BGH Urteil vom 15.02.2006 – XII ZR 202/03
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 15. Februar 2006 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 1361 b Abs. 2 a.F.
Wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht, schuldet der in der bisherigen
Ehewohnung verbleibende Ehegatte dem weichenden Ehegatten eine Nut-
zungsvergütung in analoger Anwendung des § 1361 b Abs. 2 BGB (a.F.) auch
dann, wenn die Wohnungsüberlassung an den bleibenden Ehegatten freiwillig
erfolgt und nicht durch eine ihm andernfalls drohende schwere Härte gerecht-
fertigt ist.
BGH, Urteil vom 15. Februar 2006 - XII ZR 202/03 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Februar 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die
Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 24. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. November 2000 auf-
gehoben.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das
Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger hat Herrn Hans-Klaus W. (im Folgenden: Ehemann) in
einem gegen dessen Ehefrau geführten Rechtsstreit vor dem Oberlandesge-
richt Düsseldorf anwaltlich vertreten; mit der ursprünglich gegen den Ehemann
gerichteten Klage nimmt er - nachdem der Ehemann während des Prozesses
verstorben ist - nunmehr die Beklagten als dessen Erben auf Zahlung seines
Honorars in Anspruch. Die Beklagten bestreiten die Berechtigung der Honorar-
forderung und verlangen widerklagend Zahlung von Schadensersatz. Dem liegt
folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Eheleute W. lebten im Güterstand der Gütertrennung; die Ehe
war kinderlos. Der Ehemann war Eigentümer von zwei Eigentumswohnungen,
deren eine als Ehewohnung genutzt wurde. Im September 1995 trennten sich
die Ehegatten. Der Ehemann zog aus der Ehewohnung aus und bezog die an-
dere ihm gehörende Eigentumswohnung. Die Ehewohnung wurde fortan bis
einschließlich Mai 1996 von der Ehefrau allein genutzt. Mit Schreiben vom
20. September 1995 verlangte der Ehemann von der Ehefrau für die Nutzung
der Wohnung eine Vergütung und bot an, ihr die Wohnung zu einem Mietzins
von 1.500 DM nebst 200 DM Nebenkosten zu vermieten. Da er seinerzeit nur
eine Rente von knapp 700 DM monatlich bezog, forderte er zusätzlich von ihr
Unterhalt in Höhe von 1.000 DM. Die Ehefrau, die als Bankangestellte einer
ganztägigen Berufstätigkeit nachging, zahlte in den Monaten Januar und Feb-
ruar 1996 jeweils 800 DM.
In einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Düsseldorf forderte die Ehe-
frau von dem Ehemann u.a. die Rückzahlung von Darlehen. Der Ehemann
rechnete mit einer Forderung auf Nutzungsvergütung für die Eigentumswoh-
nung in Höhe von 12.000 DM auf. Das Landgericht hielt diese Forderung nicht
für begründet und gab der Klage der Ehefrau teilweise statt. Der Ehemann be-
auftragte daraufhin den Kläger mit seiner Vertretung für eine beim Oberlandes-
gericht einzulegende Berufung. Der Kläger legte das Rechtsmittel ein, nahm es
aber später im Einvernehmen mit dem erstinstanzlichen Prozessbevollmächtig-
ten des Ehemannes zurück.
Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt der Kläger die Zahlung seiner Ge-
bühren. Die Beklagten sind u.a. der Auffassung, der Kläger habe die Rechtsla-
ge falsch beurteilt und den Ehemann unzulänglich beraten. Als Erben des
Ehemannes seien sie deshalb zur Zahlung des Honorars nicht verpflichtet. Dem
Ehemann sei durch den Verlust des Vorprozesses ein Schaden von 12.000 DM
entstanden, den sie im Wege der Widerklage geltend machen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abge-
wiesen. Die Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg. Mit der zugelassenen
Revision verfolgen sie ihr erstinstanzliches Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur
Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat sich der Kläger mit der Ein-
legung der Berufung auftragsgemäß verhalten. Der ihm vom Kläger erteilte Auf-
trag habe zwar auch die Aufgabe umfasst, die Erfolgsaussichten des Rechts-
mittels zu beurteilen. Dieser Aufgabe habe sich der Kläger nach der Auftragser-
teilung aber nicht sofort und unter erheblichem Zeitdruck, nämlich noch vor Ein-
legung des Rechtsmittels, unterziehen müssen. Er habe hierzu vielmehr die
Vorbereitung der Berufungsbegründung nutzen dürfen, für die ihm ein weiterer
Zeitraum zur Verfügung gestanden habe. Der Kläger habe auch keine Veran-
lassung gehabt anzuregen, dass der ihm vom Ehemann - über dessen erstin-
stanzlichen Prozessbevollmächtigten - erteilte Auftrag geändert und zunächst
nur die Erfolgsaussicht einer Berufung geprüft werden solle. Mit einem solchen
Vorschlag hätte sich der Kläger selbst unter Zeitdruck gesetzt; auch wäre er
erhöhte Risiken eingegangen, da er die Gerichtsakten bis zum Ablauf der Beru-
fungsfrist nicht mehr hätte einsehen können.
