Vergleichsentscheidung abweichenden Rechtssatz aufgestellt hat. Insbe-

sondere ist es nicht von dem anerkannten Grundsatz abgewichen, dass der

Rechtsanwalt die Führung des Fristenkalenders im Rahmen einer von ihm zu

verantwortenden Büroorganisation auf sein geschultes, zuverlässig erprobtes

und sorgfältig überwachtes Personal zur selbstständigen Erledigung übertragen

darf (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Oktober 2002 - III ZB 23/02 - NJW-RR

2003, 276 unter II 2 b; BGH, Beschlüsse vom 27. März 2001 - VI ZB 7/01 -

NJW-RR 2001, 1072, 1073 unter II; vom 2. April 2003 - VIII ZB 117/02 -

NJW-RR 2003, 1211 unter II 2 a; jew. m.w.N.). Entgegen der Auffassung der

Beklagten hat das Berufungsgericht auch nicht verkannt, dass die Partei das

Verschulden einer Bürokraft ihres Prozessbevollmächtigten nicht zu vertreten

hat, wenn die einzelnen Schritte der Fristenkontrolle eindeutig zugewiesen sind

(vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 2006 - II ZB 1/05 - NJW 2006, 1520,

1521 unter II 2 a Rn. 5; vom 17. Januar 2007 - XII ZB 166/05 - NJW 2007, 1453

unter II 1 Rn. 12 f). Ausgehend von diesen Maßstäben hat das Berufungsge-

richt den Prozessbevollmächtigten der Beklagten angelastet, bei der Organisa-

tion ihrer Fristenkontrolle keine ausreichenden Vorkehrungen gegen das verse-

hentliche Streichen von unerledigten Fristen getroffen zu haben.

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b) Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist zur Sicherung

einer einheitlichen Rechtsprechung auch dann erforderlich, wenn das Be-

schwerdegericht bei der Versagung der begehrten Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand Verfahrensgrundrechte verletzt hat (BGHZ 151, 221, 226

m.w.N.).

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aa) Das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dient

in besonderer Weise dazu, den Rechtsschutz und das rechtliche Gehör zu ga-

rantieren. Daher gebieten es die Verfahrensgrundrechte auf Gewährung wir-

kungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechts-

staatsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), den Zugang zu

den Gerichten und den in den Verfahrensordnungen vorgesehenen Instanzen

nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise

zu erschweren (BVerfG, NJW-RR 2002, 1004 unter B I 1; BGHZ 151, 221, 227;

BGH, Beschluss vom 9. November 2005 - XII ZB 270/04 - FamRZ 2006, 192;

jew. m.w.N.). Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Pro-

zessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtspre-

chung nicht verlangt werden und mit denen sie auch unter Berücksichtigung der

Entscheidungspraxis angerufenen Gerichts nicht rechnen musste (BVerfG,

NJW-RR 2002 aaO; NJW 2004, 2583, 2584 unter III 2 a; BGH, Beschluss vom

23. Mai 2006 - VI ZB 77/05 - NJW 2006, 2638 unter II Rn. 3; jew. m.w.N.).

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bb) Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an die anwaltliche Or-

ganisationspflicht in Bezug auf fristgebundene Schriftsätze nicht überspannt.

(1) Es hat die von der Beklagten begehrte Wiedereinsetzung in den vori-

gen Stand mit der Begründung abgelehnt, dass nicht ersichtlich sei, welche

Vorkehrungen in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten der Beklagten getrof-

fen worden seien, um zu verhindern, dass die zuständige Angestellte eine Frist

irrtümlich als erledigt kennzeichne. Die Mitarbeiterin K. nehme keine eigen-

ständige Fristenkontrolle vor. Wie die jeweils zuständige Sekretärin die Einhal-

tung der Fristen kontrolliere, habe die Beklagte nicht dargelegt. Die Rechtsan-

waltsangestellte B. habe offensichtlich sowohl am 23. Januar 2007 als auch

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am Tag des Fristablaufs am 24. Januar 2007 die jeweiligen Fristen im Fristen-

kalender gestrichen, ohne sich die Akte nochmals anzusehen.

(2) Damit hat das Berufungsgericht die nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs geltenden Maßstäbe der Ausgangskontrolle eingehalten.

(a) Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass es zu den Aufgaben des

Prozessbevollmächtigten gehört, dafür Sorge zu tragen, dass ein fristgebunde-

ner Schriftsatz rechtzeitig erstellt wird und innerhalb der Frist bei dem zuständi-

