Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 15.02.2006 – IV ZR 397/02

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 15. Februar 2006 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhand-

lung vom 15. Februar 2006

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivil-

kammer des Landgerichts Karlsruhe vom 11. Oktober

2002 wird, soweit sie die Berufungsanträge Ziffer 1 und 2

weiterverfolgt, verworfen und im Übrigen zurückgewie-

sen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Von Rechts wegen

Tatbestand

2

Die Klägerin verlangt von der beklagten Versorgungseinrichtung

für den öffentlichen Dienst eine höhere und dynamische Zusatzrente.

Die am 15. Juli 1938 geborene Klägerin war vom 8. April 1968 bis

zum 30. September 1977 und vom 1. Oktober 1980 bis zum 7. Januar

1982 bei zwei verschiedenen Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes be-

schäftigt und in dieser Zeit bei der Beklagten pflichtversichert. Sie ist am

8. Januar 1982 aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden, um sich der

4

Betreuung ihrer am 13. Juli 1981 geborenen Tochter zu widmen, die an

Epilepsie litt.

Die Beklagte errechnete für die Klägerin in der Mitteilung vom

23. Juli 2001 eine Versicherungsrente nach § 44 der damals geltenden

Satzung (VBLS a.F.) in Höhe von brutto 56,85 DM monatlich.

Die Klägerin meint, der Rentenberechnungsmodus des § 44 VBLS

a.F. und die fehlende Dynamisierung würden sie im Vergleich mit Arbeit-

nehmern in der Privatwirtschaft und auch gegenüber Beziehern von Ver-

sicherungsrenten nach § 44a VBLS a.F. und Versorgungsrenten nach

§§ 40 ff. VBLS a.F. sachwidrig ungleich behandeln. Insbesondere seien

Frauen, denen es vor allem nach der Kindererziehungszeit allein schon

aufgrund ihres Alters meist nicht gelinge, wieder in den öffentlichen

Dienst einzutreten, durch § 44 VBLS a.F. verfassungswidrig und europa-

rechtswidrig diskriminiert.

5

Die Klägerin beantragt festzustellen, dass § 44 VBLS a.F. unwirk-

sam und die Beklagte verpflichtet sei, diese Bestimmung unter Beach-

tung der Rechtsauffassung des Gerichts durch eine grundrechtskonforme

Regelung zu ersetzen (Anträge Ziffer 1 und 2). Bei der Satzung der Be-

klagten handele es sich nicht um privatrechtliche Allgemeine Versiche-

rungsbedingungen, sondern um dem öffentlichen Recht zuzuordnende

Rechtsnormen, die entsprechend einer Normenkontrollklage und einer

verwaltungsgerichtlichen Bescheidungsklage angegriffen werden könn-

ten. Die Klägerin beantragt weiter, die Beklagte in entsprechender An-

wendung von § 2 BetrAVG a.F. zur Zahlung einer um 100,07 DM höhe-

ren Monatsrente zu verurteilen (Anträge Ziffer 3 und 4). Alle vier in den

Vorinstanzen abgewiesenen Anträge verfolgt die Klägerin mit der Revi-

sion weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

I. 1. Das Berufungsgericht hält ebenso wie das Amtsgericht die

Klageanträge Ziffer 1 und 2 für unzulässig. Es hat unter Hinweis auf die

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsge-

richts ausführlich dargelegt, dass die Mitteilungen der Beklagten und de-

ren Satzungsbestimmungen keinen Akt öffentlicher Gewalt darstellten.

2. Soweit die Revision diese Anträge weiterverfolgt, ist sie unzu-

lässig. Die Revisionsbegründung setzt sich nicht, wie es § 551 Abs. 3

Satz 1 Nr. 2a ZPO verlangt, mit der Begründung des Berufungsgerichts

auseinander.

II. 1. Im Übrigen ist das Berufungsgericht der Ansicht, die Klägerin

habe keinen Anspruch auf eine höhere Zusatzrente in entsprechender

Anwendung von § 2 BetrAVG. Die Berechnung der Rente nach § 44

VBLS a.F. und deren fehlende Dynamisierung seien nicht zu beanstan-

den. Insbesondere führe die Anwendung dieser Bestimmung zu keiner

Diskriminierung von Frauen.

10

2. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis richtig entschieden. Die

Beklagte hat die Berechnung der Rente mit Recht nach § 44 VBLS a.F.

vorgenommen.