Diese Erwägungen sind frei von Rechtsirrtum; auch die Revision erinnert
gegen sie nichts.
II.
1. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts hat sich der Kläger gegenüber
dem Ehemann auch nicht wegen einer sonstigen Verletzung des Rechtsan-
waltsdienstvertrags schadensersatzpflichtig gemacht, so dass die Beklagten
vom Kläger weder Freistellung von dessen Honorarforderung noch
- widerklagend - Schadensersatz verlangen könnten. Ein erkennbar geworde-
nes Beratungsdefizit des Klägers sei nicht schadensursächlich geworden.
Durch den Verlust des Vorprozesses habe der vom Kläger anwaltlich vertretene
Ehemann keinen Schaden erlitten; der von ihm dort zur Aufrechnung gestellte
Anspruch gegen seine Ehefrau auf Zahlung einer Nutzungsvergütung habe un-
ter keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestanden:
Das Angebot des Ehemannes zum Abschluss eines Mietvertrages über
die bisherige Ehewohnung habe die Ehefrau nicht, auch nicht konkludent, an-
genommen. Ein Nutzungsvergütungsanspruch lasse sich auch nicht aus den
§§ 987 ff. BGB herleiten; denn die Ehefrau sei auch nach dem Auszug des
Ehemannes weiterhin zum Besitz an der bisherigen Ehewohnung berechtigt
gewesen. Zwar erlösche das Besitzrecht, das der in der Wohnung verbleibende
Ehegatte einem auf § 985 BGB gestützten Herausgabeanspruch des anderen
Ehegatten als des alleinigen Wohnungseigentümers entgegenhalten könne,
bereits dann, wenn der andere Ehegatte (= Wohnungseigentümer) gemäß
§ 1361 b Abs. 1 BGB die Überlassung der Wohnung an sich verlangen könnte.
Vorliegend seien die Voraussetzungen des § 1361 b Abs. 1 BGB jedoch nicht
dargetan; insbesondere sei nicht ersichtlich, dass eine Wohnungsüberlassung
an den Ehemann notwendig gewesen wäre, um eine schwere Härte für ihn zu
vermeiden.
Auch auf § 1361 b Abs. 2 BGB (a.F.) lasse sich ein Nutzungsvergü-
tungsanspruch des Ehemannes nicht stützen; denn es sei nichts dazu vorge-
tragen, dass der Ehemann der Ehefrau die Ehewohnung habe überlassen müs-
sen, um eine schwere Härte für sie zu vermeiden. Eine analoge Anwendung
des § 745 Abs. 2 BGB, der für den weichenden (Miteigentümer-)Ehegatten ei-
nen Anspruch auf angemessene Vergütung gegen den in der bisherigen Ehe-
wohnung verbleibenden anderen Ehegatten begründen könne, komme nicht in
Betracht; denn der Gesetzgeber habe in § 1361 b Abs. 2 BGB (a.F.) festgelegt,
unter welchen Voraussetzungen der weichende Ehegatte bei Streit um die
Ehewohnung eine Nutzungsvergütung schulde. Dabei habe er die Eingriffs-
schwelle zum Schutz des zurückbleibenden Ehegatten mit dem Erfordernis
"schwere Härte" bewusst hoch angesetzt. Daraus folge, dass sich ein Anspruch
auf Nutzungsvergütung nur aus unmittelbarer Anwendung des § 1361 b Abs. 2
BGB (a.F.) ergeben könne, mithin in Fällen ausscheide, in denen - wie hier - die
freiwillige Überlassung der Wohnung an einen Ehegatten nicht durch eine
schwere Härte, die anderenfalls in dessen Person entstünde, gerechtfertigt sei.
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen
Punkten stand.
a) Zutreffend ist allerdings, dass ein Schadensersatzanspruch des Ehe-
mannes - und in seiner Rechtsnachfolge der Beklagten - gegen den Kläger je-
denfalls nur dann begründet ist, wenn der Ehemann im Vorprozess gegen seine
Ehefrau, hätte der Kläger die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil nicht
zurückgenommen, obsiegt hätte. Dabei ist, wovon auch das Oberlandesgericht
ausgeht, nicht darauf abzustellen, wie der Vorprozess voraussichtlich geendet
hätte. Entscheidend ist vielmehr, wie er nach der Beurteilung durch das Gericht,
das über den Schadensersatzanspruch zu erkennen hat, richtigerweise zu ent-
scheiden gewesen wäre (BGHZ 133, 110, 111 m.w.N.; BGH Urteil vom 6. Juli
2000 - IX ZR 198/99 - WM 2000, 1814, 1816). Dies gilt auch dann, wenn - wie
hier - der Instanzenzug des Vorprozesses grundsätzlich vor dem Oberlandes-
gericht geendet hätte und der Bundesgerichtshof mit dem Regressverfahren
befasst wird; auch in diesem Falle beurteilt sich das Vorliegen eines Schadens
nicht nach dem hypothetischen Ausgang des Vorprozesses beim Instanzge-
richt, sondern nach der Rechtslage aus der Sicht des Bundesgerichtshofs.
