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BGH Urteil vom 13.03.2003 – I ZR 143/00

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja

ja nein

Verkündet am: 13. März 2003 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Erbenermittler

UWG § 1; RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1, § 5 Nr. 1

Auch beim Erbenermittler kann für die Einstufung als erlaubnispflichtige

Rechtsbesorgung angesichts dessen, daß nahezu alle Lebensbereiche recht-

lich durchdrungen sind und daher eine wirtschaftliche Betätigung kaum ohne

rechtsgeschäftliches Handeln möglich ist oder ohne rechtliche Wirkung bleibt,

nicht allein auf die rechtlichen Formen und Auswirkungen des Verhaltens abge-

stellt werden. Erforderlich ist vielmehr eine abwägende Beurteilung des jeweils

beanstandeten Verhaltens danach, ob es sich bei ihm um Rechtsbesorgung

oder um eine Tätigkeit handelt, die ohne Beeinträchtigung ihrer Qualität oder

der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und der zu ihrer Aufrechterhaltung be-

nötigten Rechtsberater auch von anderen Dienstleistern erfüllt werden kann.

BGH, Urt. v. 13. März 2003 - I ZR 143/00 - OLG Karlsruhe

LG Baden-Baden

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 13. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann

und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und

Dr. Schaffert

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 7. Juni 2000 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-

rückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die klagende Rechtsanwaltskammer nimmt die Beklagten wegen Ver-

stoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) und das UWG auf Unter-

lassung in Anspruch.

Die Beklagten sind Erbenermittler (Genealogen). Sie bezeichnen ihre

Geschäftstätigkeit als "Internationale Erbenermittlungen, Bearbeitung von Nach-

laßangelegenheiten". Über eine Erlaubnis gemäß Art. 1 § 1 RBerG verfügen sie

nicht.

Mit Schreiben vom 29. Januar 1999 übersandten die Beklagten einer er-

mittelten Erbin den Entwurf einer Honorarvereinbarung sowie einer Vollmacht.

Nach dieser sollten die Beklagten ermächtigt sein, die Erbin in allen den Nach-

laß betreffenden Angelegenheiten zu vertreten, Ermittlungen von Verwandt-

schaftszusammenhängen durchzuführen, entsprechende Beweismittel zu be-

schaffen, für die Erbin Eigentumshandlungen jeder Art vorzunehmen, Eintra-

gungen in das Grundbuch zu bewilligen und zu beantragen, die Werte in Emp-

fang zu nehmen, darüber zu quittieren und Entlastung zu erteilen.

Die Klägerin erblickt hierin einen Verstoß der Beklagten gegen Art. 1 § 1

Abs. 1 RBerG und damit zugleich gegen § 1 UWG. Der Text der übersandten

Vollmacht weise aus, daß sich an die von den Beklagten betriebene, erlaubnis-

frei zulässige Erbenermittlung eine erlaubnispflichtige Rechtsberatung und

Rechtsbesorgung im Rahmen der Nachlaßabwicklung, insbesondere durch die

Vornahme von Eigentumshandlungen, die Bewilligung und Beantragung von

Eintragungen in das Grundbuch, die Annahme von Werten sowie deren Quittie-

rung und die Erteilung von Entlastung anschließe.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, in Nachlaßangelegenheiten rechtsberatend und rechtsbesorgend tätig zu werden, insbesondere es zu unterlassen,

Eigentumshandlungen jeder Art für potentielle Erben vorzunehmen,

Eintragungen in das Grundbuch zu bewilligen und zu beantragen,

Entlastungen zu erteilen, soweit keine Erlaubnis nach dem Rechts- beratungsgesetz vorliegt.

Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten. Sie haben vorgetragen,

die Vorbereitung eines Erbscheinsantrags, die in der Vollmacht enthaltenen

Vollmachtshandlungen, mit denen der Erbe jeden Dritten beauftragen könne,

sowie das Entgegennehmen von Werten stellten keine Rechtsberatung dar.

