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BGH Urteil vom 15.02.2006 – IV ZR 129/02

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 15. Februar 2006 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhand-

lung vom 15. Februar 2006

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des

Landgerichts Karlsruhe vom 1. März 2002 wird auf Kos-

ten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die Klägerin verlangt von der beklagten Versorgungseinrichtung

für den öffentlichen Dienst eine höhere und dynamische Zusatzrente.

Die 1938 geborene Klägerin war von 1958 bis Ende 1969 bei einer

Stadtverwaltung beschäftigt. Anschließend zog sie zwei Kinder groß. Von

1989 bis 1994 war sie mit Zeitarbeitsverträgen im öffentlichen Dienst tä-

tig. Ab dem 1. Dezember 1999 erhielt sie von der Bundesversicherungs-

anstalt für Angestellte eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Die Beklagte er-

rechnete für die Klägerin mit Mitteilung vom 22. Mai 2000 eine statische

Versicherungsrente nach § 44 ihrer damals geltenden Satzung (VBLS

a.F.) in Höhe von brutto 78,92 DM im Monat, davon 53,28 DM für die Zeit

von 1958 bis 1969.

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Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Beklagte verpflich-

tet sei, ihr eine Versicherungsrente nach § 18 BetrAVG in der Fassung

vom 21. Dezember 2000 (BetrAVG n.F.) für den mit Beiträgen und Umla-

gen belegten Zeitraum vom 1. Oktober 1958 bis 31. Dezember 1969 zu

gewähren, und dementsprechend Zahlung einer um mindestens

71,08 DM höheren monatlichen Zusatzrente. Sie meint unter Hinweis auf

die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Juli 1998

(BVerfGE 98, 365), die Rente sei in entsprechender Anwendung von § 2

BetrAVG a.F. wie bei Arbeitnehmern außerhalb des öffentlichen Dienstes

zu berechnen, jetzt nach der die Entscheidung des Bundesverfassungs-

gerichts umsetzenden Regelung in § 18 BetrAVG n.F.. Davon abgesehen

sei für die Berechnung der Versicherungsrente nicht § 44 VBLS a.F.,

sondern die für die Klägerin günstigere, für unverfallbare Anwartschaften

geltende Bestimmung des § 44a VBLS a.F. maßgebend. Soweit darin die

Unverfallbarkeit das Ausscheiden aus einem Arbeitsverhältnis nach

Vollendung des 35. Lebensjahres voraussetze, sei dies unwirksam. Da-

durch würden Frauen, die ihre Berufstätigkeit wegen der Erziehung von

Kindern unterbrechen, verfassungswidrig und europarechtswidrig diskri-

miniert. Schließlich sei auch die Berechnung der Versicherungsrente

nach § 44 VBLS a.F. zu beanstanden, insbesondere wegen der fehlen-

den Dynamisierung. Mit der Revision verfolgt die Klägerin die oben ge-

nannten, in den Vorinstanzen abgewiesenen Anträge weiter.

Entscheidungsgründe

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Die Revision hat keinen Erfolg.

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I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Berechnung der Rente

nach § 44 VBLS a.F. und deren fehlende Dynamisierung seien nicht zu

beanstanden. Die Anwendung dieser Bestimmung und des § 44a VBLS

a.F. führe zu keiner Diskriminierung von Frauen. Insbesondere verstoße

die Altersgrenze von 35 Jahren in § 44a Abs. 1 Satz 1 VBLS a.F. nicht

gegen höherrangiges Recht. Es sei nicht ersichtlich, dass diese Grenze

sachwidrig oder willkürlich sei. Die Kammer wäre auch nicht befugt, eine

aus ihrer Sicht sinnvollere Altersgrenze anstelle der vom Satzungsgeber

geschaffenen zu setzen. Für den hier maßgeblichen Zeitraum vom

1. Oktober 1958 bis 31. Dezember 1969 hätten die neuen Regelungen

des Betriebsrentenrechts durch das Erste Gesetz zur Änderung des Ge-

setzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom

21. Dezember 2000 (BGBl. I 1914) und das Altersvermögensgesetz vom

26. Juni 2001 (BGBl. I 1310) zu keinen Änderungen geführt. Aus den

Übergangsregelungen in §§ 30d, 30f BetrAVG ergebe sich, dass die Ver-

kürzung der Unverfallbarkeitsfristen in § 1b BetrAVG n.F. und die ver-

besserte Berechnung der Zusatzrente nach § 18 BetrAVG n.F. auf den

geltend gemachten Anspruch der Klägerin nicht anwendbar seien.

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II. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis richtig entschieden. Die

Beklagte hat die Berechnung der Zusatzrente mit Recht nach § 44 VBLS

a.F. vorgenommen.

1. Die Klägerin hat für den mit Beiträgen und Umlagen belegten

Zeitraum vom 1. Oktober 1958 bis 31. Dezember 1969 keinen Anspruch

auf eine Zusatzrente nach § 18 BetrAVG n.F. oder § 18 BetrAVG a.F.,

der durch § 44a VBLS a.F. ohne inhaltliche Änderung in die Satzung der

Beklagten übernommen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2004

- IV ZR 56/03 - VersR 2004, 453 unter II 1 a).