b) Die Auffassung des Oberlandesgerichts, dem Ehemann sei mit der
Rücknahme der Berufung im Vorprozess kein Schaden entstanden, weil er von
der Ehefrau unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine Vergütung für die
Nutzung der in seinem Alleineigentum stehenden bisherigen Ehewohnung habe
verlangen können, ist indes nicht frei von Rechtsirrtum.
aa) Richtig und von der Revision nicht angegriffen ist, dass zwischen den
Eheleuten kein Mietvertrag zustande gekommen ist. Nicht zu beanstanden ist
auch, dass das Oberlandesgericht einen auf die §§ 987 ff. BGB gestützten An-
spruch des Ehemannes auf Nutzungsvergütung mangels Vorliegens einer Vin-
dikationslage verneint. Obwohl die bisherige Ehewohnung im Alleineigentum
des Ehemannes stand, blieb die Ehefrau auch nach dessen Auszug zum Besitz
an der Wohnung berechtigt (vgl. BGHZ 67, 217, 222 f.; BGH Urteil vom 7. April
1978 - V ZR 154/75 - FamRZ 1978, 496, 497 f.). Die vom Oberlandesgericht
erörterte Frage, ob dieses Besitzrecht des einen Ehegatten erst mit der richter-
lichen Zuweisung der Wohnung an den anderen Ehegatten oder schon dann
endet, wenn die Voraussetzungen des § 1361 b Abs. 1 BGB für eine solche
Zuweisung erfüllt sind, bedarf keiner Entscheidung; denn der Ehemann hat we-
der eine solche Zuweisung an sich erwirkt noch sind deren materielle Voraus-
setzungen dargetan. Schließlich begegnet es keinen Bedenken, wenn das
Oberlandesgericht es ablehnt, einen Nutzungsvergütungsanspruch des Ehe-
mannes aus einer unmittelbaren Anwendung des § 745 Abs. 2 BGB, aus § 812
BGB, aus positiver Forderungsverletzung oder aus unerlaubter Handlung her-
zuleiten. Dies wird auch von der Revision hingenommen.
bb) Nicht richtig ist hingegen die Auffassung des Oberlandesgerichts, ein
Nutzungsvergütungsanspruch des Ehemannes lasse sich auch nicht auf
§ 1361 b Abs. 2 BGB in der hier maßgebenden, bis zum Inkrafttreten des Ge-
waltschutzgesetzes (vom 11. Dezember 2001, BGBl. I S. 3513) am 1. Januar
2002 geltenden Fassung stützen.
Das Oberlandesgericht geht - im Ansatzpunkt zutreffend - davon aus,
dass § 1361 b Abs. 2 BGB (a.F.) dem weichenden Ehegatten einen Nutzungs-
vergütungsanspruch nicht nur in Fällen gewährt, in denen die Wohnung dem
anderen Ehegatten durch richterliche Entscheidung zugewiesen worden ist. Es
will dem weichenden Ehegatten einen solchen Anspruch vielmehr auch dann
gewähren, wenn lediglich die materiellen Voraussetzungen für eine solche
Wohnungszuweisung nach § 1361 b Abs. 1 BGB (a.F.) vorgelegen haben. Das
ist, wie das Oberlandesgericht mit Recht ausführt, hier nicht der Fall; denn aus
dem Vortrag der Beklagten ist nicht ersichtlich, dass die Überlassung der Ehe-
wohnung an die Ehefrau notwendig war, um - wie es § 1361 b Abs. 1 BGB
(a.F.) fordert - für diese eine schwere Härte zu vermeiden.
Zugleich möchte das Oberlandesgericht allerdings die Möglichkeit, dem
weichenden Ehegatten eine Nutzungsvergütung zuzubilligen, auf die genannten
Fälle beschränken, um die von § 1361 b Abs. 1 BGB (a.F.) normierte Eingriffs-
schwelle nicht abzusenken. Damit schließt es Fälle der vorliegenden Art, in de-
nen die Wohnungsüberlassung durch den einen Ehegatten nicht notwendig ist,
um eine schwere Härte, die sich für den anderen Ehegatten aus dem Verlust
der Ehewohnung ergeben würde, zu vermeiden, vom Anwendungsbereich des
§ 1361 b Abs. 2 BGB (a.F.) aus. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
Die Frage, ob § 1361 b Abs. 2 BGB (a.F.) - allein oder in Verbindung mit
§ 745 Abs. 2 BGB - auf Fälle angewandt werden kann, in denen ein Ehegatte
freiwillig aus der in seinem Alleineigentum stehenden bisherigen Ehewohnung
auszieht, obwohl die Voraussetzungen, die § 1361 b Abs. 1 BGB für eine Woh-
nungszuweisung an den anderen Ehegatten aufstellt ("schwere Härte"), nicht
vorliegen, wird in Literatur und Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet.
