BGH Beschluss vom 09.02.2006 – IX ZB 200/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. Februar 2006
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter, Cierniak, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Detlev Fischer
am 9. Februar 2006
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der
20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 11. August 2004
aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zu-
rückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht
erhoben.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
7.033,90 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Das Insolvenzgericht ordnete am 26. Juni 2003 die vorläufige Insolvenz-
verwaltung an. Mit Beschluss vom 20. Juli 2004 hat es die Vergütung des vor-
läufigen Insolvenzverwalters auf 10.562,70 Euro brutto festgesetzt. Die hierge-
gen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht zu-
rückgewiesen. Hiergegen hat der Schuldner Rechtsbeschwerde eingelegt.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 7 InsO, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO
statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie führt zur Aufhebung der angefoch-
tenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
1. Der Beschluss des Landgerichts kann schon deshalb keinen Bestand
haben, weil er nicht mit ausreichenden Gründen versehen ist. Beschlüsse, wel-
che der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt
wiedergeben, über den entschieden wird; denn die Feststellungen des Be-
schwerdegerichts sind Grundlage der Entscheidung des Rechtsbeschwerdege-
richts (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO). Fehlen tatsächliche Feststellungen, so
kann eine Rechtsprüfung nicht erfolgen. Ausführungen des Beschwerdege-
richts, die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im
zivilprozessualen Sinne; sie ziehen die Aufhebung der angefochtenen Ent-
scheidung nach sich (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO). Der Verfahrensmangel ist
von Amts wegen zu berücksichtigen (BGH, Beschl. v. 5. Februar 2004 - IX ZB
29/03, WM 2004, 1686 f; v. 7. April 2005 - IX ZB 63/03, WM 2005, 1246). Der
angefochtene Beschluss genügt den dargestellten Anforderungen an eine Be-
schwerdeentscheidung nicht. Er teilt keinen Sachverhalt mit. Das Gleiche gilt für
die vom Landgericht in Bezug genommenen Beschlüsse des Insolvenzgerichts
vom 20. Juli 2004 und vom 3. August 2004.
2. Bei der erneuten Behandlung der Sache wird das Beschwerdegericht
auch die von der Rechtsbeschwerde vorgetragenen Einwände gegen die Fest-
setzung der Vergütung des weiteren Beteiligten zu 2 zu berücksichtigen haben.
Soweit dieser geltend gemacht hat, der Schuldner sei seinen Mitwirkungspflich-
ten nur ungenügend nachgekommen, und die Vorinstanzen deswegen den Re-
gelbruchteil von 25% erhöht haben, verweist der Senat auf seinen Beschluss
vom 24. Juli 2003 (IX ZB 607/02, ZIP 2003, 1757, 1758 f); danach kann auch
dieser Umstand Teil der Gesamtwürdigung des Tatrichters sein.
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Cierniak
Lohmann
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
AG Hannover, Entscheidung vom 20.07.2004 - 903 IN 115/03 -0-
LG Hannover, Entscheidung vom 11.08.2004 - 20 T 50/04 -