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BGH Beschluss vom 08.03.2006 – 1 StR 67/06
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. März 2006
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 2006 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Memmingen vom 13. September 2005 dahin abge-
ändert, dass die jeweils tateinheitliche Verurteilung wegen
sexuellen Missbrauchs in sieben Fällen entfällt. Der Ange-
klagte ist somit verurteilt wegen
a) sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen,
b) schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zehn Fäl-
len, davon in fünf Fällen tateinheitlich mit sexuellem Miss-
brauch von Schutzbefohlenen und
c) sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in fünf Fäl-
len.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die
den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen.
Gründe:
1
Hinsichtlich der Fälle II. 1.1, 1.2, 1.4 (zwei Taten), 1.6 (zwei Taten) und
2.1 der Urteilsgründe hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt: "Die
Verurteilung wegen tateinheitlich verwirklichten sexuellen Missbrauchs von
Schutzbefohlenen muss in diesen Fällen entfallen, weil insoweit Strafverfol-
gungsverjährung eingetreten ist. Die Verjährungsfrist für § 174 Abs. 1 StGB be-
trägt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Nach den Feststellungen beging der
Angeklagte die Tat unter II. 1.1 im Jahr 1997, die Tat unter II. 1.2 zwischen Mit-
te September 1997 und dem 20. März 1998. Die erste verjährungsunterbre-
chende Handlung - die erste Vernehmung des Beschuldigten (§ 78c Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 StGB) - erfolgte am 14. Mai 2004. Da in den Fällen II. 1.4, 1.6 und
2.1 nach dem Zweifelssatz von der jeweils zeitlich frühesten denkbaren Tatbe-
gehung ausgegangen werden muss, waren auch insoweit die Verstöße gegen
§ 174 StGB im Zeitpunkt der verjährungsunterbrechenden Handlung verjährt.
Durch den mit dem Sexualdelikts-ÄndG vom 27. Dezember 2003 neu gefassten
§ 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB, in welchem nunmehr bestimmt ist, dass auch bei
Straftaten nach § 174 StGB die Verjährung bis zur Vollendung des 18. Lebens-
jahres des Opfers ruht, hat sich an dieser Rechtslage für den vorliegenden Fall
nichts geändert, weil zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes am 1. April
2004 bereits Strafverfolgungsverjährung eingetreten war (BGH NStZ 2005, 89)."
Dementsprechend hat der Senat den Schuldspruch geändert.
2
Die Schuldspruchänderung führt nicht zu einer Aufhebung des Strafaus-
spruchs. Insoweit hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt: "Die ge-
troffenen Einzelstrafen und die Gesamtfreiheitsstrafe werden durch den Wegfall
des jeweils tateinheitlich verwirklichten Vergehens nicht in Frage gestellt. Die
Schuldspruchänderung lässt den Unrechts- und Schuldgehalt der Taten unbe-
rührt, zumal das Landgericht die Verwirklichung des Tatbestandes des § 174
StGB nicht zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hat. Im Übrigen können
auch verjährte Taten straferschwerend berücksichtigt werden, wenn auch mit
geringerem Gewicht (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 19 und
24 m.w.N.)." Dem schließt sich der Senat an; denn es ist auszuschließen, dass
das Landgericht geringere Freiheitsstrafen ausgesprochen hätte, wenn es sich
der Verjährung des jeweils tateinheitlich begangenen sexuellen Missbrauchs
von Schutzbefohlenen bewusst gewesen wäre.
3
Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund des Revisionsvor-
bringens keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
VRiBGH Nack ist urlaubs- abwesend und daher an der Unterschrift gehindert.
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