Von den Oberlandesgerichten wird dem Alleineigentümer-Ehegatten in solchen
Fällen eine Nutzungsvergütung nach Maßgabe der Billigkeit überwiegend zuer-
kannt. Dabei wird zum Teil darauf abgestellt, dass sich die Ehegatten in solchen
Fällen jedenfalls darüber einig seien, dass der in der bisherigen Ehewohnung
verbleibende Ehegatte diese nunmehr allein nutzen dürfe. Auch wenn die Ehe-
gatten über die Entgeltlichkeit dieser Nutzung oder die Höhe eines Entgelts
stritten, so begründe doch ihr Einvernehmen über die Nutzung als solche eine
Überlassungsverpflichtung des weichenden (Eigentümer-)Ehegatten, der des-
halb - auch nach dem Wortlaut des § 1361 b Abs. 2 BGB (a.F.) - von dem in der
Wohnung verbleibenden Ehegatten eine Nutzungsvergütung nach Billigkeit ver-
langen könne (OLG Schleswig FamRZ 1988, 722, 723; vgl. auch OLG Hamm
FamRZ 1993, 191). Zum Teil wird eine entsprechende Anwendung des
§ 1361 b Abs. 2 BGB (a.F.) im Wege der Analogie befürwortet (OLG München
FamRZ 1999, 1270; OLG Braunschweig FamRZ 1996, 548 f.; OLG Frankfurt
FamRZ 1992, 677, 678 f.; ebenso MünchKomm/Wacke BGB 3. Aufl. § 1361 b
Rdn. 14; Johannsen/Henrich/Brudermüller Eherecht 3. Aufl. § 1361 b BGB
Rdn. 34; Huber FamRZ 2000, 129, 132 f.; Garbes FamRZ 1991, 813, 814) oder
mit einem "erst-recht"-Schluss zu § 745 Abs. 2 BGB begründet: Bei Miteigen-
tum der Ehegatten an der Ehewohnung begründe die Trennung der Ehegatten
eine so grundlegende Änderung der Verhältnisse, dass jeder (Miteigentü-
mer-)Ehegatte vom anderen eine Neuregelung der Verhältnisse verlangen kön-
ne; eine solche Neuregelung könne auch in der Verpflichtung des verbleiben-
den Ehegatten bestehen, dem weichenden Ehegatten eine Nutzungsvergütung
zu zahlen. Dann aber sei es sachwidrig, dem aus der Ehewohnung ausziehen-
den Alleineigentümer-Ehegatten für die Trennungszeit eine solche Vergütung
auch dann zu versagen, wenn die Billigkeit ihre Zahlung gebiete (OLG Düssel-
dorf FamRZ 1999, 1271 f.; OLG Köln FamRZ 1992, 440, 441).
Die Gegenmeinung lehnt eine - und sei es auch nur entsprechende -
Anwendung des § 1361 b Abs. 2 BGB (a.F.) auf derartige Fälle ab. Dabei wird
z.T. auf den systematischen Zusammenhang des Absatzes 2 mit Absatz 1 der
Vorschrift verwiesen und - wie auch im angefochtenen Urteil - für die Berechti-
gung einer Forderung auf Nutzungsvergütung verlangt, dass die Zuweisungs-
voraussetzungen des Absatzes 1 bei einer hypothetischen Prüfung erfüllt seien,
die freiwillige Überlassung der Wohnung an den einen Ehegatten also einer
sonst für diesen bestehenden schweren Härte Rechnung trage (KG FamRZ
2001, 368; Erbath NJW 1997, 974 f.; ders. NJW 2000 1379, 1384). Zum Teil
wird diese Einschränkung aus dem Willen des Gesetzgebers hergeleitet, der
eine der Hausratsverordnung entsprechende Regelung habe treffen wollen; die
Hausratsverordnung gestehe einem Ehegatten eine Vergütung für die Nutzung
der Wohnung durch den anderen Ehegatten jedoch nur in Fällen zu, in denen
aufgrund richterlicher Wohnungszuweisung eine Überlassungsverpflichtung
zugunsten des anderen Ehegatten bestehe (Erbarth aaO). Zum Teil wird das
Erfordernis einer ohne die Wohnungsüberlassung bestehenden schweren Härte
mit dem Gedanken gerechtfertigt, der Eigentümer-Ehegatte solle die Weiterbe-
nutzung der Wohnung durch den anderen Ehegatten nicht allein durch seinen
bloßen Auszug in eine entgeltliche Nutzung umwandeln können (Coester
FamRZ 1993, 249, 253).
Der Senat hält § 1361 b Abs. 2 BGB (a.F.) auf Fälle der vorliegenden Art
zwar nicht für unmittelbar anwendbar: Der Wortlaut der Vorschrift verlangt, dass
der entschädigungsberechtigte Ehegatte dem entschädigungspflichtigen Ehe-
gatten zur Überlassung der bisherigen Wohnung verpflichtet ist. Eine solche
Verpflichtung kann sich zwar auch aus einer Vereinbarung der Ehegatten erge-
ben. Allerdings wird man ein Einvernehmen über eine Rechtspflicht des einen
Ehegatten zur Wohnungsüberlassung an den anderen Ehegatten nicht schon
aus dem bloßen Auszug des einen Ehegatten herleiten können. Der Abschluss
einer solchen Vereinbarung erfordert das Bewusstsein, mit dem jeweils anderen
Ehegatten hierüber eine rechtsgeschäftlich bindende Abrede zu treffen. Ohne
zusätzliche Anhaltspunkte kann von einem solchen Erklärungsbewusstsein re-
gelmäßig nicht ausgegangen werden (so auch MünchKomm/Wacke aaO; Jo-
hannsen/Henrich/Brudermüller aaO; Garbes FamRZ 1991, 813, 814). Eine bin-
dende Nutzungsvereinbarung scheitert, worauf das Oberlandesgericht zu Recht
hinweist, im vorliegenden Fall bereits an den unterschiedlichen Vorstellungen
der Parteien über die Entgeltlichkeit der Nutzung und die Höhe eines etwaigen
Entgelts.
