Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 15.02.2006 – VIII ZB 93/04

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. Februar 2006

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Februar 2006 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Ball, Wiechers und Dr. Frellesen

sowie die Richterin Hermanns

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluss der Zi-

vilkammer 65 des Landgerichts Berlin vom 1. Juni 2004 aufgeho-

ben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten

des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückver-

wiesen.

Beschwerdewert: 2.550,07 €

Gründe

I.

1

Die Parteien schlossen 1993 über eine Wohnung der Beklagten einen

Mietvertrag, in dem sich die Kläger verpflichteten, als Mietsicherheit eine Bar-

kaution zu hinterlegen oder eine selbstschuldnerische, zeitlich unbegrenzte

Bürgschaft einer Geschäftsbank zu leisten. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung

stellten die Kläger eine Bürgschaft der B. Bank AG vom 16. Juni 1993,

durch die diese auf erstes schriftliches Anfordern Zahlung bis zur Höhe von

4.987,50 DM (2.550,07 €) für alle Ansprüche der Beklagten gegen die Kläger

aus dem Mietvertrag versprach. Die Parteien streiten darüber, ob das Mietver-

hältnis durch Kündigung seitens der Kläger seit dem 1. Januar 2003 beendet ist

oder noch bis zum 30. April 2007 läuft.

2

Die Kläger haben in erster Instanz die Auszahlung der Mietsicherheit in

Höhe von 2.550,07 € nebst Zinsen und hilfsweise die Verpflichtung der Beklag-

ten begehrt, gegenüber der B. Bank AG zu erklären, dass keinerlei An-

sprüche aus der Bürgschaft erhoben werden und dass diese freigegeben wird.

Nach Abweisung der Klage durch das Amtsgericht haben sie mit ihrer Berufung

nur noch den Hilfsantrag weiterverfolgt.

3

Das Landgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen und zur Be-

gründung ausgeführt: Der Wert der Beschwer der Kläger betrage nicht mehr als

300 €. Gemäß § 3 ZPO sei der Beschwerdewert nach dem Interesse des

Schuldners der Bürgschaft, also der Kläger, zu schätzen. Dieses sei nicht iden-

tisch mit der Bürgschaftssumme, weil die Inanspruchnahme der Bürgschaft

durch die Beklagte derzeit nicht in Frage stehe und völlig offen sei, ob und in-

wieweit die Bürgschaft tatsächlich in Anspruch genommen werde. Die Be-

schwer der Kläger liege allein in den Kosten, die ihnen dadurch entstünden,

dass sie in der Zeit von Januar 2003 bis April 2007 die Bürgschaft für die Be-

klagte vorhalten müssten, und die die Kammer auf bis zu 300 € schätze.

II.

5

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet; die angefochtene

Entscheidung ist deshalb aufzuheben, und die Sache ist zur erneuten Entschei-

dung zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).

1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522

Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und genügt den formellen Anforderungen des § 575

ZPO. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist zur Sicherung einer

einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Das Beru-

fungsgericht hat bei seiner Schätzung des Beschwerdewertes nach § 3 ZPO die

höchstrichterliche Rechtsprechung zum Wert der Beschwer bei Geltendma-

chung eines Anspruchs auf Freigabe einer Bürgschaft bzw. auf Herausgabe

einer Bürgschaftsurkunde nicht hinreichend beachtet und dadurch das Verfah-

rensgrundrecht der Kläger auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes

(Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt, das es

den Gerichten verbietet, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrens-

ordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu

rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober

2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367 unter II 1 bb m.w.Nachw.).

2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet.

Im Ansatz zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass

der für die Zulässigkeit der Berufung gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO maßgebli-

che Wert des Beschwerdegegenstandes gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermes-

sen zu bestimmen ist. Richtig ist auch die weitere Erwägung, dass es für die

Wertfestsetzung hier auf das wirtschaftliche Interesse der Kläger an der mit der

Berufung beabsichtigten Weiterverfolgung des in erster Instanz gestellten Hilfs-

antrags ankommt, der auf die Verpflichtung der Beklagten zur Erklärung, dass

keinerlei Ansprüche aus der Bankbürgschaft erhoben werden und die Bürg-

schaft freigegeben wird, gerichtet ist. Die Festsetzung eines vom Berufungsge-

richt in Ausübung des Ermessens konkret bestimmten Wertes kann der Senat

zwar nur daraufhin überprüfen, ob das Berufungsgericht die Grenzen des ihm

eingeräumten Ermessens überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausge-

übt hat (Senatsbeschluss vom 9. Juni 2004, VIII ZB 124/03, NJW 2004, 2904

unter II 2 b). Das ist hier indes der Fall, weil das Berufungsgericht einen für die

7

Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstandes wesentlichen Ge-

sichtspunkt außer Acht gelassen hat.

8

Das Berufungsgericht hat bei seiner Bewertung des Beschwerdegegen-

standes allein auf das Interesse der Kläger abgestellt, in dem Zeitraum, für den

das Fortbestehen des Mietverhältnisses streitig ist, nicht mit weiteren Kosten für

das Vorhalten der Bürgschaft belastet zu werden. Damit wird das klägerische

Begehren nicht in vollem Umfang erfasst. Angesichts des Streits der Parteien

über den Fortbestand des Mietverhältnisses geht es den Klägern auch und vor

allem darum, eine Inanspruchnahme der Bürgschaft für nach dem Vorbringen

der Beklagten in dem streitigen Zeitraum noch entstehende Forderungen aus

dem Mietverhältnis schon im Ansatz zu vermeiden. Für die Bewertung dieses

Interesses kommt es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht darauf

an, ob die Inanspruchnahme der Bürgschaft mehr oder weniger wahrscheinlich

oder völlig offen ist. Das Interesse an der Freigabe der Bürgschaft ist in jedem

Fall mit der Bürgschaftssumme zu bewerten. Hier verhält es sich wie bei der

Bemessung des Wertes des Anspruchs auf Herausgabe der Bürgschaftsurkun-

de; dieser ist mit dem Wert der Bürgschaftsforderung gleichzusetzen, wenn der

Schuldner mit der Herausgabeklage eine Inanspruchnahme des Bürgen verhin-

dern will (BGH, Beschluss vom 14. Oktober 1993 - IX ZR 104/93, NJW-RR

1994, 758). Da die Höhe der Bürgschaft 600 € überschreitet, scheitert die Zu-

lässigkeit der Berufung folglich nicht an § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Dr. Deppert

Ball

Wiechers

Dr. Frellesen

Hermanns

Vorinstanzen:

AG Hohenschönhausen, Entscheidung vom 15.01.2004 - 10 C 490/03 -

LG Berlin, Entscheidung vom 01.06.2004 - 65 S 70/04 -