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BGH Urteil vom 01.06.2006 – I ZR 143/03

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ BGHR

ja : nein ja :

Verkündet am: 1. Juni 2006 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Erbenermittler als Rechtsbeistand

RBerG 2. AVO § 1 Abs. 3; GG Art. 12 Abs. 1

Einem als Rechtsbeistand in Nachlassangelegenheiten zugelassenen Erben- ermittler ist es nicht verwehrt, dem von ihm ermittelten Erben die zur Nach- lassabwicklung gebotenen rechtsbesorgenden Tätigkeiten unaufgefordert an- zubieten.

BGH, Urt. v. 1. Juni 2006 - I ZR 143/03 - Kammergericht

LG Berlin

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 1. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und

die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammerge-

richts vom 21. März 2003 wird auf Kosten der Klägerin zurückge-

wiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Beklagte ist als Erbenermittler tätig. Er ist Diplom-Kaufmann und hat

die Erlaubnis des Präsidenten des Landgerichts Baden-Baden zur geschäfts-

mäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten als Rechtsbeistand in

Nachlassangelegenheiten. Im Rahmen seiner Ermittlungen zur Auffindung der

Erben der verstorbenen Frau Selma M. geb. C. richtete er am 28. Sep-

tember 2000 an Heinz C. in Berlin ein Schreiben mit folgendem Wortlaut:

2

D

ie Klägerin ist eine Partnerschaftsgesellschaft, deren Mitglieder als

Rechtsanwälte in Berlin tätig sind. Sie sieht in dem Schreiben des Beklagten

vom 28. September 2000 eine auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall ge-

richtete und daher gemäß § 43b BRAO unzulässige und deshalb auch wettbe-

werbswidrige Werbung. Die Klägerin hat den Beklagten daher auf Unterlassung

in Anspruch genommen und beantragt,

es dem Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungs-

mittel zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des

Wettbewerbs folgende Dienstleistungen anzubieten:

a) den Entwurf des Erbscheinsantrags und die Übersendung

des Entwurfs an einen Notar zur Beurkundung und Unter-

zeichnung durch einen Erben,

b) die Einreichung des beurkundeten Erbscheinsantrags beim

Nachlassgericht unter Beifügung der notwendigen Unterla-

gen,

c) die Abgabe der Erbschaftsteuererklärung,

d) das Betreiben der Auseinandersetzung über den Nachlass,

sofern dies geschieht wie in dem nachfolgend in Ablichtung

beigefügten Schreiben vom 28. September 2000 an Herrn

Heinz C. :

(Es folgt eine Kopie des Schreibens vom 28. September 2000).

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.

Die Berufung des Beklagten hat zur Abweisung der Klage geführt (KG

NJW 2003, 2176).

Mit ihrer (vom Senat zugelassenen) Revision erstrebt die Klägerin die

Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Beklagte beantragt, das

Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

I. Das Berufungsgericht hat die Klage für unbegründet erachtet und hier-

zu ausgeführt:

Die Bestimmung des § 1 Abs. 3 der Zweiten Verordnung zur Ausführung

des Rechtsberatungsgesetzes (2. AVO RBerG), die es Rechtsbeiständen un-

tersage, Dritten unaufgefordert Dienste der in Art. 1 § 1 RBerG bezeichneten

Art anzubieten, sei verfassungskonform dahin auszulegen, dass Rechtsbei-

stände ebenso werben könnten wie Rechtsanwälte. Diesen sei nach § 43b

BRAO Werbung erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und

Inhalt sachlich unterrichte und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzel-

fall gerichtet sei. Eine Einzelmandatswerbung liege vor, wenn der Umworbene

in einem konkreten Einzelfall der Beratung oder der Vertretung bedürfe und der

Werbende diesen Umstand zum Anlass für seine Werbung nehme. Das Schrei-

ben des Beklagten vom 28. September 2000 stelle seinem Inhalt nach Werbung

für die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall dar. Der Beklagte suche mit ihm die

Gelegenheit, sich gegenüber einem möglichen Rechtsuchenden, mit dem bis-

lang kein Mandatsverhältnis bestanden habe, zu präsentieren und ihm Leistun-

gen zur Durchsetzung seines Erbschaftsanspruchs anzubieten. Ein solches

Verhalten wäre einem Rechtsanwalt oder Rechtsbeistand verboten, der die Er-

bensuche nicht selbst betrieben, sondern zufällig von einer potenziellen Erben-

stellung des Angeschriebenen erfahren hätte und diesem nun seine Dienste bei

der Nachlassabwicklung anböte.

9

Der Beklagte handele nicht verbotswidrig, weil er mit dem Schreiben an

den von ihm ermittelten Erben unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Ge-

samtzusammenhangs seiner Tätigkeit nicht für ein Mandat als Rechtsbeistand,

sondern für ein Mandat als Erbenermittler werbe, der als Hilfstätigkeit die Nach-

lassabwicklung anbiete. Der Erbensucher müsse, um das Ergebnis seiner Re-

cherche verwerten zu können, die ermittelten Erben gezielt ansprechen. Es

stellte einen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsaus-

übungsfreiheit des Beklagten dar, wenn dieser zwar sowohl die Erbensuche

betreiben als auch die Nachlassabwicklung vornehmen, nicht aber um die Ertei-

lung eines entsprechenden Auftrags durch den ermittelten Erben werben dürfte.

Der Beklagte habe ein berechtigtes Interesse daran, seine Vorleistungen bei

der Ermittlung des Erben durch einen Auftrag zur Nachlassabwicklung amorti-

sieren zu können.