Soweit dem Nachlaßpfleger Entlastung erteilt werde oder Grundbuchanträge zu

stellen seien, handele es sich um völlig untergeordnete Tätigkeiten, die keiner

Erlaubnis bedürften. Zumindest aber seien diese Tätigkeiten im Rahmen des

Art. 1 § 5 RBerG, der am Schutz des Berufsbildes des Genealogen orientiert

verfassungskonform auszulegen sei, zulässig.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten

ist ohne Erfolg geblieben (OLG Karlsruhe ZEV 2001, 36).

Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Klageabwei-

sung weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat den von der Klägerin geltend gemachten

Unterlassungsanspruch für gemäß § 1 UWG i.V. mit Art. 1 § 1 RBerG begrün-

det erachtet. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Die Beklagten stellten im Berufungsrechtszug nicht mehr in Abrede, daß

die Tätigkeiten, die sie nach der von ihnen an ermittelte Erben übersandten

Vollmacht im Geschäftsverkehr anbieten würden, Rechtsbesorgungen i.S. von

Art. 1 § 1 RBerG darstellten. Der geschäftsmäßigen Besorgung fremder

Rechtsangelegenheiten im Sinne dieser Vorschrift unterfielen alle Tätigkeiten,

die darauf gerichtet und geeignet seien, konkrete fremde Rechte zu verwirkli-

chen oder konkrete fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten. Der in Art. 1 § 1

Abs. 1 RBerG normierte Erlaubnisvorbehalt für rechtsberatende und rechtsbe-

sorgende Tätigkeiten sei mit Art. 12 GG vereinbar. Für eine Anwendung des

Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG fehle es an dem erforderlichen unmittelbaren Zusam-

menhang zwischen der erlaubnisfreien Erbenermittlung und der danach ange-

botenen konkreten Rechtsberatung. Die Rechtsanwaltschaft verfüge auch über

die erforderliche Kompetenz für die rechtsbesorgende und rechtsberatende Tä-

tigkeit im Rahmen einer Nachlaßabwicklung. Die Heranziehung des Rechtsbe-

ratungsgesetzes scheide ferner nicht deshalb aus, weil Rechtsanwälte dem

Verbot eines Erfolgshonorars unterlägen. Der dem Beschluß des Bundesver-

fassungsgerichts vom 29. Oktober 1997 (BVerfGE 97, 12) zugrundeliegende

Sachverhalt sei mit dem Streitfall nicht vergleichbar, da es dort um eine einfa-

che kaufmännische Hilfstätigkeit gegangen sei, die keine Rechtskenntnisse er-

fordert habe. Die anwaltliche Tätigkeit im Rahmen der Nachlaßabwicklung stelle

demgegenüber eine substantielle Rechtsberatung dar, die nicht erlaubnisfrei

durchgeführt werden dürfe. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin erstrecke

sich auch auf das Entgegennehmen von Nachlaßwerten, deren Quittierung und

die Erteilung der Entlastung; denn diese Tätigkeiten stünden typischerweise im

Zusammenhang mit der den Beklagten verbotenen Abwicklung von Nachlässen

im Rahmen einer Erbauseinandersetzung.

II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Keine Bedenken bestehen dagegen, daß das Berufungsgericht von

der Klagebefugnis der Klägerin nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG ausgegangen ist.

Denn die Klägerin macht geltend, daß die Beklagten wettbewerbswidrig han-

deln, soweit sie sich mit den von ihnen angebotenen Nachlaßregulierungen in

Wettbewerb mit den Mitgliedern der Klägerin stellen (vgl. BGH, Urt. v.

30.4.1997 - I ZR 154/95, GRUR 1997, 914, 915 = WRP 1997, 1051 - Die Be-

sten II).

2. Der Klageantrag ist jedoch in seiner abstrakten Form nicht hinreichend

bestimmt und daher unzulässig. Der mit "insbesondere" eingeleitete Teil des

Antrags genügt zwar den Anforderungen an die Bestimmtheit; das dort um-

schriebene Verhalten verstößt aber nicht stets gegen das Rechtsberatungsge-

setz. Eine Reduzierung des Antrags auf die stets verbotenen Verhaltensweisen

ist in der Revisionsinstanz nicht möglich.

a) Mit Recht rügt die Revision aber, daß der Klageantrag mit dem ab-

strakt gefaßten Klagebegehren ("in Nachlaßangelegenheiten rechtsberatend

und rechtsbesorgend tätig zu werden") und damit auch der ihm entsprechende

Urteilsausspruch den Bestimmtheitsanforderungen der § 253 Abs. 2 Nr. 2,

§ 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nicht genügen.

Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muß ein Unterlassungsantrag - und nach

§ 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - so deutlich gefaßt

sein, daß der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entschei-

dungsbefugnis des Gerichts klar umrissen sind, sich der Beklagte umfassend

verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was ihm verboten ist, nicht im

Ergebnis dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt.

v. 24.11.1999 - I ZR 189/97, GRUR 2000, 438, 440 = WRP 2000, 389 - Geset-

zeswiederholende Unterlassungsanträge; Urt. v. 6.12.2001 - I ZR 101/99,

GRUR 2002, 993, 994 = WRP 2002, 970 - Wie bitte?!, m.w.N.). Unterlassungs-

anträge, die lediglich den Wortlaut eines Gesetzes wiederholen, erfüllen diese

Voraussetzungen nur ausnahmsweise. So ist ein entsprechender Verbotsantrag

dann hinreichend bestimmt, wenn bereits der gesetzliche Verbotstatbestand

selbst entsprechend eindeutig und konkret gefaßt ist und auch zwischen den

Parteien kein Streit besteht, welche von mehreren Verhaltensweisen ihm un-

terfällt (vgl. BGH, Urt. v. 2.4.1992 - I ZR 131/90, WRP 1992, 482,

483 - Ortspreis [insoweit in BGHZ 118, 1 nicht abgedruckt]; Köhler in Köh-

ler/Piper, UWG, 3. Aufl., Vor § 13 Rdn. 284 m.w.N.). Dasselbe gilt, wenn der

Anwendungsbereich einer Rechtsnorm durch eine gefestigte Auslegung geklärt

und daher allein zu prüfen ist, ob der den Wortlaut der Norm wiederholende

Klageantrag zu weit geht und mithin insoweit unbegründet ist (vgl. Köhler, Anm.

zu BGH LM § 13 UWG Nr. 101 - Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträ-

ge), sowie dann, wenn der Kläger hinreichend deutlich macht, daß er nicht ein

Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts beansprucht, sondern sich mit sei-

nem Unterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert

(BGH, Urt. v. 9.11.2000 - I ZR 167/98, GRUR 2001, 529, 531 = WRP 2001,

531 - Herz-Kreislauf-Studie). Diesen Anforderungen entspricht der weiterge-

hende abstrakte Teil des Klageantrags nicht.

b) Der mit "insbesondere" eingeleitete Teil des Klageantrags ist zwar hin-

reichend bestimmt, geht aber sachlich zu weit. Die dort angeführten Beispiels-

fälle dienen zum einen dazu, das in erster Linie begehrte abstrakte Verbot zu

erläutern; sie sollen zum anderen deutlich machen, daß Gegenstand des Kla-

gebegehrens und damit Streitgegenstand nicht allein das umfassende abstrakte

Verbot sein sollte, sondern - quasi hilfsweise - jedenfalls die Unterlassung der

konkret beanstandeten Verhaltensweisen (vgl. BGH, Urt. v. 8.10.1998 - I ZR

94/97, WRP 1999, 509, 511 - Kaufpreis je nur 1,-- DM; Teplitzky, Wettbewerbs-

rechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 51 Rdn. 36 f., je m.w.N.). In

dieser konkretisierten Form ist der Antrag zwar in dem genannten Sinn hinrei-

chend bestimmt, er geht aber - wie sich aus den Ausführungen zu nachstehend

III. ergibt - sachlich zu weit, weil die danach zu untersagenden Verhaltenswei-

sen nicht schlechthin, sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen gegen

das Rechtsberatungsgesetz verstoßen und damit wettbewerbswidrig sind. Die

Abgrenzung des erlaubten vom verbotenen Tätigkeitsbereich erfordert in recht-

licher wie auch in tatsächlicher Hinsicht weitergehendes Vorbringen der Partei-

en und damit ein nochmaliges Tätigwerden des Tatrichters.