Der Senat erachtet auch einen "erst-recht"-Schluss aus § 745 Abs. 2
BGB, wie er zum Teil vertreten wird, nicht für zwingend; denn ein solcher
Schluss lässt das Verhältnis dieser Vorschrift zu § 1361 b Abs. 2 BGB (a.F.)
und dessen Auslegung außer Betracht. Hätte nämlich der Gesetzgeber in
§ 1361 b Abs. 2 BGB (a.F.) die Nutzung der bisherigen Wohnung durch einen
der Ehegatten abschließend regeln und dem weichenden Ehegatten eine Nut-
zungsvergütung nur für den Fall einer Überlassungspflicht dieses Ehegatten
- und damit regelmäßig nur bei einer ohne die Überlassung drohenden schwe-
ren Härte für den anderen Ehegatten (§ 1361 b Abs. 1 BGB a.F.) - gewähren
wollen, so würde sich diese für Ehegatten geltende gesetzgeberische Wertung
möglicherweise als lex specialis auch gegenüber der für Miteigentümer allge-
mein geltenden Regel des § 745 Abs. 2 BGB durchsetzen. Ein Vergütungsan-
spruch des weichenden Ehegatten ließe sich dann weder auf das Miteigentum
noch auf das Alleineigentum des weichenden Ehegatten stützen (zur grundsätz-
lichen Anwendbarkeit des § 745 Abs. 2 BGB auf das Miteigentum von Ehegat-
ten an der Ehewohnung vgl. aber: Senatsurteile vom 13. April 1994 - XII ZR
3/93 - FamRZ 1994, 822 und vom 8. Mai 1996 - XII ZR 254/94 - FamRZ 1996,
931, 932; vgl. auch das vor Einführung des § 1361 b BGB ergangene Senatsur-
teil vom 11. Dezember 1985 - IVb ZR 83/84 - FamRZ 1986, 436, 437 sowie die
Urteile des BGH vom 4. Februar 1982 - IX ZR 88/80 - FamRZ 1982, 355 f. und
vom 17. Mai 1983 - IX ZR 14/82 - FamRZ 1983, 795, 796 f.; zum Meinungs-
stand betr. das Konkurrenzverhältnis zwischen § 1361 b Abs. 2 BGB a.F. und
§ 745 Abs. 2 BGB etwa: Johannsen/Henrich/Brudermüller aaO Rdn. 32).
Dem § 1361 b Abs. 2 BGB (a.F.) lässt sich eine solche gesetzgeberische
Wertung indes nicht entnehmen. § 1361 b Abs. 2 BGB (a.F.) ist nach Auffas-
sung des Senats vielmehr - über seinen Wortlaut hinaus - analog jedenfalls
auch auf Fälle anwendbar, in denen ein Ehegatte die in seinem Alleineigentum
stehende Ehewohnung dem anderen Ehegatten freiwillig zur alleinigen Nutzung
überlässt, und zwar unabhängig davon, ob diese Überlassung erforderlich war,
um für den anderen Ehegatten eine schwere Härte zu vermeiden oder nicht.
Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Sowohl § 1361 b BGB als auch die
Hausratsverordnung gehen von der Annahme aus, eine Trennung oder Schei-
dung könne dazu führen, dass die Nutzungsberechtigung an der bisherigen
Ehewohnung abweichend von den Eigentumsverhältnissen geregelt werden
muss. Gerade in solchen Fällen soll dem Ehegatten, in dessen Eigentum die
Wohnung steht, die Möglichkeit eröffnet sein, eine Entschädigung für die ihm
sonst mögliche anderweitige Verwertung der Wohnung zu verlangen, wenn und
soweit dies der Billigkeit entspricht. Eine in Grund und Höhe von Billigkeitser-
wägungen abhängige Nutzungsvergütung kommt nicht nur dann in Betracht,
wenn eine schwere Härte die Wohnungsüberlassung an den anderen Ehegat-
ten erfordert oder wenn die Eheleute sich rechtsgeschäftlich bindend über die
alleinige Nutzung durch den anderen Ehegatten geeinigt haben. Eine Prüfung,
ob und inwieweit die Billigkeit eine Nutzungsvergütung erfordert, ist vielmehr in
allen Fällen geboten, in denen der Eigentümer-Ehegatte die bisherige Ehewoh-
nung freiwillig verlässt, ohne dass die Ehegatten zuvor eine Übereinkunft über
die wesentlichen Modalitäten einer künftigen Alleinnutzung der Wohnung durch
den anderen Ehegatten erzielt hätten. Ein Entschädigungsanspruch des wei-
chenden Ehegatten bietet in solchen Fällen eine angemessene Kompensation
für das die Trennung überdauernde Besitzrecht des anderen Ehegatten, das
dem Herausgabeanspruch des weichenden Ehegatten aus § 985 BGB entge-
gensteht. Mit dem Kriterium der Billigkeit, an das der Entschädigungsanspruch
nach Grund und Höhe anknüpft, kann auch Fällen Rechnung getragen werden,
in denen der weichende Ehegatte dem anderen Ehegatten allein durch seinen
Auszug eine entgeltliche Allein-Nutzung der Wohnung aufdrängt (anders offen-
bar Coester FamRZ 1993, 249, 253). Der Umstand, dass das Gesetz eine sol-
che Entschädigungsregelung jedenfalls für Fälle des Alleineigentums des wei-
chenden Ehegatten nicht gewährt und auch § 1361 b Abs. 2 (a.F.) nach seinem
Wortlaut diese Fälle nicht abdeckt, begründet eine planwidrige Unvollkommen-
heit des Gesetzes. Diese Regelungslücke kann im Wege einer Analogie zu
§ 1361 b Abs. 2 BGB (a.F.) geschlossen werden (ausführlich Huber aaO).