II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.

1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Be-

stimmung des § 1 Abs. 3 2. AVO RBerG Rechtsbeistände keinem weiterrei-

chenden Werbeverbot unterwirft, als § 43b BRAO es Rechtsanwälten auferlegt

(vgl. OLG Karlsruhe Rbeistand 1995, 49, 50; KG NJW 2001, 3132; Ren-

nen/Caliebe, RBerG, 3. Aufl., 2. AVO, § 1 Rdn. 31; Weth in Henssler/Prütting,

BRAO, 2. Aufl., RBerG, 2. AVO, § 1 Rdn. 24; vgl. auch Chemnitz/Johnigk,

RBerG, 11. Aufl. Rdn. 1180; weitergehend Kleine-Cosack, RBerG, 2. AVO, § 1

Rdn. 6, wonach das Werberecht der Inhaber von Erlaubnissen nach dem

Rechtsberatungsgesetz mangels einer verfassungskonformen Beschränkung

allein durch die allgemeinen Bestimmungen des UWG begrenzt wird).

12

Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Selbstdarstellung des Rechtsbe-

raters die Grenze des Zulässigen überschreitet, sind Anlass und Art der Wer-

bung maßgebliche Kriterien. Die besonderen Umstände des Streitfalls liegen

darin, dass die dem Rechtsbeistand erlaubte Rechtsbesorgung zur Nachlass-

abwicklung anknüpft an seine gewerbliche Tätigkeit, den Erben des Nachlasses

zu ermitteln. Das in § 1 Abs. 3 2. AVO RBerG normierte Verbot, wonach es In-

habern von Erlaubnissen zur Rechtsberatung verwehrt ist, ihre Dienste unauf-

gefordert Dritten anzubieten, erfährt im Streitfall eine verfassungsrechtlich (Art.

12 Abs. 1 GG) gebotene Einschränkung. Dem Beklagten ist es gestattet, dem

von ihm ermittelten Erben seine rechtsbesorgenden Dienste zur Abwicklung

des Nachlasses unaufgefordert anzubieten.

13

2. Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf abgestellt, dass die vom

Beklagten angebotene Nachlassabwicklung mit Rechtsbesorgung ein sachge-

rechter und für eine wirtschaftlich sinnvolle Betätigung auch nicht verzichtbarer

Annex zu der den Schwerpunkt seiner Tätigkeit bildenden Erbensuche ist. In

seinem Gewerbe als Erbenermittler ist der Beklagte lediglich den allgemeinen

Werberegeln des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb unterworfen. Zu

einer wirtschaftlich vernünftigen Betätigung als Erbenermittler rechnet auch,

dass dieser mit dem Erben in geschäftlichen Kontakt kommt, der sich sinnvol-

lerweise auf die mit der Nachlassabwicklung zusammenhängenden Tätigkeiten

erstreckt. Eine dabei anfallende rechtsbesorgende Tätigkeit rechtfertigt das

Verbot der Kontaktaufnahme nicht.

14

Des Weiteren ist das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung mit Recht

davon ausgegangen, dass dem Erbensucher für die je nach den Umständen

des Einzelfalls mehr oder weniger zeit- und kostenaufwändige Tätigkeit, die er

entfaltet hat, um einen bislang unbekannten Erben zu ermitteln, kein Vergü-

tungsanspruch zusteht, wenn ihm kein entsprechender Auftrag erteilt worden

ist. Er hat gegen den ermittelten Erben insbesondere keine Ansprüche aus Ge-

schäftsführung ohne Auftrag und aus ungerechtfertigter Bereicherung (vgl.

BGH, Urt. v. 23.9.1999 - III ZR 322/98, NJW 2000, 72 f.; BGH, Urt. v. 13.3.2003

- I ZR 143/00, GRUR 2003, 886, 888 = WRP 2003, 1103 - Erbenermittler; BGH,

Beschl. v. 23.2.2006 - III ZR 209/05, NJW-RR 2006, 656 Tz 5 m.w.N.). Der Er-

benermittler ist daher, wenn er nicht lediglich darauf hoffen will, dass ihm der

ermittelte Erbe in Anerkennung seiner erfolgreichen Bemühungen freiwillig eine

Art "Finderlohn" zukommen lässt, darauf angewiesen, seine Vorleistungen bei

der Erbringung weiterer Dienste für den Erben gewinnbringend zu verwerten.

Seine Dienste werden regelmäßig - je nach den Umständen des Einzelfalls

mehr oder weniger - neben erlaubnisfrei auszuführenden geschäftsbesorgen-

den Tätigkeiten rein wirtschaftlicher Art auch solche Tätigkeiten betreffen, die

teilweise oder ganz auf rechtlichem Gebiet liegen. Dementsprechend würde der

Beklagte durch das von der Klägerin erstrebte Verbot, den von ihm ermittelten

Erben bei der Nachlassabwicklung andere als geschäftsbesorgende Tätigkeiten

in dem zuerst genannten Sinne anzubieten, d.h. rechtsbesorgende Tätigkeiten

von seinem unaufgefordert abgegebenen Leistungsangebot auszunehmen, bei

der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit unverhältnismäßig beeinträchtigt.

15

III. Danach war die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97

Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Ullmann

Bornkamm

Pokrant

Büscher

Schaffert

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 24.09.2002 - 15 O 694/01 -

KG Berlin, Entscheidung vom 21.03.2003 - 5 U 328/02 -