gen Gericht eingeht. Zu diesem Zweck muss der Prozessbevollmächtigte nicht

nur sicherstellen, dass ihm die Akten von Verfahren, in denen Rechtsmittel- o-

der Rechtsmittelbegründungsfristen laufen, rechtzeitig vorgelegt werden. Er

muss vielmehr zusätzlich eine Ausgangskontrolle schaffen, durch die zuverläs-

sig gewährleistet wird, dass fristwahrende Schriftsätze auch tatsächlich recht-

zeitig hinausgehen. Da für die Ausgangskontrolle in jedem Anwaltsbüro ein Fris-

tenkalender unabdingbar ist, muss der Rechtsanwalt sicherstellen, dass die im

Kalender vermerkten Fristen erst gestrichen werden oder ihre Erledigung sonst

kenntlich gemacht wird, wenn die fristwahrende Maßnahme durchgeführt, der

Schriftsatz also gefertigt und abgesandt oder zumindest postfertig gemacht, die

weitere Beförderung der ausgehenden Post also organisatorisch zuverlässig

vorbereitet worden ist. Schließlich gehört zu einer wirksamen Ausgangskontrolle

auch eine Anordnung des Prozessbevollmächtigten, durch die gewährleistet

wird, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden

Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Büro-

kraft überprüft wird (Senatsbeschluss vom 14. März 1996 - III ZB 13/96 - VersR

1996, 1298; Senatsurteil vom 11. Januar 2001 - III ZR 148/00 - NJW 2001,

1577, 1578 unter II 1; BGH, Beschlüsse vom 4. Oktober 2000 - XI ZB 9/00 -

BGHR ZPO Ausgangskontrolle 14; vom 9. November 2005 aaO unter 2; vom

23. Mai 2006 aaO Rn. 5; jeweils m.w.N.). Die Ausgangskontrolle setzt, wie be-

reits dem Begriff Kontrolle zu entnehmen ist, eine nochmalige, selbständige

Prüfung voraus (BGH, Beschluss vom 10. Mai 2006 - XII ZB 267/04 - NJW

2006, 2412, 2413 unter II 2 b Rn. 13 m.w.N.).

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(b) Dass eine solche selbständige und abschließende Prüfung der Fris-

ten im Büro ihrer Prozessbevollmächtigten durchgeführt wird, hat die Beklagte

nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht. Die für den Fristenkalender zuständi-

ge Mitarbeiterin K. nimmt am Abend eines jeden Tages keine eigenständige

Kontrolle der Fristsachen vor, sondern verlässt sich auf die Bearbeitungsver-

merke der für die einzelnen Rechtsanwälte zuständigen Sekretärinnen. Wie

diese die Einhaltung der Fristen zu überprüfen haben, hat die Beklagte nicht

dargetan. Die allgemeine Anweisung, dass die Fristakten dem sachbearbeiten-

den Rechtsanwalt schon zu den Vorfristen vorgelegt werden sollen und die

Sekretärin am Tag des Fristablaufs nochmals darauf hinweisen soll, genügt

nicht für eine wirksame Fristenkontrolle. Vielmehr muss, wie bereits dargelegt,

sichergestellt sein, dass eine Frist im Fristenkalender erst dann als erledigt ge-

kennzeichnet wird, wenn der fristwahrende Schriftsatz gefertigt und abgesandt

oder zumindest dafür Sorge getroffen worden ist, dass das Schriftstück tatsäch-

lich hinausgeht. Eine darauf bezogene organisatorische Anweisung lässt sich

weder der Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs noch der eidesstattli-

chen Versicherung der Angestellten B. entnehmen.

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2.

Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist auch nicht wegen

grundsätzlicher Bedeutung erforderlich. Diese kommt einer Rechtssache zu,

wenn sie eine entscheidungerhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige

Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen

kann, oder wenn andere Auswirkungen des Rechtsstreits für die Allgemeinheit

von besonderer Bedeutung sind (BGHZ 151, 221, 223; 154, 288, 291; jew.

m.w.N.).

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Keine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung hat die von der

Beklagten aufgeworfene Frage, ob ein Rechtsanwalt es als eigenes Verschul-

den zu vertreten hat, wenn ihm eine Akte trotz ordnungsgemäß im Fristenka-

lender eingetragener Berufungsbegründungsfrist und zwei ordnungsgemäß ein-

getragener Vorfristen an keinem dieser Fristtage vorgelegt wird, weil die zu-

ständige Fachkraft versehentlich davon ausgeht, dass eine Berufung in dieser

Sache überhaupt nicht eingelegt worden sei. Denn nach der ständigen Recht-

sprechung des Bundesgerichtshofs reicht allein die rechtzeitige Vorlage von

Fristakten an den sachbearbeitenden Rechtsanwalt nicht aus. Nicht entschei-

dungserheblich ist die Frage, ob ein anwaltliches Organisationsverschulden vor-

liegt, wenn die Fristenkontrolle dergestalt organisiert ist, dass am Morgen eines

jeden Tages jede Sekretärin für die Rechtsanwälte, für die sie zuständig ist,

eine Kopie aus dem Fristenbuch erhält und am Abend eine weitere Mitarbeiterin

die Fristenzettel wieder einsammelt und darauf kontrolliert, dass die jeweilige

Sekretärin die entsprechenden Fristen als "bearbeitet" gekennzeichnet hat.

Unabhängig von der Ausgestaltung der Fristenkontrolle im Einzelnen ist ent-

scheidend die - hier fehlende - Prüfung, ob fristwahrende Schriftsätze gefertigt

und zuverlässig auf den Postweg gebracht worden sind.

Schlick

Wurm

Dörr

Wöstmann

Harsdorf-Gebhardt

Vorinstanzen:

LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 22.11.2006 - 14 O 216/06 -

OLG Brandenburg, Entscheidung vom 06.03.2007 - 12 U 252/06 -