BGH Urteil vom 15.02.2006 – IV ZR 129/02
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 15. Februar 2006 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhand-
lung vom 15. Februar 2006
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des
Landgerichts Karlsruhe vom 1. März 2002 wird auf Kos-
ten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der beklagten Versorgungseinrichtung
für den öffentlichen Dienst eine höhere und dynamische Zusatzrente.
Die 1938 geborene Klägerin war von 1958 bis Ende 1969 bei einer
Stadtverwaltung beschäftigt. Anschließend zog sie zwei Kinder groß. Von
1989 bis 1994 war sie mit Zeitarbeitsverträgen im öffentlichen Dienst tä-
tig. Ab dem 1. Dezember 1999 erhielt sie von der Bundesversicherungs-
anstalt für Angestellte eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Die Beklagte er-
rechnete für die Klägerin mit Mitteilung vom 22. Mai 2000 eine statische
Versicherungsrente nach § 44 ihrer damals geltenden Satzung (VBLS
a.F.) in Höhe von brutto 78,92 DM im Monat, davon 53,28 DM für die Zeit
von 1958 bis 1969.
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Beklagte verpflich-
tet sei, ihr eine Versicherungsrente nach § 18 BetrAVG in der Fassung
vom 21. Dezember 2000 (BetrAVG n.F.) für den mit Beiträgen und Umla-
gen belegten Zeitraum vom 1. Oktober 1958 bis 31. Dezember 1969 zu
gewähren, und dementsprechend Zahlung einer um mindestens
71,08 DM höheren monatlichen Zusatzrente. Sie meint unter Hinweis auf
die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Juli 1998
(BVerfGE 98, 365), die Rente sei in entsprechender Anwendung von § 2
BetrAVG a.F. wie bei Arbeitnehmern außerhalb des öffentlichen Dienstes
zu berechnen, jetzt nach der die Entscheidung des Bundesverfassungs-
gerichts umsetzenden Regelung in § 18 BetrAVG n.F.. Davon abgesehen
sei für die Berechnung der Versicherungsrente nicht § 44 VBLS a.F.,
sondern die für die Klägerin günstigere, für unverfallbare Anwartschaften
geltende Bestimmung des § 44a VBLS a.F. maßgebend. Soweit darin die
Unverfallbarkeit das Ausscheiden aus einem Arbeitsverhältnis nach
Vollendung des 35. Lebensjahres voraussetze, sei dies unwirksam. Da-
durch würden Frauen, die ihre Berufstätigkeit wegen der Erziehung von
Kindern unterbrechen, verfassungswidrig und europarechtswidrig diskri-
miniert. Schließlich sei auch die Berechnung der Versicherungsrente
nach § 44 VBLS a.F. zu beanstanden, insbesondere wegen der fehlen-
den Dynamisierung. Mit der Revision verfolgt die Klägerin die oben ge-
nannten, in den Vorinstanzen abgewiesenen Anträge weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Berechnung der Rente
nach § 44 VBLS a.F. und deren fehlende Dynamisierung seien nicht zu
beanstanden. Die Anwendung dieser Bestimmung und des § 44a VBLS
a.F. führe zu keiner Diskriminierung von Frauen. Insbesondere verstoße
die Altersgrenze von 35 Jahren in § 44a Abs. 1 Satz 1 VBLS a.F. nicht
gegen höherrangiges Recht. Es sei nicht ersichtlich, dass diese Grenze
sachwidrig oder willkürlich sei. Die Kammer wäre auch nicht befugt, eine
aus ihrer Sicht sinnvollere Altersgrenze anstelle der vom Satzungsgeber
geschaffenen zu setzen. Für den hier maßgeblichen Zeitraum vom
1. Oktober 1958 bis 31. Dezember 1969 hätten die neuen Regelungen
des Betriebsrentenrechts durch das Erste Gesetz zur Änderung des Ge-
setzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom
21. Dezember 2000 (BGBl. I 1914) und das Altersvermögensgesetz vom
26. Juni 2001 (BGBl. I 1310) zu keinen Änderungen geführt. Aus den
kürzung der Unverfallbarkeitsfristen in § 1b BetrAVG n.F. und die ver-
besserte Berechnung der Zusatzrente nach § 18 BetrAVG n.F. auf den
geltend gemachten Anspruch der Klägerin nicht anwendbar seien.
II. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis richtig entschieden. Die
Beklagte hat die Berechnung der Zusatzrente mit Recht nach § 44 VBLS
a.F. vorgenommen.
1. Die Klägerin hat für den mit Beiträgen und Umlagen belegten
Zeitraum vom 1. Oktober 1958 bis 31. Dezember 1969 keinen Anspruch
auf eine Zusatzrente nach § 18 BetrAVG n.F. oder § 18 BetrAVG a.F.,
der durch § 44a VBLS a.F. ohne inhaltliche Änderung in die Satzung der
Beklagten übernommen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2004
- IV ZR 56/03 - VersR 2004, 453 unter II 1 a).
a) Nach § 26 BetrAVG gelten die §§ 1 bis 4 und 18 nicht, wenn das
Arbeitsverhältnis oder Dienstverhältnis vor dem Inkrafttreten des Geset-
zes - dem 22. Dezember 1974 - beendet worden ist. Dieser Ausschluss
gilt unabhängig vom Geschlecht sowie vom Alter im Zeitpunkt des Aus-
scheidens und betrifft Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst und außerhalb
des öffentlichen Dienstes gleichermaßen. Er ist verfassungsrechtlich
nicht nur unbedenklich, sondern vielmehr geboten, um eine rechtsstaat-
lich unzulässige Rückwirkung zu vermeiden (vgl. BVerfGE 65, 196,
217 f.; BVerfG NJW 1978, 2023; Blomeyer/Otto, Gesetz zur Verbesse-
rung der betrieblichen Altersversorgung 3. Aufl. § 26 Rdn. 1; Höfer, Ge-
setz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung Bd. I Arbeits-
recht 8. Ergänzungslieferung Stand September 2004/Januar 2005 § 26
Rdn. 5701 f.)