3. Die Klage kann beim derzeitigen Verfahrensstand allerdings auch

nicht (teilweise als unzulässig, teilweise als unbegründet) abgewiesen werden.

Die Fragen der Bestimmtheit des abstrakten Teils des Klageantrags und des

sachlich zu weiten Umfangs des konkretisierten Klagebegehrens sind in den

Vorinstanzen nicht angesprochen worden. Unter diesen Umständen hätte das

Berufungsgericht der Klägerin nach § 139 Abs. 1 ZPO Gelegenheit geben müs-

sen, ihren Klageantrag zu prüfen und gegebenenfalls neu zu fassen sowie

sachdienlichen Vortrag dazu zu halten. Dementsprechend ist hier im Hinblick

auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes und den Anspruch der Parteien auf

ein faires Gerichtsverfahren von der Abweisung der Klage als unzulässig abzu-

sehen (vgl. BGH GRUR 2000, 438, 441 - Gesetzeswiederholende Unterlas-

sungsanträge; BGH, Urt. v. 12.7.2001 - I ZR 261/98, GRUR 2002, 77, 78 =

WRP 2002, 85 - Rechenzentrum; Urt. v. 12.7.2001 - I ZR 40/99, GRUR 2002,

86, 89 = WRP 2001, 1294 - Laubhefter, jeweils m.w.N.).

III. Danach ist auf die Revision der Beklagten das angefochtene Urteil

aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an

das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Für das weitere Verfahren wird auf folgendes hingewiesen:

1. Ohne Erfolg stellt die Revision zur Überprüfung, ob die Vorschrift des

Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG einer Überprüfung anhand der Art. 3 Abs. 1, Art. 12

Abs. 1 GG standhält. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfas-

sungsgerichts gehört die genannte Bestimmung zur verfassungsmäßigen Ord-

nung, wobei sie unter anderem durch den Gemeinwohlbelang gerechtfertigt ist,

den Einzelnen und die Allgemeinheit vor nicht sachkundigem Rechtsrat zu

schützen; auch genügt sie dem Gebot der Erforderlichkeit und entspricht dem

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 97, 12, 26 f. = NJW 1998,

3481; BVerfG NJW 2000, 1251; BRAK-Mitt. 2001, 80, 81; WRP 2002, 1423,

1424).

2. Ebenfalls vergebens wendet sich die Revision gegen die Beurteilung

des Berufungsgerichts, die von den Parteien übereinstimmend als erlaubnisfrei

zulässig angesehene Tätigkeit des Erbensuchers umfasse nicht die Verhal-

tensweisen der Beklagten, welche die Klägerin zum Anlaß für die Erhebung der

vorliegenden Klage genommen hat.

Die Erlaubnispflicht nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG für die Besorgung

fremder Rechtsangelegenheiten gilt grundsätzlich für alle geschäftsmäßigen

Tätigkeiten, die darauf gerichtet und geeignet sind, konkrete fremde Rechte zu

verwirklichen oder konkrete fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten. Es ist da-

her zu fragen, ob die Tätigkeit überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt

und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt oder ob die rechtliche

Seite der Angelegenheit im Vordergrund steht und es wesentlich um die Klä-

rung rechtlicher Verhältnisse geht. Für die Einstufung als erlaubnispflichtige

Rechtsbesorgung kann angesichts dessen, daß nahezu alle Lebensbereiche

rechtlich durchdrungen sind und daher eine wirtschaftliche Betätigung kaum

ohne rechtsgeschäftliches Handeln möglich ist oder ohne rechtliche Wirkung

bleibt, nicht allein auf die rechtlichen Formen und Auswirkungen des Verhaltens

abgestellt werden. Erforderlich ist vielmehr eine abwägende Beurteilung des

jeweils beanstandeten Verhaltens danach, ob es sich bei ihm um Rechtsbesor-

gung oder um eine Tätigkeit handelt, die ohne Beeinträchtigung ihrer Qualität

oder der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und der zu ihrer Aufrechterhaltung