11

a) Die Berechnung der Versicherungsrente nach § 44 VBLS a.F.

benachteiligt die Versicherten nicht entgegen dem Gebot von Treu und

Glauben unangemessen im Sinne von § 9 Abs. 1 AGBG (jetzt: § 307

Abs. 1 Satz 1 BGB) und verletzt auch nicht im Rahmen der Inhaltskon-

trolle zu beachtende Grundrechte, wie der Senat

im Urteil vom

14. Januar 2004 eingehend dargelegt hat (IV ZR 56/03 - VersR 2004,

453 unter II 2 b). Den aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Be-

diensteten wird damit ein versicherungstechnischer Gegenwert für die

geleisteten Beiträge gewährt. Den Versicherten bleibt damit in jedem Fall

eine gewisse Anwartschaft erhalten. Im Vergleich zu Arbeitnehmern au-

ßerhalb des öffentlichen Dienstes werden dadurch insbesondere Versi-

cherte begünstigt, die wie die Klägerin noch keine nach § 1 Abs. 1

BetrAVG a.F. unverfallbare Anwartschaft erworben hatten. Schon des-

halb scheidet eine Berechnung der Versicherungsrente nach den Maß-

stäben der §§ 2 Abs. 1, 16 BetrAVG a.F. aus.

12

b) Aus den neuen Regelungen des Betriebsrentenrechts durch das

Erste Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieb-

lichen Altersversorgung vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I 1914) und das

Altersvermögensgesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I 1310) kann die Klä-

gerin - was die Revision nicht verkennt - wegen der Übergangsregelun-

gen in §§ 30d, 30f BetrAVG n.F. keine weitergehenden Ansprüche herlei-

ten. Das ist auch nach der mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft ge-

tretenen neuen Satzung der Beklagten nicht der Fall. Zu einer rückwir-

kenden Neuregelung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes

waren der Gesetzgeber und die Beklagte auch nach der Rechtsprechung

des Bundesverfassungsgerichts nicht verpflichtet (vgl. BVerfGE 98, 365,

402 f. und VersR 2000, 835, 837 f.). Das gilt auch, soweit der Gesetzge-

ber mit der Verkürzung der Unverfallbarkeitsfristen das Ziel verfolgt hat,

eine Benachteiligung von Frauen zu vermeiden. Dem Gesetzgeber steht

bei der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Auftrags aus Art. 3 Abs. 1

i.V. mit Art. 6 Abs. 1, Art. 6 Abs. 4, Art. 3 Abs. 2 GG ein weiter Gestal-

tungsspielraum zu, der es ihm gestattet, Benachteiligungen mit Rück-

sicht auf die finanziellen Folgen schrittweise abzubauen; er ist nicht

gehalten, jede mit der Mutterschaft zusammenhängende wirtschaftliche

Belastung auszugleichen (vgl. BVerfGE 87, 1, 35 ff.; 60, 68, 74). Eine

weitergehende grundrechtlich oder sozialstaatlich begründete Rechts-

pflicht der Beklagten besteht hierzu nicht (BGH, Beschluss vom 9. Juli

2003 - IV ZR 100/02 - VersR 2004, 364 unter II 2 b dd).

13

Der Umstand, dass die Klägerin keine unverfallbare Anwartschaft

und keinen Anspruch auf eine Versicherungsrente nach § 44a VBLS a.F.

erworben hat, steht im Übrigen in keinem Zusammenhang mit der Kin-

dererziehung. Als sie zum 1. Oktober 1977 nach neun Jahren und fast

sechs Monaten aus den Diensten ihres ersten Arbeitgebers ausschied,

war sie 39 Jahre alt. Ohne Beendigung des Arbeitsverhältnisses hätte

sie Mitte 1978 die Voraussetzungen des § 44a VBLS a.F. erfüllt gehabt.

Ihre Tochter wurde aber erst drei Jahre später geboren.

14

Der Forderung des Bundesverfassungsgerichts nach einer Dyna-

misierung der Zusatzrente (VersR 2000, 835, 838) hat die Beklagte

durch ihre neue Satzung hinreichend Rechnung getragen, wie der Senat

im Urteil vom 14. Januar 2004 ausgeführt hat (aaO unter II 2 c). Seit dem

1. Januar 2002 werden nach §§ 76 Abs. 2, 39 VBLS n.F. auch Versiche-

rungsrenten einmal jährlich zum 1. Juli um 1% erhöht. Dementsprechend

beträgt die Rente der Klägerin laut Mitteilung der Beklagten vom

23. August 2002 ab 1. Juli 2002 29,36 €.

15

c) Der von der Revision gerügte Verstoß gegen das im europäi-

schen Gemeinschaftsrecht normierte Gebot der Gleichbehandlung von

Männern und Frauen liegt nicht vor. Der Grundsatz des gleichen Entgelts

aus betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit deckt nur Leistungen

ab, die für Beschäftigungszeiten nach dem 17. Mai 1990 gewährt werden

(EuGH NZA 2005, 347 f.; EuGH, Rs. C-262/88, Barber, Slg. 1990,

I-1889, 1955 f. Rdn. 40 ff.). Schon deshalb kann die Klägerin aus dem

Senatsurteil vom 1. Juni 2005 (IV ZR 100/02 - VersR 2005, 1228) nichts

für sich herleiten.

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke

Vorinstanzen:

AG Karlsruhe, Entscheidung vom 06.02.2002 - 2 C 675/01 -

LG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.10.2002 - 6 S 37/02 -