Bei dieser Rechtslage ist es nach der Neuregelung des Betriebs-
rentenrechts durch die oben unter I zitierten Gesetze verblieben. § 26
BetrAVG ist nicht geändert worden. Die Übergangsvorschrift des § 30d
BetrAVG zu § 18, die für die dort genannten Fälle auf die Berechnung
nach § 18 BetrAVG a.F. verweist, erfasst vor dem 22. Dezember 1974
beendete Beschäftigungsverhältnisse von vornherein nicht. Sie setzt
voraus, dass § 18 BetrAVG vor der Neuregelung anwendbar war, was
nach § 26 BetrAVG ausgeschlossen ist. Das Gleiche gilt für die Über-
gangsvorschrift des § 30f BetrAVG zu den neuen Unverfallbarkeitsfris-
ten. Nach § 26 BetrAVG gelten weder die alten noch die neuen Vorschrif-
ten über die Unverfallbarkeit, wenn das Beschäftigungsverhältnis vor
dem 22. Dezember 1974 beendet worden ist.
Der Gesetzgeber war von Verfassungs wegen auch nicht verpflich-
tet, die Neuregelung des § 18 BetrAVG und der Unverfallbarkeitsfristen
auf solche Beschäftigungsverhältnisse und damit auf vor Jahrzehnten
abgeschlossene Sachverhalte zu erstrecken. Vielmehr war ihm dies we-
gen des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots verwehrt. Das Bundes-
verfassungsgericht hat selbst für die von § 18 BetrAVG a.F. betroffenen,
dem Grunde nach unverfallbaren Anwartschaften dem Gesetzgeber zu-
gebilligt, die Folgen der Verfassungswidrigkeit für die Vergangenheit ein-
zugrenzen (BVerfGE 98, 365, 402 f.).
b) Danach liegen die von der Klägerin gerügten Grundrechtsver-
stöße nicht vor. Insbesondere ist keine gleichheitswidrige Benachteili-
gung von Frauen durch die mit § 26 BetrAVG, § 1 BetrAVG a.F. inhaltlich
übereinstimmende Unverfallbarkeitsregelung in § 44a Abs. 1 VBLS a.F.
gegeben. Für die Ausschlusswirkung des § 26 BetrAVG ist es unerheb-
lich, wie alt die Klägerin bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses am
31. Dezember 1969 war.
c) Auch der von der Revision gerügte Verstoß gegen das im euro-
päischen Gemeinschaftsrecht normierte Gebot der Gleichbehandlung
von Männern und Frauen liegt nicht vor. Das ist schon deshalb nicht der
Fall, weil der Grundsatz des gleichen Entgelts aus betrieblichen Syste-
men der sozialen Sicherheit nur Leistungen abdeckt, die für Beschäfti-
gungszeiten nach dem 17. Mai 1990 gewährt werden (EuGH NZA 2005,
347 f.; EuGH, Rs. C-262/88, Barber, Slg. 1990,
I-1889, 1955 f.
Rdn. 40 ff.).
2. Die Berechnung der Versicherungsrente für den Beschäfti-
gungszeitraum vom 1. Oktober 1958 bis 31. Dezember 1969 nach § 44
VBLS a.F. ist nicht zu beanstanden.
Diese Art der Berechnung der Versicherungsrente benachteiligt die
Versicherten nicht entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unange-
messen im Sinne von § 9 Abs. 1 AGBG (jetzt: § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB)
und verletzt auch nicht im Rahmen der Inhaltskontrolle zu beachtende
Grundrechte, wie der Senat im Urteil vom 14. Januar 2004 eingehend
dargelegt hat (aaO unter II 2 b). Den aus dem Arbeitsverhältnis ausge-
schiedenen Bediensteten wird damit ein versicherungstechnischer Ge-
genwert für die geleisteten Beiträge gewährt. Den Versicherten bleibt
damit in jedem Fall eine gewisse Anwartschaft erhalten. Im Vergleich zu
Arbeitnehmern außerhalb des öffentlichen Dienstes werden dadurch ins-
besondere Versicherte begünstigt, die wie die Klägerin das Arbeitsver-
hältnis vor dem 22. Dezember 1974 beendet haben und noch keine nach
der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unverfallbare Anwart-
schaft (vgl. dazu Blomeyer/Otto, aaO § 1b Rdn. 115 ff.) erworben hatten.
Der Forderung des Bundesverfassungsgerichts nach einer Dyna-
misierung der Zusatzrente (VersR 2000, 835, 838) hat die Beklagte
durch ihre neue Satzung hinreichend Rechnung getragen, wie der Senat
im Urteil vom 14. Januar 2004 ausgeführt hat (aaO unter II 2 c). Seit dem
1. Januar 2002 werden nach §§ 76 Abs. 2, 39 VBLS n.F. auch Versiche-
rungsrenten einmal jährlich zum 1. Juli um 1% erhöht.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.03.2001 - 2 C 407/00 -
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 01.03.2002 - 6 S 7/01 -