benötigten Rechtsberater auch von anderen Dienstleistern erfüllt werden kann

(vgl. BGH, Urt. v. 25.6.1998 - I ZR 62/96, GRUR 1998, 956, 957 = WRP 1998,

976 - Titelschutzanzeigen für Dritte; Urt. v. 30.3.2000 - I ZR 289/97, GRUR

2000, 729, 730 = WRP 2000, 727 - Sachverständigenbeauftragung; BGH

GRUR 2002, 993, 995 - Wie bitte?!, jeweils m.w.N.). Dabei sind die öffentlichen

Belange, die den Erlaubnisvorbehalt des Rechtsberatungsgesetzes rechtferti-

gen, gegen die Berufsfreiheit desjenigen abzuwägen, dem wegen des Fehlens

einer entsprechenden Erlaubnis die Vornahme bestimmter Handlungen unter-

sagt werden soll (BVerfG WRP 2002, 1423, 1425).

In diesem Zusammenhang ist insbesondere von Bedeutung, ob der Auf-

traggeber im Rahmen der Geschäftsbesorgung eine besondere rechtliche Prü-

fung des Inhalts des Geschäfts oder der mit diesem verbundenen Risiken aus-

drücklich wünscht oder zumindest erkennbar erwartet. Die dementsprechende

Erwartung richtet sich im Zweifel nach der Person und der Qualifikation des

Geschäftsbesorgers, nach den verkehrstypischen Gepflogenheiten und nach

den objektiven Maßstäben des jeweiligen Geschäfts (BGH GRUR 2000, 729,

730 - Sachverständigenbeauftragung, m.w.N.). Eine nach dem Rechtsbera-

tungsgesetz erlaubnispflichtige Rechtsbesorgung liegt vor, wenn die ordnungs-

gemäße Erfüllung der Tätigkeit eine umfassende Beratung auf mindestens ei-

nem Teilgebiet des Rechts auf der Grundlage von Kenntnissen und Fertigkeiten

erfordert, die durch ein Studium oder durch langjährige Berufserfahrung ver-

mittelt werden (vgl. BVerfGE 97, 12, 28 f.). Dem stehen solche Tätigkeiten wirt-

schaftlicher Art gegenüber, bei denen eine besondere rechtliche Prüfung weder

verkehrsüblich noch im Einzelfall offensichtlich geboten noch auch vom Auf-

traggeber ausdrücklich gewünscht ist, sondern die notwendige rechtliche Betä-

tigung in für die angesprochenen Verkehrskreise so geläufigen Bahnen verläuft,

daß sie nicht mehr als ein Handeln auf dem Gebiet des Rechts empfunden wird

(BGH, Urt. v. 16.3.1989 - I ZR 30/87, GRUR 1989, 437, 439 = WRP 1989, 508

- Erbensucher; BGH GRUR 2000, 729, 730 f. - Sachverständigenbeauftragung).

Entsprechende kaufmännische Hilfstätigkeiten sind dadurch gekennzeichnet,

daß sie typischerweise keine individuelle Beratung über rechtliche Sachverhalte

unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls erfordern, daß

sie nicht darauf gerichtet sind, dem Auftraggeber im Einzelfall bei auf dem Ge-

biet des Rechts liegenden Entscheidungsprozessen Hilfestellung zu leisten,

daß die Aufgabenwahrnehmung keine maßgebliche rechtliche Vorbildung erfor-

dert und daß sie sich auf eindeutige rechtliche Grundlagen stützen kann (vgl.

BVerfGE 97, 12, 28-30; Birkenheier, Festschrift für Isensee, 2002, S. 149, 165).

Allerdings ist bei kaufmännischen Hilfstätigkeiten ebenfalls zu fragen, ob die

konkrete Tätigkeit im Einzelfall im Hinblick auf die das Rechtsberatungsgesetz

tragenden Gemeinwohlbelange des Schutzes der Rechtssuchenden und des

Schutzes der Rechtspflege nicht doch als "Hilfstätigkeit zur Rechtsberatung" in

den Erlaubnisvorbehalt einzubeziehen ist (BVerfGE 97, 12, 30-32; Birkenheier

aaO S. 166-173). Andererseits ist auch zu prüfen, ob ein sich danach ergeben-

des etwaiges Betätigungsverbot dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ent-

spricht (BVerfGE 97, 12, 32-34; Birkenheier aaO S. 174 f.).