Der Umstand, dass § 1361 b Abs. 1 BGB (a.F.) eine Wohnungszuwei-
sung für die Trennungszeit an die Notwendigkeit bindet, eine sich andernfalls
ergebende schwere Härte für den zuweisungsberechtigten Ehegatten zu ver-
meiden, steht - entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts - einer analo-
gen Anwendung des § 1361 b Abs. 2 BGB (a.F.) nicht entgegen. Die für die
Wohnungszuweisung geltende hohe Eingriffsschwelle rechtfertigt sich aus der
gravierenden Einbuße, die der Verlust der bisherigen Wohnung für den wei-
chenden Ehegatten bedeutet. Für die Zuerkennung einer Nutzungsvergütung
bedarf es einer solchen Eingriffsschwelle nicht. Sie soll keinen Eingriff in den
Besitz an der bisherigen Wohnung rechtfertigen, sondern - im Gegenteil - den
Verlust des Wohnungsbesitzes und die damit einhergehenden wirtschaftlichen
Nachteile für den weichenden Ehegatten im Einzelfall und nach Billigkeit kom-
pensieren. Eine solche Billigkeitsregelung kann auch dann angezeigt sein,
wenn die Wohnungsüberlassung an den bleibenden Ehegatten freiwillig erfolgt
und nicht durch eine ihm anderenfalls drohende schwere Härte gerechtfertigt
ist. Eine analoge Anwendung des § 1361 b Abs. 2 BGB (a.F.) trägt dem Rech-
nung.
Die Notwendigkeit einer ausdehnenden Handhabung des § 1361 b
Abs. 2 BGB (a.F.) entspricht offenbar auch der Auffassung des Gesetzgebers,
der mit dem Gewaltschutzgesetz (vom 11. Dezember 2001 aaO) auch § 1361 b
BGB neu gefasst hat. Nach § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB (n.F.) kann, wenn "ei-
nem Ehegatten die Ehewohnung ganz oder zum Teil überlassen" wird, der an-
dere Ehegatte "von dem nutzungsberechtigten Ehegatten eine Vergütung für
die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht". Mit dieser Umfor-
mulierung wird auf das bisherige Erfordernis einer Verpflichtung des die Vergü-
tung fordernden Ehegatten zur Überlassung der Wohnung an den anderen
Ehegatten als Tatbestandsmerkmal des Vergütungsanspruchs verzichtet; es
wird lediglich auf die - sich allerdings bereits aus der Fortdauer der Ehe erge-
bende - Nutzungsberechtigung des vergütungspflichtigen Ehegatten abgestellt.
Aus dieser Neuformulierung wird gefolgert, dass sich - jedenfalls nunmehr -
auch bei freiwilligem Auszug eines Ehegatten aus der bisherigen Ehewohnung
und losgelöst von den Voraussetzungen des § 1361 b Abs. 1 BGB (n.F.) ein
Vergütungsanspruch unmittelbar aus § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB (n.F.) herlei-
ten lässt (OLG Dresden NJW 2005, 3151; Palandt/Brudermüller BGB 65. Aufl.
§ 1361 b Rdn. 20; Johannsen/Henrich/Brudermüller Eherecht 4. Aufl. § 1361 b
Rdn. 33; Haußleiter/Schulz Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und
Scheidung 4. Aufl. Kap. 4 Rdn. 56; KK-Familienrecht/Weinreich 2. Aufl.
§ 1361 b Rdn. 43). Der Umstand, dass in der Begründung des Regierungsent-
wurfs eines Gewaltschutzgesetzes die gegenüber § 1361 b Abs. 2 BGB (a.F.)
umformulierte Regelung in § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB (n.F.) nicht erläutert
wird (BT-Drucks. 14/5429 S. 14, 21), legt die Annahme nahe, dass die Ent-
wurfsverfasser keine inhaltliche Änderung gegenüber dem bis dahin geltenden
Recht vornehmen, die geltende Rechtslage vielmehr nur klarstellen wollten und
dass sich auch der Gesetzgeber dieses Verständnis des bisherigen Rechts zu
Eigen gemacht hat.
III.
