BGH Beschluss vom 15.02.2006 – IV ZR 397/02
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 15. Februar 2006 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhand-
lung vom 15. Februar 2006
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivil-
kammer des Landgerichts Karlsruhe vom 11. Oktober
2002 wird, soweit sie die Berufungsanträge Ziffer 1 und 2
weiterverfolgt, verworfen und im Übrigen zurückgewie-
sen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der beklagten Versorgungseinrichtung
für den öffentlichen Dienst eine höhere und dynamische Zusatzrente.
Die am 15. Juli 1938 geborene Klägerin war vom 8. April 1968 bis
zum 30. September 1977 und vom 1. Oktober 1980 bis zum 7. Januar
1982 bei zwei verschiedenen Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes be-
schäftigt und in dieser Zeit bei der Beklagten pflichtversichert. Sie ist am
8. Januar 1982 aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden, um sich der
Betreuung ihrer am 13. Juli 1981 geborenen Tochter zu widmen, die an
Epilepsie litt.
Die Beklagte errechnete für die Klägerin in der Mitteilung vom
23. Juli 2001 eine Versicherungsrente nach § 44 der damals geltenden
Satzung (VBLS a.F.) in Höhe von brutto 56,85 DM monatlich.
Die Klägerin meint, der Rentenberechnungsmodus des § 44 VBLS
a.F. und die fehlende Dynamisierung würden sie im Vergleich mit Arbeit-
nehmern in der Privatwirtschaft und auch gegenüber Beziehern von Ver-
sicherungsrenten nach § 44a VBLS a.F. und Versorgungsrenten nach
§§ 40 ff. VBLS a.F. sachwidrig ungleich behandeln. Insbesondere seien
Frauen, denen es vor allem nach der Kindererziehungszeit allein schon
aufgrund ihres Alters meist nicht gelinge, wieder in den öffentlichen
Dienst einzutreten, durch § 44 VBLS a.F. verfassungswidrig und europa-
rechtswidrig diskriminiert.
Die Klägerin beantragt festzustellen, dass § 44 VBLS a.F. unwirk-
sam und die Beklagte verpflichtet sei, diese Bestimmung unter Beach-
tung der Rechtsauffassung des Gerichts durch eine grundrechtskonforme
Regelung zu ersetzen (Anträge Ziffer 1 und 2). Bei der Satzung der Be-
klagten handele es sich nicht um privatrechtliche Allgemeine Versiche-
rungsbedingungen, sondern um dem öffentlichen Recht zuzuordnende
Rechtsnormen, die entsprechend einer Normenkontrollklage und einer
verwaltungsgerichtlichen Bescheidungsklage angegriffen werden könn-
ten. Die Klägerin beantragt weiter, die Beklagte in entsprechender An-
wendung von § 2 BetrAVG a.F. zur Zahlung einer um 100,07 DM höhe-
ren Monatsrente zu verurteilen (Anträge Ziffer 3 und 4). Alle vier in den
Vorinstanzen abgewiesenen Anträge verfolgt die Klägerin mit der Revi-
sion weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
I. 1. Das Berufungsgericht hält ebenso wie das Amtsgericht die
Klageanträge Ziffer 1 und 2 für unzulässig. Es hat unter Hinweis auf die
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsge-
richts ausführlich dargelegt, dass die Mitteilungen der Beklagten und de-
ren Satzungsbestimmungen keinen Akt öffentlicher Gewalt darstellten.
2. Soweit die Revision diese Anträge weiterverfolgt, ist sie unzu-
lässig. Die Revisionsbegründung setzt sich nicht, wie es § 551 Abs. 3
Satz 1 Nr. 2a ZPO verlangt, mit der Begründung des Berufungsgerichts
auseinander.
II. 1. Im Übrigen ist das Berufungsgericht der Ansicht, die Klägerin
habe keinen Anspruch auf eine höhere Zusatzrente in entsprechender
Anwendung von § 2 BetrAVG. Die Berechnung der Rente nach § 44
VBLS a.F. und deren fehlende Dynamisierung seien nicht zu beanstan-
den. Insbesondere führe die Anwendung dieser Bestimmung zu keiner
Diskriminierung von Frauen.
2. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis richtig entschieden. Die
Beklagte hat die Berechnung der Rente mit Recht nach § 44 VBLS a.F.
vorgenommen.
a) Die Berechnung der Versicherungsrente nach § 44 VBLS a.F.
benachteiligt die Versicherten nicht entgegen dem Gebot von Treu und
Glauben unangemessen im Sinne von § 9 Abs. 1 AGBG (jetzt: § 307
Abs. 1 Satz 1 BGB) und verletzt auch nicht im Rahmen der Inhaltskon-
trolle zu beachtende Grundrechte, wie der Senat
im Urteil vom
14. Januar 2004 eingehend dargelegt hat (IV ZR 56/03 - VersR 2004,
453 unter II 2 b). Den aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Be-
diensteten wird damit ein versicherungstechnischer Gegenwert für die
geleisteten Beiträge gewährt. Den Versicherten bleibt damit in jedem Fall
eine gewisse Anwartschaft erhalten. Im Vergleich zu Arbeitnehmern au-
ßerhalb des öffentlichen Dienstes werden dadurch insbesondere Versi-
cherte begünstigt, die wie die Klägerin noch keine nach § 1 Abs. 1
BetrAVG a.F. unverfallbare Anwartschaft erworben hatten. Schon des-
halb scheidet eine Berechnung der Versicherungsrente nach den Maß-
b) Aus den neuen Regelungen des Betriebsrentenrechts durch das
Erste Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieb-
lichen Altersversorgung vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I 1914) und das
Altersvermögensgesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I 1310) kann die Klä-
gerin - was die Revision nicht verkennt - wegen der Übergangsregelun-
ten. Das ist auch nach der mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft ge-
tretenen neuen Satzung der Beklagten nicht der Fall. Zu einer rückwir-
kenden Neuregelung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes
waren der Gesetzgeber und die Beklagte auch nach der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts nicht verpflichtet (vgl. BVerfGE 98, 365,
402 f. und VersR 2000, 835, 837 f.). Das gilt auch, soweit der Gesetzge-
ber mit der Verkürzung der Unverfallbarkeitsfristen das Ziel verfolgt hat,
eine Benachteiligung von Frauen zu vermeiden. Dem Gesetzgeber steht
bei der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Auftrags aus Art. 3 Abs. 1
i.V. mit Art. 6 Abs. 1, Art. 6 Abs. 4, Art. 3 Abs. 2 GG ein weiter Gestal-
tungsspielraum zu, der es ihm gestattet, Benachteiligungen mit Rück-
sicht auf die finanziellen Folgen schrittweise abzubauen; er ist nicht
gehalten, jede mit der Mutterschaft zusammenhängende wirtschaftliche
Belastung auszugleichen (vgl. BVerfGE 87, 1, 35 ff.; 60, 68, 74). Eine
weitergehende grundrechtlich oder sozialstaatlich begründete Rechts-
pflicht der Beklagten besteht hierzu nicht (BGH, Beschluss vom 9. Juli
2003 - IV ZR 100/02 - VersR 2004, 364 unter II 2 b dd).
Der Umstand, dass die Klägerin keine unverfallbare Anwartschaft
und keinen Anspruch auf eine Versicherungsrente nach § 44a VBLS a.F.
erworben hat, steht im Übrigen in keinem Zusammenhang mit der Kin-
dererziehung. Als sie zum 1. Oktober 1977 nach neun Jahren und fast
sechs Monaten aus den Diensten ihres ersten Arbeitgebers ausschied,
war sie 39 Jahre alt. Ohne Beendigung des Arbeitsverhältnisses hätte
sie Mitte 1978 die Voraussetzungen des § 44a VBLS a.F. erfüllt gehabt.
Ihre Tochter wurde aber erst drei Jahre später geboren.
Der Forderung des Bundesverfassungsgerichts nach einer Dyna-
misierung der Zusatzrente (VersR 2000, 835, 838) hat die Beklagte
durch ihre neue Satzung hinreichend Rechnung getragen, wie der Senat
im Urteil vom 14. Januar 2004 ausgeführt hat (aaO unter II 2 c). Seit dem
1. Januar 2002 werden nach §§ 76 Abs. 2, 39 VBLS n.F. auch Versiche-
rungsrenten einmal jährlich zum 1. Juli um 1% erhöht. Dementsprechend
beträgt die Rente der Klägerin laut Mitteilung der Beklagten vom
23. August 2002 ab 1. Juli 2002 29,36 €.
c) Der von der Revision gerügte Verstoß gegen das im europäi-
schen Gemeinschaftsrecht normierte Gebot der Gleichbehandlung von
Männern und Frauen liegt nicht vor. Der Grundsatz des gleichen Entgelts
aus betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit deckt nur Leistungen
ab, die für Beschäftigungszeiten nach dem 17. Mai 1990 gewährt werden
(EuGH NZA 2005, 347 f.; EuGH, Rs. C-262/88, Barber, Slg. 1990,
I-1889, 1955 f. Rdn. 40 ff.). Schon deshalb kann die Klägerin aus dem
Senatsurteil vom 1. Juni 2005 (IV ZR 100/02 - VersR 2005, 1228) nichts
für sich herleiten.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, Entscheidung vom 06.02.2002 - 2 C 675/01 -
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.10.2002 - 6 S 37/02 -