Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 09.02.2006 – IX ZB 200/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. Februar 2006

in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter, Cierniak, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Detlev Fischer

am 9. Februar 2006

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der

20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 11. August 2004

aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zu-

rückverwiesen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht

erhoben.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

7.033,90 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Das Insolvenzgericht ordnete am 26. Juni 2003 die vorläufige Insolvenz-

verwaltung an. Mit Beschluss vom 20. Juli 2004 hat es die Vergütung des vor-

läufigen Insolvenzverwalters auf 10.562,70 Euro brutto festgesetzt. Die hierge-

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gen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht zu-

rückgewiesen. Hiergegen hat der Schuldner Rechtsbeschwerde eingelegt.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 7 InsO, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO

statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie führt zur Aufhebung der angefoch-

tenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

1. Der Beschluss des Landgerichts kann schon deshalb keinen Bestand

haben, weil er nicht mit ausreichenden Gründen versehen ist. Beschlüsse, wel-

che der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt

wiedergeben, über den entschieden wird; denn die Feststellungen des Be-

schwerdegerichts sind Grundlage der Entscheidung des Rechtsbeschwerdege-

richts (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO). Fehlen tatsächliche Feststellungen, so

kann eine Rechtsprüfung nicht erfolgen. Ausführungen des Beschwerdege-

richts, die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im

zivilprozessualen Sinne; sie ziehen die Aufhebung der angefochtenen Ent-

scheidung nach sich (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO). Der Verfahrensmangel ist

von Amts wegen zu berücksichtigen (BGH, Beschl. v. 5. Februar 2004 - IX ZB

29/03, WM 2004, 1686 f; v. 7. April 2005 - IX ZB 63/03, WM 2005, 1246). Der

angefochtene Beschluss genügt den dargestellten Anforderungen an eine Be-

schwerdeentscheidung nicht. Er teilt keinen Sachverhalt mit. Das Gleiche gilt für

die vom Landgericht in Bezug genommenen Beschlüsse des Insolvenzgerichts

vom 20. Juli 2004 und vom 3. August 2004.

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2. Bei der erneuten Behandlung der Sache wird das Beschwerdegericht

auch die von der Rechtsbeschwerde vorgetragenen Einwände gegen die Fest-

setzung der Vergütung des weiteren Beteiligten zu 2 zu berücksichtigen haben.

Soweit dieser geltend gemacht hat, der Schuldner sei seinen Mitwirkungspflich-

ten nur ungenügend nachgekommen, und die Vorinstanzen deswegen den Re-

gelbruchteil von 25% erhöht haben, verweist der Senat auf seinen Beschluss

vom 24. Juli 2003 (IX ZB 607/02, ZIP 2003, 1757, 1758 f); danach kann auch

dieser Umstand Teil der Gesamtwürdigung des Tatrichters sein.

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Cierniak

Lohmann

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

AG Hannover, Entscheidung vom 20.07.2004 - 903 IN 115/03 -0-

LG Hannover, Entscheidung vom 11.08.2004 - 20 T 50/04 -