Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 20.02.2006 – II ZB 3/05

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. Februar 2006

in der Rechtsbeschwerdesache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

BGHR:

ja

Bei Beauftragung eines gemeinsamen Rechtsanwalts durch Streitgenossen kann der

obsiegende Streitgenosse von dem unterlegenen Gegner nur in Höhe des seiner Be-

teiligung am Rechtsstreit entsprechenden Bruchteils, nicht entsprechend seinem Haf-

tungsanteil nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BRAGO Erstattung seiner außergerichtlichen Kos-

ten verlangen (Bestätigung von BGH, Beschl. v. 30. April 2003 - VIII ZB 100/02,

NJW-RR 1217; v. 17. Juli 2003 - I ZB 13/03, NJW-RR 2003, 1507).

BGH, Beschluss vom 20. Februar 2006 - II ZB 3/05 - OLG Hamm

LG Bielefeld

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. Februar 2006

durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,

Münke, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Reichart

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des

23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. Januar

2005 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kos-

ten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdege-

richt zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 25.396,85 €

Gründe

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I. Der Kläger hat die Beklagten zu 1-4 als Gesamtschuldner auf Zahlung

in Anspruch genommen. Die Beklagten haben sich durch einen gemeinsamen

Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Der Klage ist in zweiter Instanz hin-

sichtlich der Beklagten 1, 3 und 4 durch Grundurteil stattgegeben worden. Ge-

genüber der Beklagten zu 2 ist die Klage rechtskräftig abgewiesen worden mit

der Folge, dass der Kläger die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 zu

tragen hat. Die Beklagte zu 2 hat ihre gesamten Anwaltskosten entsprechend

ihrem Haftungsanteil nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BRAGO zur Festsetzung ange-

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meldet. Das Landgericht hat die Kosten - ausgenommen einen für das Rechts-

beschwerdeverfahren

irrelevanten vom Rechtspfleger abgewiesenen Ver-

dienstausfall des Prozessbevollmächtigten - antragsgemäß gegen den Kläger

festgesetzt. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen erhobene sofortige Be-

schwerde des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner vom Beschwerdegericht zu-

gelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Kläger sein Ziel einer Festsetzung

der Kosten lediglich in Höhe des auf die Beklagte zu 2 entfallenden Bruchteils

der Kosten des gemeinsamen Anwalts weiter.

II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und führt unter Aufhebung des an-

gefochtenen Beschlusses zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwer-

degericht.

Das Oberlandesgericht hält in Kenntnis der gegenteiligen Rechtspre-

chung des Bundesgerichtshofes, wonach bei Beauftragung eines gemeinsamen

Rechtsanwalts durch Streitgenossen der obsiegende Streitgenosse von dem

unterlegenen Gegner Kostenerstattung nur in Höhe des seiner Beteiligung am

Rechtsstreit entsprechenden Bruchteils verlangen kann, an seiner Auffassung

fest, der obsiegende Streitgenosse könne Erstattung entsprechend seinem Haf-

tungsanteil nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BRAGO beanspruchen. Zur Begründung

beruft es sich zu Unrecht auf eine angeblich stillschweigend getroffene, in

Wahrheit von ihm nur fingierte Übereinkunft von Streitgenossen, die sich durch

einen gemeinsamen Anwalt haben vertreten lassen, dahin, dass intern in erster

Linie derjenige Auftraggeber dem gemeinsamen Anwalt gegenüber verpflichtet

sein soll, dessen Haftungsanteil nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BRAGO durch einen

Erstattungsanspruch gedeckt ist. Konkrete Anhaltspunkte für diese Annahme,

mit der die gesetzliche Auslegungsregel des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB partiell

außer Kraft gesetzt und dem obsiegenden Beklagten die Möglichkeit eröffnet

würde, auch nicht notwendige Kosten von dem Prozessgegner ersetzt zu be-

kommen, nennt das Beschwerdegericht nicht. Sie ergeben sich insbesondere

nicht "aus der Natur der Sache", weil weder in tatsächlicher noch in rechtlicher

Hinsicht sicher ist, dass der unterliegende Kläger ihm die Kosten in Höhe sei-

nes Haftungsanteils erstattet: Der Prozessgegner kann insolvent sein, und nach

einem Teil der instanzgerichtlichen Rechtsprechung steht dem obsiegenden

Streitgenossen der volle Ausgleich der Anwaltskosten nicht einmal dann zu,

wenn er diese auf Grund einer internen Vereinbarung zu tragen hat. Danach

muss es bei der in § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB festgehaltenen Vermutung der

Kostentragung nach Kopfteilen bleiben, so dass für den obsiegenden Streitge-

nossen notwendige Kosten i.S.v. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur in Höhe seines

Kopfteils entstanden sind.

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Auch die weitere Argumentation des Beschwerdegerichts geht fehl, eine

den Interessen der Beklagten zu 2 abträgliche quotenmäßige Teilung der ge-

meinsamen Anwaltskosten führe dazu, dass in erster Linie dem Kläger die Vor-

teile der gemeinsamen Vertretung der Beklagten zugute kämen, obwohl die

Beklagten die damit verbundenen Einschränkungen und Nachteile im Verhältnis

zu Einzelvertretungen zu tragen hätten. Zum einen handelt es sich bei dem

Kostenvorteil des Klägers um einen rein hypothetischen, der nur im Vergleich

zu der fiktiven Situation besteht, dass alle Streitgenossen jeweils einen eigenen

Anwalt beauftragt hätten. Derartige hypothetische Vorteile sind aber ohnehin

nicht maßgebend, weil es lediglich auf den Ersatz der tatsächlich aus der Pro-

zessführung entstandenen Kosten ankommt. Zum anderen ist es unzutreffend,

dass der hypothetische Vorteil allein dem Prozessgegner zugute kommt. Viel-

mehr kommen den Streitgenossen die nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BRAGO geringe-

ren Anwaltskosten in dem Falle zugute, dass sie den Prozess verlieren und

damit eine Kostenerstattung durch den Prozessgegner entfällt. Die von dem

Beschwerdegericht favorisierte Lösung führt dazu, dass die Beklagten in jedem

Fall die Vorteile der Beauftragung eines einzigen Rechtsanwalts einseitig für

sich in Anspruch nehmen wollen, während der Kläger so behandelt werden soll,

als stehe ihm auf der Gegenseite nur ein anwaltlich vertretener Beklagter ge-

genüber.

Goette Kurzwelly Münke

Gehrlein Reichart

Vorinstanzen:

LG Bielefeld, Entscheidung vom 30.03.2004 - 23 O 20/95 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 17.01.2005 - 23 W 189/04 -