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BGH Beschluss vom 08.03.2006 – 1 StR 67/06

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 67/06

BESCHLUSS

vom

8. März 2006

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 2006 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Memmingen vom 13. September 2005 dahin abge-

ändert, dass die jeweils tateinheitliche Verurteilung wegen

sexuellen Missbrauchs in sieben Fällen entfällt. Der Ange-

klagte ist somit verurteilt wegen

a) sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen,

b) schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zehn Fäl-

len, davon in fünf Fällen tateinheitlich mit sexuellem Miss-

brauch von Schutzbefohlenen und

c) sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in fünf Fäl-

len.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die

den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen

notwendigen Auslagen.

Gründe:

1

Hinsichtlich der Fälle II. 1.1, 1.2, 1.4 (zwei Taten), 1.6 (zwei Taten) und

2.1 der Urteilsgründe hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt: "Die

Verurteilung wegen tateinheitlich verwirklichten sexuellen Missbrauchs von

Schutzbefohlenen muss in diesen Fällen entfallen, weil insoweit Strafverfol-

gungsverjährung eingetreten ist. Die Verjährungsfrist für § 174 Abs. 1 StGB be-

trägt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Nach den Feststellungen beging der

Angeklagte die Tat unter II. 1.1 im Jahr 1997, die Tat unter II. 1.2 zwischen Mit-

te September 1997 und dem 20. März 1998. Die erste verjährungsunterbre-

chende Handlung - die erste Vernehmung des Beschuldigten (§ 78c Abs. 1

Satz 1 Nr. 1 StGB) - erfolgte am 14. Mai 2004. Da in den Fällen II. 1.4, 1.6 und

2.1 nach dem Zweifelssatz von der jeweils zeitlich frühesten denkbaren Tatbe-

gehung ausgegangen werden muss, waren auch insoweit die Verstöße gegen

§ 174 StGB im Zeitpunkt der verjährungsunterbrechenden Handlung verjährt.

Durch den mit dem Sexualdelikts-ÄndG vom 27. Dezember 2003 neu gefassten

§ 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB, in welchem nunmehr bestimmt ist, dass auch bei

Straftaten nach § 174 StGB die Verjährung bis zur Vollendung des 18. Lebens-

jahres des Opfers ruht, hat sich an dieser Rechtslage für den vorliegenden Fall

nichts geändert, weil zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes am 1. April

2004 bereits Strafverfolgungsverjährung eingetreten war (BGH NStZ 2005, 89)."

Dementsprechend hat der Senat den Schuldspruch geändert.

2

Die Schuldspruchänderung führt nicht zu einer Aufhebung des Strafaus-

spruchs. Insoweit hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt: "Die ge-

troffenen Einzelstrafen und die Gesamtfreiheitsstrafe werden durch den Wegfall

des jeweils tateinheitlich verwirklichten Vergehens nicht in Frage gestellt. Die

Schuldspruchänderung lässt den Unrechts- und Schuldgehalt der Taten unbe-

rührt, zumal das Landgericht die Verwirklichung des Tatbestandes des § 174

StGB nicht zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hat. Im Übrigen können

auch verjährte Taten straferschwerend berücksichtigt werden, wenn auch mit

geringerem Gewicht (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 19 und

24 m.w.N.)." Dem schließt sich der Senat an; denn es ist auszuschließen, dass

das Landgericht geringere Freiheitsstrafen ausgesprochen hätte, wenn es sich

der Verjährung des jeweils tateinheitlich begangenen sexuellen Missbrauchs

von Schutzbefohlenen bewusst gewesen wäre.

3

Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund des Revisionsvor-

bringens keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

VRiBGH Nack ist urlaubs- abwesend und daher an der Unterschrift gehindert.

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