Nach allem kann das angefochtene Urteil mit der gegebenen Begrün-
dung nicht bestehen bleiben. Der Senat vermag in der Sache nicht abschlie-
ßend zu entscheiden. Das Oberlandesgericht hat - von seinem Standpunkt aus
folgerichtig - das Vorliegen einer Pflichtverletzung nicht im Einzelnen festge-
stellt; es hat insbesondere nicht dargetan, worin es ein mögliches "Beratungs-
defizit" des Klägers gegenüber dem Ehemann erblickt. Ebenso folgerichtig hat
es keine Feststellungen zu der Frage getroffen, inwieweit eine Pflichtverletzung
für den in der rechtskräftigen Aberkennung eines Nutzungsvergütungsan-
spruchs liegenden Schaden des Ehemannes ursächlich geworden ist, der
Ehemann also bei ordnungsgemäßer Beratung durch den Kläger auf einer
Durchführung der Berufung bestanden hätte und die von § 1361 b Abs. 2 BGB
(a.F.) geforderte Billigkeitsprüfung zur Zuerkennung einer Nutzungsvergütung
geführt hätte. Die Sache war daher an das Oberlandesgericht zurückzuverwei-
sen, damit es die fehlenden Feststellungen nachholt.
IV.
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
1. Ein Rechtsanwalt ist zu einer umfassenden und erschöpfenden Beleh-
rung seines Mandanten verpflichtet. Er hat ihm den sichersten Weg für das an-
gestrebte Ziel vorzuschlagen und ihn über mögliche Risiken aufzuklären, damit
der Mandant eine sachgerechte Entscheidung treffen kann. Er muss diesen
nicht nur über das Vorhandensein, sondern auch über das ungefähre Ausmaß
des Risikos unterrichten, weil der Mandant nur aufgrund einer Einschätzung
des Risikoumfangs über sein weiteres Vorgehen entscheiden kann (BGH Urtei-
le vom 6. Februar 1992 - IX ZR 95/91 - WM 1992, 742, 743, vom 20. Oktober
1994 - IX ZR 116/93 - WM 1995, 398, 399 f. und vom 10. Dezember 1998
- IX ZR 358/97 - WM 1999, 645, 646). Bei der Beurteilung der für die Entschei-
dung maßgebenden Rechtslage hat sich der Rechtsanwalt in erster Linie an der
höchstrichterlichen Rechtsprechung auszurichten, auf deren Fortbestand, ins-
besondere wenn es sich um eine gefestigte Rechtsprechung oder um neuere
Entscheidungen handelt, er in der Regel vertrauen darf. Er braucht in solchen
Fällen grundsätzlich entgegenstehende Rechtsprechung von Instanzgerichten
und abweichende Stimmen in der Literatur nicht zu berücksichtigen. Das ist je-
doch unter anderem dann anders, wenn es eine in diesem Sinne gesicherte
Rechtsprechung nicht gibt, wenn die Auswirkungen eines neuen Gesetzes auf
die Judikatur, die zu dem früheren Rechtszustand ergangen ist, geprüft werden
müssen oder wenn es deutliche Hinweise eines obersten Gerichts auf die Mög-
lichkeit einer künftigen Änderung seiner Rechtsprechung gibt (vgl. BGH Urteile
vom 30. September 1993 - IX ZR 211/92 - WM 1993, 2129, 2130 f. und vom
21. September 2000 - IX ZR 127/99 - WM 2000, 2431, 2435).
Bei der Frage, ob der Kläger diesen Anforderungen gerecht geworden
ist, wird zu bedenken sein, dass er sich - ausweislich seines an den Ehemann
gerichteten Schreibens vom 22. September 1998 und seines Vortrags in den
Tatsacheninstanzen - bei seiner Prüfung, ob dem Ehemann ein Anspruch auf
Nutzungsvergütung zusteht, ausschließlich auf das Urteil des Bundesgerichts-
hofs vom 7. April 1978 (BGHZ 71, 216) gestützt hat, ohne die 1986 in das BGB
eingefügte Regelung des § 1361 b Abs. 2 (a.F.) zu erwähnen. Diese Vorschrift
wurde indes schon im Zeitpunkt der vom Kläger vorgenommenen Rechtsprü-
fung (September 1998) von mehreren Instanzgerichten und Kommentatoren auf
Fälle entsprechend angewandt, in denen der weichende Ehegatte Alleineigen-
tümer der bisherigen Ehewohnung war und diese dem anderen Ehegatten über-
lassen hatte, obwohl die Voraussetzungen einer schweren Härte für diesen
Ehegatten nicht vorlagen (vgl. hierzu die ausführlichen Nachweise bei OLG
Braunschweig FamRZ 1996, 548, 549, zitiert etwa von Palandt/Diederichsen
BGB 57. Aufl. 1998 § 1361 b Rdn. 8). Auch hatte der Senat in seinem Urteil
vom 8. Mai 1996 (aaO 932) ausdrücklich offen gelassen, ob der Prozessrichter
einem Ehegatten eine Nutzungsvergütung nach den gleichen Grundsätzen zu-
billigen könne, die im Falle der Wohnungszuweisung durch den Hausratsrichter
gälten.
