Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.05.2006 – VIII ZB 32/05

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. Mai 2006

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Mai 2006 durch die

Richter Ball, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst sowie die Richterin Hermanns

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der

13. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 15. April 2005

wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu

tragen.

Beschwerdewert: 300 €

Gründe

I.

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Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung im Hause der Klägerin. Die

Klägerin verlangt von den Beklagten die Beseitigung einer Satellitenempfangs-

antenne, die diese auf der Loggia der Mietwohnung aufgestellt haben. Das

Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das

Landgericht als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit

ihrer Rechtsbeschwerde.

II.

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Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg

1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:

Die Berufung sei unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes

600 € nicht übersteige. Der gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu schät-

zende Beschwerdewert richte sich nach den Kosten für die erstrebte Beseiti-

gung der Parabolantenne. Diese seien mit höchstens 300 € zu veranschlagen,

weil die Antenne nicht fest mit dem Haus verbunden sei, sondern in einem mit

Beton ausgegossenen Eimer stehe. Ein höherer Beschwerdewert ergebe sich

auch nicht, wenn entsprechend der Auffassung der Klägerin daneben ihr Inte-

resse an der Beseitigung einer optischen Beeinträchtigung des Mietobjektes bei

der Bemessung des Wertes berücksichtigt würde. Die Parabolantenne stelle

nach dem von der Klägerin vorgelegten Foto keine nennenswerte Beeinträchti-

gung des äußeren Erscheinungsbildes des Mietobjektes dar, weil sie zurück-

versetzt hinter der sichtundurchlässig gemauerten Balkonbrüstung auf der voll-

ständig überdachten Loggia stehe und damit nicht aus der Fassade des Mietob-

jektes hervorrage. Da sie zudem farblich nicht hervorsteche, stelle sie sich bei

einem Blick auf das Gebäude als völlig unauffällig dar.

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2. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1

Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Da die maßgeblichen

Kriterien für die Bemessung des Beschwerdewerts bei Klagen auf Beseitigung

einer von dem Mieter errichteten Satellitenempfangsantenne von der Recht-

sprechung der Instanzgerichte unterschiedlich beurteilt werden, ist eine Ent-

scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

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3. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht begründet. Die Entscheidung

des Landgerichts hält einer rechtlichen Überprüfung stand.

Bei der Prüfung, ob der Wert des Beschwerdegegenstandes den für die

Zulässigkeit der Berufung nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderlichen Betrag

von 600 € übersteigt, ist das Berufungsgericht nicht an eine Streitwertfestset-

zung durch das erstinstanzliche Gericht gebunden (BGH, Beschluss vom

9. Februar 2006 - IX ZB 310/04, FamRZ 2006, 620 unter II 2 a; Beschluss vom

9. Juli 2004 - V ZB 6/04, NJW-RR 2005, 219 unter II 2 a m.w.Nachw.). Zutref-

fend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Beschwerdewert

bei einer Beseitigungsklage vom Gericht gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermes-

sen festzusetzen ist. Die Festsetzung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur

darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht die Grenzen seines Ermes-

sens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermäch-

tigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (BGH, Beschluss

vom 9. Februar 2006, aaO, unter II 2 a aa; Senatsbeschluss vom 9. Juni 2004

- VIII ZB 124/03, NJW 2004, 2904 unter II 2 b). Das ist hier im Ergebnis nicht

der Fall.

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a) Rechtsprechung und Schrifttum stellen bei der Bemessung des Streit-

wertes einer Klage des Vermieters gegen den Mieter auf Beseitigung einer Pa-

rabolantenne und entsprechend bei der Festsetzung des Beschwerdewertes für

den in erster Instanz unterlegenen Vermieter teilweise - wie dies auch der Auf-

fassung des Berufungsgerichts entspricht - ausschließlich auf die Kosten der

Beseitigung ab (LG München I, WuM 1993, 745; LG Kiel, WuM 1996, 632;

Schmidt-Futterer/Eisenschmid, MietR, 8. Aufl., § 535 Rdnr. 404; Schmidt-

Futterer/Blank, aaO, § 541 Rdnr. 29; Blank/Börstinghaus, Miete, 2. Aufl., § 535

Rdnr. 327). Andere berücksichtigen sowohl die Kosten der Beseitigung als auch

das Interesse des Vermieters an der Erhaltung des optischen Gesamteindrucks

des Hauses (LG Frankfurt, WuM 2002, 378 = JurBüro 2002, 531 = ZMR 2002,

758; Schmittmann, JurBüro 1995, 509, 510). Eine dritte Auffassung hält dage-

gen nur den Wert der Beeinträchtigung des Vermieters durch eine optische

und/oder eine Substanzbeeinträchtigung des Hauses für maßgeblich (LG Bonn,

WuM 1993, 468; LG Berlin, GE 1993, 805; Bub/Treier/Fischer, Handbuch der

Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., VIII Rdnr. 239a; Schneider, JurBüro

2002, 532).

