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BGH Beschluss vom 24.01.2007 – 2 StR 431/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 431/06

BESCHLUSS

vom

24. Januar 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei;

hier: Antrag nach § 356a StPO

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2007 beschlos-

sen:

Der den Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2006 betreffende An-

trag des Verurteilten nach § 356a StPO wird auf seine Kosten ver-

worfen.

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Gründe:

Der Antrag des Verurteilten auf nachträgliche Gewährung rechtlichen Ge-

hörs ist unzulässig.

Das Begehren des Verurteilten beurteilt sich entgegen der von ihm ver-

wendeten Formulierung, nachträgliches Gehör "gemäß § 33a StPO" zu gewäh-

ren, allein nach § 356a StPO, da diese das Revisionsverfahren betreffende

Vorschrift gegenüber § 33a StPO spezieller ist (BGH, Beschl. vom 7. März 2006

- 5 StR 362/05; Meyer-Goßner StPO 49. Auflage § 356a Rdn. 1). Die danach zu

beachtenden Voraussetzungen an die Zulässigkeit eines Antrags sind durch

das Schreiben des Verteidigers des Verurteilten vom 8. Dezember 2006 nicht

erfüllt. Nach § 356a S. 2, 3 StPO ist der Antrag innerhalb einer Woche nach

Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu stellen; dabei ist der

Zeitpunkt der Kenntniserlangung glaubhaft zu machen. Mangelt es an den vor-

genannten Erfordernissen, ist der Antrag nicht zulässig (Meyer-Goßner aaO.

Rdn. 9).

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Eine Angabe des Zeitpunkts, zu dem der Antragsteller von der behaupte-

ten Verletzung rechtlichen Gehörs Kenntnis erlangt haben will, enthält die An-

tragsschrift nicht, an einer Glaubhaftmachung fehlt es demgemäß ebenso.

Darüber hinaus wäre der Antrag des Verurteilten, seine Zulässigkeit un-

terstellt, auch unbegründet. Der Senat hat das Revisionsvorbringen zur Kennt-

nis genommen und in seine Entscheidung einbezogen. Einer ausführlichen Be-

gründung seiner Entscheidung bedurfte es, auch unter Einbeziehung der Stel-

lungnahme des Generalbundesanwalts vom 28. September 2006, nicht (vgl.

BGH, Beschl. vom 4. Juni 2002 - 3 StR 146/02; vom 26. Mai 2004 - 1 StR

98/04; vom 14. September 2004 - 1 StR 124/04). Der Schriftsatz des Verteidi-

gers vom 23. Oktober 2006 lag dem Senat bei der Beratung vor.

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Die Entscheidung über die Kosten folgt aus einer analogen Anwendung

von § 465 Abs. 1 StPO (vgl. Senat, Beschl. vom 8. März 2006 - 2 StR 387/91;

OLG Köln NStZ 2006, 181).

Rissing-van Saan Otten Rothfuß

Roggenbuck Appl