2. Ob ein Rechtsanwalt seine Pflichten verletzt hat, beurteilt sich nicht
nach dem Maßstab eines idealen, besonders qualifizierten Anwalts, sondern
danach, was normalerweise von einem gewissenhaften und erfahrenen Ange-
hörigen seines Berufskreises bei der gegebenen Sachlage an Umsicht und
Sorgfalt zu erwarten war (BGH Urteil vom 7. Februar 1967 - VI ZR 101/65 -
VersR 1967, 704, 705). Da auch der die Frage des Verschuldens bestimmende
Sorgfaltsmaßstab ein objektiver ist, kann sich ein Rechtsanwalt, der seine
Pflichten verletzt hat, nur in Ausnahmefällen darauf berufen, nicht schuldhaft
gehandelt zu haben (BGH Urteil vom 31. Mai 1994 - VI ZR 233/93 - NJW 1994,
2232, 2233). Für einen solchen Ausnahmefall dürfte hier nichts ersichtlich sein.
3. Die Beweislast dafür, dass ein pflichtwidriges Anwaltsverhalten für ei-
nen dem Auftraggeber entstandenen Schaden ursächlich geworden ist, liegt
beim geschädigten Mandanten; jedoch gilt die Beweiserleichterung des § 287
ZPO (BGHZ 123, 311, 314 f.). Soweit es darum geht, wie der Auftraggeber sich
bei ordnungsgemäßer Beratung verhalten hätte, ist ihm die Beweisführung nach
den Grundsätzen des Anscheinsbeweises erleichtert, wenn ein bestimmter Rat
geschuldet war und es in der gegebenen Situation unvernünftig gewesen wäre,
diesen Rat nicht zu befolgen (BGHZ 123 aaO; BGH Urteil vom 22. Februar
2001 - IX ZR 293/99 - WM 2001, 741, 743 zur Steuerberaterhaftung). Die Re-
geln des Anscheinsbeweises sind indessen nicht anwendbar, wenn unter wirt-
schaftlichen Gesichtspunkten verschiedene Verhaltensweisen ernsthaft in Be-
tracht kommen und die Aufgabe des Beraters lediglich darin besteht, dem Man-
danten durch die erforderlichen fachlichen Informationen eine sachgerechte
Entscheidung zu ermöglichen (BGH Urteil vom 22. Februar 2001 aaO). Im vor-
liegenden Fall dürfte es für die Beantwortung der Frage, ob der Ehemann bei
zutreffender Belehrung über die nicht abschließend geklärte Rechtslage das mit
einer weiteren Prozessführung verbundene Kostenrisiko einzugehen bereit ge-
wesen wäre, keinen Erfahrungssatz in der einen oder anderen Richtung geben.
Es wird deshalb Aufgabe des Berufungsgerichts sein, nach Erhebung etwa an-
getretener Beweise auf der Grundlage einer nach § 286 ZPO gebotenen Ge-
samtwürdigung zu entscheiden, ob es von der Ursächlichkeit des Aufklärungs-
mangels für das Unterbleiben der weiteren Rechtsverfolgung überzeugt ist (vgl.
BGH Urteil vom 7. Dezember 1992 - II ZR 179/91 - ZIP 1993, 363, 365 m.w.N.).
Dabei wird es zunächst Aufgabe der Beklagten sein, die Gründe plausibel dar-
zustellen, warum der Ehemann sich bei Kenntnis der ihm zutreffend mitgeteilten
Rechtslage für die Fortsetzung des Prozesses entschieden hätte (vgl. Stodol-
kowitz VersR 1994, 11, 15). Bislang ist von der Beklagtenseite hierzu nur vorge-
tragen worden, der damalige erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte habe
trotz Abratens durch den Kläger die Durchführung der Berufung befürwortet.
Die Zurückverweisung gibt den Parteien Gelegenheit, ihr Vorbringen unter dem
hier erörterten rechtlichen Gesichtspunkt, dem das Oberlandesgericht - von
seinem Ausgangspunkt her folgerichtig - nicht weiter nachgegangen ist, zu er-
gänzen.
4. Bei der für den Anspruch auf Nutzungsvergütung anzustellenden Bil-
ligkeitsprüfung wird zu beachten sein, dass das Alleineigentum des weichenden
Ehegatten an der bisherigen Ehewohnung für sich genommen nicht stets und
zwingend einen Nutzungsvergütungsanspruch gegen den verbleibenden Ehe-
gatten begründet. Dennoch wird, wie von § 1361 b Abs. 1 Satz 2 BGB (a.F.) für
den Überlassungsanspruch hervorgehoben, die eigentumsrechtliche Zuordnung
der Ehewohnung auch für die Frage nach Begründetheit und Höhe eines An-
spruchs auf Nutzungsvergütung "besonders zu berücksichtigen" sein. Außer-
dem wird zu bedenken sein, ob und in welcher Weise die fortdauernde Nutzung
der bisherigen Eigentumswohnung durch die Ehefrau bereits bei der Ermittlung
eines etwaigen Trennungsunterhalts für den Ehemann (etwa als einkommens-
erhöhender Wohnvorteil für die Ehefrau) berücksichtigt worden ist.
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Wagenitz
Dose
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.01.2000 - 14b O 106/99 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.11.2000 - 24 U 46/00 -