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a) Nach § 26 BetrAVG gelten die §§ 1 bis 4 und 18 nicht, wenn das

Arbeitsverhältnis oder Dienstverhältnis vor dem Inkrafttreten des Geset-

zes - dem 22. Dezember 1974 - beendet worden ist. Dieser Ausschluss

gilt unabhängig vom Geschlecht sowie vom Alter im Zeitpunkt des Aus-

scheidens und betrifft Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst und außerhalb

des öffentlichen Dienstes gleichermaßen. Er ist verfassungsrechtlich

nicht nur unbedenklich, sondern vielmehr geboten, um eine rechtsstaat-

lich unzulässige Rückwirkung zu vermeiden (vgl. BVerfGE 65, 196,

217 f.; BVerfG NJW 1978, 2023; Blomeyer/Otto, Gesetz zur Verbesse-

rung der betrieblichen Altersversorgung 3. Aufl. § 26 Rdn. 1; Höfer, Ge-

setz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung Bd. I Arbeits-

recht 8. Ergänzungslieferung Stand September 2004/Januar 2005 § 26

Rdn. 5701 f.)

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Bei dieser Rechtslage ist es nach der Neuregelung des Betriebs-

rentenrechts durch die oben unter I zitierten Gesetze verblieben. § 26

BetrAVG ist nicht geändert worden. Die Übergangsvorschrift des § 30d

BetrAVG zu § 18, die für die dort genannten Fälle auf die Berechnung

nach § 18 BetrAVG a.F. verweist, erfasst vor dem 22. Dezember 1974

beendete Beschäftigungsverhältnisse von vornherein nicht. Sie setzt

voraus, dass § 18 BetrAVG vor der Neuregelung anwendbar war, was

nach § 26 BetrAVG ausgeschlossen ist. Das Gleiche gilt für die Über-

gangsvorschrift des § 30f BetrAVG zu den neuen Unverfallbarkeitsfris-

ten. Nach § 26 BetrAVG gelten weder die alten noch die neuen Vorschrif-

ten über die Unverfallbarkeit, wenn das Beschäftigungsverhältnis vor

dem 22. Dezember 1974 beendet worden ist.

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Der Gesetzgeber war von Verfassungs wegen auch nicht verpflich-

tet, die Neuregelung des § 18 BetrAVG und der Unverfallbarkeitsfristen

auf solche Beschäftigungsverhältnisse und damit auf vor Jahrzehnten

abgeschlossene Sachverhalte zu erstrecken. Vielmehr war ihm dies we-

gen des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots verwehrt. Das Bundes-

verfassungsgericht hat selbst für die von § 18 BetrAVG a.F. betroffenen,

dem Grunde nach unverfallbaren Anwartschaften dem Gesetzgeber zu-

gebilligt, die Folgen der Verfassungswidrigkeit für die Vergangenheit ein-

zugrenzen (BVerfGE 98, 365, 402 f.).

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b) Danach liegen die von der Klägerin gerügten Grundrechtsver-

stöße nicht vor. Insbesondere ist keine gleichheitswidrige Benachteili-

gung von Frauen durch die mit § 26 BetrAVG, § 1 BetrAVG a.F. inhaltlich

übereinstimmende Unverfallbarkeitsregelung in § 44a Abs. 1 VBLS a.F.

gegeben. Für die Ausschlusswirkung des § 26 BetrAVG ist es unerheb-

lich, wie alt die Klägerin bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses am

31. Dezember 1969 war.

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c) Auch der von der Revision gerügte Verstoß gegen das im euro-

päischen Gemeinschaftsrecht normierte Gebot der Gleichbehandlung

von Männern und Frauen liegt nicht vor. Das ist schon deshalb nicht der

Fall, weil der Grundsatz des gleichen Entgelts aus betrieblichen Syste-

men der sozialen Sicherheit nur Leistungen abdeckt, die für Beschäfti-

gungszeiten nach dem 17. Mai 1990 gewährt werden (EuGH NZA 2005,

347 f.; EuGH, Rs. C-262/88, Barber, Slg. 1990,

I-1889, 1955 f.

Rdn. 40 ff.).

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2. Die Berechnung der Versicherungsrente für den Beschäfti-

gungszeitraum vom 1. Oktober 1958 bis 31. Dezember 1969 nach § 44

VBLS a.F. ist nicht zu beanstanden.

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Diese Art der Berechnung der Versicherungsrente benachteiligt die

Versicherten nicht entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unange-

messen im Sinne von § 9 Abs. 1 AGBG (jetzt: § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB)

und verletzt auch nicht im Rahmen der Inhaltskontrolle zu beachtende

Grundrechte, wie der Senat im Urteil vom 14. Januar 2004 eingehend

dargelegt hat (aaO unter II 2 b). Den aus dem Arbeitsverhältnis ausge-

schiedenen Bediensteten wird damit ein versicherungstechnischer Ge-

genwert für die geleisteten Beiträge gewährt. Den Versicherten bleibt

damit in jedem Fall eine gewisse Anwartschaft erhalten. Im Vergleich zu

Arbeitnehmern außerhalb des öffentlichen Dienstes werden dadurch ins-

besondere Versicherte begünstigt, die wie die Klägerin das Arbeitsver-

hältnis vor dem 22. Dezember 1974 beendet haben und noch keine nach

der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unverfallbare Anwart-

schaft (vgl. dazu Blomeyer/Otto, aaO § 1b Rdn. 115 ff.) erworben hatten.

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Der Forderung des Bundesverfassungsgerichts nach einer Dyna-

misierung der Zusatzrente (VersR 2000, 835, 838) hat die Beklagte

durch ihre neue Satzung hinreichend Rechnung getragen, wie der Senat

im Urteil vom 14. Januar 2004 ausgeführt hat (aaO unter II 2 c). Seit dem

1. Januar 2002 werden nach §§ 76 Abs. 2, 39 VBLS n.F. auch Versiche-

rungsrenten einmal jährlich zum 1. Juli um 1% erhöht.

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke

Vorinstanzen:

AG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.03.2001 - 2 C 407/00 -

LG Karlsruhe, Entscheidung vom 01.03.2002 - 6 S 7/01 -