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BGH Beschluss vom 07.03.2006 – 5 StR 362/05

5. Strafsenat

5 StR 362/05

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 7. März 2006 in der Strafsache gegen

wegen Nötigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2006

beschlossen:

Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren in diejenige Lage

zurückzuversetzen, die vor dem Erlass des Senatsbeschlus-

ses vom 11. Januar 2006 bestand, wird auf Kosten des Ver-

urteilten zurückgewiesen.

G r ü n d e

1

Der Verurteilte behauptet, durch den Beschluss des Senats vom

11. Januar 2006, mit dem seine Revision gegen das Urteil des Landgerichts

Braunschweig vom 19. April 2005 nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen worden

ist, in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt

worden zu sein. Er hat beantragt, das Verfahren „gemäß § 33a StPO“ durch

Beschluss in die Lage zurückzuversetzen, die vor dem Erlass des Verwer-

fungsbeschlusses bestanden hat. Der Antrag bleibt ohne Erfolg.

I.

2

3

Findet man in dem Antrag – naheliegenderweise – einen solchen nach

§ 356a StPO, so ist dieser bereits unzulässig. Hierzu hat der Generalbun-

desanwalt in seiner Antragsschrift vom 23. Februar 2006 zutreffend ausge-

führt:

„1. Der Antragsteller hat nicht mitgeteilt und glaubhaft gemacht, wann

er von den tatsächlichen Umständen Kenntnis erlangt hat, aus denen er die

Verletzung rechtlichen Gehörs schließt. Dies war jedoch unerlässlich (vgl.

BGH StV 2005, 316; Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., § 356a Rdn. 6, 9).

4

2. Stellt man auf den vom Antragsteller erwähnten Zeitpunkt der Zu-

stellung des Verwerfungsbeschlusses des Senats beim Verteidiger des Ver-

urteilten ab, wäre der Rechtsbehelf jedenfalls verfristet, da der Antrag dann

nicht binnen der Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO gestellt worden ist.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 33a StPO, denn diese Vorschrift

ist gegenüber § 356a StPO subsidiär (vgl. Meyer-Goßner aaO Rdn. 1).“

II.

5

Der Verurteilte hat – insbesondere mit dem Schriftsatz seines Vertei-

digers vom 1. März 2006 – geltend gemacht, dass die Verletzung rechtlichen

Gehörs bereits „aus den Urteilsgründen“ des Urteils des Landgerichts Braun-

schweig folge. „Die Rüge“ beziehe „sich mithin auf die erstinstanzliche

Hauptverhandlung. Die Verletzung“ sei „lediglich durch den Verlauf des Revi-

sionsverfahrens perpetuiert“ worden. Der Senat lässt dahingestellt, ob – an-

gesichts des speziellen Rechtsbehelfs nach § 356a StPO – in einem Antrag

der vorliegenden Art ein statthafter Antrag nach § 33a StPO liegen kann.

III.

6

Gleichviel, ob man den Antrag als einen solchen nach § 356a StPO

oder als einen nach § 33a StPO versteht, ist er jedenfalls unbegründet. Glei-

chermaßen gelten die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesan-

walts:

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„Der Antrag wäre – seine Zulässigkeit unterstellt – auch unbegründet, da der

Senat bei seiner Entscheidung ersichtlich weder Tatsachen oder Beweiser-

gebnisse verwertet hat, zu denen der Verurteilte noch nicht gehört worden

ist, noch zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen hat. Sämtliche

Schriftsätze der Verteidiger des Verurteilten lagen dem Senat bei der Be-

schlussfassung vom 11. Januar 2006 vor. Gegenteiliges wird vom Antragstel-

ler auch nicht behauptet. Dieser meint vielmehr, aus dem Umstand, dass der

Senat seine Revision verworfen hat und damit seiner Rechtsauffassung nicht

gefolgt ist, herleiten zu können, dass der Senat sein Vorbringen nicht zur

Kenntnis genommen hat …(vgl. Senat, Beschluss vom 24. Oktober 2005

5 StR 269/05 –).“

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