Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 23.02.2006 – III ZR 209/05

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. Februar 2006

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB §§ 677, 812

Der gewerbliche Erbensucher hat gegen die von ihm ermittelten Erben keine

gesetzlichen Vergütungsansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder

ungerechtfertigter Bereicherung (Bestätigung des Senatsurteils vom 23. Sep-

tember 1999 - III ZR 322/98 - NJW 2000, 72).

BGH, Beschluss vom 23. Februar 2006 - III ZR 209/05 - OLG Bremen

LG Bremen

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2006 durch den

Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und

Dr. Herrmann

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-

sion in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlan-

desgerichts in Bremen vom 21. Juli 2005 - 5 U 65/04 - wird zu-

rückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gegenstandswert: 29.375,47 €

Gründe

I.

1

Der Kläger ist gewerblich als Erbenermittler tätig. In dieser Funktion er-

mittelte er im Auftrag eines belgischen Erbensuchers den in Bremen lebenden

Beklagten und dessen Verwandte als Erben des am 6. Oktober 2001 in Belgien

verstorbenen J. G. . Gegen ein Honorar von einem Drittel des zu er-

wartenden Erbteils bot der Kläger dem Beklagten die Mitteilung weiterer Einzel-

heiten an. Der Beklagte lehnte ab und machte selbst den Nachlassverwalter

ausfindig.

2

Der Kläger verlangt auf der Grundlage eines Honorarsatzes von 30 %

jetzt noch Zahlung von 29.375,47 €. Die Vorinstanzen haben die Klage abge-

wiesen. Mit seiner Beschwerde erstrebt der Kläger die Zulassung der Revision.

5

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grund-

sätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur

Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).

1.

Vertragliche Ansprüche macht der Kläger nicht mehr geltend. Sie sind

nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch nicht ersichtlich.

2.

Die Frage, ob sich ein gewerblicher Erbensucher nach dem im Streitfall

anwendbaren deutschen Recht (Art. 39 Abs. 1 EGBGB) gegenüber dem von

ihm ermittelten Erben auf gesetzliche Vergütungsansprüche berufen kann, falls

es nicht zu einer Honorarvereinbarung kommt, ist in der Rechtsprechung des

Senats geklärt. Der Senat hat sie in seinem Urteil vom 23. September 1999 im

Hinblick auf die im Gefüge des Privatrechts angelegte Risikoverteilung beim

Scheitern von Vertragsverhandlungen sowie auf sonst mögliche nicht sach- und

interessengerechte Ergebnisse verneint (III ZR 322/98 - NJW 2000, 72 = LM

Nr. 40 zu § 677 BGB mit im Ergebnis zustimmender Anmerkung Ehmann = JZ

2000, 521 mit ebenfalls im Ergebnis zustimmender Anmerkung Schultze = JuS

2000, 603 [LS] mit Besprechung Emmerich; ebenso BGH, Urteil vom 13. März

2003 - I ZR 143/00 - NJW 2003, 3046, 3048; OLG Frankfurt OLG-Report 1998,

375; Bamberger/Roth/Gehrlein, BGB, § 677 Rn. 12; Erman/Ehmann, BGB,

11. Aufl., § 677 Rn. 4; Jauernig/Mansel, BGB 11. Aufl., Rn. 7 vor § 677;

MünchKomm/Seiler, BGB, 4. Aufl., § 677 Rn. 12; Palandt/Sprau, BGB, 65. Aufl.

§ 677 Rn. 7a; s. auch Falk, JuS 2003, 833, 838; Hau, NJW 2001, 2863, 2864;

abweichend noch OLG Celle ZEV 1999, 449). Diese Erwägungen sind nach wie

vor gültig. Der Senat hält deswegen trotz der - im Wesentlichen nur hinsichtlich

des Begründungsansatzes - im Schrifttum teilweise daran geäußerten Kritik und

auch ungeachtet dessen, dass der österreichische Oberste Gerichtshof sowie

französische Gerichte für ihre jeweilige nationale Rechtslage entgegengesetzt

entschieden haben, an seiner Beurteilung fest. Ein Verstoß gegen europäisches

Recht liegt entgegen der Rechtsansicht der Nichtzulassungsbeschwerde fern.

Eine Rechtsangleichung innerhalb der Europäischen Union ist in diesem Be-

reich nicht erreicht. Die Dienstleistungsfreiheit der Art. 49 ff. EG-Vertrag wird

ersichtlich

nicht

schon

deshalb

verletzt, weil

die

jeweiligen

nationalen Rechtsordnungen die Verjährungsfrage unterschiedlich beantworten.

6

3.

Auch verfassungsrechtliche Gründe stehen der Auffassung des Senats

nicht entgegen. Die Tätigkeit des Klägers als gewerblicher Erbenermittler fällt

zwar unter den Schutz der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. auch

BVerfG NJW 2002, 3531). Das bedeutet aber nicht, dass ihm schon deswegen

im Erfolgsfall immer ein Vergütungsanspruch zustehen müsste. Das Risiko, nur

bei einer vertraglichen Übereinkunft eine Honorierung zu erlangen, mag zwar

die Berufsausübung des Erbensuchers erschweren. Dieses Geschäftsrisiko

folgt letztlich aber aus den für alle geltenden Grundsätzen der Privatautonomie

(vgl. Senatsurteil vom 23. September 1999 aaO) und ist damit, ähnlich wie et-

wa beim Maklergeschäft, Teil des von Art. 12 GG geschützten Berufsbildes

selbst.

Schlick

Streck

Kapsa

Galke

Herrmann

Vorinstanzen:

LG Bremen, Entscheidung vom 08.10.2004 - 5 O 2841/03 -

OLG Bremen, Entscheidung vom 21.07.2005 - 5 U 65/04 -