3. Die Beklagten können sich zur Verteidigung ihres Standpunkts nicht

auf die Bestimmung des Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG stützen. Danach greifen die

Vorschriften des Rechtsberatungsgesetzes nicht ein, wenn ein kaufmännisches

oder sonstiges gewerbliches Unternehmen für seine Kunden rechtliche Angele-

genheiten erledigt, die mit einem Geschäft des Gewerbebetriebes in unmittelba-

rem Zusammenhang stehen. Diese Regelung soll sicherstellen, daß Berufe, die

ohne gleichzeitige Rechtsberatung nicht ausgeübt werden können, nicht am

Rechtsberatungsgesetz scheitern (BGHZ 102, 128, 132; Grunewald, ZEV 2001,

37, 38 m.w.N.). Sie betrifft daher nicht nur solche Fälle, in denen die Haupttä-

tigkeit des Unternehmers ohne die Erledigung rechtlicher Angelegenheiten für

seine Kunden überhaupt unmöglich wäre, sondern gilt auch dann, wenn die

Haupttätigkeit nicht sachgemäß erledigt werden könnte (BGHZ 102, 128, 134;

BGH, Urt. v. 26.4.1994 - VI ZR 305/93, NJW-RR 1994, 1081, 1083). Dieses trifft

für die Tätigkeit des Erbensuchers, der im Rahmen seines Hauptgeschäfts nicht

zugleich als Nebengeschäft den Nachlaß abwickeln kann, jedoch nicht zu (vgl.

BGH GRUR 1989, 437, 438 f. - Erbensucher). Dem steht nicht entgegen, daß

der Erbensucher von einem von ihm ermittelten Erben keinerlei Vergütung be-

anspruchen kann, wenn dieser, ohne eine Honorarvereinbarung abzuschließen,

aufgrund der erteilten Informationen den Nachlaß selbst auffindet (vgl. BGH,

Urt. v. 23.9.1999 - III ZR 322/98, NJW 2000, 72 f.). Das insoweit für den Erben-

sucher selbst bei erfolgreicher Erbenermittlung bestehende Geschäftsrisiko

rechtfertigt es nicht, das Rechtsberatungsgesetz in einer seinen Schutzzwecken

widersprechenden Weise auszulegen (Grunewald aaO S. 38). Außerdem steht

der Umstand, daß die Nachlaßabwicklung jedenfalls nicht ohne weiteres er-

laubnisfrei vorgenommen werden kann, einer sinnvollen Arbeitsteilung zwi-

schen Rechtsanwälten und Erbensuchern in diesem Bereich geschäftlicher

Betätigung nicht entgegen (a.A. Kleine-Cosack, NJW 2000, 1593, 1601). Denn

auch hier besteht in vielen Fällen noch ein Bedarf an genealogischen Informa-

tionen, die der Rechtsanwalt, da er regelmäßig über kein entsprechendes Ar-

chiv verfügt, nur durch die Einschaltung eines Erbenermittlers erlangen kann

(vgl. Grunewald aaO S. 38).

4. Nach den Ausführungen zu vorstehend 2. reichte allerdings ein Gebot

an die Beklagten, sich im Rahmen der Abwicklung von Nachlässen jeglicher

Betätigung zu enthalten, zu weit. Auch eine Abgrenzung der den Beklagten er-

laubten Geschäftsbesorgungen ihrer Art nach - etwa danach, ob ein vom Ge-

richt bestellter Nachlaßpfleger für das betreffende Geschäft gemäß § 1960

Abs. 2, §§ 1962, 1915, 1812, 1821, 1822 BGB einer gerichtlichen Genehmi-

gung bedürfte - scheidet aus. Denn die genannten Bestimmungen dienen aus-

schließlich dem Interesse an der Erhaltung des verwalteten Vermögens, wäh-

rend die Erlaubnispflicht nach dem Rechtsberatungsgesetz sich auf diejenigen

Geschäfte bezieht, in denen eine rechtliche Prüfung und gegebenenfalls eine

rechtliche Beratung gewünscht oder jedenfalls erkennbar erwartet wird. Dies

kann bei von der Genehmigung durch das Vormundschafts- bzw. Nachlaßge-

richt abhängigen Geschäften der Fall sein, wenn es sich dabei nicht um reine

kaufmännische Hilfstätigkeiten handelt.