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Nach Ansicht des Senats entspricht allein die letztgenannte Auffassung

dem Zweck des § 3 ZPO bei der Bemessung des Beschwerdewertes nach

§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Beschwer richtet sich grundsätzlich nach dem Inte-

resse des Rechtsmittelklägers an dem Erfolg seines Rechtsmittels (BGHZ 128,

85, 88). Dieses Interesse ist beim Kläger, dessen Klage in erster Instanz abge-

wiesen worden ist und der sein Begehren in vollem Umfang weiterverfolgt, iden-

tisch mit dem Wert seiner Klage. Der Wert einer Beseitigungsklage wird allge-

mein durch das

Interesse des Klägers an der Beseitigung bestimmt

(Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 3 Rdnr. 47 "Abwehrklage"). Dieses bemisst

sich bei der Störung von Grundeigentum grundsätzlich nach dem Wertverlust,

den die Sache durch die Störung erleidet (BGH, Beschluss vom 23. Januar

1986 – V ZR 119/85, NJW-RR 1986, 737; Urteil vom 6. November 1998 - V ZR

48/98, ZfIR 1998, 749; MünchKommZPO/Schwerdtfeger, 2. Aufl., § 3 Rdnr. 45).

Dafür ist ein zu erwartender Aufwand bei der Beseitigung der Antenne allenfalls

mittelbar von Bedeutung, wenn man - bei einer mit der Anbringung der Antenne

verbundenen Beeinträchtigung der Gebäudesubstanz - die auf die Wiederher-

stellung des Gebäudes entfallenden Kosten als Anhaltspunkt für die Wertmin-

derung betrachtet. Fehlt es wie hier an einer Substanzbeeinträchtigung, ist der

Beseitigungsaufwand bei der Bemessung des Wertverlustes zu vernachlässi-

gen. Unter dem Gesichtspunkt der Beseitigungskosten beeinträchtigt die Para-

bolantenne in einem solchen Fall den Wert des Gebäudes nicht mehr als jeder

andere Gegenstand, den ein Mieter am Ende der Mietzeit möglicherweise ver-

tragswidrig in den Mieträumen zurücklässt.

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Etwas anderes gilt dagegen für den Mieter, der zur Beseitigung der An-

tenne verurteilt worden ist. Bei der Bewertung seiner Beschwer, die von derje-

nigen des Vermieters abweichen kann (BGHZ 124, 313, 315 ff.; BGH, Be-

schluss vom 15. Juni 2005 - XII ZR 104/02, WuM 2005, 525, unter II 2), kommt

es auf die für die Beseitigung erforderlichen Aufwendungen an (LG Berlin, GE

2001, 1468; Schneider, aaO). Ob und mit welchem Wert darüber hinaus das

Interesse des Mieters am Empfang von zusätzlichen Fernsehprogrammen des-

sen Beschwer mit bestimmt (vgl. LG Erfurt, GE 2001, 1467; Schmidt-

Futterer/Blank, aaO; Blank/Börstinghaus, aaO), bedarf im vorliegenden Fall kei-

ner Entscheidung.

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b) Das Berufungsgericht hat den Wertverlust, den die Klägerin durch die

Anbringung und den weiteren Verbleib der Satellitenempfangsantenne in der

Loggia der Wohnung der Beklagten erleidet, selbst unter zusätzlicher Berück-

sichtigung von Beseitigungskosten mit nicht mehr als 300 € bewertet. Da die

Antenne nicht durch Substanzeingriffe mit der Loggia verbunden, sondern in

einem mit Beton gefüllten Eimer aufgestellt ist, hat es dabei zu Recht allein auf

die optische Beeinträchtigung des Hauses der Klägerin abgestellt. Diese hat es

als gering bewertet, weil sich die - zurückversetzt hinter der sichtundurchlässig

gemauerten Balkonbrüstung auf der vollständig überdachten Loggia aufgestell-

te, nicht aus der Fassade des Mietobjektes hervorragende und auch farblich

nicht hervorstechende - Parabolantenne bei einem Blick auf das Gebäude als

völlig unauffällig darstelle. Die genannte tatrichterliche Würdigung ist aus

Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das ist unabhängig davon, ob - wie die

Rechtsbeschwerde geltend macht - die Loggien am Haus der Klägerin nach

den mietvertraglichen Vereinbarungen nur zum Abstellen von Balkon- oder Gar-

tenmöbeln benutzt werden dürfen, soweit die abgestellten Gegenstände - wie

die Satellitenempfangsantenne - nicht vollständig von der blickdichten Balkon-

brüstung verdeckt werden. Die auf Seiten der Klägerin mit der von den Beklag-

ten angebrachten Satellitenempfangsantenne verbundene Vermögensminde-

rung wird zwar nicht nur von der architektonischen Gestaltung des Hauses,

sondern auch davon beeinflusst, ob und welche sonstigen Gegenstände sich im

Übrigen regelmäßig und von außen sichtbar auf den Loggien befinden. Die

Rechtsbeschwerde zeigt jedoch keinen - vom Beschwerdegericht übergange-

nen - Sachvortrag der Klägerin auf, aus dem sich ergeben könnte, dass die An-

bringung der Satellitenempfangsanlage durch die Beklagten eine nachteilige

Veränderung des vorherigen optischen Gesamteindrucks des Hauses zur Folge

hat, die eine Wertminderung von mehr als 600 € verursacht. Sie geht vielmehr

selbst davon, dass der von einer Parabolantenne ausgehenden optischen Be-

einträchtigung erfahrungsgemäß ein Wert von lediglich "über 500 €" beizumes-

sen ist.

Ball

Dr. Leimert

Wiechers

Dr. Wolst

Hermanns

Vorinstanzen:

AG Oberhausen, Entscheidung vom 16.11.2004 - 32 C 2624/04 -

LG Duisburg, Entscheidung vom 15.04.2005 - 13 S 370/04 -