Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 09.06.2004 – VIII ZB 124/03

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. Juni 2004

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

ZPO § 3

Der Wert einer Klage auf Herausgabe eines Vollstreckungstitels ist gemäß § 3 ZPO

nach freiem Ermessen zu bestimmen. Maßgeblich ist das Interesse des Klägers an

dem Besitz des Titels, das bei Vorliegen eines die Zwangsvollstreckung aus dem

Titel gemäß § 767 ZPO für unzulässig erklärenden Urteils darauf gerichtet ist, einen

Mißbrauch des Titels durch den Gläubiger zu verhindern, und unter Umständen nicht

zusätzlich wertmäßig ins Gewicht fallen kann.

BGH, Beschluß vom 9. Juni 2004 - VIII ZB 124/03 - LG Berlin

AG Tempelhof-Kreuzberg

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2004 durch die Vor-

sitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst

sowie die Richterin Hermanns

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluß der Zi-

vilkammer 62 des Landgerichts Berlin vom 21. Juli 2003 wird auf

seine Kosten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt

bis zu 600 €.

Gründe

I.

Der Kläger ist gegenüber den Beklagten nach einem Kostenfestset-

zungsbeschluß des Amtsgerichts Tempelhof/Kreuzberg vom 24. Januar 2002

zur Zahlung von 507,75 € nebst Zinsen verpflichtet. Mit S chreiben seiner erstin-

stanzlichen Prozeßbevollmächtigten vom 20. Februar 2002 erklärte er gegen-

über dieser Forderung die Aufrechnung mit einem Anspruch auf Mietnachzah-

lung für die Zeit von Januar bis September 2001 in Höhe von 9 x 127,68 DM

= 1.149,12 DM = 587,54 €. Mit seiner im September 20 02 erhobenen Klage hat

er unter Hinweis auf diese Aufrechnung begehrt, die Zwangsvollstreckung aus

dem Kostenfestsetzungsbeschluß für unzulässig zu erklären und die Beklagten

zu verurteilen, den Titel an ihn herauszugeben.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Be-

rufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlichen Anträge in vollem Umfang

weiterverfolgt hat, hat das Landgericht durch Beschluß vom 21. Juli 2003 als

unzulässig verworfen mit der Begründung, die nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO

erforderliche Beschwer von über 600 € sei nicht erreich t. Zu berücksichtigen sei

neben der titulierten Forderung in Höhe von 507,75 €, deren Beitreibung im

Wege der Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt werden solle, lediglich

eine hilfsweise Aufrechnung mit dem die titulierte Forderung übersteigenden

Betrag der Gegenforderung von 79,79 €. Das Begehren a uf Herausgabe des

Titels stelle bei einer Vollstreckungsabwehrklage nur einen Annex und keine

selbständige Beschwer dar. Ein Mißbrauch des Titels wäre - so das Landge-

richt - nach der Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung nicht

zu befürchten, weil das Urteil nach § 767 ZPO dem dennoch vollstreckenden

Gläubiger ohne weiteres entgegengehalten werden könne.

Gegen diesen ihm am 20. August 2003 zugestellten Beschluß wendet

sich der Kläger mit seiner am 19. September 2003 eingegangenen und nach

Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 24. November 2003 an diesem Tag

begründeten Rechtsbeschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit

§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist aber unzulässig, weil es an den Vor-

aussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt.

1. Die Rechtssache hat entgegen der Auffassung des Klägers keine

grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die vom Kläger als ent-

scheidungserheblich angesehene Rechtsfrage, welche Beschwer die Abwei-

sung einer neben einer Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO erhobenen

Klage auf Herausgabe eines Vollstreckungstitels begründet, ist höchstrichterlich

bereits geklärt. Nach dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 25. Septem-

ber 1991 (XII ZB 61/91, FamRZ 1992, 169) ist der Wert einer Klage auf Her-

ausgabe von gerichtlichen Urteilen wie allgemein von Urkunden, deren Besitz

nicht unmittelbar den Wert eines Rechtes verkörpert, gemäß § 3 ZPO nach

freiem Ermessen zu bestimmen. Maßgeblich ist das Interesse des Schuldners

an dem Besitz des Vollstreckungstitels, das nach einer erfolgreichen

Vollstreckungsabwehrklage darauf gerichtet ist, einen Mißbrauch des Titels

durch den Gläubiger zu verhindern. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die

Herausgabeklage erst nach Erlaß eines Urteils, durch das die Vollstreckung für

unzulässig erklärt worden ist, oder gleichzeitig mit der Vollstreckungsabwehr-

klage erhoben wird. Die Bewertung des Herausgabeverlangens muß um so

niedriger ausfallen, je geringer die Gefahr eines Mißbrauchs des Titels im Ein-

zelfall ist (BGH aaO).

2. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist auch nicht zur

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2

ZPO).

a) Der Kläger beruft sich zur Begründung dieser Zulässigkeitsvorausset-

zung auf eine Divergenz zu dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom

22. September 1994 (IX ZR 165/93, BGHZ 127, 146, 148/149). Eine die Vor-

aussetzungen des § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erfüllende Abweichung liegt indes

nur vor, wenn die angefochtene Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage

anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, also einen Rechtssatz auf-

stellt, der von einem die Entscheidung tragenden Rechtssatz der Vergleichs-

entscheidung abweicht (BGH, Beschluß vom 29. Mai 2002 - V ZB 11/02, NJW

2002, 2473 unter II 2 c aa). Das ist hier nicht der Fall.

In seinem Urteil vom 22. September 1994 hat der Bundesgerichtshof ein

Rechtsschutzbedürfnis für eine auf § 371 BGB gestützte Klage auf Herausgabe

eines Urteils bejaht mit der Begründung, die materiellrechtliche Herausgabekla-

ge gehe über die Wirkung des § 767 ZPO hinaus, weil sie den Gläubiger jeder

Möglichkeit beraube, die Zwangsvollstreckung zu betreiben, während das der

Vollstreckungsgegenklage stattgebende Urteil nur über § 775 Abs. 1 ZPO zur

Einstellung der Zwangsvollstreckung führe. Entsprechende Belege müsse der

Schuldner aufbewahren und dem Vollstreckungsorgan vorlegen, falls der Titel-

gläubiger gleichwohl vollstrecke. Das sei für den Schuldner mit gewissen Unbe-

quemlichkeiten und Unsicherheiten verbunden, die im zuerst genannten Fall

ausblieben. Damit ist nichts über den - eigenständigen - Wert der Herausgabe-

klage gesagt, der sich nach dem oben (unter 1) Ausgeführten nach dem Inter-

esse des Schuldners an dem Besitz des Titels bemißt, welches durch das Risi-

ko eines Mißbrauchs des Titels durch den Gläubiger bestimmt wird. Von diesen

Grundsätzen weicht die angefochtene Entscheidung nicht ab. Das Landgericht

ist bei seiner Bewertung des Herausgabeantrags in Übereinstimmung mit dem

Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25. September 1991 (aaO) von dem

Mißbrauchsrisiko ausgegangen und zu der Einschätzung gelangt, die Gefahr

eines Mißbrauchs des Vollstreckungstitels durch die Beklagten sei im konkreten

Fall bei Vorliegen eines die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärenden

Urteils nach § 767 ZPO zu vernachlässigen, so daß die Beschwer des Klägers

insgesamt 600 € nicht übersteige.

b) Die Festsetzung eines in Ausübung des Ermessens gemäß § 3 ZPO

konkret bestimmten Wertes kann der Senat nur daraufhin überprüfen, ob das

Berufungsgericht die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten

oder sein Ermessen

fehlerhaft ausgeübt hat

(BGH, Beschluß vom

25. September 1991, aaO). Ermessensfehler des Berufungsgerichts bei der

Bewertung des Risikos eines Mißbrauchs des Titels durch den Beklagten macht

der Kläger mit der Rechtsbeschwerde nicht geltend. Er zeigt deshalb auch kei-

nen Rechtsfehler auf, der - sei es wegen einer drohenden Wiederholungsge-

fahr, sei es wegen einer Verletzung des Verfahrensgrundrechts des Klägers auf

rechtliches Gehör - zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-

scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern könnte.

Die Kostentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Dr. Deppert

Dr. Leimert

Wiechers

Dr. Wolst

Hermanns