Aus den bereits dargelegten Gründen kann entgegen der Auffassung der

Revision umgekehrt aber ebensowenig davon ausgegangen werden, daß auf

die Eintragung der Rechtsnachfolge in das Grundbuch und die Erteilung eines

Erbscheins gerichtete Anträge oder gar "Eigentumshandlungen jeder Art" er-

laubnisfrei zulässig seien. Bei der Verwertung und Auseinandersetzung um-

fangreicher Nachlässe, zu denen etwa Unternehmen oder Unternehmensbetei-

ligungen gehören, kann eine umfangreiche rechtliche Prüfung üblich oder ge-

boten sein. Maßgebend sind auch insoweit die gesamten Umstände des jewei-

ligen Einzelfalles, wobei dem Wert der betroffenen Vermögensgegenstände

eine zwar nicht zu vernachlässigende, aber keineswegs allein ausschlaggeben-

de Bedeutung zukommt. So setzt etwa die zum Zwecke der Erbauseinander-

setzung erfolgende Veräußerung zwar wertvoller, aber gut handelbarer Wirt-

schaftsgüter wie etwa von Kraftfahrzeugen, Antiquitäten oder Schmuckstücken

grundsätzlich keine Prüfung voraus, ob damit rechtliche Nachteile verbunden

sein können, und ist deren Veräußerung unter dieser Voraussetzung daher

ebenso erlaubnisfrei wie etwa regelmäßig die Auflösung eines Haushalts. Je-

doch kann in solchen Fällen - gegebenenfalls auch bei niedrigen Werten - etwa

im Hinblick auf vom Erblasser getroffene Verfügungen, die entgegenstehen

könnten, eine rechtliche Überprüfung ebenfalls geboten erscheinen. In gleicher

Weise kann das Anbringen von auf die Berichtigung des Grundbuchs und die

Erteilung von Erbscheinen gerichteten Anträgen, selbst wenn es vielfach routi-

nemäßig erfolgen wird, im Einzelfall eine vorherige rechtliche Prüfung und Be-

ratung voraussetzen. Auch die Erteilung von Entlastungen wird nach den ge-

nannten Grundsätzen keinesfalls stets ohne eine vorangegangene rechtliche

Überprüfung durch eine zur Rechtsberatung zugelassene Person erfolgen kön-

nen. In gleicher Weise wird die Auseinandersetzung zwischen mehreren Erben,

wenngleich sie vielfach unproblematisch sein mag, in nicht wenigen Fällen bei

der Anwendung der einschlägigen und jedenfalls bei komplizierten Fallagen

durchaus nicht einfach zu handhabenden Bestimmungen der §§ 2042 ff. BGB

und der in § 2042 Abs. 2 BGB in Bezug genommenen Vorschriften des Rechts

der Bruchteilsgemeinschaft in rechtlicher Hinsicht Probleme aufwerfen, die eine

qualifizierte rechtliche Prüfung und Beratung geboten erscheinen lassen.

5. Angesichts des mit der Regelung des Art. 1 § 1 RBerG insbesondere

bezweckten Schutzes des einzelnen sowie der Allgemeinheit vor nicht sach-

kundigem Rechtsrat stellte ein Verstoß gegen diese Bestimmung zugleich ein

nach § 1 UWG wettbewerbswidriges Verhalten dar (vgl. BGH GRUR 1989, 437,

438 - Erbensucher; Großkomm.UWG/Teplitzky, § 1 Rdn. G 116 m.w.N. in

Fn. 479). Ein entsprechendes Verhalten der Beklagten wäre im Hinblick auf den

Rang des dadurch betroffenen Rechtsguts zudem geeignet, den Wettbewerb

auf dem betreffenden Markt i.S. des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG wesentlich zu be-

einträchtigen (vgl. Köhler in Köhler/Piper aaO § 13 Rdn. 16 m.w.N. zu der st.

Rspr. in den Fällen, in denen die Volksgesundheit betroffen ist).

Ullmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm

Pokrant Schaffert